Abtei lung II I
C-109/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
P._______,
vertreten durch lic. iur. Stefan Rolli, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-109/2009
Sachverhalt:
A.
Am 8. Oktober 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende
S._______ (geb. 1977, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener)
bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Freiburg wohn-
haften Bruder P._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) und dessen Familie besuchen und Zeit mit seinem
Patenkind H._______ verbringen zu wollen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass
der Eingeladene, angeblich seit 1. September 2004 bei einem Taxi-
unternehmen zu 100% angestellt, kein regelmässiges Einkommen
habe belegen können. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeits-
vertrag mit der Firma "X._______" in Gjakova, unterzeichnet am
1. September 2008, fingiert sei, habe der Gesuchsteller doch an-
gegeben, bereits seit dem 1. September 2004 beim fraglichen Unter-
nehmen beschäftigt zu sein.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Freiburg beim Gast-
geber ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellung-
nahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Ein-
reisegesuch mit Verfügung vom 20. November 2008 ab. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als ge-
sichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und sozio-
kulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der
Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher
Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen
Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzu-
bauen. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende
berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Ver-
antwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten könnten.
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C-109/2009
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Bruders. Zur Be-
gründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach
einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. So sei die Sachver-
haltsfeststellung, wonach der vorgelegte Arbeitsvertrag vom
1. September 2008 fingiert sei, offensichtlich falsch, arbeite der Ein-
geladene doch seit dem Jahre 2004 beim besagten Taxiunternehmen.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei erst am 1. September 2008 erstellt
worden, nachdem die Schweizer Botschaft für die Ausstellung des
Visums erstmals ein solches Dokument verlangt habe. Darin werde
aber ausdrücklich festgehalten, dass der Gesuchsteller seit dem Jahre
2004 für das fragliche Unternehmen tätig sei. Der Beschwerdeführer
rügt im Weitern eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, indem die Vorinstanz bei ihrem Entscheid in keiner
Weise dem Umstand Rechnung getragen habe, dass seinem Bruder
bereits in den Jahren 2006 und 2007 ein Visum zu Besuchszwecken
ausgestellt worden sei und der Eingeladene die Schweiz jeweils an-
standslos und innert Frist wieder verlassen habe. Es sei nicht einzu-
sehen, aus welchen Gründen dem Gesuchsteller nunmehr die Einreise
verweigert werde; dessen persönliche und familiäre Verhältnisse
hätten sich seither nicht verändert. Der vorgesehene Besuchsaufent-
halt diene insbesondere auch dazu, einen regelmässigen persönlichen
Kontakt zum Patenkind (Tochter des Beschwerdeführers) sicher zu
stellen.
Der Eingabe beigelegt waren verschiedene Aktenkopien, die das Ge-
suchsverfahren betreffen (Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigung, Pass-
kopie, Stellungnahme der Schweizervertretung).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2009 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise
auf eine konkrete Beschäftigung oder ein entsprechendes Einkommen
des Gesuchstellers als Taxifahrer. Abgesehen davon sei ein drei-
monatiger Auslandaufenthalt ohnehin nicht mit zwingenden beruflichen
Verpflichtungen im Heimatland vereinbar. Die in den Jahren 2006 und
2007 erteilten Visa seien in konsularischer Zuständigkeit ausgestellt
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worden. Überdies habe der Eingeladene anlässlich seines letzten Be-
suchsaufenthaltes in der Schweiz um eine Visumsverlängerung er-
sucht, welche ihm schliesslich von der kantonalen Migrationsbehörde
gewährt worden sei.
E.
In seiner Replik vom 2. März 2009 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und
wendet ein, der Gesuchsteller habe in der Vergangenheit den
Tatbeweis erbracht, dass er nach Ablauf des Visums anstandslos und
fristgerecht in sein Herkunftsland zurückkehren werde. Nicht nach-
vollziehbar sei, wieso die Rückreise bei gleichen Verhältnissen nun
nicht mehr sichergestellt sein solle. Sein Bruder arbeite seit 2004 beim
gleichen Taxiunternehmen und beziehe einen monatlichen Lohn von
EUR 249.-, welcher meistens in bar ausbezahlt werde. Während des
geplanten dreimonatigen Auslandaufenthalts, der einzig dem Besuch
von Verwandten und insbesondere des Patenkindes in der Schweiz
diene, erhalte der Eingeladene von seiner Arbeitgeberin keinen Lohn.
