Abtei lung II I
C-1094/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Rentenrevision, Einspracheentscheid vom 11. Januar
2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1094/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1955 geborene, verheiratete schweizerische Staatsange-
hörige A._______, Radio-TV-Elektroniker, arbeitete von 1980 – 1986
auf dem gelernten Beruf. Von 1986 – 1996 war er als Geschäftsführer
bei der Firma B._______ AG tätig. Am 7. Juni 1989 erlitt er ein Schleu-
dertrauma bei einer Auffahrkollision. Als Rückfall zum Schadensfall
vom 7. Juni 1989 meldete sich der Versicherte am 23. April 1993 bei
der SUVA zu Leistungen der Unfallversicherung an. Nach erfolgten Ab-
klärungen wies die SUVA das Leistungsgesuch mit Verfügung vom
2. Dezember 1993 ab, da kein Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und den geklagten Beschwerden mit der mindestens erforderli-
chen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte. Am 30. August
2002 liess der Versicherte durch die Arbeitslosenkasse des Kantons
Z._______ wiederum einen Rückfall melden. Mit Verfügung vom
18. Juli 2003 wies die SUVA das Leistungsbegehren ab, da die ge-
sundheitlichen Beschwerden nicht als Unfallfolgen erklärbar seien
(act. 120).
B.
Mit Gesuch vom 8. August 1995 meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle Z._______ (eingegangen am 11. August 1995) zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er beantragte Berufsbe-
ratung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Er gab an, seit 1992
an Morbus Menière mit häufigem Drehschwindel, Übelkeit und Ohrge-
räuschen zu leiden (act. 1).
Mit Verfügungen vom 25. Juni 1996 (nicht in den Akten) und 20. Au-
gust 1996 (act. 53) bewilligte die IV-Stelle Z._______ berufliche Um-
schulungsmassnahmen zum Naturheilpraktiker vom 2. September
1996 bis 31. Dezember 2000 (inkl. Taggelder), die mit Verfügung vom
26. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2001 verlängert wurden (act. 76).
Die Abschlussprüfung zum Naturheilpraktiker bestand er nicht.
Mit Schreiben vom 18. November 2000 (act. 74) beantragte der Versi-
cherte eine Invalidenrente im Umfang von 50% (eingegangen bei der
IV-Stelle Z._______ am 21. November 2000).
Am 28. Juni 2001 wiederum liess der Versicherte die Verlängerung be-
treffend berufliche Massnahmen um weitere zwei Jahre beantragen
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(act. 88), welche er mit Schreiben vom 24. Juli 2001 zurückzog
(act. 93). Gleichzeitig liess er am Rentenantrag festhalten.
C.
Im Folgenden klärte die IV-Stelle Z._______ die medizinischen An-
spruchsvoraussetzungen ab und holte unter anderem ein Gutachten
der Medizinischen Begutachtungsstelle (MZR) ein, welches am
24. Dezember 2002 erstellt wurde (act. 108). Darin wurden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F 33
11)
- narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD F 60 8)
- Abortiver Morbus Menière (St. n. Tinnitus rechts, St. n. rechtsbetonter
hochgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit, anamnestisch rezidivieren-
de Schwindelattacken)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde diagnostiziert:
- tendomyotisches Cervicalsyndrom bei geringfügigen Spondylarthrosen
- initiale Protrusions-Coxarthrose rechts
- ventrikuläre Extrasystolie und paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien
Die Arbeitsfähigkeit des Exploranden wurde mit 60% beziffert.
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C._______, IV-Stellenarzt des
regionalärztlichen Dienstes, vom 14. Mai 2003 (act.113) teilte die IV-
Stelle Z._______ dem Versicherten mit Schreiben vom 15. Mai 2003
mit, dass er bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 56% Anspruch
auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2001 habe (act. 114,
115). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Y._______ erliess am 7. August 2003 die entsprechende Verfügung
(act. 123).
Infolge Wohnsitzwechsel nach Deutschland wurden die IV-Akten am
29. Oktober 2003 an die zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) überwiesen (act. 124).
Am 28. Oktober 2004 eröffnete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Re-
visionsverfahren (act. 129). Zur Abklärung der medizinischen Verhält-
nisse holte die IV-Stelle den durch den Versicherten ausgefüllten un-
datierten Fragebogen für die IV-Rentenrevision (act. 130), einen Arzt-
bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für HNO-Heilkunde,
Allergologie-Naturheilverfahren und plastische Operationen, vom
12. Mai 2005 (act. 138) und einen Arztbericht von Dr. med. E._______,
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Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und für Naturheilkunde,
vom 6. Juni 2005 (act. 139) ein.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenärztin F._______ kam
zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem 1. Feb-
ruar 2001 nicht verändert habe und empfahl, dem Versicherten weiter-
hin eine halbe Rente auszurichten (act. 142). Daraufhin teilte die IV-
Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1. September 2005 mit,
dass sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditäts-
grades ergeben habe und weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente
bestehe. Gleichzeitig wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass
er eine einsprachefähige Verfügung verlangen könne (act. 143).
