B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1105/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Ungarn,
vertreten durch Christine Kessi, Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch, drei Verfügungen der IVSTA, alle datiert vom
14. Januar 2011.
C-1105/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1961 geborene, schweizerische Staatsangehörige
X._______ (nachfolgend Versicherter) lebt seit August 2007 in Ungarn
(IV-act. 152). Er absolvierte von 1977 bis 1981 eine Lehre als Elektro-
monteur und war anschliessend bis Januar 1994 in diesem Beruf tätig
(vgl. IV-act. 5). Ab April 1994 traten lumbale Rückenschmerzen mit Aus-
strahlungen ins rechte Bein auf, welche vom 15. Juli 1994 bis zum 5. Au-
gust 1994 in der Klinik A._______ in B._______ stationär therapiert wur-
den (IV-act. 5). Die behandelnden Ärzte stellten insbesondere die Diag-
nose eines subakuten lumbospondylogenen bis lumboradikulären Reiz-
syndroms S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts.
B.
Am 27. Juli 1994 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons C._______, IV-Stelle (nachfolgend SVA), zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Nachdem
er eine siebenmonatige Haftstrafe verbüsst hatte, sprach die SVA dem
Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 1996 die Kostenübernahme für
eine berufsbegleitende Umschulung zum Hauswart zu (IV-act. 10 und
17).
B.a
Am 24. Juni 1996 unterzog sich der Versicherte einer Rückenoperation
mit Spondylodese in der Höhe von L5/S1 in der Klinik D._______ (IV-
act. 5, 10 und 97 – 5/12). Anschliessend suchte er erfolglos nach einer
Stelle als Hauswart. Da die Ausübung einer praktischen Tätigkeit für die
berufsbegleitende Umschulung eine Voraussetzung war, hob die SVA die
verfügte Massnahme per 15. August 1997 wieder auf (Verfügung vom
21. November 1997, IV-act. 17). Daraufhin nahm sie eine Rentenprüfung
vor, berechnete auf Basis einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten
Tätigkeiten einen Invaliditätsgrad von 9 % und erliess am 5. Februar 1998
eine rentenabweisende Verfügung (IV-act. 146 – 26/158).
B.b
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 9. März 1998 Be-
schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons C._______
(nachfolgend Sozialversicherungsgericht) erheben (IV-act. 146 – 21/158).
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens erliess die SVA am
5. Februar 1999 eine weitere Verfügung (IV-act. 146 – 15/158) und
sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer berufs-
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begleitenden Ausbildung zum PC-Anwender SIZ (vom 2. März 1999 bis
29. Mai 1999) sowie zum PC-Supporter SIZ (vom 7. Juni 1999 bis 30. Ok-
tober 1999) zuzüglich der entsprechenden IV-Taggelder zu (IV-act. 27).
Parallel wurde mit dem Unternehmen E._______ AG in F._______ ein
Praktikumsvertrag für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. März
2000 abgeschlossen. Daraufhin zog der Versicherte seine Beschwerde
zurück (IV-act. 146 – 13/158) und das Verfahren wurde vom Sozialversi-
cherungsgericht als erledigt abgeschrieben (Verfügung vom 23. Februar
1999, IV-act. 148 – 3/21). Der Versicherte schloss in der Folge die Ausbil-
dung zum Informatik-Anwender erfolgreich ab, bestand hingegen die PC-
Supporter-Prüfung nicht (IV-act. 148 – 3/21).
B.c
Am 2. Juni 2000 wurde in der Klinik G._______ in B._______ eine erneu-
te Diskushernienoperation im Bereich L4/L5 rechts durchgeführt (IV-
act. 148 – 4/21). In der Folge reichte der Versicherte am 11. Dezember
2000 bei der SVA ein neues Gesuch um Kostenübernahme für eine Aus-
bildung zum Informatiker ein, da die Tätigkeit als PC-Supporter mit ge-
sundheitlich nicht mehr zumutbarem Heben und Tragen verbunden sei
(IV-act. 148 – 4/21). Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 (IV-act. 31) sprach
die SVA dem Versicherten, welcher zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in
den Kanton H._______ verlegt hatte, die Kostenübernahme für eine wei-
tere Ausbildung zum Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis
(Systemtechnik) wiederum in Verbindung mit einer Anstellung bei der
E._______ AG für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli
2004 zu. Am 31. Juli 2002 reichte der Versicherte bei der SVA eine weite-
re IV-Anmeldung ein (IV-act. 38). Am 31. März 2003 endete die Tätigkeit
bei der E._______ AG vorzeitig, da über sie der Konkurs eröffnet wurde
(IV-act. 82). Der Versicherte konnte anschliessend zwar ein befristetes
Praktikum beim I._______ in J._______ antreten (IV-act. 53), dieses
musste in der Folge aber aufgrund erneut auftretender Rückenbeschwer-
den per 28. August 2003 abgebrochen werden (IV-act. 70 und 83).
B.d
Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. K._______ (Facharzt FMH Allge-
meine Innere Medizin), attestierte dem Versicherten für die Zeitdauer vom
11. August 2003 bis zum 13. August 2003 sowie ab 18. August 2003 bis
auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 58 und 94). Am
4. Dezember 2003 erfolgte in der Klinik L._______ schliesslich eine dritte
Bandscheibenoperation im Bereich L3/L4 links (IV-act. 73). Dr. med.
