B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1098/2010
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien
X:_______,
vertreten durch lic. iur. Peter Bürkli, Advokat, St. Jakobs-
Strasse 11, Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungen der Invalidenversicherung.
C-1098/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der in Frankreich lebende, am NN. geborene Schweizerbürger
X._______, der von November 2002 bis März 2009 als Versicherungs-
makler bei der Firma M._______ GmbH in Basel gearbeitet hat, meldete
sich am 8. April 2009 bei der für ihn als Grenzgänger zuständigen IV-
Stelle Basel-Stadt (nachfolgend IV-Stelle BS) zum Bezug von IV-
Leistungen an (act. 1 IV BS). Im Anmeldeformular gab er als gesundheit-
liche Behinderung Burnout, Existenzängste, Schlaflosigkeit, Alkoholprob-
leme und Schmerzen im Thorax an, bestehend seit ca. 2004/05.
A.b In der Folge zog die IV-Stelle BS verschiedene Unterlagen wirtschaft-
lichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- einen Arztbericht vom 24. April 2009 (Dr. med. D._______), worin die
Diagnose einer reaktiven Depression festgehalten wird (act. 5 IV BS);
- einen am 30. Mai 2009 ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende,
woraus hervorgeht, dass der Versicherte ab dem 1. April 2009 zu 100%
krankgeschrieben war (act. 9 IV BS);
- ein ausführliches psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G._______
vom 12. September 2009, wonach aus psychiatrischer Sicht weder in der
bisherigen Tätigkeit als Versicherungsfachmann noch in einer Verwei-
sungstätigkeit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, zumal eine schwere
depressive Störung nie bestanden habe und die diagnostizierte leichte
depressive Störung (IC-10: F 32.0) günstig durch eine dringend indizierte
antidepressive Therapie beeinflusst werden könnte, womit nicht nur eine
IV-Rente, sondern auch berufliche Massnahmen nicht notwendig seien;
dasselbe gelte für den diagnostizierten Status nach schädlichem
Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F:10.1), welcher ebenfalls ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit zu werten sei (act. 18 IV BS).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 24. November 2009 wies die IV-Stelle Basel-
Stadt das Leistungsbegehren des Versicherten ab im Wesentlichen mit
der Begründung, dass sie gestützt auf die medizinischen Beurteilungen
zum Schluss gekommen sei, dass dem Versicherten seine bisherige Tä-
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Seite 3
tigkeit als Versicherungsberater weiter vollschichtig zumutbar sei (act. 19
IV BS).
B.b Gegen den genannten Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt erhob
der Versicherte Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, dass er
in mehrfacher Hinsicht in seiner Gesundheit eingeschränkt sei, einerseits
wegen psychischen Leiden (depressive Zustände, Antriebslosigkeit, psy-
chische Lähmung, Schlaflosigkeit, Existenzängste, Atemprobleme, Kon-
zentrationsschwierigkeiten) und andererseits aufgrund von somatischen
Schmerzen (beim Gehen, Arthrose im rechten Hals- und Schulterbereich
und in der Hüfte, Hustenanfälle mit plötzlichem Verlust des Bewusstseins;
act. 20 IV BS).
B.c Nachdem die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA
oder Vorinstanz) die Eingabe des Versicherten dem regionalärztlichen
Dienst (RAD) unterbreitet hatte, wies sie das Leistungsbegehren des Ver-
sicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2010 ab und bestätigte den Vor-
bescheid vom 24. November 2009, wonach dem Versicherten die bisheri-
ge Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar sei (act. 24/1 f. IV BS = act.
12/2). Im Einzelnen führte die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme
des RAD vom 14. Januar 2010 (vgl. act. 21 IV BS) im Wesentlichen aus,
dass wohl eine depressive Störung vorliege, welche die Symptome der
Antriebsstörung und der Störung der Affektlage erkläre; allerdings handle
es sich um eine leichtgradige Depression und sei gemäss Gutachten von
Dr. med. G._______ vom 12. September 2009 (vgl. act. 18 IV BS) nicht
geeignet, die Arbeitsfähigkeit wesentlich einzuschränken. Der Versicherte
sei deswegen in ambulanter Behandlung. Eine leichte depressive Störung
führe gemäss Lehre in der Regel nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Hin-
sichtlich der somatischen Beschwerden habe der Hausarzt keine Diagno-
se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt, weder bezüglich der
Lungen noch des Bewegungsapparates.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 (Poststempel) erhob X._______
(nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle BS Beschwerde
gegen die Verfügung der IVSTA vom 27. Januar 2010, machte dabei nur
geltend, dass er wegen der Ablehnung seines Leistungsbegehrens in
grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, und ersuchte um Herbei-
ziehung der ihn behandelnden Ärzte (act. 1). Die Beschwerde wurde an
das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches den
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Seite 4
Beschwerdeführer in der Folge anwies, eine sachbezogene Begründung
nachzuliefern (act. 2 und 3).
C.b Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdebegründung nachreichen (vgl. act. 12) und beantragte dabei die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ei-
nerseits den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, so insbesonde-
re der vom Beschwerdeführer behaupteten Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes seit September 2009 nicht nachgegangen sei, und
andererseits ihre Begründungspflicht nicht erfüllt habe.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2010 (vgl. act. 14) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS
vom 24. Juni 2010, welche sie der Vernehmlassung beilegte und aus
welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. G._______ vom 12. September 2009 lege artis erstellt wor-
den sei und alle Anforderungen der Rechtsprechung erfülle; so beruhe es
auf einer vollständigen Anamnese und berücksichtige die Klagen des Be-
schwerdeführers. Die einzige Kritik des Beschwerdeführers zum Gutach-
ten beziehe sich auf einen nicht im Detail wiedergegebenen Umstand in
seiner Jugend (häufiger Wohnortwechsel), dessen Auswirkungen auf sei-
ne heutige Arbeitsfähigkeit nicht einzusehen sei, zumal der Hinweis auf
die schwierige Jugendzeit und das Abschieben in Heimen nicht fehle.
Dass der Gesundheitszustand seit September sich weiter verschlechtert
habe, werde nicht belegt und stehe im Widerspruch zur Aussage des Be-
schwerdeführers in seiner Einsprache vom 4. Januar 2010, dass von April
2009 bis Dezember 2009 die Situation unverändert geblieben sei. Weitere
Abklärungen seien unnötig gewesen. Eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes gehe aus den ärztlichen Bescheinigungen etwa von
Dr. med. B._______ nicht hervor. Des Weiteren sei die angefochtene Ver-
fügung genügend begründet worden. Die Vorinstanz habe sich insbeson-
dere eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt. Im Übrigen komme es für den Aussagegehalt eines Arztbe-
richts nicht auf die vom Beschwerdeführer beanstandete kurze Dauer der
Untersuchung an. Insgesamt sei der Bericht, worauf sich die Vorinstanz
gestützt habe, inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig.
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Seite 5
E.
E.a Mit Replik vom 14. September 2010 bestätigte der Beschwerdeführer
seine Begehren und die vorgebrachte Begründung, wonach sein Ge-
sundheitszustand sich von September 2009 bis Januar 2010 wegen der
chronifizierten Form der Depression weiter verschlechtert habe, so dass
die andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (act. 16).
E.b Mit Duplik vom 12. Oktober 2010 bestätigte die Vorinstanz ihrerseits
ihre Rechtsbegehren, dies wiederum gestützt auf die Stellungnahme der
IV-Stelle BS vom 5. Oktober 2010, wonach beim Beschwerdeführer ge-
mäss dem Gutachter keine mittelgradige oder schwere depressive Stö-
rung vorliege und keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit gestellt worden sei. Daran ändere das Attest von Frau Dr. med.
B._______ nichts (act. 18).
F.
F.a Mit Eingabe vom 22. November 2010 liess der Beschwerdeführer ein
Arztzeugnis von Dr. med. D._______ vom 20. November 2010 und 2 E-
Mails von Dr. med. T._______ vom 18. November 2010 einreichen (act.
20).
F.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 liess der Beschwerdeführer sodann
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen, da er nicht in
der Lage sei, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen (act. 22).
F.c Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer
schliesslich eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr.
med. K._______, Y._______-Spital in Basel, vom 30. Mai 2011 einrei-
chen, welches von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben
worden war. Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer in Überein-
stimmung mit Dr. med. T._______ eine narzisstische Persönlichkeitsstö-
rung (ICD-10: F 60.8) sowie ein Alkoholproblem (ICD-10: F 10.25 oder F
10.26) und zur Zeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F
32.10) fest. Im Zustand anlässlich der Untersuchung (Mai 2011) sei der
Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig, insbesondere wegen dem Al-
koholproblem, der Antriebsstörung und der Affektlabilität. Wie weit die Ar-
beitsunfähigkeit andauere, könne nicht beurteilt werden. Hinweise auf die
Persönlichkeitsveränderungen gebe es bereits in den Zeugnissen der
C-1098/2010
Seite 6
Psychiaterin Frau Dr. med. B._______. Es scheine, dass bereits 2009 ein
ähnlicher Zustand vorgelegen habe (act. 24).
G.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Dezember 2011 (vgl. act. 26)
bestätigte die Vorinstanz nochmals ihre Begehren gestützt auf eine Stel-
lungnahme der IV-Stelle BS vom 12. Dezember 2011, die ihrerseits nach
Beizug des RAD an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G._______
festhielt. Diese sei durch das psychiatrische Gutachten von Prof.
K._______ nicht in Frage gestellt worden, was der RAD ausführlich be-
gründete. So hätte für die Annahme einer schweren narzisstischen Per-
sönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine solche
bereits spätestens ab frühem Erwachsenenalter mit massiven Defiziten in
allen Lebensbereichen bemerkbar sein müssen. Dies sei beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall. Denkbar sei lediglich eine narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert. Gemäss dem RAD
gebe es keine alkoholbedingte Wesensveränderung. Dafür würden die
typischen klinischen Zeichen und die irreversiblen Folgeschäden fehlen.
Damit sei die Alkoholstörung invaliditätsfremd und könne die Arbeitsfä-
higkeit im angestammten Beruf nicht beeinträchtigen. Auch wären dies-
bezügliche zielgerichtete therapeutische Massnahmen zumutbar. Eine
mittelgradige depressive Episode sei jedenfalls für die Zeit bis zur Verfü-
gung (Januar 2010) nicht nachgewiesen; aber auch aus dem Gutachten
von Prof. K._______ könne keine erhebliche Beeinträchtigung der Psy-
chomotorik, der Affektmodulation und der Suizidalität entnommen werden.
Insgesamt liege überwiegend eine andere diagnostische Einordnung ei-
nes kaum bis wenig veränderten Gesundheitszustandes und eine teilwei-
se aufgrund invaliditätsfremder Faktoren andere Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset-
zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
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Seite 7
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 27. Januar 2010. Der
Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde
erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG), womit auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach
dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55
IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung von
Grenzgängern ist die IV-Stelle in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger
eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger,
sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der be-
nachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit
ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
3.2 Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits-
stelle im Kanton Basel-Stadt; er wohnt zudem noch im Grenzgebiet. Die
Abklärung hat damit zu Recht die IV-Stelle Basel-Stadt vorgenommen.
Auch der Verfügungserlass durch die IVSTA ist nicht zu beanstanden,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet wird.
4.