D.
Mit Eingabe vom 29. November 2005 (act. 149) reichte der Versicherte
folgende ärztliche Berichte ein: Kurzbericht von Dr. med. G._______,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Naturheilkunde, vom 15. Novem-
ber 2005 (act. 148), undatierter Befundbericht, Laborzentrum
X._______ (act. 147), medizinischer Bericht, Klinikum W._______,
vom 14. September 2005 (act. 145).
E.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 beauftragte die IV-Stelle ihren
ärztlichen Dienst, zu den eingereichten medizinischen Unterlagen
Stellung zu nehmen (act. 150). Dr. H._______ befand am 14. März
2006, dass keine neuen invaliditätsbeeinflussenden Aspekte und keine
plausible Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich sei,
weshalb der Invaliditätsgrad unverändert sei (act. 151).
F.
Mit Verfügung vom 12. April 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten
mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe
(act. 153). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. Mai
2006 Einsprache (act. 156). Zur Begründung machte er geltend, dass
er wegen Sehnenverkürzungen an beiden Händen in rheumatologi-
scher Abklärung sei. Aufgrund der Schmerzen sei es ihm praktisch un-
möglich, einer Erwerbstätigkeit im Aussendienst nachzugehen. Eben-
falls sei die Ausübung einer Massagetätigkeit krankheitshalber ausge-
schlossen. Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 erklärte der Versicherte,
aufgrund seiner gesundheitlichen Leiden sei er mindestens zu 70% ar-
beitsunfähig (act. 163). Ins Recht legte er einen Arztbericht von Prof.
Dr. med. I._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19. Juni
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2006 (act. 161) und verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
von Dr. med. J._______ (act. 158-160).
G.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 (act. 167) wies die IV-
Stelle die Einsprache mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztli-
chen Dienstes vom 21. Dezember 2006 ab (act. 166).
H.
Am 7. Februar 2007 reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragte sinngemäss:
1. Die Neuberechnung der Verfügung vom 7. August 2003, bei der Ermittlung
des Invaliditätsgrades sei die IV-Stelle damals von einer qualifizierten Tä-
tigkeit wie z. B. als Masseur ausgegangen, zum heutigen Zeitpunkt sei je-
doch nur noch die Ausübung einer unqualifizierten Tätigkeit als Bürohilfe
möglich.
2. Der Arztbericht von Dr. E._______ vom 6. Juni 2005 zuhanden der IV-Stel-
le, worin ihm eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, sei als Be-
weismittel zuzulassen.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem MZR-Gutachten
vom 30. Oktober 2002 stetig verschlechtert. Neu leide er an einem Pa-
pillenödem beidseits, Sehnenverkürzungen und einer vermutlich erb-
lich bedingten Polyarthrose, weshalb er abwechselnd Schmerzen in
den Hüft- und Schultergelenken habe. Zudem sei er sehr stressemp-
findlich und schnell müde, weshalb er nur noch eine unqualifizierte Tä-
tigkeit, z. B. als Bürohilfskraft, ausüben könne. Bedingt durch den heu-
te doppelt so lauten Tinnitus rechts, sei er in seinen nächtlichen Ruhe-
pausen gestört und leide vermehrt an Depressionen. Dies wiederum
führe dazu, dass er längere Ruhe- und Schlafphasen brauche, was
sich negativ – nebst seinem Alter – auf die Arbeitschancen auswirke;
die letzte Stelle sei ihm im Oktober 2006 gekündigt worden. Mit der
Beschwerde reichte er Unterlagen betreffend seine finanzielle Situati-
on ein (BVGer act. 1).
I.
Die IV-Stelle hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2007 Folgen-
des fest (BVGer act. 3):
Wie den übereinstimmenden Beurteilungen ihres ärztlichen Dienstes
zu entnehmen sei (act. 142, 151, 166), werde durch die eingereichten
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medizinischen Unterlagen keine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit der Begutach-
tung durch das MZR ausgewiesen. Namentlich Dr. E._______ attestie-
re dem Beschwerdeführer einen stationären Gesundheitszustand und
halte ausdrücklich fest, dass sich das Papillenödem nicht auf die Ar-
beitsfähigkeit auswirke (act. 139). Ebenfalls werde von Prof. Dr.
