Abtei lung II I
C-110/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______ sowie ihre Töchter
B._______ und C._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung kantonale Wegweisung / Wiedererwägung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-110/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Am 6. Juli 1993 stellten A._______ (geb. 1966; bosnisch-
herzegowinische Staatsangehörige) und ihr Ehemann D._______ (geb.
1960; bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger kroatischer
Ethnie) für sich und ihre Kinder E._______ (geb. 1986) und F._______
(geb. 1990) Asylgesuche in der Schweiz. Diese Gesuche wurden mit
Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom
6. Oktober 1993 abgewiesen; das daraufhin eingeleitete Beschwerde-
verfahren schrieb die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am
21. Dezember 1993 ab, nachdem die Familie die Schweiz verlassen
hatte.
A.b Am 25. Juni 1996 reiste A._______ unter dem Namen (...) zusam-
men mit ihren damals drei Kindern E._______ (kroatische Staatsange-
hörige), F._______ (kroatischer Staatsangehöriger) und B._______
(geb. 1995, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige) sowie ihrem
angeblichen Ehemann, G._______, in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch für sich und ihre Kinder. Dieses Gesuch zog A._______
am 14. November 1996 wieder zurück, worauf das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben wurde und die Gesuchstellerin und
ihre Kinder angewiesen wurden, die Schweiz bis zum 28. Dezember
1996 zu verlassen. Von Januar bis Juni 1997 galt A._______ als
verschwunden. Danach hielt sie sich bei G._______ auf, der nach wie
vor als Asylsuchender im Kanton Bern lebte. Zwischen A._______ und
G._______ kam es öfter zu zum Teil handgreiflichen Auseinanderset-
zungen unter Alkoholeinfluss. A.________ litt in der Folge unter
psychischen Problemen (Wutanfälle mit Sachbeschädigungen,
Gewalt[androhung]), welche zu erheblichen Schwierigkeiten sowohl
mit den Betreuungspersonen in ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde als
auch mit ihren Kindern führten. Im August 1998 musste sie wegen
Fremd- und Eigengefährdung vorübergehend in eine psychiatrische
Klinik eingewiesen werden.
A.c Der 1997 eingeleitete Prozess zur Papierbeschaffung blieb wegen
falscher Angaben bezüglich Geburtsort und Namen der 1995 gebo-
renen Tochter ohne Erfolg.
A.d Mit Urteil vom 21. September 1998 wurde die Ehe zwischen
A._______ und D._______ geschieden.
Seite 2
C-110/2009
B.
B.a Am 11. Dezember 1999 heiratete A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin 1) den schweizerisch-italienischen Doppelbürger
H._______. In der Folge wurden ihr und den drei Kindern im Kanton
Bern Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Von Juli 2001 bis März 2002
lebte die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann
in Italien, danach kehrte sie ohne ihren Ehemann in die Schweiz
zurück; ihr und ihren Kindern wurde im Kanton Zürich der Aufenthalt
bis zum 30. September 2003 gestattet. Mit Verfügung vom 7. Mai 2002
wurde den Ehegatten durch ein italienisches Gericht das Getrennt-
leben bewilligt. Der Ehemann kehrte per 1. November 2002 in die
Schweiz zurück und nahm im Kanton Bern Wohnsitz.
B.b Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 verweigerte das Migrationsamt
des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt) die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder.
Gegen diese Verfügung wehrten sich die Beschwerdeführerinnen ver-
geblich (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 2C_199/2007 vom
23. Juli 2007). Die beiden älteren Kinder reisten in der Folge selb-
ständig aus der Schweiz aus. In Bezug auf die Beschwerdeführe-
rinnen 1 und die jüngere Tochter B._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin 2) dehnte das BFM die kantonale Wegweisungs-
verfügung am 26. September 2007 auf die ganze Schweiz und das
Fürstentum Liechtenstein aus. Auf die dagegen erhobene Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da der Kostenvorschuss
nicht bezahlt worden war (Urteil C-7310/2007 vom 20. Dezember
2007). Die anschliessenden Bemühungen der Beschwerdeführerin 1,
für sich und die Beschwerdeführerin 2 Reisedokumente zu beschaffen,
blieben ohne Erfolg.
C.
Am 7. Januar 2007 wurde C._______ (nachfolgend Beschwerdeführe-
rin 3) geboren. Sie erwarb aufgrund der gesetzlichen Vaterschafts-
vermutung von Art. 255 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die schweizerische Staats-
bürgerschaft. Mit Urteil des Bezirksgerichts (...) vom 6. Januar 2009
wurde die Vaterschaft aberkannt. Ein Verfahren um Anerkennung des
Kindsverhältnisses durch einen anderen Schweizer Bürger ist zur Zeit
hängig.
Seite 3
C-110/2009
D.
Am 8. Oktober 2007 hatte die Beschwerdeführerin 2 einen Fahrrad-
unfall, bei dem sie sich erhebliche Verletzungen (u.a. Schädelfraktur)
zuzog. Die am 30. November 2007 endende Ausreisefrist konnte des-
halb nicht eingehalten werden.
