B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1094/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-1094/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1990 geborene chinesische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 7. September 2012 bei der
Schweizerischen Botschaft in Beijing ein Schengen-Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Zürich.
Der Gastgeber war kurz zuvor mit einem Einladungsschreiben, datiert
vom 28. August 2012, an die schweizerische Vertretung gelangt. Darin
bestätigte er, dass er die Gesuchstellerin für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt erwarte.
B.
Mit Formularentscheid vom 12. September 2012 lehnte es die schweize-
rische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründe-
te ihre Haltung zum einen mit für den geplanten Aufenthalt ungenügen-
den Subsistenzmitteln, zum andern mit Zweifeln am deklarierten Aufent-
haltszweck und mit ungenügender Gewähr für die fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Be-
suchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 14. Ok-
tober 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. Dabei rügte er im Wesentli-
chen, die von der Auslandvertretung aufgeführten Hinderungsgründe trä-
fen allesamt nicht zu. Die Gesuchstellerin verfüge über genügende Er-
sparnisse, habe als Aufenthaltszweck klar einen Besuch bei ihm (dem
Gastgeber) deklariert und verfolge nicht die Absicht, über den geplanten
Besuchsaufenthalt hinaus in der Schweiz zu verbleiben. Im Übrigen seien
alle bisher von ihm bzw. seinen Eltern eigeladenen chinesischen Gäste
fristgerecht wieder aus der Schweiz ausgereist.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons
Zürich am 11. Dezember 2012 einen Fragekatalog an den Gastgeber,
welcher von diesem am 7. Januar 2013 beantwortet wurde.
E.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache
gegen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der
C-1094/2013
Seite 3
schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin
lebe in einer Region, aus der als Folge der insbesondere in wirtschaftli-
cher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwande-
rungsdruck festzustellen sei. Die Erfahrung zeige, dass viele Betroffene
versucht seien, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zu-
kunft aufzubauen. Dieser Trend werde dort noch begünstigt, wo bereits
ein gewisses Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Es müssten deshalb
bei Gesuchstellern besondere, über das übliche Mass hinausgehende
Verpflichtungen und Bindungen an ihr herkömmliches soziales und beruf-
liches Umfeld vorausgesetzt werden. Verbindlichkeiten im erforderlichen
Ausmass seien bei der Gesuchstellerin weder in familiärer noch in beruf-
licher Hinsicht festzustellen.
F.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Gastgeber
mit einer Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2013 an das Bundesver-
waltungsgericht. Darin beantragt er implizit, die verweigernde Verfügung
sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei auszustellen. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem
Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen
würde. Dabei habe die Vorinstanz nicht oder zu wenig berücksichtigt,
dass es sich bei ihm und seinen Eltern um rechtschaffene, wohlsituierte
Bürger dieses Landes handle und der Besuch von besonderer Bedeutung
sei, gehe es doch darum, dass seine Verlobte (die Gesuchstellerin) im
Hinblick auf eine spätere Heirat die Lebensumstände in der Schweiz ken-
nen lernen könne.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer ein
Unterstützungsschreiben seiner Mutter, datiert vom 26. Februar 2013, zu
den Akten.
G.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2013 an der
angefochtenen Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwer-
de.
C-1094/2013
Seite 4
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
C-1094/2013
Seite 5
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer chinesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
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Seite 6
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Schliesslich dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist u.a. dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
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Seite 7
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der ge-
sicherten Wiederausreise im Vordergrund. Gestützt auf die allgemeine Si-
tuation im Herkunftsgebiet und die persönlichen Verhältnisse der Ge-
suchstellerin vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass nicht genügend
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt bestände. Im Zusammenhang mit einer solchen Einschätzung
lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern ledig-
lich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles
mit zu berücksichtigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
C-1094/2013
Seite 8
5.3
5.3.1 Aus den Akten zu schliessen stammt die Gesuchstellerin aus dem
autonomen Gebiet Innere Mongolei im Norden Chinas. 2012 schloss sie
an der Universität von Tianjin, einer Hafenstadt im Osten der Volksrepu-
blik China, ein Studium ab. Seither lebt sie (gemäss Darstellung des Be-
schwerdeführers in seiner Einspracheschrift an die Vorinstanz vom
14. Oktober 2012) bei ihren Eltern in Bayanaoer, einer bezirksfreien Stadt
im Westen des autonomen Gebiets Innere Mongolei. Im Vergleich zu Or-
ten wie etwa Schanghai oder Beijing gilt die Region als wenig entwickelt.
