Abtei lung II I
C-1095/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1095/2007
Sachverhalt:
A.
Am 1. Dezember 2006 beantragte der aus dem Kosovo stammende
X._______, geboren 1965, bei der Schweizerischen Vertretung in
Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei
seiner im Kanton Zürich lebenden Cousine. Nach formloser Verwei-
gerung übermittelte die Schweizer Vertretung das Gesuch – unter
Hinweis darauf, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert
erscheine – zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich über die Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung
vom 16. Januar 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu ver-
weigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden
könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden
politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer
persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte
Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa
immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier
niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach
wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch keine
(nachgewiesenen) zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr bieten würden.
C.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ mit Eingabe vom 2. Februar
2007 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Für
ihn sei nicht verständlich, warum sein Visumsantrag abgewiesen
worden sei, denn er habe – unter anderem – seine familiären Ver-
pflichtungen in der Heimat nachweisen können. Der Beschwerde ist
die Kopie einer amtlichen Familienbescheinigung (Erklärung über
einen gemeinsamen Haushalt) sowie eine am 30. Januar 2007 aus-
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gestellte Steuerbescheinigung für die Firma „N.N. Begi“ (Eigentümer:
X._______) beigefügt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer noch bei der Einreichung seines Gesuchs als
arbeitslos bezeichnet habe, laut der nunmehr eingereichten Bescheini-
gung aber offensichtlich Inhaber einer Firma sei. Es sei kaum nach-
vollziehbar, dass er bereits wenige Wochen nach der Firmengründung
sein Geschäft sich selbst überlassen könne.
E.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung
einer Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht end-
gültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Grup-
pen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in
die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. AVEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
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somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund seiner Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Fest-
stellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere
ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Ver-
hältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksich-
tigung der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien
Entscheid getroffen hat.
5.1 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
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keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver
Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaft-
lichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World
Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland le-
ben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten
Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beur-
teilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise
begünstigen.
5.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 43-jährigen Ehe-
mann und Vater von vier – davon zwei noch minderjährigen – Kindern.
Noch in seinem Einreisegesuch vom 1. Dezember 2006 bezeichnete er
sich als arbeitslos, gründete aber offensichtlich kurze Zeit darauf eine
unter seiner Wohnadresse ansässige Firma. Letzteres wird auch inso-
fern durch seine Gastgeberin betätigt, als diese bei den Abklärungen
des Migrationsamtes angegeben hatte, ihr Cousin sei als Maurer selb-
ständig. Die offensichtlich spontane Gründung einer Baufirma lässt
jedoch keineswegs auf eine gesicherte Existenz des Beschwerde-
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führers schliessen, sondern erfolgte vermutlich nur vor dem Hinter-
grund des beabsichtigten Besuchsaufenthalts in der Schweiz und der
damit erhofften besseren Erfolgsaussichten für sein Einreisegesuch.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre es auch kaum
nachvollziehbar, wenn ein Firmeninhaber sein neu gegründetes
Geschäft sich selbst überlassen würde.
5.4 Deutlich wird damit, dass die wirtschaftliche Existenz von
X._______ in seiner Heimat alles andere als sicher sein dürfte. In
Anbetracht dessen bietet der Umstand, dass seine engsten Familien-
angehörigen während des geplanten Besuchs im Kosovo zurück-
bleiben würden, keine Gewähr dafür, dass er danach die Schweiz
wieder verlassen wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang
auch, dass ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern für
viele Migranten deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort
aus zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder
beizusteuern. Dafür, dass nunmehr die Schweiz das Zielland für einen
dauerhaften Verbleib sein könnte, spricht schliesslich auch die Tat-
sache, dass hier bereits die Cousine des Beschwerdeführers zusam-
men mit ihrem Ehemann lebt und ein Beziehungsnetz zur Verfügung
stellen könnte. Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck ergeben
sich schliesslich auch daraus, dass die Gastgeberin davon ausgeht,
ihr Cousin werde sich drei Monate – und nicht wie von ihm selbst
angegeben, nur einen Monat – in der Schweiz aufhalten (vgl. die in
den BFM-Akten enthaltene Auskunft der Gastgeberin an das Migra-
tionsamt vom 22. Dezember 2006). An gleicher Stelle wies die
Gastgeberin darauf hin, ihr Gast sei schon einmal hier gewesen und
es hätte ihm gefallen. Wann und unter welchen Umständen dieser
Besuch stattgefunden haben soll, wird nicht erwähnt. Für die
Beurteilung der gesicherten Wiederausreise lässt sich daher aus
diesem Vorbringen nichts ableiten.
5.5 An der dargelegten Risikoeinschätzung ändert sich auch nichts
aufgrund der von der Gastgeberin gegenüber der kantonalen Migra-
tionsbehörde abgegebenen Zusicherung, für die fristgerechte Wieder-
ausreise ihres Cousins besorgt zu sein. Im Rahmen der von den
Kantonen üblicherweise einverlangten Garantien kann der Gastgeber
zwar gewisse finanzielle Risiken übernehmen, mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten
des Gastes einstehen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 57.24).
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6.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c
aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 265 669)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH 2 137 325)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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