Am 6. August 2008 stieg die Beschwerdeführerin 2 in der Absicht,
Selbstmord zu begehen, auf ein Hausdach und stürzte aus zehn
Metern Höhe in die Tiefe. Nach eigenen Angaben hatte sie ihre Selbst -
mordabsicht aufgegeben, ihr sei dann aber schwindlig geworden und
sie sei ausgerutscht. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen an
Wirbelsäule, Bauch und Beinen zu. Per 12. September 2008 wurde sie
mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug vom Kinderspital Winterthur in
das Zentrum für Kinder- und Jugendspychiatrie der Universität Zürich
überwiesen, wo sie bis 14. November 2008 stationär behandelt wurde.
E.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 stellte der Rechtsvertreter
namens der Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2007. Darin stellte
er den Antrag, es sei im Vollzugspunkt auf die Verfügung zurückzu-
kommen und es sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführe-
rinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung wurde hauptsächlich auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin 2 verwiesen. Diese benötige nach einem Suizid-
versuch am 6. August 2008 noch immer medizinische Behandlung
sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht. Sie wäre der -
zeit bei einer allfälligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina
(nachfolgend BiH) aufgrund einer medizinischen Notlage und fehlen-
der Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten akut gefährdet. Im
Weiteren wurde geltend gemacht, die Wiedereingliederung der Familie
in der Republika Srpska (BiH) wäre aufgrund ihrer ethnischen Zuge-
hörigkeit (Bosnier), ihrer langen Abwesenheit und der mangelnden
Sprachkenntnisse der Kinder sehr schwierig; die Rückkehr einer allein-
erziehenden Mutter zweier Kinder sei deshalb unzumutbar.
F.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wies die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wird
angeführt, die ärztlichen Berichte liessen nicht darauf schliessen, dass
Seite 4
C-110/2009
der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unzumut-
bar sei. Eine Behandlung sei auch in BiH möglich, wenn auch unter
schwierigeren Bedingungen als in der Schweiz. Was die angeblichen
Schwierigkeiten (ethnische Zugehörigkeit, wirtschaftliche Situation)
anbetreffe, welche die Familie bei ihrer Rückkehr nach BiH zu
gewärtigen hätte, seien diese im Verfahren, das zum Erlass der Verfü-
gung vom 26. September 2007 geführt habe, nicht geltend gemacht
worden. Es werde aber auch nicht behauptet, die Situation hätte sich
seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2007 wesentlich und
damit in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 stellt der Rechtsvertreter
namens seiner Mandantinnen folgende Begehren:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung vom 26. September 2007
wiedererwägungsweise im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die
Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die Gesuchstellerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
4. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Sinne einer superproviso-
rischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnah-
men Abstand zu nehmen.
5. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
In der Begründung wird einerseits ausgeführt, dass in der Ausdeh-
nungsverfügung vom 26. September 2007 die Verwurzelung der Be-
schwerdeführerinnen in der Schweiz nicht gebührend gewürdigt wor-
den sei. Insbesondere sei das Kindeswohl, welches gemäss Kinder-
rechtekonvention bei allen Wegweisungsentscheiden zu beachten sei,
von der Vorinstanz in ihrer Begründung nicht berücksichtigt worden.
Dabei seien die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland
Grundlage für die Beurteilung, ob die fortgeschrittene Verwurzelung in
der Schweiz den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen
lasse. Insofern sei es irrelevant, dass die Problematik der Reinte-
gration und der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bereits is Ausdeh-
nungsverfahren eingebracht worden sei.
Andererseits wird auf den prekären Gesundheitszustand und die so-
zialen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 verwiesen. Die Vor-
instanz habe die Arztzeugnisse falsch interpretiert, indem sie bezüg-
Seite 5
C-110/2009
lich der Darstellung des Suizidversuchs der subjektiven Aussage der
Beschwerdeführerin 2, die erklärte, der Sturz sei ein Unfall gewesen,
mehr Gewicht beigemessen habe als der objektiven Beurteilung der
behandelnden Ärzte, wonach es sich um einen Selbstmordversuch
gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin bedürfe aufgrund der diagno-
stizierten hohen Suizidgefahr und der kombinierten Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen beträchtlicher Betreuung. Dieser
Bedarf an Betreuung könne von der medizinischen Grundversorgung
in BiH nicht gedeckt werden und wäre für die Beschwerdeführerinnen
nicht finanzierbar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Migrationsamt an, einstweilen auf den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu verzichten.
Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
I.
Am 19. Januar 2009 gab der Rechtsvertreter eine Bestätigung vom
12. Januar 2009 zu den Akten, in der die Ärzte, bei denen die
Beschwerdeführerin 2 in Behandlung war, festhielten, dass es sich
entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 bei dem Ereig-
nis vom 6. August 2008 um einen Selbstmordversuch gehandelt habe.
J.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2009 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Auch der neuste Arztbericht enthalte
keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bei der
Beschwerdeführerin 2. Weder der Sturz noch ihre aktuelle physische
oder psychische Verfassung stehe einem Wegweisungsvollzug entge-
gen. Insofern sich die Beschwerdeführerinnen auf die fortgeschrittene
Integration in der Schweiz beriefen und daraus die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ableiten wollten, handle es sich um ein im
Rahmen des Ausdehnungsverfahrens unzulässiges Vorbringen.
K.