M._______ (Chefarzt Neurochirurgie, Klinik L._______) stellte anlässlich
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einer postoperativen Untersuchung vom 12. Mai 2004 eine deutliche Ver-
besserung der Situation fest und attestierte dem Versicherten eine Ar-
beitsfähigkeit von 50 % in adaptierten Tätigkeiten ab Untersuchungsda-
tum (IV-act. 95 – 9-11/14 und 97 – 1/12). Ebenfalls erachtete die behan-
delnde Ärztin, Dr. med. N._______ (Fachärztin FMH Allgemeine Innere
Medizin und Rheumatologie) den Versicherten in ihrem Bericht vom
25. März 2005 als zu 50 % arbeitsfähig für eine angepasste Tätigkeit oh-
ne Heben von Lasten und mit der Möglichkeit eines häufigen Positions-
wechsels (IV-act. 95 – 5/14). Nach Einholen einer Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) sprach die SVA dem
Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2005 rückwirkend eine
halbe Invalidenrente ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von
56 % zu (IV-act. 112; zweiter Verfügungsteil: IV-act. 101).
C.
Gegen die Verfügung vom 5. September 2005 erhob der Versicherte am
12. September 2005 Einsprache (IV-act. 113). Aufgrund eines Hinweises
in der Einsprache liess die SVA den Versicherten von Dr. med.
O._______ (Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie) psychiat-
risch begutachten (Gutachten vom 25. November 2005, IV-act. 122).
Dr. med. O._______ diagnostizierte eine längere depressive Reaktion im
Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), eine psychosoziale Be-
lastungssituation (ICD-10: Z59, Z64.4), Status nach schädlichem
Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10:
F17.25) sowie akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10:
F73.1). Sie erachtete den Versicherten aus psychiatrischer Sicht als PC-
Supporter und Elektromonteur zu 40 % arbeitsunfähig seit etwa August
2004. In der Folge hielt die SVA an ihrer Beurteilung gemäss Verfügung
vom 5. September 2005 fest und wies die Einsprache mit Einspracheent-
scheid vom 13. März 2006 (IV-act. 129) ab. Zudem machte sie dem Ver-
sicherten unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht die Durchfüh-
rung einer Psychotherapie zur Auflage (Mitteilung vom 13. März 2006, IV-
act. 130).
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2006 liess der Versicherte
durch die Procap (Schweizerischer Invaliden-Verband), Rechtsanwältin
Christine Kessi, am 26. April 2006 Beschwerde beim Sozialversiche-
rungsgericht erheben und eine ganze Rente beantragen (IV-act. 134).
Während des hängigen Beschwerdeverfahrens übergab die SVA das Ak-
tendossier an die IV-Stelle des Kantons H._______, welche am
C-1105/2011
Seite 5
31. Oktober 2006 eine neue Verfügung erliess (weitere Ausrichtung einer
halben Rente ab 1. Dezember 2006, IV-act. 143).
D.a Ab August 2006 traten Missempfindungen und Schmerzen im linken
Arm mit Ausstrahlungen bis zum Daumen auf; diese als Zervikothora-
kobrachialgie mit konstanten Dysästhesien gedeuteten Beschwerden
wurden am 6. November 2006 im Spital P._______ mittels einer CT-
gesteuerten periradikulären Infiltration der Wurzel C6 links behandelt,
woraufhin die Symptome offenbar deutlich nachgelassen haben (IV-
act. 157 – 9-13/13). Im August 2007 verlegte der Versicherte seinen
Wohnsitz nach Ungarn (IV-act. 152).
E.
Am 30. August 2007 erging das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
auf die Beschwerde vom 26. April 2006 (IV-act. 148), mit welchem das
Sozialversicherungsgericht die Sache unter Aufhebung des Einsprache-
entscheids der SVA vom 13. März 2006 (IV-act. 129) zur Vornahme weite-
rer Abklärungen an diese zurückwies. Nachdem das Sozialversiche-
rungsgericht festgestellt hatte, dass allfällige Ansprüche vor März 2001
verwirkt sind (vgl. Erw. 3.2.3 des Urteils), unterschied es zwischen zwei
zu beurteilenden Zeiträumen: März 2001 bis April 2002 sowie ab August
2003 bis auf Weiteres.
E.a
Gemäss dem rechtskräftigem Urteil sollten zum medizinischen Verlauf im
Zeitraum von März 2001 bis April 2002 ergänzende Angaben, etwa in
Form der Krankengeschichte der Hausärztin, Dr. med. N._______, einge-
holt und anhand dieser Informationen über den Zeitpunkt entschieden
werden, ab welchem der Versicherte gesundheitlich in der Lage gewe-
sen wäre, die berufsbegleitende Informatikerausbildung anzutreten
(Erw. 3.2.6 des Urteils). Für die Zeit nach dem Abbruch der Informatiker-
ausbildung im August 2003 stehe ihm vorerst eine ganze Invalidenrente
zu. Das Sozialversicherungsgericht führt diesbezüglich aus, es könne da-
von ausgegangen werden, dass ab August 2003 bis zur Operation vom
4. Dezember 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig-
keit bestanden habe.