China als Ganzes verzeichnete zwar im Jahre 2013 ein Wirtschafts-
wachstum von 7,7%, was im internationalen Vergleich weiterhin als sehr
hoch zu qualifizieren ist, auch wenn nicht mehr zweistellige Wachstums-
zahlen wie in vorangegangenen Jahren erreicht werden konnten. Eine
weitere Abschwächung des Wachstums ist aus verschiedenen Gründen,
nicht zuletzt wegen der demographischen Entwicklung infolge der Ein-
Kind-Politik Chinas, zu erwarten. Insbesondere hat die Regierung Chinas
erkannt, dass das bisherige, stark investitionsgetriebene Wirtschaftsmo-
dell nicht nachhaltig ist und zu gravierenden sozialen und ökologischen
Problemen geführt hat. Die Umsetzung entsprechender, im November
2013 beschlossener Reformen läuft bereits an.
Das rasante Wirtschaftswachstum der letzten Jahre hat den Lebensstan-
dard der meisten Chinesen zwar massgeblich erhöht, allerdings auch zu
grossen Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt
und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zu zunehmender Ar-
beitslosigkeit geführt. Diese betrug in den Städten im Jahre 2013 4,1%;
die reale Arbeitslosigkeit wird auf 7 – 10% geschätzt. Das stets eklatante-
re Wohlstandsgefälle stellt zunehmend die innere Gesellschaft in Frage.
Eine weitere Folge des enormen Wirtschaftswachstums ist ein in diesem
Ausmass einmaliger Raubbau an der Umwelt. So waren 2013 weite Teile
Chinas lange von gesundheitsgefährdendem Smog bedeckt. Nebst der
Bekämpfung von Korruption und Arbeitslosigkeit sieht die Regierung des-
halb unter anderem den Umweltschutz und die Nahrungssicherheit als
vorrangige Aufgaben an (vgl. zum Ganzen: Webseite des deutschen
Auswärtigen Amtes: , Reise & Sicherheit >
Übersicht > China > Wirtschaft beziehungsweise Innenpolitik, Stand je
März 2014, aufgerufen im April 2014).
5.3.2 Vor diesem Hintergrund kann – je nach persönlicher Situation – vor
allem in jüngeren Bevölkerungsschichten der Wunsch zur Auswanderung
aufkommen. Die Tendenz kann noch akzentuiert werden bei Menschen,
C-1094/2013
Seite 9
die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. In
der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen
Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im
Falle chinesischer Staatsangehöriger ganz allgemein von einem gewis-
sen Risiko für nicht ordnungsgemässe Wiederausreisen aus dem Schen-
genraum ausgeht.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 24-
jährige, ledige und kinderlose Frau. Sie lebt offenbar zusammen mit ihren
Eltern in einem gemeinsamen Haushalt (so aus der Adressangabe im An-
tragsformular, der Einsprache und dem Antwortschreiben des Beschwer-
deführers gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [Antwort
Ziff. 4] zu schliessen). Ansonsten ist über ihre persönlichen Verhältnisse
vor Ort nichts Näheres bekannt. Allein aus der Tatsache, dass die Ge-
suchstellerin als erwachsene Frau noch in familiärer Gemeinschaft mit ih-
ren Eltern lebt, kann nun aber nicht auf Verhältnisse geschlossen werden,
welche eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen.
