B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1106/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______, China,
Zustelladresse: […]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
C-1106/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geb. 1943 (nachfolgend: Beschwerdeführer), stellte am
23. November 2013 bei der Schweizerischen Vertretung in Guangzhou,
China (nachfolgend: Vertretung) zuhanden des Bundesamts für Justiz
(nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Sozialhilfe an Ausland-
schweizer. Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. De-
zember 2013 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwer-
deführer halte sich erst seit zwei Monaten im Ausland auf. Wieder-
kehrende Leistungen würden i.d.R. aber nur bei einem Aufenthalt von
mehr als fünf Jahren bewilligt. Zudem reichten seine Einnahmen für die
Bestreitung des Lebensunterhalts aus, hingegen fehle ihm das Geld für
die Privatschule, welche seine Kinder besuchten. Der Besuch von Privat-
schulen werde i.d.R. aber nicht finanziert.
B.
In der Folge kam es zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz
zu nachträglichem E-Mailverkehr. Darin äusserte er sein Unverständnis
über die Nichtübernahme der Kosten des Besuchs der Privatschule und
verlangte insbesondere die Klärung der Frage, ob ein Betroffener wäh-
rend mehr als fünf Jahren im Ausland gewohnt haben müsse, um An-
spruch auf Sozialhilfe zu haben, oder ob wie auf dem Sozialhilfeformular
angegeben ein Aufenthalt im Ausland von mehr als drei Monaten genüge.
Die Vorinstanz erklärte ihm am 22. Dezember 2013, die drei Monate wür-
den nur für den Status als Auslandschweizer gelten. Eine Unterstützung
durch die Sozialhilfe setze i.d.R. einen fünfjährigen Auslandsaufenthalt
voraus. Weiter teilte sie ihm mit, seine Mitteilungen würden der zuständi-
gen Sachbearbeiterin weitergeleitet, welche sich seiner Fragen annehme.
Es könne sein, dass diese bei ihrem Entscheid bleibe. Weiter wurde er
darauf hingewiesen, die Beschwerdefrist zu beachten (vgl. Akten des
Bundesamts für Justiz [BJ act.] 19 ff.).
C.
Der Beschwerdeführer fragte am 6. Januar 2014 bei der Vorinstanz nach,
ob er eine allfällige Beschwerde bis spätestens am 10. Januar 2014 ver-
sandt haben müsse. Er teilte zudem mit, er warte noch auf die Antwort
der zuständigen Sachbearbeiterin, da sich bei einer positiven Antwort der
Gang vor Bundesverwaltungsgericht erübrigen würde. Die Vorinstanz
bestätigte ihm gleichentags, dass, sollte er mit der Verfügung nicht ein-
verstanden sein, er bis spätestens am 10. Januar 2014 die Beschwerde
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an das Bundesverwaltungsgericht zu versenden oder der Vertretung zu-
handen des Gerichts zu übergeben habe. Sie wies ihn zudem wie bereits
zuvor darauf hin, dass er eine Beschwerde jederzeit zurückziehen könne.
Auf seine Frage, ob bei einer Beschwerde Gerichtskosten auf ihn zu-
kommen würden, antwortete die Vorinstanz, dies sei in der Regel nicht
der Fall. Er solle diese Frage aber dem Gericht stellen. Im Übrigen werde
er gebeten, sich für zukünftige Fragen nur noch an die Vertretung zu
wenden (vgl. BJ act. 26).
D.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 erneut via
E-Mail gemeldet hatte, teilte ihm die zuständige Sachbearbeiterin glei-
chentags mit, die Verfügung halte klar fest, dass die Voraussetzungen für
Sozialhilfeleistungen in keiner Weise erfüllt seien. Der Entscheid sei nicht
verhandelbar (vgl. BJ act. 27 f.). Die Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 22. Januar 2014 darauf blieb unbeantwortet (vgl. BJ act. 29).
E.
Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Februar 2014 abermals an die Vor-
instanz und teilte mit, er warte immer noch auf den Bericht der Vertretung
sowie auf die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin. Er habe deshalb
auch bewusst auf eine Einsprache (recte: Beschwerde) beim Bun-
desverwaltungsgericht verzichtet. Er verlange weiterhin eine Antwort auf
seine Fragen. Die Antwort vom 21. Januar 2014 erachte er als voreilig, da
seine Einwände ignoriert worden seien (vgl. BJ act. 31).
F.
Die Vertretung teilte dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 mit,
dass es sich hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit offenbar um ein
Missverständnis gehandelt habe und dass dadurch die Beschwerdefrist
bereits verstrichen sei. Sie bot ihm an, die gleiche Verfügung ohne inhalt-
liche Veränderungen nochmals zuzustellen und ihm dadurch nochmals
eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen. Dieser erklärte sich glei-
chentags mit dem Vorschlag grundsätzlich einverstanden, wollte zuerst
aber noch eine Antwort auf seine Fragen bekommen (vgl. BJ act. 33). Am
14. Februar 2014 teilte ihm Vertretung mit, es werde nun doch keine neue
Verfügung zugestellt werden. Es stehe ihm jedoch trotz der abgelaufenen
Beschwerdefrist frei, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu er-
heben. Das Gericht entscheide dann, ob diese trotz abgelaufener Frist
entgegengenommen werde (vgl. Beschwerdebeilage 1).
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G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Februar 2014 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die
Gewährung der ersuchten Sozialhilfeleistungen sowie die Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Zum Wiederherstellungsgesuch
führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdefrist sei wegen eines
Missverständnisses ungenützt verstrichen. Er habe vor Weihnach-
ten 2013 die Gründe für die Ablehnung seines Gesuchs bilateral mit der
Vorinstanz klären wollen. Die Vorinstanz habe ihm daraufhin eine Antwort
in Aussicht gestellt. Am 14. Februar 2014 habe sie ihm dann durch die
Vertretung mitgeteilt, es stehe ihm trotz der abgelaufenen Beschwerde-
frist frei, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. März 2014 den Eingang
der Beschwerde und bat den Beschwerdeführer, in der Schweiz ein Zu-
stelldomizil bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam
gemacht, dass auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eingetre-
ten werden könne, da sie klarerweise nach Ablauf der Beschwerdefrist
von 30 Tagen eingereicht worden sei. Die Mitteilung der Vertretung vom
14. Februar 2014 habe lediglich der Information gedient und beinhalte
keine Zusicherung, das Bundesverwaltungsgericht werde trotz Ablauf der
Beschwerdefrist auf die Beschwerde eintreten.
I.
Der Beschwerdeführer gab mit Faxeingabe vom 27. März 2014 sein Zu-
stelldomizil in der Schweiz bekannt und hielt an der Beschwerde fest.
J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2014, es sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe die
Verfügung spätestens am 19. Dezember 2013 erhalten und die Be-
schwerdefrist sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über
Weihnachten Ende Januar 2014 abgelaufen. Die Beschwerde sei daher
verspätet. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfachen klaren Hinwei-
sen darauf verzichtet, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der Versuch,
ihm später entgegenzukommen, löse keinen Vertrauensschutz aus. Die
Frist sei nicht wegen dieser nachträglich ins Auge gefasste Lösung ver-
passt worden. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
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Seite 5
K.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am
12. Mai 2014 Gelegenheit zur Replik. Die Sendung wurde von der Post
jedoch retourniert, da sie am angegebenen Zustelldomizil nicht zugestellt
werden konnte (Empfänger unbekannt).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt und auf die weiteren Vorbringen wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanz gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch
das Bundesamt für Justiz, das vorliegend im Bereich des Bundesge-
setzes über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland (BSDA, SR 852.1) eine Verfügung im erwähnten Sinne und da-
her ein zulässiges Anfechtungsobjekt erliess. Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Spruchkörper besteht grundsätzlich aus drei Richtern, sofern
nicht in einer Fünferbesetzung entschieden wird (Art. 21 VGG). Über
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet die
Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 23 VGG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als form-
gerecht (Art. 52 VwVG). Somit bleibt zu prüfen, ob sie fristgerecht einge-
reicht wurde (Art. 50 VwVG) oder ob die Beschwerdefrist andernfalls wie-
derherzustellen ist (Art. 24 VwVG).
