B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1092/2013
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
1. F._______,
2. I._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung
in Bezug auf L._______.
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Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende L._______ (geb. 1987, im Folgenden:
Gesuchstellerin) beantragte am 9. November 2012 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen Besuchsauf-
enthalt von zwei Monaten bei ihrer Schwester F._______ und deren
Ehemann I._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) im
Kanton Q._______.
B.
Mit Formularentscheid vom 12. November 2012 lehnte es die Schweizer
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 26. Novem-
ber 2012 bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung brachten sie
vor, die Gründe für die Ablehnung des beantragten Visums seien nicht
nachvollziehbar. Sie garantierten die fristgerechte Wiederausreise der
Gesuchstellerin. Der Bruder der Gastgeberin habe sie, die Beschwerde-
führer bereits dreimal besucht und er habe die Schweiz immer rechtzeitig
verlassen. Auch eine andere Schwester hätten sie bei sich auf Besuch
gehabt. Diese habe die Schweiz ebenfalls rechtzeitig verlassen.
Die Einsprache wurde unter anderem mit einem Einladungsschreiben
vom 25. November 2012 ergänzt. In diesem garantierten die Beschwer-
deführer die Übernahme der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie
die rechtzeitige Wiederausreise der Gesuchstellerin.
D.
In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen an die Vorinstanz übermittelt.
Auf deren Ersuchen hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons
Q._______ am 16. Januar 2013 einen Fragenkatalog an die Gastgeber,
den diese umgehend beantwortet retournierten.
E.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
gegen die Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf die Ge-
suchstellerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie teile
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die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wonach die fristge-
rechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert
erachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus
welcher – als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse – ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck zu
verzeichnen sei. Sie sei eine ledige, arbeitslose Frau und es oblägen ihr
keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten
könnten. Zudem seien die Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der
Wohnsitzgemeinde nicht in der Lage, finanziell für den Besuchsaufenthalt
der Gesuchstellerin aufzukommen.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2013 beantragen die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten
Besuchervisums. Im Wesentlichen bringen sie vor, die Gesuchstellerin
stehe zwischenzeitlich, seit dem 1. Februar 2013 in einem Arbeitsverhält-
nis. Überdies sei der Beschwerde eine schriftliche Erklärung von ihr bei-
gelegt, worin sie garantiere, die Schweiz fristgerecht zu verlassen. Damit
sei die Ausreise gewährleistet. Zudem befinde sich in der Beilage ein
Versicherungsnachweis (Postquittung zu einer Policen-Nr.). So sei der
Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin gesichert.
Die Beschwerde wurde mit einer Kopie der Übersetzung eines Arbeitsver-
trages ergänzt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und entgegnet zu den Vorbringen in der Be-
schwerde, der nachträglich vorgelegte Arbeitsvertrag sei der Schweizer
Auslandvertretung in Pristina zwecks Überprüfung der Arbeitssituation der
Gesuchstellerin zugestellt worden. Gemäss der ihrer Vernehmlassung
beigelegten Stellungnahme der Vertretung vom 25. Juni 2013 (E-Mail)
seien die von der Gesuchstellerin verlangten Dokumente nicht vollständig
eingereicht worden. So fehle beispielsweise ein Arbeitsvertrag im Origi-
nal. Selbst wenn die Gesuchstellerin im Kosovo tatsächlich über berufli-
che Verpflichtungen verfügen sollte – was bezweifelt werde – würden sol-
che nicht mit einem zweimonatigen Auslandaufenthalt vereinbar sein.
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Seite 4
H.
Die den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 ge-
währte Frist zur Stellungnahme lief ungenutzt ab.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungs-gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsver-
ordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
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4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
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ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die
Republik Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin
der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im
Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im
Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin an-
zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des
konkreten Einzelfalles zu würdigen.