Der Eingabe war eine Kopie eines Bankauszuges vom 9. Oktober 2008
beigelegt.
F.
Am 8. Januar 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die den Ge-
suchsteller betreffenden kantonalen Akten bei.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht –
unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er-
lassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesver-
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waltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit
Hinweisen).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1])
hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und
damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fort-
geführt.
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
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22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5).
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt die-
jenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht
befreit sind. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Ge-
suchsteller damit der Visumspflicht. Daran hat auch die durch die
Schweiz erfolgte Anerkennung des Kosovo als Staat nichts geändert.
7.
7.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum-
stände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Der Gesuchsteller lebt in der inzwischen unabhängigen und von
der Schweiz als Staat anerkannten Republik Kosovo. Die Sicherheits-
lage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weit-
gehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration
und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen
und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In wirtschaftlicher
Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in Europa; es herrscht
wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig
hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zu-
mindest ohne regelmässiges Einkommen. Zudem stellt die Armut ein
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C-109/2009
weit verbreitetes Phänomen dar: Der Anteil der in Armut lebenden
Bevölkerung liegt bei hohen rund 45%, wobei 17% der Einwohner gar
von extremer Armut betroffen sind (Quelle: Weltbank,
> Countries > Kosovo > Overview > Country
Brief 2010, Stand: April 2010, besucht im Mai 2010).
Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein be-
stehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im
Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Ge-
suchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprüng-
lichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen
oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen.
Die anhaltend schwierige Lage des Landes wird durch die
schweizerische Asylstatistik widerspiegelt. Obwohl seit dem 1. April
2009 die Republik Kosovo (zusammen mit Serbien) als verfolgungs-
sicherer Staat gilt (sogenanntes "Safe Country"; vgl. Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009), stammten im Jahr 2009 immerhin
noch 4.3% der Asylsuchenden aus diesem Land, womit der Kosovo in
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an siebter Stelle steht
(vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2009, S. 3 und 10).
7.3 In Anbetracht der erwähnten schwierigen Lage im Kosovo und des
hohen Zuwanderungsdrucks aus dieser Region ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der
Rüge der Pauschalisierung ist dem Beschwerdeführer allerdings in-
soweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre,
generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund
der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über
die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Um-
stände des Einzelfalles zu würdigen. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Beim (noch ledigen) Eingeladenen handelt es sich um einen
mittlerweile 33-jährigen Mann, welcher gemäss den Visumsakten (vgl.
UNMIK-Bestätigung vom 29. September 2008) mit seiner Mutter sowie
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einem (älteren) Bruder in Hausgemeinschaft lebt. Irgendwelche
Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der
nur durch den Gesuchsteller selbst abgedeckt werden könnte, sind
aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht. Gegen ein eigentliches Abhängigkeits-
verhältnis spricht nur schon der Umstand, dass sich der Eingeladene
ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate ins Ausland be-
geben möchte. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurück-
bleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon ab-
halten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen.
8.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen berufliche Bindungen
geltend. So sei sein Bruder seit 2004 als Chauffeur bei einem Taxi-
unternehmen in Gjakova fest angestellt, wo er einen monatlichen Lohn
von EUR 249.- beziehe. Diese Aussagen stützen sich auf die im
Visumsverfahren eingereichten Unterlagen (Arbeitsbescheinigung
sowie Arbeitsvertrag vom 1. September 2008, Bestätigung der
kosovarischen Steuerbehörde vom 1. Oktober 2008, Bankauszug vom
2. Oktober 2008).
Die Schweizerische Vertretung in Pristina äusserte allerdings Zweifel
an den behaupteten beruflichen Verpflichtungen des Eingeladenen im
Heimatland. Einerseits bezeichnete sie den erst am 1. September
2008 unterzeichneten Arbeitsvertrag als fingiert; andererseits wies sie
darauf hin, dass der Gesuchsteller keine (Bank-)Belege über seine
Einkünfte habe vorweisen können. Bezüglich der fehlenden Konto-
auszüge wendet der Beschwerdeführer ein, seinem Bruder werde der
Lohn meist in bar ausbezahlt. Insofern lässt sich erklären, aus welchen
Gründen der Gesuchsteller lediglich einen Bankauszug ins Recht
legen konnte, aus welchem hervorgeht, dass ihm seine Arbeitgeberin
am 2. Oktober 2008 einen Geldbetrag von EUR 400.- überwiesen hat.
In Bezug auf besagten Arbeitsvertrag hält der Beschwerdeführer fest,
ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei erst am 1. September 2008 aus-
gefertigt worden, nachdem die Schweizerische Botschaft für die Aus-
stellung des Visums erstmals ein solches Dokument verlangt habe.
Aus den Visumsakten ergibt sich, dass sich die Schweizervertretung in
der Tat bei früheren Visagesuchen des Eingeladenen jeweils mit der
Vorlage entsprechender Arbeits- und Steuerbescheinigungen begnügt
hat.
Seite 9
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Mit dem Beschwerdeführer gilt es zwar festzustellen, dass der frag-
liche Arbeitsvertrag in Ziffer 3 ausdrücklich auf das mit dem Gesuch-
steller bereits seit dem Jahre 2004 bestehende Arbeitsverhältnis hin-
weist (vgl. auch Bestätigung des Bezirksarbeitszentrums Gjakova vom
23. August 2005 sowie Arbeitsbescheinigungen der Firma "X._______"
vom 1. September 2008 bzw. 1. September 2005). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers lassen hingegen die wiederholten
mehrmonatigen Besuchsaufenthalte seines Bruders in der Schweiz
sowie der Umstand, dass der Eingeladene – ungeachtet seiner beruf-
lichen Verpflichtungen – auch mit vorliegendem Einreisebegehren die
maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll aus-
schöpfen möchte, nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben
schliessen. Mit einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von EUR
250.- pro Monat dürfte sich der Gesuchsteller zudem kaum in
wirtschaftlich günstigen Verhältnissen befinden, die ihn verlässlich von
einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem Hintergrund
müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, der Eingeladene
werde die Schweiz auch nach erneutem Besuchsaufenthalt frist-
gerecht wieder verlassen, als nicht ausschlaggebend bezeichnet
werden. Im Weitern sind angesichts des beabsichtigten dreimonatigen
Besuchsaufenthaltes, welcher laut Angaben des Beschwerdeführers
primär den persönlichen Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und
dessen in der Schweiz lebendem Patenkind sicherstellen sollte, auch
gewisse Zweifel bezüglich des Aufenthaltszweckes angebracht (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV).
9.
9.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin-
reichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts-
anspruch besteht, abzulehnen. Ein solcher Anspruch lässt sich ebenso
wenig aus früher erteilten Einreisebewilligungen ableiten, ist doch bei
jedem Einreisegesuch wieder neu zu prüfen, ob die Einreisevoraus-
setzungen gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
erfüllt sind. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass sich der
Gesuchsteller anlässlich seines letzten Besuchsaufenthaltes nicht mit
der ursprünglich bewilligten Visumsdauer begnügt, sondern bei der
kantonalen Migrationsbehörde um eine Visumsverlängerung ersucht
hat, welche ihm in der Folge im Umfang von 71 Tagen gewährt wurde.
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Nicht auszuschliessen ist, dass der Eingeladene auch nach erneuter
Einreise in die Schweiz geneigt sein könnte, sich über die beantragte
Visumsdauer hinaus hierzulande aufzuhalten. Dessen Wunsch, seine
Verwandten in der Schweiz besuchen und Zeit mit seinem Patenkind
verbringen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Es
ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die familiäre Beziehung durch
Besuche im Kosovo gepflegt werden kann.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuch-
steller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit
im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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