E.b
Weiter führte das Sozialversicherungsgericht aus, angesichts der kom-
plexen langjährigen Krankengeschichte dränge es sich auf, eine umfas-
sende rheumatologische und neurologische Begutachtung einschliesslich
C-1105/2011
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einer konkreten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzu-
führen (Erw. 3.3.3 des Urteils). Zudem seien von Dr. med. O._______ er-
gänzende Angaben zu den Einschränkungen des psychischen Gesund-
heitszustands in der Zeit nach der damaligen Begutachtung einzuholen.
Danach sei zu entscheiden, ob und ab welchem Zeitpunkt die ab August
2003 gewährte ganze Rente herabzusetzen sei. Die SVA werde nach der
Durchführung der medizinischen Abklärungen auch der Frage nachzuge-
hen haben, ob weitere Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien
(Erw. 3.3.5 des Urteils).
F.
Die SVA holte in der Folge bei den Ärzten, bei welchen der Versicherte
vor seinem Wegzug nach Ungarn in Behandlung stand, weitere Arztbe-
richte ein und konnte je einen Bericht von Dr. med. S._______ (Fachärz-
tin FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom 27. März 2008, Dr. med.
T._______ (Fachärztin FMH Ophthalmologie) vom 11. April 2008,
Dr. med. K._______ vom 16. April 2008, Dr. med. M._______ vom 6. No-
vember 2006 sowie zwei radiologische Untersuchungsberichte des Spi-
tals P._______ vom 6. November 2006 und 28. September 2006 erhält-
lich machen (IV-act. 155-157). Die Rheumatologin, Dr. med. N._______,
retournierte das Formular der SVA ungeachtet des Hinweises, es werde
die ausführliche Krankengeschichte ab 2001 benötigt, unausgefüllt und
ohne Beilagen mit der Anmerkung, sie habe den Patienten letztmals im
November 2005 medizinisch in der Praxis betreut (IV-act. 154), worauf es
die SVA dabei bewenden liess.
G.
Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 15. Februar 2008 erteilte
die SVA der medizinischen Begutachtungsstelle Q._______ in R._______
(nachfolgend Q._______) am 7. Mai 2008 den Auftrag, den Beschwerde-
führer internistisch-allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und rheumatolo-
gisch zu begutachten. Im Rahmen des Begutachtungsauftrages wurde
die Q._______ zudem um eine chronologische Darstellung der Verände-
rungen des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit zwischen März 2001 und April 2002 sowie ab August 2003
und um Erstellung eines Leistungsprofils in einer angepassten Tätigkeit
gebeten.
G.a
Dem polydisziplinären Gutachten der Q._______ vom 24. November
2008 (IV-act. 166) sind im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswir-
C-1105/2011
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kung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: chronisches lumbospondylo-
genes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M54.5) und in-
termittierendes zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0). Die rheuma-
tologischen Untersuchungen ergaben eine deutliche Einschränkung der
lumbalen Bewegungsfähigkeit. Es bestehe zudem eine Hyposensibilität
im proximalen lateralen Oberschenkel, am ganzen Unterschenkel rechts
lateral und im lateralen Fussrand bis in den Mittelfuss, welche als sensib-
les radikuläres Restsyndrom L5 interpretiert werden könne. Im Bereich
der HWS bestehe eine dokumentierte Osteochondrose auf Höhe C5/6
und eine intermittierende Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Die
chronischen Lumbalgien seien als Dauerzustand bei Status nach mehrfa-
chen lumbalen Rückenoperationen anzusehen. Aufgrund der dokumen-
tierten pathologischen Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbel-
säule bestehe aus rheumatologisch-theoretischer Sicht die Möglichkeit,
dass sich die Schmerzsymptomatik in den folgenden Jahren verschlech-
tern werde. Um die momentan abgeschwächte abdominelle und rücken-
stabilisierende Muskulatur zu verbessern, sei eine Optimierung der
muskulären Konditionierung im Sinne eines medizinischen Trainingsthe-
rapieprogramms anzustreben.
G.b
Insgesamt erachteten die Gutachter den Versicherten seit mindestens an-
fangs 2003 in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur, aber
auch als PC-Supporter und Systemtechniker somatisch bedingt als zu
100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht,
wechselbelastend) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Dysthy-
mie, die Persönlichkeitsstörung und der Cannabisabusus, welche aus
psychiatrischer Sicht diagnostizierten wurden, würden zu keiner Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Ebenso sei die Arbeitsfähigkeit
aus internistischer und allgemeinmedizinischer Sicht nicht eingeschränkt
(vgl. Punkt 6.2 – 6.7 des Gutachtens).
G.c
Bezüglich des Krankheitsverlaufes halten die Gutachter zudem fest, es
bestehe aus somatischer Sicht mindestens seit der Einschätzung von
Dr. med. N._______ vom 25. März 2005 ein stabiler Zustand. Detaillierte-
re Angaben zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit davor seien
aufgrund der vorliegenden Dokumentation und der anamnestischen An-
gaben des Exploranden nicht möglich (vgl. Punkt 7 des Gutachtens).
Somit sei der Beschwerdeführer spätestens seit März 2005 gesundheit-
lich in der Lage gewesen, die Informatikerausbildung anzutreten, jedoch
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mit einer Leistungseinschränkung von 50 %. Berufliche Massnahmen
seien angesichts der fixierten Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung
des Beschwerdeführers nicht sinnvoll durchführbar.