In seiner Stellungnahme vom 6. März 2009 weist der Rechtsvertreter
darauf hin, dass zwar möglicherweise bei der Beschwerdeführerin 2
keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege; jedoch sei es
offensichtlich, dass bisher bei jeder bevorstehenden Vollzugshandlung
Seite 6
C-110/2009
hinsichtlich der Wegweisung eine akute Selbstgefährdung eingetreten
sei. Ob es in dieser Hinsicht geeignete Massnahmen gebe, weitere
Suiziddrohungen zu verhindern, sei zu bezweifeln.
Am 16. März 2009 gab der Rechtsvertreter eine ärztliche Stellungnah-
me vom 10. März 2009 bezüglich der Beschwerdeführerin 2 zu den
Akten. Darin wird festgehalten, dass aufgrund der Vorgeschichte, der
Psychopathologie und des aktuellen Verlaufs die sehr ernst zu
nehmende Gefahr bestehe, dass die Beschwerdeführerin 2 im Falle
einer Ausschaffung erneut suizidale Handlungen vornehmen werde.
L.
Erneut zu einer Stellungnahme eingeladen, hält die Vorinstanz am
25. März 2009 an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Selbst
wenn sich bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf konkrete, den
Vollzug vorbereitende Handlungen suizidale Tendenzen ergeben soll-
ten, wäre darauf nicht mit dem Verzicht auf den Vollzug, sondern mit
einer dem Einzelfall gerecht werdenden Fortsetzung dieser Vorberei-
tungshandlungen bzw. Durchführung des Vollzugs Rechnung zu
tragen. Dafür, dass die kantonalen Vollzugsorgane dazu nicht in der
Lage wären, wie der Rechtsvertreter pauschal geltend mache, gebe es
keine Hinweise.
M.
Am 6. Oktober 2009 übersandte der Rechtsvertreter unaufgefordert
einen ausführlichen Bericht der bis zum 7. Juli 2009 für die Beschwer -
deführerin 2 zuständigen Beiständin. Zudem kündigte er einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Behandlungsmög-
lichkeiten sozial auffälliger Jugendlicher in BiH an, welcher am 6. No-
vember 2009 beim Gericht eintraf.
N.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 wurde den Beschwerdeführe-
rinnen Gelegenheit gegeben, insbesondere die aktuelle Situation der
Beschwerdeführerin 2 darzulegen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2010
gaben die Beschwerdeführerinnen folgende Dokumente zu den Akten:
- Bericht der derzeitigen Beiständin der Beschwerdeführerin 2 vom 20. Fe-
bruar 2010.
- Zwei Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des
Kantons Zürich vom 23. September 2009 bzw. 2. Oktober 2009.
Seite 7
C-110/2009
- DNA-Analyse im Zusammenhang mit der Abklärung der Vaterschaft der
Beschwerdeführerin 3 (Gutachten der Universität Zürich, Institut für
Rechtsmedizin vom 25. Juni 2009).
- Verfügung des Bezirksgerichts (...) vom 20. Januar 2010 (Festsetzung der
Hauptverhandlung betreffend Vaterschaft der Beschwerdeführerin 3 auf
den 15. März 2010).
O.
Das Bundesverwaltungsgericht zog neben den unmittelbaren Vorakten
sowohl die Akten des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen 1
und 2 als auch die sie betreffenden Akten des Migrationsamts des
Kantons Zürich bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung des Gesuchs um
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. September
2007 im Vollzugspunkt und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat (vgl. FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 5 N 118,
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 174). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin 1 und die von ihr als gesetzliche Vertre-
terin repräsentierte ältere Tochter (Beschwerdeführerin 2) sind als
Verfügungsadressatinnen ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert
Seite 8
C-110/2009
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). In Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 ist
die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens könnte demnach nur beurteilt
werden, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgte oder nicht. Ein Ent-
scheid in der Sache wäre wegen des eingeschränkten Streitgegen-
stands nicht möglich. Die Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen
werden, da das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin 3 aufgrund
ihres Alters das Zusammensein mit der Mutter, der Beschwerdeführe-
rin 1, ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ohnehin einzutreten ist
(Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf das Wieder-
erwägungsgesuch teilweise eingetreten und hat die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin 2 zum Anlass genommen, eine
materielle Prüfung der Begehren vorzunehmen. Damit liegt ein neuer
Entscheid in der Sache vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist in
seiner Kognition daher nicht beschränkt (BVGE 2008/24 E. 2.2 mit
Hinweisen). Insoweit die Beschwerdeführerinnen Mängel im Zusam-
menhang mit dem Erlass der Ausdehnungsverfügung vom 26. Septem-
ber 2007 geltend machen, können diese Vorbringen im vorliegenden
Verfahren nicht berücksichtigt werden. Solche Mängel müssen im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Ein Wieder-
erwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verfügungen
immer wieder in Frage zu stellen (vgl. auch BGE 2C_490/2009 vom
2. Februar 2010 E. 2.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu-
ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG). Gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG ist auf Gesuche, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes
eingereicht worden sind, das alte Recht anwendbar. Das dem vorlie-
genden Verfahren zugrunde liegende Wiedererwägungsgesuch wurde
nach dem 1. Januar 2008 eingereicht, weshalb das neue Recht an-
wendbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_638/2008 vom
16. Oktober 2008 E. 1 und 2C_706/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 1).
Seite 9
C-110/2009
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 3 ANAG galt eine Wegweisung, die von einer
kantonalen Behörde verfügt wurde, für das Kantonsgebiet. Diese Weg-
weisung konnte vom BFM auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden.