I._______ bezüglich der psychischen Beschwerden, die hauptursäch-
lich für die Zusprechung der Invalidenrente gewesen seien, ein unver-
ändertes Beschwerdebild angegeben. Dementsprechend sei das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, nur noch unqualifizierte Verwei-
sungstätigkeiten ausüben zu können, nicht nachvollziehbar. Im
Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Verweisungstätig-
keiten nicht nur die manuelle Tätigkeit als Masseur in Frage komme,
sondern auch solche aus dem Bereich der Naturheilkunde wie z. B.
Lehrtätigkeit im Bereich Massage, Prävention, Ernährungsberatung
und Haarmineralanalyse etc. Somit kämen, selbst wenn der Beschwer-
deführer wegen der geklagten Arthrose in einer manuellen Tätigkeit
zusätzlich behindert sein sollte, noch zahlreiche andere qualifizierte
Verweisungstätigkeiten in unverändertem Ausmass in Frage.
J.
Replicando beantragte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2007 die
Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2006 und des Einspracheent-
scheids vom 11. Januar 2007 sowie die Erhöhung der bisher zuge-
sprochenen halben Rente. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege betreffend die Verfahrenskosten zu gewähren. Eventualiter sei
die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Des Weiteren beantragte er die Sistierung des Ver-
fahrens bis zum Vorliegen der von ihm veranlassten medizinischen Ab-
klärungsergebnisse.
Im Übrigen erklärte er, zunehmend an Beschwerden im Bereich Oh-
ren, Augen und Hände zu leiden, was sich auf die psychische Sympto-
matik auswirke. Da er nur noch eine Hilfstätigkeit in Teilzeit ausüben
könne, sei ihm zudem ein leidensbedingter Abzug von 25% zu gewäh-
ren. Ins Recht legte er: einen ambulanten Bericht des Kantonsspitals
Y._______ vom 19. Mai 2004, einen Bericht der Augenklinik vom
16. März 2004 sowie einen Fortzahlungsbescheid über die Gewährung
von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der
Stadt V._______ vom 23. Mai 2007 (BVGer act. 6).
Seite 6
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K.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 gewährte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der von ihm in Aussicht
gestellten ärztlichen Berichte bis spätestens Ende September 2007
(BVGer act. 11).
L.
Innert der gewährten Frist reichte der Beschwerdeführer am 24. Sep-
tember 2007 neu eine Lohnempfehlung des Verbands der medizini-
schen Masseure der Schweiz (vdms) vom 19. Juli 2007, einen Bericht
Gehörprüfung des Kantonsspitals Y._______ vom 10. März 2004, ei-
nen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ vom 9. August 2007
und einen Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 14. Juni 2007 ein.
Er wies darauf hin, dass das anlässlich des Einkommensvergleichs für
Masseure angenommene Einkommen von monatlich Fr. 6'500.-- zu
hoch angesetzt gewesen sei, da gemäss Lohnempfehlung des vdms
ein medizinischer Masseur einen Anfangslohn von rund Fr. 4'000.-- er-
ziele, was einen errechneten Invaliditätsgrad von 73% und nicht von
56% ergäbe (act. BVGer 13).
M.
In ihrer Quadruplik vom 26. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle mit Ver-
weis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 22. Oktober
2007 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Es könne
von einer unveränderten 60%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wer-
den. Bezüglich des Einkommensvergleichs sei zu bemerken, dass die
IV-Stelle Z._______ bezüglich des Invalideneinkommens von Anfang
an berücksichtigt habe, dass nebst der Tätigkeit als Masseur noch
zahlreiche andere Tätigkeiten aus dem Umschulungsbereich in Frage
kämen. Ebenso handle es sich bei den vom Beschwerdeführer er-
wähnten Einkommenszahlen nur um unverbindliche Empfehlungen,
welche im Übrigen nur die Anfangslöhne beträfen (BVGer act. 15).
N.
Mit Verfügung vom 7. November 2007 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die einge-
reichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich,
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7
C-1094/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art.
32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Letzteres
ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerde vom 7. Februar 2007 wurde frist- und formge-
recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. VwVG; vgl. auch Art. 60
ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG
anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des
Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
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schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Streitig und aufgrund der Beschwerdebegehren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 den Antrag
auf eine Rentenerhöhung zu Recht abgewiesen hat.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
anwendbar sind.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
4.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bun-
desgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tat-
sächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung massgebend (hier: 11. Januar 2007, vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1
mit Hinweisen, THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Seite 9
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Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruch-
serheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige
Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wird somit in zeitlicher Hinsicht durch die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 7. August 2003 (act. 123) als Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditäts-
grades einerseits und des angefochtenen Einspracheentscheids vom
11. Januar 2007 (act. 167) andererseits bestimmt. Es wird daher zu
prüfen sein, ob zwischen dem 7. August 2003 und dem 11. Januar
2007 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszu-
stands eingetreten ist.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwen-
dung, die bei Erlass des Einspracheentscheides vom 11. Januar 2007
in Kraft gestanden sind. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des
IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversi-
cherung vom 21. Mai 2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837
bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind für die Prüfung des
geltend gemachten Anspruches diese Fassungen des IVG und der IVV
anwendbar. Für die Zeit vor Inkrafttreten der genannten Erlasse richtet
sich ein allfälliger Anspruch nach altem Recht. Die Änderungen des
IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
4.3 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entspre-
chenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich
nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Nicht anwendbar sind
hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der
ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw.
AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Ent-
scheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen
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ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel
Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfä-
higkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Da-
bei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zu-
mutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Seite 11
C-1094/2007
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
5.1 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%,
auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindes-
tens 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindes-
tens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab
1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige
von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch
auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des
Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis
am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 264 E. 5).
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
5.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe-
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zügerin erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus, dass bei
einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflus-
sende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Bei einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des inva-
liditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussen-
de Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von
dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je-
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an-
dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.4 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 22 E. 4a, 111
V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrau-
ensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob zwischen der rentenzusprechenden Ver-
fügung vom 7. August 2003 und dem Einspracheentscheid vom 11. Ja-
nuar 2007 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheits-
zustandes eingetreten ist.
6.1 Die IV-Stelle Z._______ stützte sich bei der Zusprechung der hal-
ben Rente in ihrer Verfügung vom 7. August 2003 vor allem auf das
Gutachten des MZR vom 24. Dezember 2002, das von Dr. L._______
und PD Dr. M._______ unterzeichnet wurde (act. 108). Das Gutachten
wurde in Berücksichtigung der erhobenen Anamnese, der Befunde
und einer rheumatologischen durch Dr. med. N._______ vom 31. Okto-
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ber 2002 sowie einer psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med.
O._______ vom 30. Oktober 2002 erstellt. Zudem wurden folgende re-
levante Akten zusammengefasst: Anmeldung zum Bezug von IV-Leis-
tungen für Erwachsene vom 8. August 1995, Austrittsberichtsbericht
der Äskulapklinik vom 11. August 1995, Untersuchungsbericht von Dr.
med. P._______ vom 21. Oktober 1997, Anmeldung zum Bezug von
IV-Leistungen für Erwachsene vom 9. Oktober 1997, Untersuchungs-
bericht von Dr. Q._______, Spezialarzt für Neurologie, vom 15. No-
vember 2002.
Dem rheumatologischen Befundbericht von Dr. med. N._______ sind
folgende Diagnosen zu entnehmen: Tendomyotisches Cervicalsyndrom
bei geringfügigen Spondylarthrosen und initiale Protrusions-Coxarthro-
se rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung
für die Tätigkeit als Geschäftsführer, als Aussendienstmitarbeiter oder
für eine Tätigkeit im Überwachungswesen.
Im psychiatrischen Befundbericht erklärt Dr. O._______ hinsichtlich Di-
agnose und Beurteilung: Neben der depressiven Symptomatik, welche
unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10. F 33 11) mit
somatischem Syndrom zusammengefasst werden könne, liege als re-
levante Pathologie auf der Persönlichkeitsebene eine frühe Ich-Stö-
rung vor. Es sei davon auszugehen, dass der Explorand an einer Sym-
ptomneurose auf mittlerem Strukturniveau bzw. einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung (ICD 10.F 60.8) leide. Aufgrund der aktuell vor-
liegenden depressiven Symptomatik sowie der narzisstischen Proble-
matik ergebe sich aus dem psychiatrischen Formenkreis eine Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit zwischen 30% und 40%.
PD Dr. M._______ und Dr. L._______ führten im Gutachten als Diag-
nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige de-
pressive Episode mit somatischem Syndrom, narzisstische Persönlich-
keitsstörung und abortiver Morbus Menière (Status nach Tinnitus
rechts, Status nach rechtsbetonter hochgradiger sensorineuraler
Schwerhörigkeit, anamnestisch rezidivierende Schwindelattacken) auf.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden die Diagnosen tendo-
myotisches Cervicalsyndrom bei geringfügigen Spondylarthrosen, initi-
ale Protrusions-Coaxarthrose, ventrikuläre Extrasystolie und paroxys-
male supraventrikuläre Tachykardie genannt. Gesamthaft wird von ei-
ner 60%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Geschäftsführer eines TV-Geschäftes ausgegangen. Die Einschrän-
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kung ergebe sich durch die psychiatrische Problematik. Zumutbar wer-
den auch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ebenfalls zu
einem Pensum von 60% erachtet.