H.
Gestützt auf das Gutachten der Q._______ vom 24. November 2008 und
die von der SVA eingeholten Stellungnahmen des RAD und des IV-
Rechtsdienstes erliess die SVA am 11. Juni 2010 einen Vorbescheid (IV-
act. 179), mit welchem sie dem Versicherten die Zusprache einer ganzen
Rente für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. August 2004 so-
wie einer halben Rente für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum
28. Februar 2009 in Aussicht stellte.
I.
Gegen den Vorbescheid vom 11. Juni 2010 liess der Versicherte am
13. Juli 2010 vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Einwand er-
heben und eine ganze Rente von August 2003 bis September 2004 sowie
eine unbefristete Dreiviertelsrente ab Oktober 2004 beantragen (IV-
act. 185).
I.a
Die SVA legte das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vor und er-
liess am 8. September 2010 einen neuen Vorbescheid (IV-act. 193), mit
welchem sie die Zusprache einer halben Rente von 1. März 2001 bis
30. April 2002, einer ganzen Rente von 1. August 2003 bis 31. Au-
gust 2004 sowie einer halben Rente von 1. September 2004 bis 28. Feb-
ruar 2009 in Aussicht stellte. Dagegen liess der Versicherte am 5. Okto-
ber 2010 erneut Einwand erheben (IV-act. 196). Die SVA hielt in der Folge
an ihrer Beurteilung gemäss Vorbescheid vom 8. September 2010 fest,
woraufhin die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA
oder Vorinstanz) am 14. Januar 2011 drei separate dem Vorbescheid ent-
sprechende Verfügungen erliess (IV-act. 202).
J.
Hiergegen liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Ein-
gabe vom 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben (act. 1) und beantragen, es sei ihm ab September 2004 eine un-
befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zudem liess er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch
Rechtsanwältin Christine Kessi ersuchen; alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge.
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Seite 9
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Angaben des
RAD, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrer Annahme einer Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes per November 2008 gestützt habe,
stünden in diametralem Gegensatz zu den Angaben im Gutachten der
Q._______ vom 24. November 2008, wonach seit der Einschätzung der
Rheumatologin, Dr. med. N._______, vom 25. März 2005 ein stabiler Zu-
stand bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in adaptierten Tätigkeiten vor-
liege. Das Gutachten sei beweiskräftig, weshalb auf die darin dargestellte
Beurteilung abzustellen sei. Das Valideneinkommen sei überdies zu tief
und das Invalideneinkommen zu hoch einberechnet worden; nach Anpas-
sung des Einkommensvergleichs entsprechend der in der Beschwerde-
schrift aufgeführten Zahlen resultiere ab September 2004 ein Invaliditäts-
grad von 65,2 %, womit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe.
J.a
Die Vorinstanz stellte – gestützt auf die Ausführungen der SVA vom
4. April 2011 – in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2011 (act. 3) Antrag
auf Beschwerdeabweisung. Eventualiter beantragte sie, es sei für das Va-
lideneinkommen auf die effektiv erzielten Einkommen abzustellen, wo-
durch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiere, und dem
Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen.
J.b
Der Beschwerdeführer liess sich am 24. Mai 2011 replicando vernehmen
(act. 6). Im Wesentlichen liess er geltend machen, er habe seine ange-
stammte Tätigkeit als Elektromonteur im Jahr 1994 gesundheitsbedingt
aufgegeben. Da die Aufgabe der Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenbe-
rechnung 20 Jahre zurückliege, sei das Valideneinkommen gestützt auf
die Tabellenlöhne gemäss LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung)
zu bestimmen.
J.c
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2011 (act. 13) wurde das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen und dieser von der Bezahlung des Kosten-
vorschusses befreit. Die Rechtsanwältin Christine Kessi wurde zur unent-
geltlichen Rechtsbeiständin ernannt.
J.d
Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. September 2011 (act. 14)
mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, wurde der
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Seite 10
Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 14. September
2011 geschlossen (act. 15).
J.e
Auf Ersuchen der Vorinstanz (Schreiben vom 23. März 2012, act. 16)
stellte ihr das Bundesverwaltungsgericht die Vorakten der vorliegenden
Streitsache zuhanden des Sozialversicherungsgerichts zu, nachdem die-
ses mit Verfügung vom 6. März 2012 (in der Streitsache Beschwerdefüh-
rer gegen U._______) den Beizug der IV-Akten angeordnet und die Vor-
instanz ersucht hatte, ihr diese zuzustellen (act. 17). Am 11. April 2012
gingen die Vorakten wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 19).
J.f
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 (act. 20) gab der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Rückzug der Beschwer-
de, da er beabsichtige, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu-
rückzuweisen. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 4. Juni
2013 (act. 21) mitteilen, dass er an der Beschwerde vom 15. Februar
2011 festhalte.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 15. Februar 2011, mit welcher die
Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2011 angefochten wird.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme
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Seite 11
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgeset-
zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20)
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
ATSG).
1.5 Nachdem die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reicht wurde (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ergibt sich zu-
sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
C-1105/2011
Seite 12
2.2 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Ungarn, weshalb vorliegend
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), welches per 1. April 2006 auf die neuen EG-
Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde (AS 2006 995), und dabei
insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Anhang II des
FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten
Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses
Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;
AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis 31. März 2012 gültig
gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006
5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien
untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige
Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A An-
hang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der so-
zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch
AS 2009 621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im
Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben die in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem
Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften ei-
nes Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vor-
sehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
C-1105/2011
Seite 13
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali-
denrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 14. Januar 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgeben-
den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheide eingetreten sind,
sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
(BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein.
2.4.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bun-
desgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsan-
spruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445). Trat hingegen der Versicherungsfall – wie hier – vor
dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f.,
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
2.4.2 Demnach finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
C-1105/2011
Seite 14
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2011 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 16. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat mit drei separaten, alle auf den 14. Januar 2011
datierten Verfügungen, dem Beschwerdeführer gleichzeitig und rückwir-
kend eine Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 28. Feb-
ruar 2009 zugesprochen, welche wie folgt abgestuft wurde:
- mit Wirkung ab 1. März 2001 bis 30. April 2002 eine halbe Rente;
- mit Wirkung ab 1. August 2003 bis 31. August 2004 eine ganze Rente;
- mit Wirkung ab 1. September 2004 bis 28. Februar 2009 eine halbe
Rente.
Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in
sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder
herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentli-
chen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperio-
den definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang
und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise ge-
regelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitge-
C-1105/2011
Seite 15
genständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder
die Befristung der Leistung angefochten, wird damit die gerichtliche
Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestrit-
ten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E 2d).
Der Beschwerdeführer liess zwar in der Beschwerdeschrift explizit fest-
halten, dass ausschliesslich der Zeitraum vom 1. September 2004 bis
28. Februar 2009 angefochten wird und zwar insofern, als statt einer be-
fristeten halben Rente eine unbefristete Dreiviertelsrente zugesprochen
werden soll. Da sich jedoch das Rechtsverhältnis, wonach die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen hat, auf den gesamten
Zeitraum vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2009 bezieht, bilden alle drei
genannten Verfügungen Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor,
wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG;
der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Er-
werbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfä-
higkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen ge-
ben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch
auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG,
Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
C-1105/2011
Seite 16
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeein-
flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Un-
terbrechung drei Monate angedauert hat; eine Verbesserung allerdings
nur dann, wenn sie nach ununterbrochenem Ablauf der drei Monate vor-
aussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den
bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und den seit dem 1. März 2004
geltenden Fassungen). Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesent-
lichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 130 V 343 E. 3.5, mit weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2). Nicht zulässig ist eine unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen unveränderten Sachverhalts bei fehlender Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse (vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70
E. 3a).
Die vorerwähnten Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf die
Revision bereits laufender Renten. Sie sind sinngemäss aber auch dann
anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung noch vor Er-
lass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass
rückwirkend von einem zeitlich gestaffelten Invaliditätsgrad auszugehen
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2008 E. 4.1.2 sowie E. 4.2 und
BGE 121 V 264 E. 6 b/dd, je mit Hinweisen).
3.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Un-
terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver-
sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medi-
zinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
C-1105/2011
Seite 17
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
3.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.5.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.5.4 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut-
achtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse
des Experten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersu-
C-1105/2011
Seite 18
chung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er-
geben (vgl. zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutach-
ten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkre-
ten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert
wurden.
4.
Beim Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 14. Januar 2011 stützte
sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht nebst den Stellungnahmen
des RAD im Wesentlichen auf das Gutachten der Q._______ vom
24. November 2008. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Gutachten
den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine be-
weiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht
wird.
4.1 Damit eine gutachterliche Expertise als beweiskräftig gelten kann,
muss sie - nebst der Erfüllung weiterer Kriterien - in Kenntnis der Vorak-
ten abgegeben worden sein (vgl. oben Erw. 3.5.2). Dazu sind die voll-
ständigen und aktualisierten Vorakten inklusive Bildgebung und Befund-
berichte, Auskünfte der Parteien, frühere Gutachten und allfällige frühere
Gerichtsurteile erforderlich (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsme-
dizinische Gutachten, Ein interdisziplinärer Leitfaden, 2. Aufl., Bern 2012,
S. 39). Der dem Gutachten zugrunde liegenden medizinischen Aktenlage
kommt zur Erhebung und Dokumentation der Anamnese naturgemäss
zusätzlich Gewicht zu, wenn eine retrospektive Beurteilung vorzunehmen
ist.
4.2 Im Gutachten der Q._______ findet sich einleitend eine Auflistung der
Akten, welche den Gutachtern zur Verfügung gestanden haben
(vgl. Punkt 2 des Gutachtens). Das Urteil des Sozialversicherungsgerich-
tes vom 30. August 2007 ist in dieser Auflistung nicht enthalten und hat
den Gutachtern demnach offenbar nicht vorgelegen. Das Gerichtsurteil
wäre für die Begutachtung allerdings substanziell gewesen, zumal darin
medizinische Akten dokumentiert werden, welche den Gutachtern eben-
falls nicht zur Verfügung gestanden haben. Es kann der Aktenauflistung
entnommen werden, dass für den Zeitraum vom 7. Oktober 1997 bis zum
1. September 2003 jegliche medizinischen Unterlagen fehlten. Dies er-
staunt insofern, als einerseits das IV-Verfahren durchgehend seit 1994
C-1105/2011
Seite 19
andauert und vorauszusetzen ist, dass die SVA für den genannten Zeit-
raum in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG
medizinische Abklärungen getätigt hat, und andererseits am 2. Juni 2000
eine Diskushernienoperation in der Klinik G._______ in B._______
durchgeführt wurde (vgl. Sachverhalt B.c), anlässlich derer zweifelsohne
Untersuchungs- und Operationsberichte erstellt wurden, welche hätten
angefordert werden können.
4.3 Auf die unvollständige Aktenlage wies im Übrigen bereits Dr. med.
O._______ im psychiatrischen Gutachten vom 25. November 2005 hin
(IV-act. 122 – 3/10). Auch vom Sozialversicherungsgericht wurde die un-
vollständige Aktenlage beanstandet (IV-act. 138). Die SVA reichte darauf-
hin nebst den bisherigen 198 noch zusätzliche 528 Aktenstücke ein,
nachdem sie von der IV-Stelle des Kantons H._______ ein Dossier mit
1'800 Seiten erhalten hatte (IV-act. 140 und 141). Auch seitens des Be-
schwerdeführers wurden noch 97 Aktenstücke nachgereicht, womit im
Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht insgesamt bis zu 823 Ak-
tenstücke vorhanden waren. Den Gutachtern lagen indessen gemäss Ak-
tenauflistung bei Weitem nicht die kompletten Akten vor. Auch die im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Vorakten enthalten mehre-
re im Gerichtsurteil zitierte Dokumente nicht (so z.B. Arbeitgeberfragebo-
gen vom 21 Dezember 2000, Arztbericht von Dr. med. N._______ vom
28. Dezember 2000, Untersuchungsbericht der Klinik G._______ vom
10. Januar 2001, Protokoll der Berufsberatungsstelle vom 18. Juni 2002
etc., vgl. Erw. 3.2.6 des Gerichtsurteils).
4.4 Die Gutachter der Q._______ bemerkten das Fehlen von medizini-
schen Unterlagen und äusserten sich diesbezüglich dahingehend, dass
erst aufgrund des Berichts von Dr. med. N._______ vom 25. März 2005
eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich sei; für die Zeit davor
könnten keine detaillierteren Angaben gemacht werden (vgl. Punkt 7.1
des Gutachtens). Den Begutachtungsauftrag der SVA, die Veränderungen
des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit zwischen März 2001 und April 2002 sowie ab August 2003 chronolo-
gisch darzustellen (vgl. IV-act. 166 – 25/26), konnte gestützt auf die un-
vollständige Aktenlage demnach nicht hinreichend ausgeführt werden
(Sachverhalt G.c). Dennoch erfolgte gemäss Akten kein Hinweis der Gut-
achter an die SVA, wonach zur Ausführung des Gutachtensauftrages wei-
tere medizinische Unterlagen erforderlich gewesen wären, sodass sie
diese beschafft und zur Verfügung gestellt hätte.
C-1105/2011
Seite 20
4.5 Es ist somit – insbesondere in Hinblick auf die Diskushernienoperati-
on vom 2. Juni 2000 – festzustellen, dass im Rahmen der Begutachtung
durch die Q._______ in R._______ relevantes medizinisches Aktenmate-
rial nicht zur Verfügung gestanden hat.
4.5.1 Die unvollständige Aktenlage wirkte sich bei der Begutachtung ins-
besondere nachteilig auf die Dokumentation des Krankheitsverlaufes aus,
nachdem beim Beschwerdeführer bekanntlich seit 1994 eine ausgeprägte
Rückenproblematik besteht, aufgrund derer er sich mittlerweile drei ope-
rativen Eingriffen hat unterziehen müssen. Da allfällige Einschränkungen
der Leistungsfähigkeit seit Beginn des IV-Verfahrens in erster Linie auf
die Rückenbeschwerden zurückzuführen sind und es sich dabei um ein
fortlaufendes und andauerndes Leiden handelt (vgl. Punkt 6.7 des Gut-
achtens), ist es unerlässlich, dass der Krankheitsverlauf über den gesam-
ten, zu prüfenden Zeitraum hinweg möglichst lückenlos dokumentiert ist,
um den Gesundheitszustand hinreichend beurteilen zu können.
4.5.2 Die IV-Stelle hat aufgrund ihrer Aktenführungspflicht nach Art. 46
ATSG darum besorgt zu sein, dass in einem Dossier sämtliche Akten,
welche massgeblich sein können, systematisch erfasst sind. Die Vorin-
stanz wird daher alle möglichen Vorkehrungen zu treffen haben, um das
Dossier um die fehlenden Akten zu ergänzen, wozu sie beispielsweise die
Unterlagen der Krankentaggeldversicherung, die Berichte der Klinik
G._______ (Durchführung der zweiten Rückenoperation) sowie erneut
die Akten der IV-Stelle des Kantons H._______ oder die Beschwerdeak-
ten des Sozialversicherungsgerichts wird einzuholen haben. Vor allem
sind allerdings die früher behandelnden Ärzte darum zu ersuchen, die
Krankengeschichte des Beschwerdeführers einzureichen. Die Akten sind
anschliessend den Gutachtern vorzulegen, sodass sie ergänzend Stel-
lung nehmen können, ob und inwiefern diese einen Einfluss auf ihre bis-
herige Einschätzung haben.
4.6 Ferner ist festzustellen, dass die medizinischen Abklärungen der SVA
nicht vollends den Anweisungen im Urteil des Sozialversicherungsge-
richts entsprechen, wonach auch eine Evaluation der funktionellen Leis-
tungsfähigkeit (EFL) und eine Begutachtung im Fachbereich der Neurolo-
gie durchzuführen gewesen wären. Eine neurologische Begutachtung wä-
re gemäss Gerichtsurteil angesichts der komplexen langjährigen Kran-
kengeschichte mit mehrmaligen Operationen und verschiedenen berufli-
chen Massnahmen, die jeweils wegen erneuter Rückenprobleme wieder
abgebrochen werden mussten angezeigt gewesen (vgl. Sachverhalt E.b).
C-1105/2011
Seite 21
Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen den Anwei-
sungen des Sozialversicherungsgerichts nicht gefolgt wurde. Die Vorin-
stanz wird diesbezüglich daher noch eingehend zu prüfen haben, ob die
Durchführung dieser Abklärungen erforderlich ist. Sollte sie zum Ergebnis
kommen, dass davon abgesehen werden kann, hat sie die entsprechen-
den Gründe darzulegen.
5.
5.1
Die angefochtenen Verfügungen haben den 1. März 2001 zum Ausgangs-
und den 28. Februar 2009 zum Endzeitpunkt. Vorliegend besteht unter
den Parteien Einigkeit hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsan-
spruchs im Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. August 2004. Für das
Bundesverwaltungsgericht ergibt sich denn auch kein Anlass, die ange-
fochtenen Verfügungen in diesem Zeitraum zu überprüfen. Bestritten und
zu prüfen bleiben dagegen die angefochtenen Verfügungen einzig hin-
sichtlich des Zeitraums vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2009.
5.2 In den angefochtenen Verfügungen bildet somit Ausgangszeitpunkt
der 1. September 2004 und Endzeitpunkt der 28. Februar 2009. Die Vor-
instanz (respektive die SVA) stützte sich bei der Bestimmung des Aus-
gangszeitpunkts der angefochtenen Verfügungen allem Anschein nach
auf den postoperativen Untersuchungsbericht der Klinik L._______, vom
19. April 2005, gemäss welchem seit der vorangehenden Kontrolle vom
12. Mai 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit bestehe (IV-act. 97, Gerichtsurteil Erw. 3.3.3). Nach Einholen wei-
terer medizinischer Unterlagen (vgl. Erw. 4.5.2) könnte es sich allenfalls
als erforderlich erweisen, den Wirkungsbeginn der Verfügung neu zu
bestimmen, zumal der bezeichnete Bericht vom 19. April 2005 keine
Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zu-
lässt.
5.3 Per Ende Februar 2009 hat gemäss der angefochtenen Verfügungen
eine Befristung und somit also eine Aufhebung der zugesprochenen hal-
ben Rente zu erfolgen. Damit dies zulässig ist, müssten die Revisions-
voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sein (vgl. Erw. 3.4), was
nachfolgend zu prüfen ist.
5.3.1 Während die begutachtenden Ärzte der Q._______ den Beschwer-
deführer per Untersuchungsdatum (November 2008) für angepasste Tä-
C-1105/2011
Seite 22
tigkeiten zu 50 % arbeitsfähig erachteten und zudem aus Sicht des rheu-
matologischen Gutachters die Möglichkeit bestand, dass sich die
Schmerzsymptomatik in den folgenden Jahren verschlechtern könnte
(vgl. Punkt 4.2.7 des Gutachtens), attestierte der RAD, Dr. med.
V._______ (Fachärztin FMH Allgemeine Medizin), für denselben Zeitpunkt
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten. Die
RAD-Ärztin führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 (IV-
act. 177) aus, für die Zeit, welche der Begutachtung vorangehe, seien die
Einschätzungen der Gutachter nachvollziehbar und es könne darauf ab-
gestellt werden. Ab November 2008 sei jedoch von der gutachterlichen
Beurteilung abzuweichen und eine vollständige Arbeitsfähigkeit anzu-
nehmen, da aus psychiatrischer Sicht keine erhebliche Pathologie mehr
vorliege und auch aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht nicht
mehr von einer deutlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer
Bürotätigkeit auszugehen sei.
5.3.2 Dr. med. V._______ äusserte sich bezüglich des Gutachtens dahin-
gehend, dass die gezogenen Schlussfolgerungen in nicht ganz nachvoll-
ziehbarer Weise hergeleitet würden und die Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge nicht einleuchtend sei. So sei dem rheumatologischen
Status Folgendes zu entnehmen: eine äusserst kräftige Rotatorenman-
schettenmuskulatur, ein lumbal normaler Muskeltonus und keine motori-
schen Defizite der unteren Extremitäten. Ferner seien das Vorliegen psy-
chosozialer Belastungsfaktoren (Hinweis auf S. 14 des Gutachtens), ein
wenig leidensbetonter Alltagsablauf und eine beschwerdefreie Reisefä-
higkeit im Auto über mehrere Stunden zu verzeichnen (Hinweis auf S. 17
des Gutachtens). Zudem bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen
den beklagten Beschwerden und objektiven Befunden, da trotz Status
nach Rückenoperationen und der im MRI des Jahres 2006 dargestellten
Neuroforamen-Kompression mit Wurzelkompression im klinischen Befund
keine entsprechende Pathologie zu erkennen sei (vgl. S. 20 des Gutach-
tens).