C-1098/2010
Seite 8
4.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
schweizerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung ei-
nes Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des an-
gefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 27. Januar 2010) eingetretenen
Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hin-
weisen), sind im vorliegenden Fall die ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Bestimmungen der 5. IV-Revision in der Fassung vom 6. Oktober 2006
(AS 2007 5129) anwendbar, nicht jedoch das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). Dafür finden die ab dem 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der entsprechenden
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) ohne Weiteres
Anwendung.
4.2 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur-
de, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
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Seite 9
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung
der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V
29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.3 Hinsichtlich des Prüfungszeitraums bleibt zu ergänzen, dass Tatsa-
chen, die den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
eingetretenen Sachverhalt verändert haben, im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 121 V 362 E. 1b).
Wenn nach diesem Zeitpunkt medizinische Dokumente eingereicht wer-
den, können diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE
116 V 80 E. 6b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Invalidität ist somit der durch einen Ge-
sundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder
Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufga-
benbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Ele-
mente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
C-1098/2010
Seite 10
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
5.2
5.2.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet ha-
ben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer unbestrittenermassen erfüllt (act. 7 IV BS).
5.2.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige
auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjeni-
ge auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter
dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der
Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Im vorliegenden Fall hat der in Frankreich lebende schweizerische Be-
schwerdeführer auch die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt.
5.3
5.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
C-1098/2010
Seite 11
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
5.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wie-
derholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U
332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick
auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi-
cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller-
dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR
2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115
E. 3b ee).
5.3.4 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärzt-
liches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E.
3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi-
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Seite 12
gung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der
versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte mit zu berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellun-
gen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh-
baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125
V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das
Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an
den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfah-
ren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465
E. 4.4 bis 4.6).
5.4 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 28 Abs. 1 IVG vor, dass jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
5.5 Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG
(heute Bundesgericht) die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich,
dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesund-
heitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Per-
son voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beein-
trächtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewe-
senes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in
absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfol-
gen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Fehlen die genannten restrik-
tiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch ent-
steht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorge-
sehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den
Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kran-
ken- und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der War-
tezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall auf-
zukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentli-
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cher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfol-
genden Tagen voll arbeitsfähig war.
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
5.7 Zusammenfassend ist somit im Folgenden vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer zwischen dem 1. Oktober
2009 (sechs Monate nach Antragstellung) und dem 27. Januar 2010 (Da-
tum der angefochtenen Verfügung) ein Anspruch auf eine Invalidenrente
bestand oder ein solcher in diesem Zeitraum entstanden ist.
6.
6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum
massgeblichen Prüfungszeitpunkt zumindest an einer leichtgradigen de-
pressiven Störung (ICD-10: F 32.0) litt. Daneben wurde auch ein Status
nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) diagnostiziert.
Rund 16 Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung ist eine mit-
telgradige depressive Episode mit wenig ausgeprägtem somatischem
Syndrom und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol mit episodischem
Substanzgebrauch diagnostiziert worden. Hingegen nicht dokumentiert
sind die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren angeführten
rein somatischen Beschwerden im Bewegungsapparat und hinsichtlich
der Lungen, was der RAD in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2010
zu Recht hervorhebt. Damit sind mit Blick auf die Invalidität nur die psy-
chischen Diagnosen näher zu prüfen. In den Grunddiagnosen (Depressi-
on, schädlicher Gebrauch von Alkohol), bei welchen es sich insgesamt
um ein labiles pathologisches Geschehen psychischer Natur handelt, so
dass ein allfälliger Rentenanspruch erst nach der gesetzlichen Wartezeit
von einem Jahr entstehen kann, besteht zwischen den Fachärzten, die
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Seite 14
den Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeitpunkten untersucht ha-
ben, zwar Einigkeit, nicht aber hinsichtlich der Intensität dieser Leiden
und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
6.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme
eines psychischen Gesundheitsschadens, so etwa auch der rezidivieren-
den depressiven Störung, setzen zunächst eine fachärztlich (psychiat-
risch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klas-
sifikationssystem voraus, was in casu vorliegt. Dabei ist zu beachten,
dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen be-
stehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturel-
len Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende
Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Ver-
stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in
fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabding-
bar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid
EVG [heute Bundesgericht] I 232/04 vom 10. Januar 2005, E. 5).