Ausserdem finden sich in den vorliegenden Akten folgende relevante
Arztberichte:
In dem zuhanden der SUVA erstellten augenärztlichen Bericht von Dr.
med. R._______ vom 23. April 2003 sind folgende ophtalmologische
Diagnosen aufgeführt: leichte Myopie, kleine parazentrale Hornhaut-
narbe bei St. n. Erosio cornea mit Mittelfremdköper. Dr. R._______ be-
urteilte die Augenbefunde des Exploranden bis auf die leichte Myopie
und die parazentrale Hornhautnarbe rechts, die für die Sehschärfe ir-
relevant sei, als normal (nicht paginiert).
Lic. phil. S._______ erklärte in dem im Auftrag der SUVA Y._______
erstellten neuropsychologischen Bericht vom 20. Mai 2003, unter Be-
rücksichtigung der anamnestischen Angaben, der Akten sowie der di-
versen Untersuchungen und unter Einbezug des kognitiven Leistungs-
profils könne eine neuropsychologische Funktionsstörung nicht ausge-
schlossen werden. Es zeigten sich kognitive Störungen, welche auf
eine Funktionsstörung mit Schwerpunkt in rechtsfrontalen und linkspa-
netalen Strukturen hinweisen könnten. Insgesamt sei davon auszuge-
hen, dass die neuropsychologischen Störungen teilweise unfallbedingt
seien und durch Schmerzen, Morbus Menière und/oder psychische
Faktoren verstärkt würden. Eine rein unfallbedingte Funktionsstörung
könne nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden
(nicht paginiert).
Der zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. med. T._______, Facharzt für
Chirurgie, befand am 4. Juli 2003, dass keine körperlichen Unfallfolgen
objektivierbar seien, weder orthopädisch noch neurologisch. Im Vor-
dergrund stehe vielmehr ein eigenständiges psychiatrisches Leiden –
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei
narzisstischer Persönlichkeitsstörung (SUVA-Akten, nicht paginiert).
6.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens, eingeleitet am 28. Oktober
2004, holte die IV-Stelle folgende Unterlagen ein:
Im undatierten Formular "Fragebogen für die IV-Rentenrevision" erklär-
te der Beschwerdeführer, dass es ihm wegen seines Gesundheitszu-
standes nicht mehr möglich sei, eine 100%-ige Tätigkeit auszuüben. Er
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sei nicht belastbar und habe Probleme mit Stresssituationen, daher
könne er nur einfache Arbeiten verrichten. Seit dem 1. August 2003 sei
er während 2,5 Stunden vor- und während 4,5 Stunden nachmittags im
Bereich Büro-/Telefondienste tätig. Dabei erziele er ein Einkommen
von € 479.45 monatlich (act. 130).
Dr. D._______, Facharzt für HNO-Heilkunde, Allergologie NHV, Plasti-
sche Operationen, führte in seinem Bericht vom 12. Mai 2005 neu fol-
gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: akuter
Tinnitus auris rechts und lageabhängiger Schwindel. Ohne Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Tiefton-Hörstörung rechts ange-
geben. Dr. D._______ erklärte weiter, während die Tiefton-Hörstörung
rechts seit längerem bekannt sei, sei am 11. Februar 2005 erstmals
über die akuten, hochfrequenten Ohrgeräusche rechts und den lage-
abhängigen Drehschwindel berichtet worden. Da der Beruf nicht be-
kannt sei, könne eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in
Prozenten nicht angegeben werden. Der Gesundheitszustand sei bes-
serungsfähig. Unter Umständen könne die Arbeitsfähigkeit durch medi-
zinische Massnahmen verbessert werden. Eine ergänzende medizini-
sche Abklärung werde nicht als indiziert erachtet (act. 138).
Dr. E._______ bezifferte am 6. Juni 2005 in seinem zuhanden der IV-
Stelle ausgefüllten Arztbericht die Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsfüh-
rer – Funktechnik – mit insgesamt sicher über 70%. Als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er auf: mittelgradige de-
pressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.1), frühe Ich-Stö-
rung im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F 60.8),
Tinnitus (F 60.8). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde
das im März 2004 diagnostizierte Papillenödem beidseits aufgeführt.
