Abtei lung III
C-1094/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter An-
dreas Trommer; Richterin Elena Avenati-Carpani; Gerichts-
schreiber Rudolf Grun
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Ausstellung eines Rückreisevisums.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Abstammung, gelangte im Juni 2003 in die Schweiz und stellte
hier ein Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 28. Dezember
2004 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus
der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisfrist bis 22. Februar 2005
angesetzt. Im Rahmen des anschliessend angehobenen Beschwerdever-
fahrens kam das Bundesamt am 8. November 2005 teilweise auf seine
Verfügung zurück, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
B. Am 27. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer über den Migra-
tionsdienst des Kantons Bern unter Vorlage eines am 13. Februar 2006
ausgestellten neuen heimatlichen Reisepasses ein Rückreisevisum. Als
Grund für die beabsichtigte Auslandreise brachte er vor, dass sein Vater
im Jahre 2004 verstorben sei. Er sei seitens seiner Verwandten aus Rück-
sicht auf seine psychische Situation davon erst jetzt in Kenntnis gesetzt
worden, weshalb er nun in den Iran (Teheran) reisen wolle.
C. Mit Verfügung vom 13. März 2006 verweigerte das BFM die Ausstellung ei-
nes Rückreisevisums. Ein solches Visum könne nur unter den Vorausset-
zungen von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) erteilt werden. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zweck (Be-
such der Verwandten im Iran) erfülle keinen der in besagter Verordnungs-
norm festgelegten Reisegründe.
D. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) vom 26. März 2006 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Ausstel-
lung eines Rückreisevisums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung macht er geltend, er sei durch seine Mutter leider (zu)
spät vom Tod seines Vaters informiert worden. Die späte Benachrichtigung
über solche Ereignisse sei üblich im irakischen Kurdistan. Der Todesfall
seines Vaters bedeute für ihn einen Schock und ein psychisches Trauma.
Ein Treffen mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester wegen des To-
des seines Vaters bedeute für ihn sehr viel.
Der Beschwerde beigelegt war das Original eines am 20. Oktober 2004
ausgestellten Todesscheines samt Übersetzung.
E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2006 lehnte die Instruktionsbehörde
des EJPD das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab.
F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2006 auf
Abweisung der Beschwerde.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ausstellung eines
Rückreisevisums unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31
ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Urteile des Bundesgerichts 2A.56/2002 vom 14. Juni
2002, E. 1.3, und 2A.483/2005 vom 18. August 2005, E. 2.2; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110] i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021).
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 RDV wird einer schutzbedürftigen, vorläufig aufge-
nommenen oder asylsuchenden Person für die Vorbereitung der Ausreise
oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ein Identitätsausweis mit
oder ohne Rückreisevisum ausgestellt, sofern die Einreisevoraussetzun-
gen des Zielstaates erfüllt sind.
3.2 Abgesehen von dieser speziellen Konstellation wird dem gleichen Perso-
nenkreis (Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene oder Asylsuchende)
ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum ausgestellt, wenn Schriftenlosig-
keit besteht und eine der unter Art. 5 Abs. 2 RDV abschliessend aufge-
zählten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. bei schwerer Krankheit oder Tod
von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unauf-
schiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b) oder zum Zweck
von grenzüberschreitenden Schulausflügen (Bst. c). Als Familienangehöri-
ge im Sinne von Abs. 2 Bst. a gelten Eltern, Geschwister, Ehegatten und
Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen
und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusam-
menlebenden Personen (Art. 5 Abs. 3 RDV). Besitzt eine vorläufig aufge-
nommene Person ein Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates,
so wird ihr aus den in Abs. 2 genannten Gründen ein Rückreisevisum aus-
gestellt. (Art. 5 Abs. 4 RDV).