6.3 Im vorliegenden Fall stützen sich die Vorinstanz und der beigezogene
RAD-Arzt und Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. med.
V._______ auf das ausführliche psychiatrische Gutachten von Dr. med.
G._______ vom 12. September 2009. Dieser fachärztliche Gutachter kam
nach Beizug der ärztlichen Vorakten (Berichte von Dr. med. D._______,
Atteste von Dr. med. P._______ und Dr. med. B._______), nach einer
persönlichen Anamnese und einer persönlichen Befragung des Be-
schwerdeführers wie erwähnt zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht durch die diagnostizierte
leichte depressive Störung und dem Status nach schädlichem Gebrauch
von Alkohol weder in der bisherigen Tätigkeit als Versicherungsfachmann
noch in einer Verweisungstätigkeit beeinträchtigt sei. Das ausgewiesene
Leiden (depressive Verstimmung, Antriebslosigkeit, Konzentrations-
schwierigkeiten u.a.) könne günstig durch eine dringend indizierte antide-
pressive Therapie beeinflusst werden; allerdings habe der Beschwerde-
führer eine begonnene Therapie nach zwei Sitzungen abgebrochen. Dass
der Beschwerdeführer sich nicht in der Lage sehe, neben der Betreuung
der Kinder und der Verrichtung der Haushaltsarbeit seinem Beruf nach-
zugehen, sei nicht Ausdruck einer psychischen Störung. Der bisherige re-
lativ hohe Alkoholkonsum habe sich stabilisiert und es bestünden keine ir-
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Seite 15
reversiblen geistigen und psychischen Schäden nach einer Alkoholab-
hängigkeit. Der beigezogene RAD-Arzt hat sich eingehend mit diesem
psychiatrischen Gutachten auseinandergesetzt und auch zur Rüge des
Beschwerdeführers, wonach sich sein Gesundheitszustand seit der gu-
tachterlichen Untersuchung verschlechtert habe, dahingehend Stellung
genommen, dass die behauptete Verschlechterung nicht belegt sei. Auch
die vom Beschwerdeführer gerügte kurze Dauer der Untersuchung des
Facharztes sei nach Ansicht des RAD-Arztes für die Qualität eines Gut-
achtens zu Recht nicht wesentlich.
6.4 Für das Gericht ist der psychiatrische Bericht von Dr. med.
G._______ für die streitigen Belange umfassend, nimmt er doch zu bei-
den diagnostizierten Leiden (leichtgradige depressive Störung; schädli-
cher Gebrauch von Alkohol) Stellung, beurteilt deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit und begründet seine Beurteilung; der Bericht beruht
des Weiteren auf eigener Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Be-
schwerden eingehend und ist in Kenntnis aller Vorakten abgegeben wor-
den. Sodann ist die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sehr
klar formuliert, leuchtet unmittelbar ein und ist schlüssig. Die Schluss-
folgerungen des Facharztes sind schliesslich begründet. Auch die Stel-
lungnahme des RAD-Facharztes Dr. med. V._______ vom 14. Januar
2010, in welcher keine Rüge des Beschwerdeführers unbeachtet gelas-
sen wird, ist nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Damit ha-
ben sowohl die psychiatrische Expertise als auch die eingehende Stel-
lungnahme des RAD-Arztes ohne Zweifel Beweiswert.
7.
