B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1092/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von
AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015.
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Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am 3. Juli 2014
(Eingangsdatum: 15. Juli 2014) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-
Beiträgen (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 4 bis 7). Nach Vorliegen des
Auszugs aus dem individuellen Konto vom 12. Mai 2015 (act. 10) sowie
der Berechnungsblätter (act. 11) erliess die SAK am 17. Oktober 2014 eine
Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten einen Rückvergütungsbetrag
in der Höhe von Fr. 5'452.75 zusprach (act. 12). Die hiergegen vom Versi-
cherten am 31. Oktober resp. 24. Dezember 2014 erhobene Einsprache
(act. 14 bis 17) wurde mit Entscheid vom 19. Januar 2015 abgewiesen
(act. 18.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 12. Februar 2015 (Eingangsdatum: 23. Februar 2015) Be-
schwerde. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe sich
während der Arbeit im November 1983 schwer verletzt. Obwohl er sich da-
mals davon nicht vollständig erholt habe, sei er gezwungen worden, die
Schweiz zu verlassen. Er sei sehr krank und es fehlten ihm drei Finger. Er
sei in ärztlicher Behandlung. Psychisch sei er "beunruhigt" und könne ohne
Medikamente nicht leben (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1).
C.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2015 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anord-
nungen und Entscheide im Bundesblatt) aufgefordert, innert Frist ein Zu-
stelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 4 und 5); in der Folge liess
sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 stellte die Vorinstanz explizit
keine Rechtsbegehren. Zusammengefasst machte sie geltend, der Be-
schwerdeführer scheine der Ansicht zu sein, dass die SAK mit Einsprache-
entscheid vom 19. Januar 2015 einen Antrag auf eine Invalidenrente abge-
wiesen habe. Dafür sei sie nicht zuständig. Falls der Beschwerdeführer
sinngemäss die Rückvergütung der an die Invalidenversicherung geleiste-
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ten Beiträge beantragen wolle, werde darauf hingewiesen, dass eine sol-
che vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Während seines Aufenthalts in der
Schweiz habe der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 64'914.- verdient. So-
mit sei ihm ein korrekt ermittelter Betrag von Fr. 5'452.- rückvergütet wor-
den (B-act. 7).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde dem Beschwer-
deführer die – ungenutzt gebliebene – Möglichkeit gegeben, die Vernehm-
lassung der Vorinstanz am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einzuse-
hen, und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 9).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nach dem
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen
des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Ja-
nuar 2015 (act. 18) ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert
(Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 60
ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4
1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in
den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a
S. 415). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer
Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG
(BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah-
ren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beur-
teilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt
die Verfügung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsge-
genstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er-
gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
1.4.2 Anfechtungsgegenstand bildet der – die Verfügung vom 17. Oktober
2014 (act. 12) bestätigende – Einspracheentscheid vom 19. Januar 2015,
mit welchem dem Beschwerdeführer AHV-Beiträge rückvergütet wurden.
Mit Blick auf diesen Entscheid und die beschwerdeweise vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass die Fragen im Zusam-
menhang mit dem Anspruch auf Leistungen der Schweizer Invalidenversi-
cherung mangels Anfechtungsobjekt nicht Streitgegenstand bilden, wes-
halb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Streitig und zu
prüfen bleibt demnach nur, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag
korrekt ermittelt und zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleis-
teten Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 5'452.75 zugesprochen hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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2.
Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Be-
gehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn
sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu be-
zeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen
im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik Kosovo
besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerdeführer auch
nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet
hat, ist dieses Urteil – im Dispositiv – gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch
Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im
Kosovo. Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich ver-
neint (act. 4 S. 1 Ziff. 8). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010
auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 9C_662/
2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb sich der Anspruch des Be-
schwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt.
4.
Betreffend die durch die Vorinstanz verfügungsweise vorgenommene
Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge des Beschwerdefüh-
rers in der Höhe von insgesamt Fr. 5'452.75 ist Folgendes festzuhalten:
4.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag
von 4,2 % erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 13 AHVG beträgt
der Arbeitgeberbeitrag 4.2 % der Summe der an beitragspflichtige Perso-
nen bezahlten massgebenden Löhne. Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1
Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung
der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahl-
ten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren
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Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischen-
staatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet
werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres
geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss
Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald
die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge-
schieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann
und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
4.2 Ein Rückvergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen
der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein zwischen-
staatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1
RV-AHV besteht. Wie bereits dargelegt (E. 3.2 hiervor), ist das Sozialver-
sicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosova-
rische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 9C_662/2012 vom
19. Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb diese Voraussetzung für eine Beitrags-
rückvergütung erfüllt ist. Ferner ist unbestritten und lässt sich nicht bestrei-
ten, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr Beiträge an
die AHV geleistet hat, die keinen Rentenanspruch begründen, er nicht
mehr in der Schweiz wohnt und aus der AHV ausgeschieden ist sowie
keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz hat (act. 4). Folg-
lich hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Rückvergütung
seiner AHV-Beiträge.
4.3
4.3.1 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4 RV-AHV,
dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die
Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert der
zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in
gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4). Mit dieser Regelung wollte der
Gesetzgeber verhindern, dass ein Versicherter, der – verglichen mit seiner
Altersklasse – während kurzer Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres
(geldwertes) Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der
Ausrichtung einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf eine Rückver-
gütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Ren-
tenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu
vermeiden, sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge
mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem
Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrund-
lagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem
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Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den
Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen
Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden. Unter Barwert ist dabei
das Kapital zu verstehen, das heute dem Gegenwert der künftigen Renten
entspricht, das heisst die Summe der einzelnen Jahresbeiträge, die mit der
Wahrscheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert und diskontiert werden; mit
anderen Worten entspricht der Barwert dem abgezinsten Betrag der kapi-
talisierten zukünftigen Rente (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom
16. Oktober 2007 E. 3.3; vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 18, Rz. 13).
4.3.2 Die Vorinstanz hat auf der Grundlage des im massgebenden Zeit-
raums (1980 bis 1982) erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdefüh-
rers (Fr. 64'914.-; act. 11 S. 2 und act. 10) tatsächlich bezahlte Beiträge im
Umfang von Fr. 5'472.75 (8.4 % des Gesamteinkommens) errechnet
(act. 12 S. 1), was mit Blick auf die gesamten vorliegenden Akten nicht zu
beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer –
sollte er sinngemäss die Rückvergütung der an die Invalidenversicherung
geleisteten Beiträge beantragt haben – ergänzend darauf hinzuweisen,
dass eine solche Rückvergütung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
gesetzlich nicht vorgesehen ist.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende
Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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