C-1106/2014
Seite 6
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von
30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Berechnet sich ei-
ne Frist nach Tagen und bedarf es der Mitteilung an die Parteien, so be-
ginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20
Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder
ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag,
so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Ge-
setzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen,
ausser in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vor-
sorgliche Massnahmen, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar
still (Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 VwVG).
2.2.2 Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz am 19. Dezember 2013
mit, die Vertretung habe ihm soeben die Antwort auf sein Gesuch um So-
zialhilfe an Auslandschweizer zugestellt (vgl. BJ act. 19). Es ist davon
auszugehen, dass die Verfügung am 19. Dezember 2013 zugestellt wur-
de. Die Zustellung fiel damit in die Zeit des Fristenstillstandes. Die Be-
schwerdefrist begann am 3. Januar 2014 zu laufen. Da der 1. Febru-
ar 2014 ein Samstag war, verlängerte sie sich bis zum nächstfolgenden
Werktag und endete am Montag, dem 3. Februar 2014. Die Beschwerde
vom 21. Februar 2014 wurde offenkundig erst nach diesem Datum und
damit klarerweise verspätet eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.3
2.3.1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1
VwVG). Sie ist aber wiederherzustellen, wenn der Betroffene unverschul-
deterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern
er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder-
nisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt
(Art. 24 Abs. 1 VwVG). Für das Versäumnis müssen objektive Gründe
vorliegen und der Partei beziehungsweise deren Vertretung darf keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden können. Als erheblich sind damit nur
solche Gründe zu betrachten, die der ersuchenden Partei auch bei Auf-
wendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verun-
möglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Das Recht auf Wiederher-
stellung der Frist ist auch einer Partei zuzuerkennen, die aufgrund des
Verhaltens der Behörde eine Frist hat verstreichen lassen. Nicht als un-
verschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen
Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatori-
sche Unzulänglichkeiten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
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C-7100/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das
Vorliegen eines Hinderungsgrundes wird jedoch nicht leichthin angenom-
men (vgl. Urteil des BVGer C–6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1).
2.3.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grund-
satz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz
des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mit-
teilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer
konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die
Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, der
Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konn-
te, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen
hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die
gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren
hat (vgl. Urteil des BGer 2C_988/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2 mit
Hinweis). Ein wichtiger Anwendungsfall von falschen Behörden-
auskünften stellen unrichtige Rechtsmittelbelehrungen dar. Klassischer-
weise wird eine zu lange Rechtsmittelfrist mitgeteilt und im Vertrauen dar-
auf die Rechtsmittelfrist verpasst (vgl. bspw. BGE 135 III 374).
2.3.3 Indem die Vorinstanz am 6. Januar 2014 bestätigte, die Be-
schwerde sei am 10. Januar 2014 entweder an das Bundesverwaltungs-
gericht zu versenden oder der Vertretung für den Versand an das Gericht
zu übergeben (vgl. Sachverhalt Bst. C), erteilte sie dem Beschwerdefüh-
rer offensichtlich eine unrichtige Auskunft. Auf diesen Umstand beruft sich
der Beschwerdeführer indessen nicht. Er macht vielmehr geltend, er habe
im Vertrauen auf eine Antwort seitens des BJ bewusst auf ein Rechtsmit-
tel verzichtet bzw. aufgrund eines Missverständnisses sei die Beschwer-
defrist ungenützt verstrichen. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu
prüfen, ob die Beschwerdefrist antragsgemäss wieder herzustellen ist.
2.3.4 Nicht nur Behörden sind verpflichtet, gemäss Art. 5 Abs. 4 BV nach
Treu und Glauben zu handeln, sondern auch Private. Die Vorinstanz
machte den Beschwerdeführer bereits am 20. Dezember 2013 zum ers-
ten Mal auf die laufende Beschwerdefrist aufmerksam (vgl. Sachverhalt
Bst. B). Mit Blick auf die vermeintlich am 10. Januar 2014 ablaufende Be-
schwerdefrist wies sie ihn am 6. Januar 2014 nochmals darauf hin und
bat ihn ausdrücklich, sollte er mit der Verfügung nicht einverstanden sein,
Beschwerde zu erheben (vgl. Sacherhalt Bst. C). Dem Beschwerdeführer
musste am 6. Januar 2014 unter diesen Umständen klar sein, dass er,
falls er die Verfügung nicht akzeptieren wollte, umgehend Beschwerde zu
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Seite 8
erheben hatte. Was er dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz ihm verschiedentlich mitteilte, seine
Einwände würden der zuständigen Sachbearbeiterin weitergeleitet, wel-
che sich seiner Fragen annehmen würde bzw. er solle sich bei allfälligen
Fragen zukünftig nur noch an die Vertretung wenden (vgl. Sachverhalt
Bst. B und C). Soweit er geltend macht, er habe die Antwort der zuständi-
gen Sachbearbeiterin abwarten dürfen, ist dies unbehelflich, da er bereits
am 22. Dezember 2013 von der Vorinstanz eine Antwort auf seine Frage
zur vorausgesetzten Aufenthaltsdauer im Ausland erhielt (vgl. Sachverhalt
Bst. B) und er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, er solle die Be-
schwerdefrist beachten. Er durfte daher nicht davon ausgehen, mit der
Beschwerde zuwarten zu können. Das scheint ihm auch klar gewesen zu
sein, drängte er in seiner Mitteilung vom 6. Januar 2014 doch darauf, ra-
schest möglich eine Antwort auf seine Fragen zu erhalten, damit sich ein
Gang ans Bundesverwaltungsgericht erübrigen würde. Bei aller gebote-
nen Sorgfalt wäre es ihm damit ungeachtet der fehlerhaften Auskunft
möglich und zumutbar gewesen, eine Beschwerdeschrift zu verfassen
und rechtzeitig einzureichen, zumal er bereits selber davon ausging, die
Beschwerdefrist laufe am 10. Januar 2014 ab, und zudem damit rechnen
konnte, bei einer Beschwerde keinerlei finanzielle oder anderweitige
Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (vgl. zum Ganzen Sachverhalt
Bst. C). Dass er in der Zeit vor Weihnachten keine Beschwerde machen,
die Differenzen zuerst im direkten Kontakt mit der Vorinstanz bereinigen
sowie vorher die Erfolgsaussichten einer Beschwerde abklären wollte, ist
unerheblich.
2.3.5 Obwohl die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer
am 21. Januar 2014 unmissverständlich mitteilte, es werde an der Verfü-
gung festgehalten, reichte er keine Beschwerde ein, sondern gelangte am
22. Januar 2014 erneut an die Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. D). Dass
er mit dieser Antwort nicht einverstanden war, stellt kein valabler Grund
für sein Verhalten dar, ist die Beschwerde doch das Mittel, um gegen eine
nicht genehme Verfügung vorzugehen. Die Vorinstanz hat sich zudem nie
ausdrücklich dahingehend geäussert, dass eine Beschwerde nicht mehr
möglich wäre. Die zuständige Sachbearbeiterin teilte ihm lediglich mit, er
sei auf seine Beschwerdemöglichkeiten aufmerksam gemacht worden
(vgl. BJ act. 28). Erst am 11. Februar 2014, als die Beschwerdefrist effek-
tiv bereits abgelaufen war, wurde er von der Vertretung darauf hingewie-
sen, dass diese verstrichen sei (vgl. Sachverhalt Bst. F). Insgesamt ver-
hielt sich der Beschwerdeführer leichtfertig und liess es an der gebotenen
Sorgfalt fehlen, indem er trotz vermeintlich nächstens ablaufender Be-
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schwerdefrist mit der Einreichung der Beschwerde bis zum Erhalt der
Antwort zuwartete und selbst dann, als die für ihn abschlägige Antwort
eintraf, immer noch keine Beschwerde erhob.