7.1 Diesen Befunden wird kein einziger ärztlicher Bericht, der aus der zu
prüfenden Zeitperiode (Oktober 2009 bis Januar 2010) stammt, entge-
gengehalten. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Beschwerde-
verfahren ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. med. K._______
vom 30. Mai 2011 - das also fast anderthalb Jahre nach dem massge-
benden Zeitraum im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt
worden ist – ins Recht gelegt (act. 24). Gleichwohl ist dieses vorliegend
zu berücksichtigen, da es den medizinischen Sachverhalt im massge-
benden Zeitraum beurteilt (vgl. oben E. 4.3). So hält der Gutachter unter
anderem ausdrücklich fest, dass "wie lange diese Arbeitsfähigkeit [recte:
Arbeitsunfähigkeit] bereits andauert, … durch mich nicht beurteilbar [ist],
da ich keine ausreichenden Informationen über den Gesundheitszustand
Ende 2009 verfüge". Trotzdem äussert sich der Gutachter anschliessend
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darüber, wenn auch nur vage: "es scheint aber, das bereits 2009 ein ähn-
licher Zustand vorlag, der allerdings von Dr. G._______ nur als leichte
Depression beurteilt wurde. Ob damals bereits ein Alkoholmissbrauch
vorlag, ist aus diesen Unterlagen nicht zu entnehmen, wurde aber mögli-
cherweise übersehen, ebenso wurden seine Verhaltensauffälligkeiten
verharmlost. …. Wieweit bereits 2009 die von mir erwähnten Persönlich-
keitsveränderungen vorlagen (…) kann ich nicht beurteilen."
7.2 Dazu nahm der RAD-Facharzt Dr. med. V._______ am 12. Dezember
2011 ausführlich und fundiert Stellung (act. 26).
7.2.1 Er vermerkte hinsichtlich des Alkoholproblems des Beschwerdefüh-
rers unter anderem, dass dieser anlässlich der Untersuchung von Prof.
Dr. med. K._______ offensichtlich unter Alkoholeinfluss stand und gegen
seine Ex-Frau sehr aufgebracht erschien. Hingegen sei beim Beschwer-
deführer keine alkoholbedingte Wesensveränderung auszumachen, zu-
mal er gezielt handeln könne, seine Anliegen ausführlich auch in Briefen
kundtue und den Alltag bewältigen könne. Die auch vom Gutachter
G.______ nicht bestrittene Störung durch Alkohol habe deswegen keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da eben eine den Alkoholmissbrauch
verursachende psychische Störung nicht eruierbar sei.
7.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet Alkoholismus - auch
wenn dieser eine Krankheit darstellt - für sich allein keine Invalidität im
Sinne des Gesetzes (BGE 102 V 165; 99 V 28 E. 2 S. 28 f.; UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 25 zu Art. 3 ATSG). Vielmehr wird er
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit
oder einen Unfall bewirkt hat, in deren oder dessen Folge ein körperli-
cher, geistiger oder psychischer (vgl. SVR 2007 IV Nr. 1 S. 1, I 750/04, E.
1.2 mit Hinweisen), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund-
heitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krank-
heitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268 mit Hinweis; Urteile
8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1; I 169/06 vom 8. August 2006 E.
2.2 mit Hinweisen). Trifft dies nicht zu, ist invalidenversicherungsrechtlich
- auch im Kontext der generell in der Sozialversicherung geltenden Scha-
denminderungspflicht (vgl. BGE 117 V 275 E. 2b S. 278; 113 V 28 E. 4a
mit Hinweisen, Urteil 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.2) - von der
Zumutbarkeit abstinenten Verhaltens auszugehen (vgl. Urteil
9C_395/2007 vom 15. April 2008 E. 2.3, wonach auch durch den Alkohol-
konsum induzierte psychiatrische Störungen reversibel und daher unbe-
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achtlich sind); dies schliesst die Annahme einer längere Zeit dauernden
Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. 9C_213/2011 vom 2. November 2011 E.
4.4.2).
7.2.3 Im vorliegenden Fall haben der Gutachter Dr. med. G._______ und
der RAD-Facharzt Dr. med. V._______ eingehend dargelegt, dass der
Beschwerdeführer seinem Alkoholkonsum nicht willenlos ausgeliefert ist.
Im Gutachten von Prof. Dr. med. K._______ selbst wird die Aussage des
Beschwerdeführers wiedergegeben, dass er auch – den Söhnen zuliebe
– wieder abstinent sein könne (act. 24, S. 2 des Gutachtens). Auch die
handschriftliche Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach seit ca. Juni
2011 der Alkoholkonsum 0 Promille sei, spricht dafür, dass keine irrever-
sible Folgeschäden bestehen und es dem Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht zumutbar ist, mit therapeutischer Hilfe dem Al-
koholproblem Herr zu werden.
7.2.4 Damit hat die Bemerkung von Prof. Dr. med. K._______, wonach
das Problem des Alkoholmissbrauchs vom Gutachter Dr. med.
G._______ möglicherweise übersehen worden sei (vgl. act. 24, S. 4 des
Gutachtens), keine Konsistenz.
7.3
7.3.1 Hinsichtlich der Depression verglich der RAD-Facharzt direkt die
Umschreibungen dieses Leidens in beiden Gutachten und kam zum
Schluss, dass die psychopathologischen Befunde sich nicht entscheidend
unterscheiden. Sowohl im September 2009 als auch im Mai 2011 war
beim Beschwerdeführer der psychomotorische Antrieb keineswegs beein-
trächtigt und es bestanden zu beiden Zeitpunkten keine Suizidgedanken;
dies wäre der Fall bei einer mittelgradigen depressiven Episode. Die von
Prof. Dr. med. K._______ umschriebene Gekränktheit, Wut, Enthemmung
und Affektlabilität des Beschwerdeführers seien mehr im Zusammenhang
mit der Alkoholstörung zu sehen.
7.3.2 Die vergleichenden Ausführungen von Dr. med. V._______ sind
überzeugend. Jedenfalls können die Vermutungen des zweiten Gutach-
ters (Prof. Dr. med. K._______) die klare und fundierte Beurteilung von
Dr. med. G.______, wonach beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Untersuchung im September 2009 eine leichtgradige depressive Störung
(ICD-10: F 32.0) bestanden habe, nicht beseitigen. Demnach ist es über-
wiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im vom Gericht zu
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Seite 18
prüfenden Zeitraum (noch) nicht an einer mittelgradig depressiven Episo-
de litt und die diagnostizierte, therapierbare leichtgradige depressive Stö-
rung unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht (indem man
sich eben einer Behandlung unterzieht) keinen Einfluss auf dessen Ar-
beitsfähigkeit hatte.
7.4
7.4.1 Schliesslich diagnostiziert der zweite Gutachter beim Beschwerde-
führer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung resp. Persönlichkeitsver-
änderung; allerdings schränkt er ein, dass er nicht beurteilen könne, ob
diese bereits im September 2009 vorgelegen habe. Der RAD-Facharzt
zweifelt an dieser Beurteilung, da bei einer solchen Störung zeitlebens
ein schwer pathologisches Verhaltensmuster hätte vorhanden sein müs-
sen. Dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer immerhin eine Fami-
lie gegründet habe und über Jahre im Beruf habe bestehen können. We-
der in den Akten, in der Anamnese oder in den Befunden würden sich
Hinweise für massive Defizite aufgrund einer Persönlichkeitsstörung fin-
den lassen.
7.4.2 Auch in diesem Punkt sieht das Gericht gestützt auf die Beurteilung
des RAD-Facharztes keine Veranlassung, das Gutachten von Dr. med.
G._______ in Zweifel zu ziehen, zumal der zweite Gutachter ausdrücklich
festhält, dass er das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im Jahre
2009 nicht beurteilen könne.
7.5 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht das Leis-
tungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat und die Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich abzuwei-
sen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt und dem unterliegen-
den Beschwerdeführer, der sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege zurückgezogen hat, auferlegt.
C-1098/2010
Seite 19
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdefüh-
rer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE
keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.2916.5040.56/501)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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