3.3 Die restriktiven Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückreisevi-
sums an vorläufig aufgenommene Personen hängen mit dem provisori-
schen Charakter der vorläufigen Aufnahme zusammen, die dem Grundsatz
nach als Ersatzmassnahme für einen momentan nicht durchführbaren
4Wegweisungsvollzug ausgestaltet ist. Zwar kann eine vorläufige Aufnahme
faktisch zu einem Dauerzustand werden oder von Anfang an als ein darauf
ausgerichteter "Immigrationsentscheid" konzipiert sein. Solchen Konstella-
tionen wurde jedoch in der RDV weder durch einen spezifischen Tatbe-
stand, noch durch entsprechend weite, unbestimmte Rechtsbegriffe oder
Ermessensspielräume Rechnung getragen. Ein Rückreisevisum darf daher
auch dem Personenkreis der vorläufig Aufgenommenen nur dann ausge-
stellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 RDV erfüllt
sind.
4. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Ausstellung eines
Rückreisevisums mit dem Wunsch, wegen des Todes seines Vaters seine
Familienangehörigen (Mutter und Schwester) in Teheran zu besuchen.
4.1 Der angeführte Reisegrund kann offensichtlich unter keine der in Art. 5
Abs. 2 RDV abschliessend aufgezählten Abgabevoraussetzungen subsu-
miert werden: Weder liegt eine schwere Krankheit eines Familienangehöri-
gen vor (Bst. a), noch kann die Ausstellung des gewünschten Rückreisevi-
sums mit der Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstper-
sönlichen Angelegenheiten begründet werden (Bst. b). Letztere Bestim-
mung kann nicht als Auffangstatbestand für Verhältnisse dienen, in denen
die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a RDV nicht erfüllt sind. Unter
wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen und damit vertre-
tungsfeindlichen Angelegenheiten sind beispielsweise die Anmeldung ei-
nes Rentenanspruchs, der Abschluss eines Erbvertrages, das Ablegen
bzw. Abnehmen einer Prüfung oder die Einvernahme als Zeuge zu verste-
hen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1098/2006 vom 14. Juni
2007 E. 3.2). Solche Angelegenheiten stehen im vorliegenden Fall nicht
zur Diskussion.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a RDV wird zwar auch ein Rückreisevisum bei
einem Todesfall eines Familienangehörigen erteilt. Diese Regelung er-
streckt sich jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – insbesonde-
re auf die Teilnahme am eigentlichen Begräbnis oder den Besuch des Gra-
bes einige Zeit nach dem Todesfall. Ausnahmsweise gilt das auch für Ze-
remonien, die beispielsweise ein Jahr nach dem Todesfall stattfinden. Der
Vater des Beschwerdeführers starb jedoch bereits im Oktober 2004 und ist
im Irak begraben. Dem Beschwerdeführer geht es denn auch offensichtlich
nicht um den Besuch des Grabes oder die Teilnahme an einer speziellen
Verabschiedungszeremonie, wie dies im von der Vorinstanz zitierten Ent-
scheid des EJPD der Fall war (unpublizierter Entscheid des EJPD B3-
0420975 vom 20. Mai 2005).
4.2 Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Familienan-
gehörigen nach längerer Zeit wieder einmal sehen möchte. Dennoch lässt
Art. 5 Abs. 2 RDV keinen Raum für die Erteilung des gewünschten Rück-
reisevisums. Insbesondere haben der angeführte gute Leumund des Be-
schwerdeführers, seine Integration und seine angeblich schlechte psychi-
sche Verfassung aufgrund des Todes seines Vaters bei der Beurteilung
der Ausstellung eines Rückreisevisums unbeachtlich zu bleiben, sind doch
die Ausstellungsgründe in Art. 5 Abs. 2 RDV klar und abschliessend for-
5muliert und lassen keinen Raum für behördliches Ermessen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.1]).
Dispositiv Seite 6
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 4. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Todesschein vom
20. Oktober 2004 samt Übersetzung, angefochtene Verfügung im Original)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. N ... ... zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
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