Mit dem Inkrafttreten des AuG wurde das Ausdehnungsverfahren
obsolet (vgl. ANDREAS ZÜND / LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der An-
wesenheit, Entfernung und Fernhaltung in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Aufl. Basel 2009, Rz. 8.61); die
Zuständigkeit für die Wegweisung aus der Schweiz liegt heute bei der
Behörde, die eine Bewilligung verweigert, widerruft oder nicht ver-
längert (Art. 66 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 40 AuG). Dies ist im Falle von
negativen (kantonalen) Bewilligungsentscheiden bzw. von Widerrufs-
entscheiden der Kanton, im Falle von Zustimmungsverweigerungen
der Bund. Obwohl in casu um die wiedererwägungsweise Überprüfung
einer Wegweisung aus der Schweiz (in Form der altrechtlichen
Ausdehungsverfügung), für die heute der Kanton zuständig wäre, er-
sucht wird, ist die Zuständigkeit des BFM für die Behandlung des vor-
liegenden Gesuches ohne weiteres gegeben. Würde diese in Zweifel
gezogen, könnte ein negativer Kompetenzkonflikt entstehen, liegt doch
– entsprechend der heutigen Zuständigkeitsordnung von Art. 66 Abs. 1
AuG – kein kantonaler Wegweisungsentscheid (das Gebiet der ganzen
Schweiz betreffend) vor, der in Wiedererwägung gezogen werden
könnte. Überdies beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage
der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges bzw. der Anordnung
einer Ersatzmassnahme, die nach wie vor in die ausschliessliche Zu-
ständigkeit des BFM fällt (vgl. Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung, entgegen
den gesetzlichen Übergangsbestimmungen (vgl. E. 3.1) auf die Be-
stimmungen des ANAG abgestützt. Da sich die Regelung in Art. 83
AuG von derjenigen von Art. 14a ANAG – soweit vorliegend von Inter -
esse – nicht unterscheidet, schadet dies jedoch nicht (vgl. Botschaft
des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer, BBl 2002 3709 hier 3818; ANDREAS ZÜND /
LADINA ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.99).
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann unzumutbar sein, wenn er für die betroffene aus-
ländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefähr-
det im Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie Gewalt flüchtlinge,
Seite 10
C-110/2009
das heisst, Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und
allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne
bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung An-
wendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestos-
sen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3219/2008 vom 31. März 2010 E. 8 mit Hin-
weisen). Grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird der Wegweisungs-
vollzug hingegen von negativen Folgen, die ihren Grund nicht in den
Verhältnissen des Ziellandes haben, sondern im Vorgang des Wegwei-
sungsvollzugs als solchem, wie Depressionen mit Suizidgedanken als
Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlustes von Lebens-
perspektiven in der Schweiz. Solchen Umständen ist durch medizini-
sche Begleitung des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1286/2006 vom 24. November 2008 E. 3
mit Hinweis).
4.2 Sind vom Vollzug der Wegweisung Minderjährige betroffen, so
kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107, nachfolgend: KRK) dem Kindeswohl besonderes Gewicht
zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg-
weisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können
für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamt-
heitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängig-
keiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung
sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem langjährigen Auf-
enthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des Aufenthalts in der
Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger
Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal
vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persön-
Seite 11
C-110/2009
liche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in
der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilie-
rung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge
haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzu-
mutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1286/2006 vom 24. November
2008 E. 3 und E. 4.2 je mit Hinweisen).
5.
Seit Erlass der Verfügung vom 26. September 2007 hat sich die
allgemeine Gefährdungslage in BiH nicht wesentlich geändert. Nach
wie vor herrscht dort weder Krieg noch Bürgerkrieg oder allgemeine
Gewalt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5061/2006
vom 3. November 2009 E. 2.4.1).
6.
Im vorliegenden Fall steht der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin 2 nach ihrem Sturz am 6. August 2008 im Zentrum der
Beurteilung.
6.1
6.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 unter
anderem aus Angst vor der bevorstehenden Ausreise nach BiH in
suizidaler Absicht auf ein Dach gestiegen sei, um aus 10 Metern Höhe
zu springen. Ihre nachträgliche Erklärung, sie habe die Selbstmord-
absicht aufgegeben, sei dann jedoch ausgerutscht und gestürzt, wird
von den behandelnden Fachleuten als unglaubwürdig eingeschätzt
(vgl. das Schreiben des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes
des Kantons Zürich [nachfolgend KJPD] vom 12. Januar 2009). Es gibt
– entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Vorinstanz –
keinen Grund, dieser Einschätzung nicht zu folgen.
6.1.2 Die nach dem Sturz eingeleiteten Massnahmen auf physischer
(Rehabilitation) und psychischer (psychiatrische Behandlung) Ebene,
haben gravierende Probleme zu Tage gebracht: So wurde bei der
Beschwerdeführerin 2 eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens
und der Emotionen (ICD-10: F92.9) festgestellt, bei niedriger Intelli-
genz und einer erheblichen psychosozialen Belastung in der Familie
(Berichte des KJPD vom 31. Oktober 2008 S. 5 und 12. November
2008 S. 1). Es fehle ihr an der Einsichtsfähigkeit und am Vermögen,
Seite 12
C-110/2009
die eigene Situation richtig einzuschätzen (z.B. Gefahr der Quer-
schnittlähmung durch Nichtbefolgen der ärztlichen Auflagen, unrealisti-
sche Ziele bezüglich ihrer schulischen Möglichkeiten). Die Ärzte sind
insgesamt der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin 2 beträcht-
licher Betreuung bedarf, sowohl im schulischen als auch im häuslichen
Bereich (Bericht KJPD vom 31. Oktober 2008 S. 6). Es fehle der
Beschwerdeführerin 2 an Aufsicht und Steuerung durch ihre Mutter,
die selber mit psychischen Problemen zu kämpfen habe. Einer Fremd-
platzierung habe sich die Mutter widersetzt; für die Beschwerde-
führerin 2 stelle eine solche Massnahme eine Bedrohung dar, auf die
sie mit der Ankündigung von Selbstmord reagiert habe. Zudem wirke
sich die drohende Wegweisung negativ auf die Familie aus (Bericht
KJPD vom 31. Oktober 2008 S. 7). In Bezug auf den Schulbesuch
kommt der Bericht des KJPD vom 31. Oktober 2008 (S. 7) zu Schluss,
dass nur eine Schulung in einer Tagesschule und mit hoher Betreu-
ungsintensität in Frage komme. Am 14. November 2008 wurde die
Beschwerdeführerin 2 aus der Klinik Neumünsterallee entlassen und
zur Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung an das Kan-
tonsspital Winterthur überwiesen (Bericht KJPD vom 12. November
2008).
6.1.3 Aus einem Bericht der von 25. Januar 2005 bis 7. Juli 2009 bei -
geordneten Beiständin vom 15. September 2009 geht hervor, dass
sich die Zusammenarbeit sowohl mit der Beschwerdeführerin 1 als
auch mit der Beschwerdeführerin 2 sehr schwierig gestaltete (z. B.:
Verweigerung des Gesprächs durch die Beschwerdeführerin 1, Streit
mit den zuständigen Ärzten, den Lehrpersonen und der Beiständin;
Weglaufen und widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführe-
rin 2). Anlässlich eines Standortgespräches vom 8. Juli 2009 wurde
festgehalten, dass die notwendigen Strukturen und eine tragfähige
Unterstützung im Alltagsleben eine enge pädagogische Begleitung
erfordere, wie sie nur im Rahmen einer Platzierung möglich sei.
6.1.4 An der Situation hat sich gemäss den Berichten des KJPD vom
23. September 2009 bzw. 2. Oktober 2009 nichts geändert. Die
Beschwerdeführerin 2 begab sich am 23. September 2009 morgens
um 1 Uhr 30 selbständig in die Klinik Neumünsterallee in Zürich. Bei
ihrem Eintritt erklärte sie, sie habe zwei Wochen nach dem letzten
Austritt (vermutlich Ende August/Anfang September 2009, entspre-
chende Arztberichte wurden nicht eingereicht) gemerkt, dass sie mit
ihrer Mutter doch nicht zurecht komme. Sie habe wieder Selbstmord-
Seite 13
C-110/2009
gedanken gehabt. Nach Beurteilung der Ärzte ist die Beschwerde-
führerin 2 bezüglich Selbstgefährdung weder sicher einschätzbar noch
absprachefähig. Es sei daher von einer latenten Selbstgefährdung auf-
grund hoher Impulsivität und geringer Intelligenz auszugehen. Wegen
der verfahrenen Situation zwischen Mutter und Tochter ist die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Mutter gemäss den Ärzten
weniger denn je eine sinnvolle Option. Die Beschwerdeführerin 1 habe
sich in einem Gespräch mit den Ärzten und der Beiständin zunächst
mit der Platzierung in einem Heim einverstanden erklärt. Auch die
Beschwerdeführerin 2 hatte zunächst erklärt, sie wolle nicht mehr
nachhause. Später habe sie jedoch ihre Meinung geändert und be-
hauptet, sie habe zuhause keine Probleme. Die Beschwerdeführerin 1
habe nach einem Gespräch mit ihrer Tochter ihre Meinung bezüglich
einer Platzierung geändert und sich für einem Austritt der Beschwer-
deführerin 2 aus der Klinik entschieden – wie schon beim letzten
Klinikaufenthalt entgegen dem ärztlichen Rat.
6.1.5 Die derzeitige Beiständin äusserte sich mit Schreiben vom
20. Februar 2010 zur gesundheitlichen und sozialen Situation der Be-
schwerdeführerin 2. Diese habe sich vom 14. Juli 2009 an während
etwa sechs Wochen und dann wieder vom 23. September bis 2. Okto-
ber 2009 in der Klinik Neumünsterallee in Zürich aufgehal ten. Seither
befinde sie sich ohne ambulante psychiatrische Begleitung bei ihrer
Mutter und ihren drei Halbgeschwistern. Die Beschwerdeführerin 1
habe die Verantwortung für ihre Tochter wieder übernommen und kon-
trolliere sie eng. Innerhalb dieser häuslichen Strukturen könne sich die
Beschwerdeführerin 2 kooperativ und relativ verlässlich zeigen. Seit
Oktober 2009 werde sie in einem Jugendtreff sehr individuell von einer
Jugendarbeiterin begleitet. Sie habe so Gelegenheit, Kontakte zu
knüpfen, Kurse zu besuchen und sich mit gelegentlicher Mithilfe bei
Anlässen oder im Sekretariat ein Taschengeld zu verdienen. Die
Jugendarbeiterin beurteile die Arbeitseinsätze als recht positiv; Durch-
halte- und Leistungsvermögen seien aber noch sehr eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin 2 habe grosses Vertrauen zur Jugendarbei-
terin gefasst und lasse sich von ihr führen. Allerdings weise die
Jugendarbeiterin auf die grosse emotionale Instabilität der Beschwer-
deführerin 2 hin. Was die schulische Situation anbelange, so stehe der
Beginn der Einzelbeschulung kurz bevor. Eine Lösung für das neue
Schuljahr werde in einem Gespräch Anfang März gesucht. Für die
Beiständin kommt eine Platzierung, insbesondere eine mittels Obhuts-
entzug, in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2
Seite 14
C-110/2009
nicht in Frage. Nach Einschätzung der Beiständin ist die Beschwerde-
führerin 2 nach wie vor einer hohen psychosozialen Belastung aus-
gesetzt. Der drohende Vollzug der Wegweisung und die eigene emotio-
nale Instabilität stellen ihrer Ansicht nach ein erhebliches Entwick-
lungsrisiko für die Beschwerdeführerin 2 dar.
6.2 Aus den ärztlichen Berichten wird deutlich, dass die Beschwerde-
führerin 2 aufgrund ihrer psychischen Probleme und wegen der Bela-
stungen, denen sie aufgrund der familiären Situation ausgesetzt ist,
dringend auf eine engmaschige Betreuung angewiesen ist. Nach
Ansicht der Ärzte besteht die Gefahr der Selbstgefährdung, die sich
einerseits in einer latenten Suizidgefahr (vgl. Bericht KJPD vom 2. Ok-
tober 2009 S. 3) und andererseits in der inadäquaten Einschätzung
ihrer persönlichen Situation und den Folgen ihres Verhaltens zeigt.
Nach Auffassung der Ärzte und auch der früheren Beiständin muss
diese Betreuung durch Dritte erfolgen, da die Beschwerdeführerin 1
mit der Situation überfordert sei. Den Äusserungen der derzeitigen
Beiständin kann entnommen werden, dass auch sie von der Not-
wendigkeit einer engmaschigen Betreuung ausgeht. Allerdings hat sich
die Situation nach ihrer Auffassung etwas entspannt, da die Beschwer-
deführerin 1 die Verantwortung gegenüber ihrer Tochter wieder über-
nommen und die Beschwerdeführerin 2 im Jugendtreff eine Vertrau-
ensperson gefunden habe.
7.
7.1 Es stellt sich folglich die Frage, ob die notwendige intensive Be-
treuung der Beschwerdeführerin 2 in BiH gewährleistet werden könnte.
Zu berücksichtigen sind dabei einerseits die zu erwartenden Auswir-
kungen der Rückkehr auf die Familienstruktur und die damit verbun-
dene Prognose in Bezug auf die Stabilität des Umfeldes der Be-
schwerdeführerin 2. Andererseits ist der Zugang der Beschwerde-
führerin 2 zur notwendigen medizinischen und sozialen Betreuung zu
beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, selbst wenn die notwen-
dige medizinische Betreuung der psychischen Leiden gewährleistet ist,
eine Rückkehr nur zumutbar ist, wenn ein stützendes persönliches
Umfeld vorhanden ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4554/2006 vom 9. Februar 2009 E. 6.4.8 und E-7829/2006 vom
31. Januar 2008 E. 4.2.10).
7.2 Die Niederlassung in BiH ist für Rückkehrer ganz allgemein mit
Schwierigkeiten verbunden. Sie sind auf sich selbst gestellt, was die
Seite 15
C-110/2009
Suche nach Wohnraum und das Bestreiten des Unterhalts anbelangt.
Eine Registrierung wird – entgegen der vorgesehenen Niederlas-
sungsfreiheit – oftmals vom Vorhandensein von Wohnraum abhängig
gemacht. Staatliche Unterstützung (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe)
ist an Anforderungen geknüpft (vgl. JUDITH MACCHI, Rückkehr einer
alleinerziehenden Mutter mit Prosttraumatischer Belastung, Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 8. Januar 2009, S. 3), welche die Be-
schwerdeführerin 1 nicht erfüllen würde, da ihre Ausreise schon zu
lange zurückliegt, und sie, soweit ersichtlich, nicht auf ein soziales
Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Auch würden solche Leistungen
vom Umfang her den Lebensunterhalt nicht decken. Der Zugang allein-
erziehender Frauen zum Arbeitsmarkt in BiH ist ganz generell sehr
schwierig. Frauen sind häufiger im informellen Sektor tätig als Männer,
was ihnen den Zugang zu Sozialwerken und zum Gesundheitswesen
erschwert (vgl. den Bericht des Menschenrechtsbeauftragten des
Europarates vom 20. Februar 2008, im Internet unter >
Kommissar für Menschenrechte > Dokumente > Documents > Country
Reports > Bosnia and Herzegovina, Ziff. 45 und 99, besucht am
16. April 2010). Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt – die
Arbeitslosigkeit liegt bei etwa 40 % (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt, > Länder, Reisen und Sicherheit >
Bosnien und Herzegowina > Wirtschaftspolitik, Stand Juli 2009, be-
sucht am 16. April 2010) – erschwert den Einstieg ins Erwerbsleben
noch zusätzlich.