5.3.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Reiseweg von Un-
garn nach R._______ für die Begutachtung selbständig per Auto zurück-
gelegt hat, stellt seine Angabe, nicht länger als eine Stunde am Stück in
sitzender Position verharren zu können, zweifellos in Frage. Die Gutach-
ter haben den Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch jedoch kon-
frontiert und seine diesbezüglichen Angaben, wonach das fixierte Sitzen
in einem Autositz ohne grosse Bewegungsmöglichkeit für ihn angeneh-
mer sei als das freie Sitzen auf einem Stuhl, bei ihrer Beurteilung berück-
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sichtigt (vgl. Punkt 4.2.1 des Gutachtens). Bezüglich der weiteren Aspek-
te, welche von der RAD-Ärztin genannt werden, ist gestützt auf die vorlie-
genden Akten nicht eruierbar, inwiefern die Schlussfolgerungen der Gut-
achter dadurch an Nachvollziehbarkeit einbüssen.
Nachdem der RAD den Untersuchungsergebnissen der Gutachter, soweit
sie die Einschätzung im Zeitpunkt der Begutachtung anbelangen, nicht
zustimmen kann, wäre es demzufolge unumgänglich gewesen, die Wi-
dersprüche zwischen der Beurteilung des RAD und derjenigen der Gut-
achter zu klären, bevor die Rentenverfügung erlassen wird. Hierzu wären
die vom RAD bezeichneten Faktoren, welche aufzeigen sollen, weshalb
die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in adap-
tierten Tätigkeiten nicht mit den Befunden korrespondieren, von der SVA
im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG den
Gutachtern der Q._______ zur Kenntnis zu bringen und diese um eine
entsprechende Stellungnahme zu ersuchen gewesen; dies ist entspre-
chend nachzuholen.
5.3.4 Unter diesen Umständen ist die vom RAD postulierte relevante Ver-
besserung des Gesundheitszustandes per November 2008, welche für
eine revisionsweise Rentenaufhebung nach Art. 17 ATSG per Ende Feb-
ruar 2009 eine grundlegende Voraussetzung bildet, aufgrund der beste-
henden Aktenlage nicht hinreichend ausgewiesen. Dies hat umso mehr
zu gelten, als seitens der Gutachter der Q._______ keine gesundheitliche
Verbesserung, sondern eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %
festgestellt wurde.
5.3.5 Da das Gutachten abgesehen vom Mangel der unvollständigen Ak-
tenlage, welcher durch Beschaffung der fehlenden Akten und einer nach-
träglichen ergänzenden Stellungnahme der Gutachter behebbar ist, und
des noch zu klärenden Widerspruchs zur Einschätzung des RAD bezüg-
lich der Arbeitsfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt die von der Recht-
sprechung definierten Kriterien für eine beweiskräftige medizinische Ent-
scheidungsgrundlage erfüllt, verfügt es zwar über Beweiswert, dieser ist
indessen gegenwärtig als eingeschränkt zu erachten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rentenanspruch ab
1. September 2004 gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschlies-
send beurteilen lässt, nachdem das Gutachten der Q._______ vom
24. November 2008 auf einer unvollständigen Aktenlage beruht und der
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Seite 24
RAD die gutachtlichen Schlussfolgerungen für den Zeitpunkt der Begut-
achtung als nicht nachvollziehbar und plausibel erachtet.
6.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die IV-Stelle zurückwei-
sen, sofern dies allein in der notwendigen Erhebung einer bisher voll-
ständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstel-
lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen er-
forderlich ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4). Die Vorinstanz wird das Dos-
sier um die fehlenden Akten zu ergänzen und diese zusammen mit der
Gutachtenskritik des RAD den Gutachtern zur ergänzenden Stellung-
nahme zuzustellen haben; diese wird sie vor Erlass einer neuen Verfü-
gung dem RAD vorzulegen haben, damit er erneut Stellung nimmt. Zu-
dem hat sie zu prüfen, ob eine neurologische Begutachtung sowie eine
Evaluation der Leistungsfähigkeit angezeigt sind, diese durchzuführen
oder andernfalls zu begründen, weshalb sie diese als nicht notwendig er-
achtet.
6.2 Bei diesem Ausgang können die vom Beschwerdeführer gegen den
von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich erhobenen
Rügen vorerst offen gelassen werden. Die Vorinstanz wird daher die ge-
nannten Aspekte abklären müssen und hernach neu zu verfügen haben.
Die Sache ist entsprechend unter Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversiche-
rungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6; BGE 137 V 210 E. 7.1; KIESER, a.a.O.,
Art. 61 N 117). Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
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schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands erscheint eine Ent-
schädigung von pauschal Fr. 2'500.- als angemessen. Nicht zu entschä-
digen ist die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG;
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der
Vorinstanz.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügungen
vom 14. Januar 2011 aufgehoben werden und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab 1. September
2004 neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.- (ohne MWSt) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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