Neu beurteilte Dr. E._______ den Beschwerdeführer aufgrund der kör-
perlichen Beschwerden in nur geringem Masse als belastbar. Der Ge-
sundheitszustand wurde als stationär bezeichnet. Eine Besserung des
Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen wurde von
Dr. E._______ verneint. Im Übrigen verwies der Psychiater auf den Be-
fund von Dr. O._______ vom 30. Oktober 2002, da dieser die psychi-
sche Situation des Beschwerdeführers gut darstelle (act. 139).
Dr. F._______, IV-Stellenärztin, führte in ihrer Stellungnahme vom
25. August 2005 folgende Diagnosen auf: depressive Episoden mit So-
matisierung bei narzisstischer Persönlichkeit, in die Arme ausstrahlen-
de Lendenwirbelsäulenschmerzen, Verdacht auf Morbus Menière Er-
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krankung, beidseitiger Tinnitus, vorwiegend rechte Seite, Papillenödem
beidseits. Sie befand den Gesundheitszustand unverändert und emp-
fahl die Anerkennung einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit (act.
142).
6.2.1 Auf dieser Stellungnahme basiert die Mitteilung an den Versi-
cherten vom 1. September 2005, dass die Überprüfung des Invalidi-
tätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe.
Auf Verlangen könne eine einsprachefähige Verfügung verlangt werden
(act. 143).
Die Einschätzung von Dr. F._______, wonach der Gesundheitszustand
unverändert sei, erscheint allerdings nicht nachvollziehbar. Im Gutach-
ten des MZR wurde von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit als Geschäftsführer ausgegangen. Ebenfalls wurde
die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
mit 60% beziffert. Dr. E._______ hingegen befand den Beschwerde-
führer als Geschäftsführer insgesamt sicher über 70% als arbeitsunfä-
hig; aufgrund der körperlichen Beschwerden schätzte er ihn nur noch
in geringem Masse als belastbar ein. Dr. F._______ äusserte sich fer-
ner nicht zur Beurteilung von Dr. D._______, wonach der akute Tinni-
tus auris rechts und der lageabhängige Schwindel Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit hätten.
6.3 In dem vom Beschwerdeführer mit Brief vom 29. November 2005
eingereichten medizinischen Bericht der Klinik W._______ vom 14.
September 2005 wird der stationäre Aufenthalt wegen einer Pneumo-
nieerkrankung zusammengefasst. Als Diagnosen werden Pneumonie
rechts, Kopfschmerzen, Morbus Menière aufgeführt. Zur Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers äussert sich der Bericht nicht (act. 145).
Der zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. H._______, IV-Stellenarzt,
bestätigte am 14. März 2006 die Beurteilung von Dr. F._______ vom
25. August 2005 (act. 151). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle die
Verfügung vom 12. April 2006, wonach der Beschwerdeführer weiter-
hin Anspruch auf eine halbe Rente habe (act. 153).
6.4 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer einen psychiatrischen Befundbericht von Prof. Dr. med. I._______
vom 19. Juni 2006 ein, der von Dr. U._______, Assistenzärztin, mitun-
terzeichnet wurde:
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Prof. Dr. med. I._______ führte als Diagnosen auf: mittelgradige De-
pression mit somatischem Syndrom, Polyarthrose, Tinnitus, Morbus
Meulengracht, Z. n. Schleudertrauma vor 20 Jahren, Morbus Menière,
Z. n. Borrelieninfektion, Z. n. Lungenentzündung und Papillenödem
bds. Er befand den Beschwerdeführer insbesondere in seinem frühe-
ren Beruf in leitender Funktion nicht als belastbar. Die Weiterführung
einer Psychotherapie werde dringend empfohlen. Im Gesamtzusam-
menhang scheine der bestehende Ehekonflikt mitverantwortlich für die
Depression zu sein. Bei Betrachten der Anamnese zeige sich eine
stark somatisierende Tendenz mit immer neu auftretenden, nicht si-
cher zuzuordnenden Befunden, zuletzt eine Erkrankung aus dem
wahrscheinlich rheumatologischen Formenkreis mit starker Beein-
trächtigung der Hände. In Berücksichtigung der seit 1996 bestehenden
intermittierend suizidalen Tendenzen sei Vorsicht hinsichtlich weiterer
Belastungen angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde (wie bereits von
Dr. E._______) mit über 70% beziffert. (act. 161).
Dr. AA._______, IV-Stellenarzt, stellte in seiner Stellungnahme vom
21. Dezember 2006 fest, dass der psychiatrische Befundbericht vor al-
lem bereits bekannte Diagnosen aufzähle. Obwohl von einem unverän-
derten Beschwerdebild gesprochen werde, komme die Assistenzärztin
zu einer andern Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, ohne Gründe zu
nennen, die nicht bereits bekannt wären (act. 166). Dr. AA._______
äusserte sich jedoch weder zu den neu geltend gemachten Somatisie-
rungstendenzen noch zu der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von
über 70%.
Gestützt auf diese Stellungnahme erliess die IV-Stelle ihren Einspra-
cheentscheid vom 11. Januar 2007, worin sie die Einsprache abwies
(act. 167).
6.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerde-
führer einen ambulanten Bericht von Dr. AB._______, Leitender Arzt
HNO-Klinik, des Kantonsspitals Y._______, vom 19. Mai 2004, einen
Bericht des Kantonsspitals Y._______, Augenklinik, unterzeichnet von
PD Dr. med. AC._______ und AD._______, Orthoptistin, vom 16. März
2004, einen ärztlichen Bericht von Dr. K._______, Fachärztin HNO,
vom 14. Juni 2007 und einen ärztlichen Bericht von Dr. J._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin und behandelnder Arzt des Beschwer-
deführers, vom 9. August 2007 ein.
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Dem Bericht von Dr. AB._______ vom 19. Mai 2004 ist zu entnehmen,
dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer peripher-vestibulären
Störung fänden, insbesondere lasse sich aktuell eine Menière'sche Er-
krankung oder ein benigner-peripherer Lagerungsnystagmus aus-
schliessen. Dr. AB._______ erklärte, für die geklagten Beschwerden
fänden sich in seinem Fachgebiet keine Erklärungen. Zur Arbeitsunfä-
higkeit äusserte er sich nicht (BVGer act. 6).
Im von PD Dr. med. AC._______ und AD._______, Orthoptistin, vom
16. März 2004 unterzeichneten Bericht sind folgende Diagnosen auf-
geführt: v. a. chronisches leichtes Papillenödem beidseits, Nahexopho-
rie, Myopie beidseits, St. n. Hornhautfremdkörper. Im orthoptischen so-
wie neuroophthalmologischen Status fanden sich keine Auffälligkeiten
(BVGer act. 6).
Dr. K._______ äusserte sich in ihrem ärztlichen Bericht vom 14. Juni
2007 nicht zur Arbeitsfähigkeit (BVGer act. 13).
Dr. med. J._______ äusserte sich am 9. August 2007 zum Gesund-
heitszustand folgendermassen: Bei weiterhin bestehenden Schwin-
delattacken und einem Tinnitus rechts, sowie wechselndem Hörvermö-
gen seien nun neu eine geringgradige pancochleäre Innenohrschwer-
hörigkeit rechts sowie ein menièreformer Symptomkomplex rechts
festgestellt worden. Aufgrund des andauernd starken Tinnitus sei der
Beschwerdeführer in seiner Konzentrationsfähigkeit dauerhaft einge-
schränkt und leide an Schlafstörungen. Dies führe zu einem chronifi-
zierten Erschöpfungssyndrom. Ebenfalls werde die vorbekannte mittel-
gradige Depression durch den Tinnitus erheblich negativ beeinflusst.
Die Genese der bestehenden generalisierten Gelenkbeschwerden, mit
Betonung der oberen Extremitäten, die sich in ständigen Schmerzen,
Verkrampfungen der kleinen Fingermuskel sowie rascher Ermüdbar-
keit bei feinmotorischen Tätigkeiten äussere, sei bis anhin nicht geklärt
worden. Die Tätigkeit als Masseur sei infolge der geschilderten Symp-
tomatik und Beschwerden auf Dauer nicht mehr durchführbar (BVGer
act. 13).
Dr. AE._______, IV-Stellenarzt, nahm am 22. Oktober 2007 folgender-
massen Stellung: Bezüglich der Gehöraffektion bestätige der neue Be-
richt von Dr. K._______ die bisherigen Befunde. Der Beschwerdefüh-
rer leide an einer einseitigen Gehörseinschränkung, die praktisch für
keine Berufe eine Arbeitsunfähigkeit begründeten, ausser für Musiker
und ähnliche Tätigkeiten. Bezüglich des Papillenödems fänden sich in
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den gesamten Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sehkraft ver-
mindert sei. Hinsichtlich der neu vorgebrachten Beschwerden an den
Händen, die eine Massagetätigkeit oder manuelle Tätigkeit beeinträch-
tigen sollten, lägen keine entsprechenden bestätigenden Befunde vor.
Ebenfalls müsse die psychische Diagnostik als stationär beurteilt wer-
den. Diesbezüglich werde der Verlauf von Dr. E._______ auch mit dem
Vermerk "stationär" beurteilt. Aufgrund der medizinischen Unterlagen
fänden sich keine Anhaltspunkte, die eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes belegten. In Anbetracht der guten Grundausbil-
dung und ausgedehnten Spezialkenntnisse (Meisterprüfung in Elektro-
nik – Zusatzausbildung in Naturheilverfahren) sei dem Beschwerdefüh-
rer eine Vielzahl von Tätigkeiten – ausser in leitender Stellung oder als
Selbständigerwerbender – zu 60% zumutbar, weshalb aus ärztlicher
Sicht an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne. Zum
Bericht von Dr. J._______ vom 9. August 2007 nahm Dr. AE._______
nicht Stellung, da ihm dieser nicht vorlag (BVGer act. 17).
6.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind –
unabhängig davon, von wem sie stammen – und danach zu entschei-
den ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
6.6.1 Vorliegend hat Dr. D._______ in seinem Bericht vom 12. Mai
2005 aufgeführt, dass sich der Tinnitus auris rechts und der lageab-
hängige Schwindel auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dr. E._______
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wie auch Dr. I._______ bezifferten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2005
resp. vom 19. Juni 2006 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
mit über 70%. Dr. E._______ erachtete den Beschwerdeführer nur in
geringem Masse als belastbar. Hingegen befanden die IV-Stellenärzte
(Dr. F._______, Dr. H._______, Dr. AA._______, Dr. AE._______),
dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellbar
sei, ohne jedoch Stellung zu den neu mit Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit aufgeführten Diagnosen zu nehmen oder auf die Fest-
stellung einer Arbeitsunfähigkeit von über 70% durch die Dres.
E._______ und I._______ einzugehen.
Dr. J._______ verglich in seinem Bericht vom 9. August 2007 den aktu-
ellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit demjenigen, auf
welchem der ambulante Bericht des Kantonsspitals Y._______ vom
19. Mai 2004 beruht hatte. Er sprach von einem chronifizierten Er-
schöpfungssyndrom und befand, die Tätigkeit als Masseur sei auf-
grund der Symptomatik und Beschwerden auf Dauer nicht mehr durch-
führbar. Obwohl der Bericht von Dr. J._______ vom 9. August 2007 da-
tiert und damit ca. 7 Monate nach Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 11. Januar 2007 erstattet wurde, erstreckt
er sich somit auch auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum. Of-
fensichtlich hatte die IV-Stelle Dr. AE._______ diesen Bericht für seine
Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 versehentlich nicht unterbreitet
und dies auch nach dem einschlägigen Hinweis durch Dr. AE._______
im Bericht vom 22. Oktober 2007 nicht nachgeholt. Somit basiert die
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle offensichtlich
nicht auf den vollständigen Akten.
6.6.2 Ungeklärt bleibt auch, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf
die von der Vorinstanz genannten Verweisungstätigkeiten aus dem Be-
reich der Naturheilkunde (Lehrtätigkeit im Bereich Massage, Präventi-
on, Ernährungsberatung, Haarmineralanalyse etc.) weiterhin zumutbar
sind, wie die Vorinstanz bei der Zusprechung der halben Rente ab
1. Februar 2001 angenommen hatte (vgl. Einkommensvergleich vom
6. Mai 2003). Diesbezüglich hat die Vorinstanz die beruflichen Möglich-
keiten zur Bestimmung des Invalideneinkommens hinreichend abzu-
klären. Im heutigen Zeitpunkt steht fest, dass der Beschwerdeführer
nicht als Masseur oder als Lehrperson in diesen Gebieten arbeiten
kann, da er keine entsprechenden Ausbildungsabschlüsse hat. Dem-
entsprechend kann die Vorinstanz bei der Bestimmung des Invaliden-
einkommens nicht auf diese Verweisungstätigkeiten abstellen.
Seite 21
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6.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum
Schluss, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen
gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) nicht
festgestellt werden kann, ob und allenfalls ab wann eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, inwiefern die Be-
schwerden sich im konkreten Fall auf die Arbeitsfähigkeit auswirken
und welche Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zu-
mutbar sind.
6.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 ist aufzuheben. Die Sache
ist gestützt auf Art. 61 VwVG zur ergänzenden Abklärung mit anschlie-
ssender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Die Vor-
instanz hat namentlich ein polydisziplinäres Gutachten zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, die zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten abzuklären, einen Einkommensvergleich durchzu-
führen und anschliessend neu zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6).
7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah-
renskosten ist als gegenstandslos abzuschreiben.
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom
11. Januar 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahren-
skosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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