2.3.6 Der Beschwerdeführer durfte zusammenfassend nicht darauf ver-
trauen, mit der Beschwerde bis zur Antwort der zuständigen Sachbearbei-
terin zuwarten zu können. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich und zu-
mutbar gewesen, auch bis zum 10. Januar 2014 Beschwerde zu erheben.
Die falsche Auskunft der Vorinstanz zum Ablauf der Beschwerdefrist hin-
derte ihn daran nicht. Im Gegenteil wies ihn die Vorinstanz wiederholt
ausdrücklich darauf hin, die Beschwerdefrist zu beachten und einzuhal-
ten. Dass er diese verpasste, ist auf sein eigenes Verhalten zurückzufüh-
ren. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher ab-
zuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Februar 2014 abermals bei der
Vorinstanz. Die Vertretung bot daraufhin am 11. Februar 2014 an, ihm die
Verfügung ohne inhaltliche Änderungen erneut zuzustellen und ihm eine
neue Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen. Am 14. Februar 2014 teilte sie
ihm mit, es werde nach Information der Vorinstanz doch keine neue Ver-
fügung zugestellt werden (Sachverhalt Bst. E und F). Seine Kritik an die-
sem "Stimmungswandel" ist grundsätzlich nachvollziehbar, doch kann er
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit die Beschwerdefrist zu
diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, konnte er keine Dispositionen
mehr treffen, welche nicht ohne Nachteile hätten rückgängig gemacht
werden können. Damit fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen in ei-
ne erneute Beschwerdemöglichkeit (vgl. E. 2.3.2). Dies gilt letztlich auch
für den Hinweis der Vertretung, es stehe ihm frei, trotz abgelaufener Be-
schwerdefrist Beschwerde zu erheben (vgl. Sachverhalt Bst. H).
4.
Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich verspäteter Einreichung nicht
einzutreten. Weil das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
aber nicht offensichtlich unbegründet war, ist der Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG e contrario in
einer Dreierbesetzung zu fällen (vgl. auch Urteil des BVGer E-262/2014
und E-460/2014 vom 30. Januar 2014; demgegenüber im einzelrichterli-
chen Verfahren erlassene Urteile des BVGer C-1447/2012 vom 5. Feb-
ruar 2013 und A-4700/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
C-1106/2014
Seite 10
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Scheitert die Zustellung an der vorbehaltlos bekanntgegebenen Zustell-
adresse, wird einerseits ein Versehen oder Versäumnis der Partei, ande-
rerseits fehlerfreies Handeln der Post vermutet und die Sendung gilt in
Anwendung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG als zugestellt (Zustellfiktion bzw.
Zustellungsfiktion; vgl. Urteil des BGer 2F_11/2010 vom 23. Februar 2011
E. 1.1 und 2.1). Vorliegend hat der im Ausland wohnhafte Beschwerde-
führer entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein gültiges Zustelldomizil in der
Schweiz bezeichnet, so dass die Zwischenverfügung vom 12. Mai 2014
mit dem von der Post angebrachten Vermerk "Empfänger konnte unter
angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (vgl.
Sachverhalt Bst. I und K). Es ist indes am Beschwerdeführer dafür zu
sorgen, dass ihm die Sendungen im vorliegenden Verfahren am von ihm
bekanntgegebenen Zustelldomizil zugestellt werden können. Aus diesem
Grund gelten, solange kein neues Zustelldomizil bezeichnet wurde, die
am bezeichneten aber ungültigen Zustelldomizil unternommene Zustel-
lungen als erfolgt (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 11b N. 15). Für eine Publikation im Bundesblatt bleibt
kein Raum, da Art. 36 Bst. b VwVG voraussetzt, dass die Partei über-
haupt kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Vorliegendes Ur-
teil ist dem Beschwerdeführer daher am angegebenen Zustelldomizil zu
eröffnen. Zusätzlich erfolgt informationshalber eine (nicht fristauslösende)
formlose Zustellung an den Beschwerdeführer in China.
Dispositiv S. 11
C-1106/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Schweizer Vertretung in Guangzhou mit der Bitte, dem Beschwer-
deführer eine Informationskopie zukommen zu lassen
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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