Die Beschwerdeführerinnen würden somit im Falle einer Rückkehr mit
zahlreichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben: Die Beschwerdefüh-
rerin 1 müsste sich um die administrative Abwicklung der Rückkehr
sowie um eine Arbeit bemühen. Zudem müsste sie für eine engma-
schige Betreuung der Beschwerdeführerin 2 besorgt sein und sich
überdies um die Bedürfnisse ihrer jüngsten Tochter kümmern. Nicht zu
vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1
vor mindestens 14 Jahren aus BiH ausgereist ist, was die Wiederein-
gliederung zwar nicht unmöglich, aber auch unter den besten Voraus-
setzungen aufwendig macht. Angesichts der sozialen Schwierigkeiten
und der Überforderung der Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Situation in
der Schweiz, wo ihr ein Netz von Institutionen zur Unterstützung so-
wohl im sozialen als auch im gesundheitlichen Bereich zur Verfügung
steht, muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der Lage
wäre, ein stabiles privates Umfeld zu schaffen, das es der Beschwer-
Seite 16
C-110/2009
deführerin 2 ermöglicht, sich angemessen zu entwickeln, oder zumin-
dest eine Verschlechterung des Zustandes verhindert.
7.3 Was die Behandlung von psychischen Leiden in BiH anbelangt, so
besteht dort ein Netzwerk öffentlicher "Mental Health Centres". Ihre
Aufgabe ist es, die Versorgung psychisch Kranker und die psychoso-
ziale Rehabilitation von im Krieg traumatisierter Menschen sicherzu-
stellen (Weltgesundheitsorganisation, "Mental Health Atlas 2005",
Contry Profile Bosnia and Herzegovina, S. 3). Allerdings kann die
Nachfrage nicht gedeckt werden. Es werden deshalb nur akute Not-
fälle behandelt, und die Behandlung beschränkt sich weitgehend auf
die Abgabe von Medikamenten (vgl. SYLWIA GALOPIN/RAINER MATTERN,
Bosnien und Herzegowina: Registrierung und medizinische Versor-
gungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, Auskunft der SFH-Länder-
anaylse vom 12. März 2007, S. 4 f.). Was die Berücksichtigung speziel-
ler Bedürfnisse Jugendlicher mit psychischen Problemen anbelangt, so
finden sich kaum Hinweise auf diesbezügliche Einrichtungen oder
Programme. Der im Auftrag der Beschwerdeführerinnen erstellte
Bericht der SFH geht davon aus, dass es nur gerade eine Einrichtung
mit einer entsprechenden Zielsetzung in ganz BiH gibt, dass diese
jedoch ausschliesslich männliche Jugendliche betreut und überdies
mit grossen finanziellen Problemen zu kämpfen hat (vgl. RAINER
MATTERN, Betreuung einer sozial auffälligen Jugendlichen, Auskunft der
SFH-Länderanalyse vom 2. November 2009). Es ist somit davon
auszugehen, dass die notwendige medizinische Betreuung der
Beschwerdeführerin 2 in BiH nicht gewährleistet wäre.
7.4 Die heute 14 ½-jährige Beschwerdeführerin 2 wurde 1995 in
Deutschland geboren und kam bereits 1996 mit ihrer Familie in die
Schweiz. Sie hat somit ihre gesamte Kindheit und die bisherige Ado-
leszenz in der Schweiz verbracht und hatte keine Gelegenheit, einen
Bezug zu BiH aufzubauen. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführe-
rinnen verfügt sie auch nur über ungenügende Kenntnisse der in BiH
gesprochenen Sprachen. Es kann bei der Beschwerdeführerin 2 dem-
nach nicht von einer Wiedereingliederung die Rede sein. Zwar wird
angesichts der schulischen und sozialen Schwierigkeiten deutlich,
dass die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nur unterdurchschnitt-
lich integriert ist. Die Schweiz ist jedoch das einzige Land, in dem sie
bisher gelebt hat, in dem sie verwurzelt ist. Allein diese Tatsache ist
ein gewichtiger Hinweis darauf, dass eine Ausreise nach BiH, in ein
Land, das sie nicht kennt und dessen Sprachen sie nur ungenügend
Seite 17
C-110/2009
beherrscht, für die Beschwerdeführerin 2 zu unüberwindbaren Schwie-
rigkeiten führen würde.
Es muss zudem berücksichtigt werden, dass Kinder durch die erzwun-
gene Ausreise nicht nur aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld heraus-
gerissen werden, sondern ihr familiäres Umfeld auch im besten Fall
zumindest vorübergehend deutlich an Stabilität verliert. Angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 nur über ungenügende
Ressourcen verfügt, um ihrer Tochter den notwendigen Halt zu geben,
steht zu befürchten, dass die Zukunft der Beschwerdeführerin 2 in BiH
von Instabilität und Unsicherheit geprägt wäre. Es besteht aufgrund
der Vorgeschichte die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 2
erneut einen Ausweg über einen Suizid suchen könnte, da ihr die
persönlichen Ressourcen und die notwendige Unterstützung – sowohl
durch ein tragfähiges Beziehungsnetz als auch durch adäquate
medizinische Betreuung – zur Entwicklung alternativer Bewältigungs-
strategien fehlen würden.
7.5 Insgesamt und unter Berücksichtigung des Aspekts des Kindes-
wohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK drängt sich aufgrund des Gesund-
heitszustandes der Beschwerdeführerin 2, den unter anderem daraus
resultierenden sozialen Problemen sowie den familiären Verhältnissen
ihr Verbleib in der Schweiz auf. Es ist davon auszugehen, dass eine
Rückkehr nach BiH eine ernsthafte Gefährdung ihrer physischen und
psychischen Gesundheit sowie ihrer Entwicklung bedeuten würde.
Diese Gefährdung kann durch einen weiteren Verbleib in der Schweiz
und die hier bestehenden Betreuungsmöglichkeiten zwar nicht gänz-
lich beseitigt, immerhin aber erheblich vermindert werden. Der Vollzug
der Wegweisung ist daher in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG anzusehen. Als Folge
davon ist sie vorläufig aufzunehmen.
7.6 Was die Beschwerdeführerin 1 anbelangt, kann offen bleiben, ob
für sie allein die Rückkehr nach BiH zumutbar wäre. Da sie die elter-
lichen Sorge bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 inne-
hat, ist sie ebenfalls vorläufig aufzunehmen (vgl. den Grundsatz der
Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], welcher analog heranzuziehen ist;
BVGE 2009/28 E. 9.3.5 mit Hinweis), zumal keine überwiegenden
öffentlichen Interessen gegen ihren weiteren Verbleib in der Schweiz
sprechen.
Seite 18
C-110/2009
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die
Integration der Beschwerdeführerin 2 keineswegs als gut bezeichnet
werden kann. Zudem hat sie bisher die vorhandenen Behandlungs-
möglichkeiten und die sonstigen Unterstützungsangeboten nicht in
dem von den Fachpersonen als notwendig angesehenen Ausmass in
Anspruch genommen. Allerdings ist die Verantwortung für diese
Versäumnisse nicht bei der noch minderjährigen Beschwerdeführerin 2
zu suchen, sondern in erster Linie bei ihrer Mutter, der Beschwerde-
führerin 1. Es ist an ihr, in Zukunft die Empfehlungen der Ärzte und
weiterer Fachpersonen zu unterstützen und ihre Zustimmung zu den
entsprechenden Massnahmen zu geben. Eine gute Zusammenarbeit
zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den beteiligten Fachpersonen
erscheint für eine positive Entwicklung der Beschwerdeführerin 2 in
gesundheitlicher und sozialer Hinsicht unerlässlich. Ohne die unter-
stützende Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 müssten wohl schär-
fere vormundschaftliche Massnahmen als die bisher bestehende Bei-
standschaft geprüft werden. Die Beschwerdeführerin 1 sei an dieser
Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die vorläufige Aufnahme
durch das BFM periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 84 Abs. 1 AuG).
Dabei wird zu beurteilen sein, ob dannzumal die Unzumutbarkeit der
Rückkehr der Beschwerdeführerin 2 nach wie vor besteht. Im Übrigen
stünde es dem BFM dann auch grundsätzlich frei zu prüfen, ob die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 zur Wahrung des Kindeswohls
bezüglich der Beschwerdeführerin 2 weiterhin nötig ist.
8.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen
und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwer-
deführerinnen keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung vom 7. Januar 2009 ist
damit gegenstandslos geworden.
9.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen, die
anwaltlich vertreten sind, Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einge-
Seite 19
C-110/2009
reichte Honorarnote vom 26. Februar 2010 weist einen Aufwand von
12,80 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.-/h aus, was einem
Honorar von Fr. 2'560.- (ohne MWST) entspricht. Die ausgewiesenen
Auslagen belaufen sich auf Fr. 559.70 (ohne MWST). Allerdings ist nur
derjenige Aufwand entschädigungsfähig, der für die Vertretung not-
wendig ist. Ein solcher Zusammenhang ist in Bezug auf die Teilnahme
an einer HelferInnen-Konferenz am 14. Mai 2009 (1,5 h), einen Brief
an den Beobachter (0,25 h) sowie ein Telefonat mit der älteren
Schwester der Beschwerdeführerin 2 (0,25 h) nicht ersichtlich. Es ist
daher von einem entschädigungsfähigen Zeitaufwand von 10,80 Stun-
den auszugehen. Dies entspricht einem Honorar von Fr. 2'160.-. Hinzu
kommen Auslagen von insgesamt Fr. 554.30 (Fr. 559.70 abzüglich der
Auslagen im Zusammenhang mit den oben ausgeschlossenen
Posten). Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von Fr. 2'920.60
(Fr. 2'714.30 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer von Fr. 206.30), den die
Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen als Parteientschädigung aus-
zurichten hat.
(Dispositiv S. 21)
Seite 20
C-110/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung von Fr. 2'920.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
Seite 21