6.2 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ging die Gesuchstellerin erklär-
termassen keiner Erwerbstätigkeit nach. In ihrem Visumsantrag vermerk-
te sie unter der entsprechenden Rubrik "no job". Der Beschwerdeführer
hielt zu diesem Thema in der Einspracheschrift vom 14. Oktober 2012
fest, sein Gast habe im Juni 2012 ein Sprachstudium in Japanisch erfolg-
reich abgeschlossen, sei aber ohne berufliche Anstellung. In seinem Aus-
kunftsschreiben vom 7. Januar 2013 gegenüber der Migrationsbehörde
des Kantons Zürich erwähnte er demgegenüber "gesicherte Einkünfte"
aus einer "Anstellung in China" (Antwort Ziff. 10), dies im Zusammenhang
mit der Frage, ob er als Gastgeber die fristgerechte Wiederausreise sei-
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Seite 10
nes Gastes zusichern könne. Die eigentliche Frage nach einer Erwerbstä-
tigkeit des Gastes liess der Beschwerdeführer unbeantwortet; er wies le-
diglich auf das bereits erwähnte abgeschlossene Studium hin (Frage bzw.
Antwort Ziff. 5). In der Beschwerde wiederum ging der Beschwerdeführer
mit keinem Wort auf die berufliche bzw. wirtschaftliche Situation der Ge-
suchstellerin ein. Von einer beruflichen Verankerung der Gesuchstellerin
kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Kommt hinzu, dass sich die beantragte dreimonatige Landesabwesenheit
mit einer beruflichen Verpflichtung kaum vereinbaren liesse. Alles in allem
sind auch in den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ge-
suchstellerin keine Besonderheiten festzustellen, welche die Prognose
einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt begünstigen könnten.
6.3 Schliesslich lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten auch kein kla-
res Bild darüber gewinnen, in welchem Verhältnis Gast und Gastgeber
zueinander stehen. In seinem Einladungsschreiben und auch noch in der
Einspracheschrift vom 14. Oktober 2012 äusserte sich der Beschwerde-
führer überhaupt nicht zur Frage, in welchem Verhältnis er zur Gesuch-
stellerin steht. Erst in seinem Antwortschreiben vom 7. Januar 2013 an
die kantonale Migrationsbehörde thematisierte er den Beginn der Be-
kanntschaft und ihre Entwicklung. Demnach habe er die Gesuchstellerin
während seiner Ausbildungszeit in China kennen gelernt. Sein bester
Freund sei mit ihr verwandt und durch ihn sei der erste Kontakt zustande
gekommen. Zwischen ihm und der Gesuchstellerin sei ein freundschaftli-
ches Verhältnis entstanden, und er habe von der Gesuchstellerin viel be-
züglich Mentalität und Kultur in China gelernt. Als Dank für ihre freund-
schaftliche Unterstützung und Bewirtung in China habe er ihr einen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz versprochen (Antworten Ziff. 1, 2 und 6).
Der Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2012 schliesslich ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin sich als
Verlobte betrachten und sich eine gemeinsame Zukunft wünschen wür-
den. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat sich nie konkret über ihr Verhältnis
zum Beschwerdeführer geäussert. In einer offenbar bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Beijing abgegebenen schriftlichen Erklärung (Titel:
"Statement of no job") hielt sie sogar fest, sie habe beschlossen, ins Aus-
land zu gehen und dort einen "boyfriend" zu finden, dies nachdem sie
nach Abschluss ihres Studiums keinen befriedigenden Job gefunden ha-
be. Die betreffende Erklärung der Gesuchstellerin kann kaum in dem Sin-
ne verstanden werden, dass sie einen bereits vorhandenen Freund be-
ziehungsweise Partner besuchen möchte. Die von der Vorinstanz ange-
C-1094/2013
Seite 11
deuteten Zweifel am Reisezweck sind daher durchaus berechtigt. Dies
gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – seine an-
geblich enge Beziehung zur Gesuchstellerin ohne nähere Erklärung erst
auf Beschwerdeebene offen gelegt hat.
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durf-
te die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer wie-
derholt betont hat, er und seine Eltern hielten sich an die Gesetze und ih-
re bisherigen Gäste aus China hätten die Schweiz stets fristgerecht wie-
der verlassen. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar mit recht-
lich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder
Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang
auch BVGE 2009/27 E. 9).
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 12
C-1094/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: