Abtei lung III
C-1098/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterin Avenati-Carpani und Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Birgelen.
J._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch E._______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Ausstellung eines Rückreisevisums
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein 1985 geborener irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Abstammung, gelangte im November 2002 in die Schweiz und
stellte hier ein Asylgesuch. Anlässlich den Befragungen zu diesem Gesuch
(am 19. November 2002 und 24. Januar 2003) gab er an, er sei in Dohuk
aufgewachsen, wo seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern nach wie
vor leben würden. Ab 1999 sei er in Mosul als Automechaniker im Betrieb
eines Onkels beschäftigt gewesen. Am 12. Oktober 2002 habe sein Vater
einen Autounfall verursacht, bei dem ein Mitglied eines anderen Stammes
getötet worden sei. Weil die Angehörigen des Opfers eine finanzielle Wie-
dergutmachung abgelehnt hätten und an seinem Vater oder an ihm die
Blutrache vollziehen wollten, sei er am 1. November 2002 aus dem Irak
geflüchtet und auf direktem Weg in die Schweiz gekommen. Abklärungen
des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migrati-
on [BFM]) ergaben in der Folge, dass der Beschwerdeführer im Oktober
2001 in Deutschland unter teilweise anderen Personalien ein Asylgesuch
eingereicht hatte, welches am 13. November 2002 abgelehnt worden war.
Seit Ende September 2002 galt er dort als verschwunden. Mit diesen Er-
kenntnissen konfrontiert, bestätigte der Beschwerdeführer den Sachverhalt
in einer schriftlichen Stellungnahme vom 6. August 2004 weitestgehend
und fügte an, er habe bei seinem Asylantrag in Deutschland die wahren
Fluchtgründe nicht angeben können, weil er sich vor Repressalien gefürch-
tet habe; in Deutschland würden sehr viele Kurden leben.
Das Bundesamt trat in der Folge auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Im Rahmen des
anschliessend durch den Beschwerdeführer angehobenen Beschwerde-
verfahrens kam das Bundesamt am 24. November 2005 auf seine Verfü-
gung zurück und nahm das Asylverfahren wieder auf. Mit Verfügung vom
3. Dezember 2005 schliesslich lehnte das Bundesamt das Asylgesuch we-
gen fehlender Glaubwürdigkeit ab und ordnete abermals die Wegweisung
aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme vorerst aufge-
schoben.
B. Am 25. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer über das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich unter Vorlage eines am Vortag ausgestellten
neuen heimatlichen Reisepasses ein Rückreisevisum. Als Grund für die
beabsichtigte Auslandreise vermerkte er im schriftlichen Antrag, er habe
seine Eltern seit nunmehr acht Jahren nicht mehr gesehen und wolle sie
im September 2006 für fünfzehn Tage in Syrien besuchen. Das Migrations-
amt überwies dieses Gesuch zur weiteren Behandlung an das BFM (nach-
folgend: Vorinstanz).
C. Mit Verfügung vom 29. August 2006 verweigerte die Vorinstanz die Aus-
stellung eines Rückreisevisums. Ein solches Visum könne nur unter den
Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2004
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
3(RDV, SR 143.5) erteilt werden. Der vom Gesuchsteller angegebene
Zweck erfülle keinen der in besagter Verordnungsnorm festgelegten Reise-
gründe.
D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 20. September 2006 durch sei-
ne Arbeitgeberin Beschwerde erheben. Darin beantragt er, die verweigern-
de Verfügung sei aufzuheben und das Rückreisevisum sei auszustellen.
Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, die Verfügung der Vorin-
stanz sei nicht angemessen. Er sei beruflich und sozial gut integriert und
leide unter der Trennung von seiner Familie. Letztere habe er im Alter von
dreizehn Jahren verlassen und den jüngsten, fünfjährigen Bruder kenne er
nur von Telefongesprächen. Es dürfe nicht sein, dass jemandem, der wie
er grossen Willen und Charakter zeige, sich in der Schweiz korrekt verhal-
te und arbeite, ein Wiedersehen mit der Familie verweigert werde, zumal
er die Reise selber finanzieren würde.
Der Beschwerde wurden mehrere Arbeitszeugnisse beigelegt.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2006 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kennt-
nis gebracht und der Schriftenwechsel für beendet erklärt.
F. Mit Eingaben vom 15. März bzw. 31. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer
nochmals betonen, dass er unter der Trennung von der Familie sehr leide
und deshalb sogar psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müsse.
Es sei von grosser Bedeutung, dass er seine Angehörigen in der Türkei
oder in Syrien besuchen könnte.
Den Schreiben waren weitere Unterlagen beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Ausstellung eines Rückreisevisums unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
4richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Urteile des Bundesgerichts 2A.56/2002 vom 14. Juni
2002, E. 1.3, und 2A.483/2005 vom 18. August 2005, E. 2.2; Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG); auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 RDV wird einer schutzbedürftigen, vorläufig aufge-
nommenen oder asylsuchenden Person für die Vorbereitung der Ausreise
oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ein Identitätsausweis mit
oder ohne Rückreisevisum ausgestellt, sofern die Einreisevoraussetzun-
gen des Zielstaates erfüllt sind.
2.2 Abgesehen von dieser speziellen Konstellation wird dem gleichen Perso-
nenkreis (Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene oder Asylsuchende)
ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum ausgestellt, wenn Schriftenlosig-
keit besteht und eine der unter Art. 5 Abs. 2 RDV abschliessend aufge-
zählten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. bei schwerer Krankheit oder Tod
von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unauf-
schiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b) oder zum Zweck
von grenzüberschreitenden Schulausflügen (Bst. c). Als Familienangehöri-
ge im Sinne von Abs. 2 Bst. a gelten Eltern, Geschwister, Ehegatten und
Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen
und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusam-
menlebenden Personen (Art. 5 Abs. 3 RDV). Besitzt eine vorläufig aufge-
nommene Person ein Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates,
so wird ihr aus den in Abs. 2 genannten Gründen ein Rückreisevisum aus-
gestellt. (Art. 5 Abs. 4 RDV).
2.3 Die restriktiven Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückreisevi-
sums an vorläufig aufgenommene Personen hängen mit dem provisori-
schen Charakter der vorläufigen Aufnahme zusammen, die dem Grundsatz
nach als Ersatzmassnahme für einen momentan nicht durchführbaren
Wegweisungsvollzug ausgestaltet ist. Zwar kann eine vorläufige Aufnahme
faktisch zu einem Dauerzustand werden oder von Anfang an als ein darauf
ausgerichteter "Immigrationsentscheid" konzipiert sein. Solchen Konstella-
tionen wurde jedoch in der RDV weder durch einen spezifischen Tatbe-
stand, noch durch entsprechend weite unbestimmte Rechtsbegriffe oder
Ermessensspielräume Rechnung getragen. Ein Rückreisevisum darf daher
auch dem Personenkreis der vorläufig Aufgenommenen nur dann ausge-
stellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 RDV erfüllt
sind.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Ausstellung eines
Rückreisevisums mit dem Wunsch, seine Eltern und Geschwister in Syrien
5oder in der Türkei zu besuchen.
3.2 Der angeführte Reisegrund kann offensichtlich unter keine der in Art. 5
Abs. 2 RDV abschliessend aufgezählten Abgabevoraussetzungen subsu-
miert werden: Weder liegt eine schwere Krankheit eines Familienangehöri-
gen vor (Bst. a), noch kann die Ausstellung des gewünschten Rückreisevi-
sums mit der Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstper-
sönlichen Angelegenheiten begründet werden (Bst. b). Letztere Bestim-
mung kann nicht als Auffangtatbestand für Verhältnisse dienen, in denen
die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a nicht erfüllt sind. Unter wich-
tigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen und damit vertretungs-
feindlichen Angelegenheiten sind beispielsweise die Anmeldung eines
Rentenanspruchs, der Abschluss eines Erbvertrages, das Ablegen bzw.
Abnehmen einer Prüfung oder die Einvernahme als Zeuge zu verstehen.
3.3 Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Eltern und
Geschwister nach längerer Zeit wieder einmal sehen möchte. Dennoch
lässt Art. 5 Abs. 2 RDV keinen Raum für die Erteilung des gewünschten
Rückreisevisums. Insbesondere haben der angeführte gute Leumund des
Beschwerdeführers, seine gute Integration, seine schlechte psychische
Verfassung aufgrund des Getrenntseins von seinen Eltern sowie die Tatsa-
che, dass er die Reise selber finanzieren würde, bei der Beurteilung der
Ausstellung eines Rückreisevisums unbeachtlich zu bleiben, sind doch die
Ausstellungsgründe in Art. 5 Abs. 2 RDV klar und abschliessend formuliert
und lassen keinen Raum für behördliches Ermessen.
3.4 Dessen unbesehen könnte auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interessenlage
in allen Teilen der Wahrheit entspricht. Die Vorinstanz hat seinen Vorbrin-
gen im Asylverfahren - wie bereits dargelegt - die Glaubwürdigkeit abge-
sprochen, nachdem er sich im Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösen-
den Ereignisse nachweislich nicht in seinem Heimatland, sondern in
Deutschland aufgehalten und dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt hatte,
welches er abweichend begründete. In seiner Stellungnahme zu diesen Er-
kenntnissen beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, seine Vorbrin-
gen gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden als richtig zu bestäti-
gen, ohne die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse und die Flucht
selbst neu zu datieren. Nicht zuletzt durch sein eigenes täuschendes Ver-
halten hat der Beschwerdeführer auch dazu beigetragen, dass sich das
Asylverfahren in die Länge zog. Die vorläufige Aufnahme wurde erstmals
im Oktober 2005 verfügt. Vor dem Hintergrund der fehlenden Glaubwürdig-
keit gilt auch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit keinem
Wort dazu äusserte, ob seine Familie den Irak ebenfalls definitiv verlassen
hat oder dies nur für die Dauer des beabsichtigten Besuchs tun würde und
wo letztendlich die Begegnung stattfinden sollte.
4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die angefochte-
ne Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
6schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 2. Oktober 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten N 440 584 zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
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