Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1100/2010
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Rückvergütung von Beiträgen).
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Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene, verheiratete sri-lankische Staatsangehörige
A._______ arbeitete während mehrerer Jahre in der Schweiz und leistete
in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 6, 42 bis 45 und
76 bis 78). Gemäss eigenen Angaben reiste er am 5. Oktober 2003
definitiv aus der Schweiz aus (act. 3). Am 23. Dezember 2008 stellte er
bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) ein
Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge
(Eingangdatum bei der SAK: 12. Januar 2009; act. 1 bis 4).
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 sprach die SAK A._______ einen
Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 59'864.40 zu (act. 51 bis 53).
C.
Nach weiteren Abklärungen teilte die SAK A._______ mit Schreiben vom
17. Juni 2009 mit, dass die der Verfügung vom 29. Mai 2009 zugrunde
liegende Berechnung des Rückvergütungsbetrages auf falschen Angaben
im individuellen Konto (nachfolgend: IK) beruht habe. Die berücksichtigte
Versicherungszeit und die Einkommen seien nicht korrekt erfasst worden.
Daher habe sie fälschlicherweise eine Versicherungszeit bis ins Jahr
2008 angenommen, obschon er die Schweiz bereits im Jahr 2003
verlassen habe (act. 87). Gemäss Auskunft der Stadtpolizei X._______
habe eine unbekannte Person die Identität des Versicherten missbraucht
und bis September 2008 unter dessen Namen eine Erwerbstätigkeit in
der Schweiz ausgeübt (act. 58, 59, 74, 75 und 89).
D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 zog die SAK ihre Verfügung vom
29. Mai 2009 in Wiedererwägung und sprach A._______ einen
Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 29'078.70 zu (act. 85 bis 87).
E.
In seiner Einsprache vom 31. August 2009 beantragte A._______ die
Gewährung eines Rückvergütungsbetrages in der Höhe von
Fr. 59'864.40. Er habe in den Jahren 1991 bis 2003 in der Schweiz
gearbeitet. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. In der Folge
habe er seine Schweizer Niederlassungsbewilligung einem Bekannten
mit Wohnsitz in der Schweiz zugesandt, damit dieser die Bewilligung für
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ihn erneuern würde. Anstatt ihm die Bewilligung zu retournieren, habe
sein Bekannter damit bis ins Jahr 2008 unter seinem Namen in der
Schweiz gearbeitet und entsprechende AHV-Beiträge entrichtet, weshalb
die zu berücksichtigende Versicherungszeit von 1991 bis 2008 dauern
würde. Demnach habe er Anspruch auf einen Rückvergütungsbetrag in
der Höhe von Fr. 59'864.40 (act. 125 und 126).
F.
Mit Entscheid vom 26. November 2009 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab und bestätigte ihre Verfügung vom 17. Juni 2009. Zur
Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Versicherte keinen
Anspruch auf die Rückvergütungssumme von Fr. 59'864.40 habe, da
dieser Betrag auf Beitragszeiten und Erwerbseinkommen beruhe, welche
er nicht erzielt habe (act. 128 und 129).
G.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Februar 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen gestützt auf
die in der Einsprache vorgebrachte Begründung sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung eines
höheren Rückvergütungsbetrages.
H.
Mit Eingaben vom 8. März 2010 (Datum Poststempel), 30. März 2010 und
2. Juni 2010 (Datum Poststempel) wiederholte der Beschwerdeführer
sinngemäss seine bisher gestellten Anträge.
I.
Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters teilte die SAK mit
Schreiben vom 23. März 2010 mit, dass sie nicht in der Lage sei, das
Datum der Zustellung der angefochtenen Verfügung nachzuweisen, da
sie den Einspracheentscheid vom 26. November 2009 dem
Beschwerdeführer nicht per eingeschriebener Post zugestellt habe.
J.
Mit Vernehmlassung vom 9. und 28. Juni 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 26. November 2009 sowie der Verfügung vom
17. Juni 2009. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Rückvergütungssumme von
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Fr. 59'864.40 habe, weil dieser Betrag auf Beitragszeiten und
Erwerbseinkommen beruhe, welche nicht er selbst erzielt habe, sondern
die Person, welche nach seiner Ausreise aus der Schweiz am 6. Oktober
2003 seine Identität übernommen habe. Aus dem korrigierten IK-Auszug
des Beschwerdeführers gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
während seines Aufenthalts in der Schweiz von 1991 bis 2003 (in der
Zeitspanne von insgesamt zwölf Jahren und zehn Monaten) ein Erwerbs-
und Erwerbsersatzeinkommen von insgesamt Fr. 346'178.- erzielt habe.
Demzufolge würden die entrichteten AHV-Beiträge und der
Rückvergütungsbetrag Fr. 29'078.70 betragen.
K.
Mit Eingaben vom 26. August 2010, 22. November 2010, 24. Januar 2011
und 7. März 2011 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss seine bisher
gestellten Anträge aufrecht. In seiner letzten Eingabe führte er zudem
aus, dass er vor seiner Ausreise aus der Schweiz zuletzt beim
Arbeitgeber C._______ in Y._______ gearbeitet habe. Diesbezüglich
reichte er einen "Wochen-Rapport" des Monats Februar 2003 zu den
Akten.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
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VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend
datiert die angefochtene Verfügung vom 26. November 2009 und die
Beschwerde wurde am 16. Februar 2010 bei der sri-lankischen Post
aufgegeben. Gemäss Stellungnahme der IVSTA vom 23. März 2010
konnte das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht mehr
eruiert werden. Die Beweislast für den Beginn der Frist liegt bei der
eröffnenden Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz.
1651). Aus diesen Gründen ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG und
Art. 22a Abs. 1 VwVG) fristgerecht erfolgte.
1.5. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher
Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
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2.2. Da die Schweiz mit Sri Lanka, dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen
hat, beurteilt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers nach
schweizerischem Recht.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend streitig ist die Höhe des Rückvergütungsbetrags.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen haben
Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen gemäss den Art. 18
Abs. 1 AHVG folgenden Bestimmungen.
Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist
von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die
besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen
sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung
den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr
gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13
bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das
Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
3.1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR
831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen,
nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und
Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern
diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet
worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
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Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der
Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre
noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
Ist oder war der Gesuchsteller geschieden, muss vorgängig für diese frühere Ehe das Splitting
vorgenommen werden, wenn beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV und
Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten
Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige Fassung). Die in diesem Sinne im vorliegenden Fall vorgenommene
Berechnung des Splittings ist vorliegend nicht strittig. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine
Anhaltspunkte, dass das Ehegattensplitting nicht korrekt durchgeführt wurde.
Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2
ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich
einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat. Er hat während
mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch
begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung. Seit dem 3. Juni 2003 ist er von seiner
ersten Frau, Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz, geschieden (act. 6
und 13). Seine zweite Ehefrau ist sri-lankische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Sri Lanka (act. 15 bis 17). Ferner wohnt er
unbestrittenermassen seit dem 6. Oktober 2003 nicht mehr in der
Schweiz (act. 3 und 55) und er ist aus der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung ausgeschieden.
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sein
Bekannter mit seiner Niederlassungsbewilligung bis ins Jahr 2008 unter
seinem Namen in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge entrichtet
habe, weshalb die zu berücksichtigende Versicherungszeit von 1991 bis
2008 dauern würde.
3.2.2. Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen, die in
der Schweiz ihren Wohnsitz haben (lit. a) oder eine Erwerbstätigkeit
ausüben (lit. b), obligatorisch versichert.
Beitragspflichtig sind Versicherte, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für nichterwerbstätige
Versicherte beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis
zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3
Abs. 1 AHVG).
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3.2.3. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer
erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die
gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto
eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge
der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).
Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen
Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das
Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von
Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird
jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt
der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen,
aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären
und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt
jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3).
Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt
also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung
unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung
tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3).
3.2.4. Der Beschwerdeführer hat seit dem 6. Oktober 2003
unbestrittenermassen keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz (act. 3 und
55) und übte seither auch keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus
(act. 4, 66, 97 und 125). Die obligatorische Versicherung und die
Beitragspflicht des Beschwerdeführers endeten somit mit seiner Ausreise
aus der Schweiz, weshalb die danach erfolgten IK-Einträge bis ins Jahr
2008 offensichtlich unrichtig waren. Der Beschwerdeführer macht denn
auch selbst geltend, dass es ein Bekannter war, der in dieser Zeit unter
seinem Namen in der Schweiz gearbeitet habe, weshalb die
entsprechenden Beiträge nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
Die von der Vorinstanz veranlasste Berichtigung des IK-Auszuges des
Beschwerdeführers war somit rechtmässig. Der Beschwerdeführer hat
keinen Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge seines
Bekannten. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
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3.2.5. Die Frage, ob der Bekannte des Beschwerdeführers Anspruch auf
Rückvergütung der von ihm an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge hat, bildet nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher
offenbleiben.
3.3. Zu prüfen bleibt, ob der Rückvergütungsbetrag für die dem
Beschwerdeführer zuzurechnende Versicherungszeit von 1991 bis 2003
korrekt ermittelt wurde.
3.3.1. Für das Jahr 2003 rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die in den Beitragsmonaten Januar bis Februar erhaltene
Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'573.- zu. Demgegenüber ging sie
davon aus, dass die übrigen aufgeführten Einkommen des Jahres 2003
(D._______, E._______, F._______) dem Bekannten des
Beschwerdeführers zuzurechnen seien, ohne dies jedoch näher zu
begründen.
3.3.2. Hinsichtlich der Arbeitgeber E._______ und F._______ sind dem
IK-Auszug Beitragszeiten von April bis Dezember 2003 zu entnehmen.
Da der Beschwerdeführer die Schweiz bereits im Oktober 2003 verlassen
hat und auch nicht geltend macht, für diese Arbeitgeber gearbeitet zu
haben, sind die entsprechenden Einkommen ohne Weiteres dem
Bekannten des Beschwerdeführers zuzurechnen. Hingegen betrifft das im
IK-Auszug aufgeführte Erwerbseinkommen des Arbeitgebers D._______
die Monate März und April 2003. Damals wohnte der Beschwerdeführer
noch in der Schweiz. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 gab der
Beschwerdeführer an, im Jahr 2003 für den Arbeitgeber G._______
gearbeitet zu haben (act. 97). Dem IK-Auszug des Beschwerdeführers
kann zwar kein Eintrag des Arbeitgebers G._______ entnommen werden.
Ein Standort der H._______ AG (G._______) befindet sich jedoch bei der
D._______, weshalb davon auszugehen ist, dass der vom
Beschwerdeführer angegebene Arbeitgeber G._______ mit dem im IK-
Auszug aufgeführten Arbeitgeber D._______ identisch ist. Aus diesem
Grund dürfte auch der Sachbearbeiter der Vorinstanz in einer internen
Notiz zum Schluss gekommen sein, dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf Rückvergütung der von Januar 1991 bis April 2003
bezahlten Beiträge habe (act. 75). Es ist daher nicht nachvollziehbar,
weshalb der im Auftrag der SAK berichtigte IK-Auszug des
Beschwerdeführers dieses Einkommen nicht mehr aufführt. Folglich ist
das Einkommen des Arbeitgebers D._______ dem Beschwerdeführer
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zuzurechnen und bei der Berechnung des Rückvergütungsbetrages zu
berücksichtigen.
Das Einkommen des Beschwerdeführers des Jahres 2003 beträgt demnach Fr. 10'406.- (Fr. 5'833.-
Einkommen des Arbeitgebers D._______ und Fr. 4'573.- Arbeitslosenentschädigung). Der Eintrag im IK
des Beschwerdeführers ist entsprechend zu berichtigen.
3.3.3. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat dieser vor seiner
Ausreise aus der Schweiz zuletzt für den Arbeitgeber C._______ in
Y._______ gearbeitet. Diesbezüglich reichte er einen "Wochen-Rapport"
des Monats Februar 2003 zu den Akten. Im individuellen Konto des
Beschwerdeführers sind indes keine Angaben dieses Arbeitgebers
aufgeführt.
Aus dem "Wochen-Rapport" des Arbeitgebers C._______ von Februar 2003 sind keinerlei Hinweise
ersichtlich, dass dem vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen AHV-Beiträge abgezogen
worden wären. Weitere Belege, die den Beweis für die Entrichtung von Sozialbeiträgen erbringen würden,
finden sich nicht in den Akten. Da die Beweislast für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto
beim Versicherten liegt, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 3.2.3
hiervor). Demnach hat hinsichtlich des Arbeitgebers C._______ keine Berichtigung des IK-Auszuges zu
erfolgen.
3.3.4. Aufgrund der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Einkommen der Jahre 1991 bis 2002 in der
Höhe von Fr. 341'602.- nicht korrekt ermittelt wurden. Unter
Berücksichtigung des berichtigten Einkommens für das Jahr 2003 in der
Höhe von Fr. 10'406.- resultiert ein Gesamteinkommen des
Beschwerdeführers von Fr. 352'008.-. Darauf wurden Beiträge für die
Alters- und Hinterlassenenversicherung von 8,4 % (je 4,2 % bei
Arbeitnehmer und Arbeitgeber; vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG)
erhoben, insgesamt Fr. 29'568.65. Demnach ist die Beschwerde in
diesem Punkt gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentsscheid
vom 26. November 2009 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist
ein Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 29'568.65 zuzusprechen.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht
vertreten war, keine unverhältnismässig hohe Kosten entstanden sind
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und er zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 26. November 2009 wird aufgehoben. Dem
Beschwerdeführer wird ein Rückvergütungsbetrag in der Höhe von
Fr. 29'568.65 zugesprochen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Berichtigung des individuellen
Kontos des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu
veranlassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel des Schreibens des
Beschwerdeführers vom 7. März 2011 inkl. Kopie der Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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