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5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Dass im Heimatland der Gesuchstellerin grosse Teile der Bevölkerung
von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in
Abrede gestellt werden. Das Durchschnittseinkommen lag 2011 bei etwa
300 Euro pro Monat. Damit gehört Kosovo weiter zu den ärmsten Län-
dern Europas. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher
nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten und die Transferleis-
tungen aus der Diaspora bilden weiterhin einen bedeutenden wirtschaftli-
chen Faktor. Die Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Herausforde-
rungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar. Sie liegt
Schätzungen zufolge bei rund 45%, wobei in der Gruppe der 15- bis 25-
Jährigen über 70% erwerbslos sind. Angesichts des hohen Anteils der
Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu
relativieren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo >
Wirtschaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im Oktober 2013). Vor die-
sem Hintergrund besteht vielfach der Wille zur Auswanderung, welcher
sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifes-
tiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Bezie-
hungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern noch akzentuieren kann. Dem-
entsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck in der Schweiz und ande-
ren Teilen Europas.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umge-
kehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes
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Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige, unverhei-
ratete und kinderlose Frau. Laut dem Übermittlungsblatt der Schweizer
Vertretung zuhanden des BFM vom 14. Dezember 2012 ist niemand in ih-
rer Familie erwerbstätig. Unterlagen zur finanziellen Lage seien sodann
keine vorgelegt worden.
6.2 Was die aktuelle berufliche Tätigkeit anbelangt, so haben die Be-
schwerdeführer im Rahmen der Inlandabklärung vom 16. Januar 2013
mittgeteilt, dass die Gesuchstellerin keiner Arbeit nachgehe. In ihrer Be-
schwerde gaben sie dann jedoch an, dass die Gesuchstellerin seit dem
1. Februar 2013 arbeite und reichten eine deutsche Übersetzung des an-
geblich abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu den Akten. Die hierauf
durch die Schweizer Auslandsvertretung in Pristina vorgenommene
Überprüfung der Arbeitssituation der Gesuchstellerin ergab, dass sie nicht
belegen konnte, tatsächlich seit Februar 2013 arbeitstätig zu sein. So
konnte sie weder einen Arbeitsvertrag im Original noch einen Bankkonto-
auszug oder anderweitige Belege über Lohnzahlungen vorlegen. Zu die-
sen Vorhalten gaben die Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab, ob-
wohl sie explizit dazu aufgefordert wurden. Die gesamte Sachlage lässt
nicht darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin in einem Arbeitsverhält-
nis steht oder dass sie in einer für sie zufriedenstellenden finanziellen Si-
tuation lebt. Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit,
dass sie mit ihrer Einreise in die Schweiz andere als Besuchszwecke
verbindet. In diesem Zusammenhang ist es nicht ohne Belang, dass ihre
Schwester mit dem Ehemann in der Schweiz lebt und hier ihr Auskom-
men gefunden hat. Dass die Gesuchstellerin versuchen könnte es ihr
gleich zu tun, kann nicht ausgeschlossen werden.
6.3 Sodann haben die Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe
genannt, die für eine anstandslose Wiederausreise ihres Gastes spre-
chen könnten. Vielmehr sind sie der Ansicht, dass ihre eigenen abgege-
benen Erklärungen, zusammen mit den Beteuerungen der Gesuchstelle-
rin, deren Rückkehrwillen hinreichend belegen. Angesichts der Tatsache,
dass sie gemäss den Feststellungen der Gemeindeverwaltung ihrer
Wohnsitzgemeinde nicht in der Lage seien, den durch die Verpflichtungs-
erklärung vom 16. Januar 2013 eingegangenen Verpflichtungen nachzu-
kommen, weil sie zu wenig Einkommen und Vermögen hätten, sind diese
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Seite 10
Erklärungen ohnehin zu relativieren. Doch selbst wenn an der Ernsthaf-
tigkeit der Beteuerungen, für ihren Gast in jeglicher Hinsicht die Verant-
wortung zu übernehmen, keine Zweifel bestehen, so kann darauf nicht
abgestellt werden. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken
im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht je-
doch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ih-
rer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Von daher kann es auch keine Rolle
spielen, wenn in der Vergangenheit andere Besucher der gleichen Be-
schwerdeführer anstandslos wieder in ihr Heimatland zurückgereist sind.
6.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach da-
von ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be-
suchsaufenthalt besteht. Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose
Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines
Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums
mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) werden
nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 28. März 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
– das Amt für Migration des Kantons Q._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: