B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1107/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Mazedonien),
vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin,
Advokatur Contini & Hazeraj,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
10. Januar 2017.
C-1107/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, in Mazedonien wohnhafte mazedonische
Staatsangehörige A._______ ist verheiratet und Vater dreier mittlerweile
erwachsener Kinder. Der angelernte Schlosser war ab 1980 bis 1995 (mit
Unterbrüchen) in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern vornehmlich
als Hilfsgipser/-maler angestellt und leistete während dieser Zeit Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Seit seiner Ausweisung aus der Schweiz im April 1997 geht er
keiner beruflichen Erwerbstätigkeit mehr nach (Akten [im Folgenden: act.]
der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen-
den: IVSTA oder Vorinstanz] 34 S. 2, 37, 38, 42 S. 14).
B.
Nachdem der Versicherte am 24. Juni 1994 einen Arbeitsunfall erlitten und
sich dabei eine diskret ausgeprägte Diskushernie L5/S1 rechts medial zu-
gezogen hatte (act. 42 S. 6), beantragte er mit Datum vom 7. November
1995 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle
B._______) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in
Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Rente (act.
37). Nach Vorliegen des von der IV-Stelle B._______ in Auftrag gegebenen
polydisziplinären Gutachtens der C._______ (im Folgenden: C._______)
vom 2. Mai 1997 (act. 40 bis 43) erging am 7. August 1997 eine Verfügung,
mit welcher die IV-Stelle B._______ das Leistungsbegehren des Versicher-
ten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente abwies (act.
44). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den vorliegenden Akten er-
sichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
C.
Nachdem sich der Versicherte beim mazedonischen Versicherungsträger
am 3. Dezember 2009 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ging
das entsprechende Gesuchsformular am 29. Dezember 2011 samt Beila-
gen bei der IVSTA ein (act. 6 und 7). Nach Vorliegen medizinischer Unter-
lagen (act. 16 bis 19, 21, 24 bis 26, 55 bis 58) und zweier vom Versicherten
ausgefüllten und unterzeichneten Fragebögen (act. 23; vgl. auch act. 30)
gab Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 6. Dezember 2012 eine
Stellungnahme ab (act. 61). In Kenntnis eines Arztberichts von Dr.
E._______ aus Mazedonien vom 9. Februar 2013 (act. 63) nahm Dr. med.
D._______ am 21. März 2013 erneut Stellung (act. 67). Nach Vorliegen
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Seite 3
eines weiteren Fragebogens für die im Haushalt tätigen Versicherten vom
29. Mai 2013 (act. 73) sowie einer ergänzenden Beurteilung von Dr. med.
D._______ vom 27. Juni 2013 (act. 75) stellte die IVSTA dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 2. Juli 2013 aufgrund eines Invaliditätsgrades (im Fol-
genden auch: IV-Grad) von 8 % im bisherigen Aufgabenbereich als Nicht-
erwerbstätiger die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act.
76). Nachdem der Versicherte hiergegen am 25. Juli 2013 seine Einwen-
dungen vorgebracht (act. 77) und Dr. med. D._______ am 12. September
2013 ein weiteres Mal Stellung bezogen hatte (act. 79), erliess die IVSTA
am 17. September 2013 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(act. 80).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 16. November 2013 (Postaufgabedatum: 18. November 2013)
Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen oder
die Sache erneut abzuklären. Nachdem er mit Verfügung vom 27. Novem-
ber 2013 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert worden war, die Beschwerde zu verbessern, er-
folgte die Verbesserung im Rahmen der Eingabe vom 20. Dezember 2013.
Nach durchgeführtem Instruktionsverfahren erliess das Bundesverwal-
tungsgericht am 24. September 2015 einen Entscheid, mit welchem die
Beschwerde des Versicherten gutgeheissen wurde. Im Rahmen der Be-
gründung wurde unter anderem erwogen, die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in leidensangepassten Tä-
tigkeiten seit dem 7. August 1997 bzw. seit dem 1. Juni 2009 sei unklar,
weshalb der Rentenanspruch im vorliegenden Fall nicht rechtskonform be-
urteilt werden könne (E. 7.4). Somit sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit sie ergänzende, auf einer persönlichen Untersuchung
des Beschwerdeführers basierende fachärztliche – vorzugsweise polydis-
ziplinäre (internistisch-allgemeinmedizinische, rheumatologische und psy-
chiatrische) – gutachterliche Abklärungen vornehmen lasse, hiernach die
Statusfrage beantworte und anschliessend über den Rentenanspruch neu
verfüge. Die Vorinstanz werde dabei den Invaliditätsgrad des Beschwerde-
führers im Verlauf (seit dem 7. August 1997) neu zu bestimmen haben
(E. 9.2; Akten im Beschwerdeverfahren B-6534/2013; act. 81 bis 106).
E.
Im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Sep-
tember 2015 beauftragte die IVSTA am 8. März 2016 die C._______ mit
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einer interdisziplinären medizinischen Abklärung (act. 115; vgl. auch act.
108 bis 117). Nach Vorliegen des rheumatologischen Teilgutachtens vom
8. Juni 2016 (act. 120 S. 42 bis 53), des psychiatrischen Teilgutachtens
vom 13. Juni 2016 (act. 120 S. 25 bis 41) und des Hauptgutachtens vom
9. September 2016 (act. 120 S. 1 bis 19) sowie eines weiteren Fragebo-
gens für den Versicherten vom 3. Oktober 2016 (act. 122 S. 1 bis 2) gab
Dr. med. D._______ am 26. Oktober 2016 eine weitere Stellungnahme ab
(act. 125). Daraufhin stellte die IVSTA dem Versicherten – gestützt auf den
Einkommensvergleich vom 2./3. November 2016, worin ein IV-Grad von
30 % als Erwerbstätiger ermittelt worden war (act. 127) – mit Vorbescheid
vom 16. November 2016 die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht (act. 128). Nachdem der Versicherte hiergegen am 22. Dezem-
ber 2016 seine Einwendungen vorgebracht hatte (act. 131 und 132), erliess
die IVSTA am 10. Januar 2017 eine dem Vorbescheid vom 16. November
2016 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 133).
F.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Hazeraj, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Februar
2017 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid der IV-
STA vom 10. Januar 2017 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
dem Beschwerdeführer sämtliche IV-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen;
diesem sei daraufhin Frist zur Ergänzung seiner Beschwerde zu erteilen.
Weiter wurde beantragt, eventualiter sei der Entscheid der IVSTA vom
10. Januar 2017 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Massnahmen zur berufli-
chen Wiedereingliederung zu verfügen, unter Ausrichtung von IV-Taggel-
dern bis zum Abschluss der Massnahmen. Schliesslich sei dem Beschwer-
deführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unent-
geltliche Prozessführung, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren (Akten im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz sel-
ber führe in der Verfügung vom 10. Januar 2017 aus, dass im angestamm-
ten Beruf eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und nur für eine ange-
passte Tätigkeit gar keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Auch ohne Kenntnis
des Gutachtens könne diese Behauptung aufgegriffen werden. Sofern eine
70%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bestehen würde, so
wären berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der Vorinstanz ein-
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Seite 5
zuleiten gewesen. Während der Dauer der Massnahmen stehe dem Be-
schwerdeführer ein Taggeld zu. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
könne und müsse auch über den Anspruch auf berufliche Wiedereingliede-
rungsmassnahmen aufgrund der Akzessorietät befunden werden. Weiter
führe die Vorinstanz ins Recht, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 1. Juni 2016 eine einmalige Abfindung der AHV-Beiträge ausbezahlt
worden sei. Sie sei der Auffassung, dass diese einmalige Abfindung sämt-
liche weitergehende Ansprüche gegenüber der AHV/IV ausschliesse. Die
vorgenannte Verfügung sei zwar in Rechtskraft erwachsen, jedoch betreffe
sie nicht die Ansprüche gegenüber der IV. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016
seien dem Beschwerdeführer seine Beiträge zurückbezahlt worden, was
nicht bedeute, dass er gegenüber der IV keine Ansprüche mehr stellen
könnte. Art. 6 RV-AHV sehe lediglich vor, dass aus den ausbezahlten Bei-
trägen selbst keine Ansprüche mehr abgeleitet werden könnten. Des Wei-
teren sei ins Recht zu legen, dass die Vorinstanz wohl kaum ein Gutachten
in Auftrag gegeben hätte, wenn von vornherein klar gewesen wäre, dass
gegenüber der IV kein Anspruch mehr geltend gemacht werden könnte.
Die Auszahlung der Beiträge könne sich daher nur auf die Höhe der IV-
Rente auswirken, nicht aber auf die Ansprüche per se. Weitere Ausführun-
gen, insbesondere zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
sowie dem Beweiswert des Gutachtens, könnten erst nach erfolgter Akten-
einsicht erfolgen.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2017 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert,
innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln ver-
sehen einzureichen. Weiter wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers
um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten entsprochen; dieser erhielt Gele-
genheit, innert Frist eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen (B-
act. 4); die entsprechenden Unterlagen betreffend das Gesuch um Ertei-
lung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gingen am 7. April 2017
beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 5).
H.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. April 2017 liess der Beschwerde-
führer beantragen, es sei der Entscheid der IVSTA vom 10. Januar 2017
aufzuheben und es sei ihm für die Jahre ab 1997 bis zum Erreichen des
65. Altersjahrs eine ganze – eventualiter eine halbe – IV-Rente zuzuspre-
chen; subeventualiter sei der Entscheid der IVSTA vom 10. Januar 2017
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zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei
dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren das
Recht auf unentgeltliche Prozessführung, unter Beiordnung der Unter-
zeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren (B-act. 7).
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, an der
Objektivität des C._______-Gutachtens müsse aufgrund von Aussagen zur
Kleidung massiv gezweifelt werden. Die 70%ige Arbeitsunfähigkeit resul-
tierte einzig aus den rheumatologischen Feststellungen. Alle weiteren me-
dizinischen Disziplinen seien bei dieser Schätzung noch nicht enthalten.
Die einzelnen Diagnosen seien nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden.
Ein polydisziplinäres Gutachten habe fachübergreifend zu sein und ein ge-
samtheitliches Bild des Gesundheitszustands auszuweisen, dies umso
mehr, wenn es sich beim Exploranden ohnehin um eine altersschwache
Person handle, der schon nur eine Erkältung stark zusetzen könne. Der
Gutachter stelle fest, dass berufliche Massnahmen entfallen würden, da
sich der Beschwerdeführer in Mazedonien befinde. Dem sei zu entgegnen,
dass unter diesem Umstand die Schlussfolgerung getroffen werden
müsste, dass der Status quo folglich bis zuletzt nicht verändert werden
könne. Er sei demnach zwar in einem angepassten Bereich arbeitsfähig,
könne diese Arbeit jedoch de facto nicht verwerten. Daraus müsse wiede-
rum gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer somit zu mindestens
70 % überhaupt nicht mehr erwerbsfähig sei. Der Gutachter halte zuletzt in
einem Satz fest, dass sich die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit während
der vergangenen Jahre nicht seriös beurteilen lasse und somit die redu-
zierte Arbeitsfähigkeit erst ab dem 12. Juni 2016 beginne (Datum der
Schlussbesprechung), dies aufgrund fehlender Unterlagen für den vergan-
genen Zeitraum. Strittig sei der Zeitraum ab 1997, da in diesem Jahr das
erste Leistungsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Feststel-
lung, es lägen zur Beurteilung des vor dem 12. Juni 2016 liegenden Zeit-
raums keinerlei Unterlagen vor, sei unzutreffend. Diese seien durch den
Gutachter zwar einleitend festgehalten, jedoch schliesslich nicht gewürdigt
worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den ungeklärten Zustand der
Vergangenheit zu klären. Es könne daher festgehalten werden, dass die
rechtskonforme Klärung des IV-Grades anhand der im Recht liegenden Be-
weismittel nicht habe erfolgen können. Daher sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung und
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Seite 7
Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin
Claudia Hazeraj als amtliche Anwältin bei (B-act. 8).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die IVSTA habe sich be-
reits mit Vorbescheid vom 16. November 2016, bestätigt durch die Verfü-
gung vom 10. Januar 2017, eingehend und vollumfänglich zum Ergebnis
der von der IV-Stelle veranlassten gutachterlichen Abklärungen der
C._______ vom 9. September 2016 sowie den regionalärztlichen Schluss-
folgerungen vom 26. Oktober 2016 geäussert. Mangels neuer medizini-
scher Sachverhaltselemente sei darauf zu verweisen. Die Verfügung der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 1. Juni 2016, womit dem Be-
schwerdeführer an Stelle einer Altersrente eine einmalige Abfindung in der
Höhe der kapitalisierten Rente gewährt worden sei, sei unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreterin
seien somit – wie dargelegt – sämtliche Ansprüche aus der AHV/IV-Ren-
tenversicherung erloschen.
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2017 erhielt der Beschwerde-
führer Gelegenheit, innert Frist eine Replik in zwei Exemplaren und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 12).
L.
Nachdem sich der Beschwerdeführer hierzu nicht hatte vernehmen lassen,
schloss die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom
25. Juli 2017 den Schriftenwechsel ab.
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher einzugehen.
C-1107/2017
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2017
(act. 133) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusam-
menfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2017 (act. 133), mit welcher der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente verneint worden ist.
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Seite 9
Aufgrund der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bzw. deren Begrün-
dung ist streitig und zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 10.
Januar 2017 rechtmässig ist resp. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine IV-Rente sowie berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen hat und
in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizini-
scher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Mit Blick auf
die weiteren Vorbringen der Parteien ist darüber hinaus auch weiter zu prü-
fen, ob ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund der – mit-
tels der rechtskräftigen Verfügung vom 1. Juni 2016 ausgerichteten – ein-
maligen Abfindung in der Höhe der kapitalisierten Rente (act. 118) erlo-
schen ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, ob die mittels der unangefochten in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung der SAK vom 1. Juni 2016 ausgerichtete einmaligen
Abfindung in der Höhe des Barwerts der Altersrente sämtliche Ansprüche
des Beschwerdeführers aus der AHV/IV-Rentenversicherung zum Erlö-
schen gebracht hat.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat
dort seinen Wohnsitz (act. 1 S. 1). Vorliegend findet damit das Abkommen
vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.
109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in Verbin-
dung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art.
2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts ande-
res bestimmt ist.
2.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Abkommens haben mazedonische Staats-
angehörige und ihre Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen
wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch
auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2-4 bleiben
C-1107/2017
Seite 10
vorbehalten. Haben mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinter-
lassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche
Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen
Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Ab-
findung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen mazedo-
nische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teil-
rente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine
Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise
entspricht (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Beträgt die ordentliche Teil-
rente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entspre-
chenden ordentlichen Vollrente, so können die mazedonischen Staatsan-
gehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder
die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder
einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestset-
zungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Ver-
sicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des
Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat (Art. 16
Abs. 3 des Abkommens). Gemäss Art. 16 Abs. 4 des Abkommens können
nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung
gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin ent-
richteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden. Die Absätze 2-4 gelten
sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenver-
sicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurück-
gelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen
Voraussetzungen mehr vorgesehen ist (Art. 16 Abs. 5 des Abkommens).
2.3 Während die IVSTA das Verwaltungsverfahren zur Abklärung des Leis-
tungsanspruchs des Beschwerdeführers nach IVG durchführte, welches
mit rentenabweisender Verfügung vom 10. Januar 2017 abgeschlossen
wurde, hat die SAK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni
2016 eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwerts seiner Altersrente
zugesprochen (act. 118); dies per 1. Juli 2016 unter Berücksichtigung eines
einjährigen Rentenvorbezugs. Damit hat die SAK gegen Art. 16 Abs. 5 des
Abkommens verstossen. Denn während pendentem Verfahren betreffend
das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Leistungen der
Invalidenversicherung hätte die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung in
der Höhe des Barwerts der Altersrente weder verfügt noch vollzogen wer-
den dürfen. Die Vorinstanz hat somit in der Begründung ihrer rentenabwei-
senden Verfügung vom 10. Januar 2017 zu Unrecht geltend gemacht, der
Beschwerdeführer könne keine Leistungen der AHV/IV mehr beanspru-
chen, da ihm mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juni 2016 eine einmalige
C-1107/2017
Seite 11
Abfindung „der AHV-Beiträge“ zugesprochen worden sei. Aufgrund des
Ausgangs des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens sind je-
doch zur Rückabwicklung der zugesprochenen und ausgerichteten einma-
ligen Abfindung keine Weiterungen nötig.
3.
Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat.
3.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen dieses Anspruchs sowie der an-
wendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen (vgl. E. 2.1) keine
im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung der Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten vor. Die
Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Rentenleistungen der
IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2017 in Kraft
standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Diese Bedingungen
sind beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. Bst. A. hiervor; vgl. auch act. 124
S. 1).
C-1107/2017
Seite 12
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
3.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V
281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht
gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den
der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-
scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens
nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine
objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti-
gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106
E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
C-1107/2017
Seite 13
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2
S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz
gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
3.8 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
C-1107/2017
Seite 14
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana-
loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu-
gehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva-
liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän-
derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu
beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs-
pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
3.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV
können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizini-
schen Gutachten vergleichbar ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254
E. 3.3.2; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
C-1107/2017
Seite 15
tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf-
tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
4.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz-
ten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108
E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-
6534/2013 vom 24. September 2015 wurde betreffend die massgeblichen
Vergleichszeitpunkte in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung festgehalten, es sei zu prüfen, ob seit dem 7. August 1997 (letztma-
liger rechtskräftiger materieller Rentenentscheid) bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung am 17. September 2013 eine erhebliche Änderung
der Verhältnisse eingetreten sei, welche einen Anspruch auf eine Invali-
denrente begründe (E. 5.1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist
ergibt sich Folgendes: Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom
3. Dezember 2009 (vgl. Bst. C. hiervor). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ent-
steht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Somit konnte der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens im
Juni 2010 entstehen. Vorliegend ist daher – in Berücksichtigung der nach
dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2015
veranlassten medizinischen Abklärungen – zu prüfen, ob zwischen Juni
2010 und dem Zeitpunkt des Erlasses der nun angefochtenen Verfügung
vom 10. Januar 2017 ein Rentenanspruch entstanden ist.
5.
Vorab ist in einem ersten Schritt zu klären, ob eine rechtsgenügliche Prü-
fung der Frage, ob der Beschwerdeführer ohne das Vorliegen einer ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
wäre (BGE 125 V 146 E. 2c; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3), stattgefun-
den hat.
5.1 Ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilige erwerbstätig
oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (sog. Statusfrage), ergibt sich
C-1107/2017
Seite 16
aus der Prüfung, was diese Person bei im Übrigen unveränderten Umstän-
den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Sta-
tusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich
bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Diese Beurtei-
lung ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse vorzunehmen, wozu
insbesondere allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zählen (vgl. BGE 133 V 504
E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 130 V 393 E. 3.3 und 125 V 146 E. 2c, je mit
Hinweisen). Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus-
geübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125
V 150 E. 2c und 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V
504 E. 3.3).
5.2 Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-6534/2013 vom
24. September 2015 wurde erwogen, es sei insbesondere nicht auszu-
schliessen, dass die Nichterwerbstätigkeit des Versicherten in Mazedonien
gesundheitlich bedingt gewesen sei. Die Beantwortung der Statusfrage
könne erst erfolgen, wenn anhand einer begründeten und nachvollziehba-
ren ärztlichen Einschätzung des Gesundheitsschadens klar sei, ob die Ar-
beitsaufgabe Mitte der 1990er Jahre in der Tat zumindest mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit Ursache für die darauf folgende Nichterwerbstätig-
keit des Beschwerdeführers gewesen sei oder nicht (E. 4.3.3 und E. 8).
5.3 Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Vorinstanz die Status-
frage im Verwaltungsverfahren entgegen den bundesverwaltungsgerichtli-
chen Erwägungen nicht eingehend geprüft und abgeklärt hatte, ob der Be-
schwerdeführer bei voller Gesundheit ausserhäuslich erwerbstätig wäre o-
der als Hausmann arbeiten würde. Die Vorinstanz hatte sich vielmehr ohne
entsprechende Abklärungen damit begnügt, im Rahmen der Bemessung
des Invaliditätsgrades von der Massgeblichkeit der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs auszugehen (act. 69 und 127). Dennoch lässt
sich diese Vorgehensweise insbesondere vor dem Hintergrund der Aussa-
gen des Beschwerdeführers gegenüber den Experten Dres. med.
F._______ und G._______ nicht beanstanden. So erwähnte er gegenüber
Dr. med. F._______, er könne sich in seinem Zustand nicht vorstellen, ir-
gendeiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (act. 120 S. 44). Kon-
kreter äusserte er sich gegenüber dem Experten Dr. med. G._______. Er
gab an, er würde arbeiten, wenn er ein gesunder Mann wäre. Jedoch fände
C-1107/2017
Seite 17
man, auch wenn man wolle, keine Arbeit (act. 120 S. 26 und 27). Auf die
Arbeitsfähigkeit als Gipser befragt, replizierte der Beschwerdeführer ge-
mäss dem Experten Dr. med. G._______ mit leuchtenden Augen, „dass
das Herz den Wunsch habe, zu arbeiten“. Diese Arbeit sei körperlich zu
belastend. Er vermöge nicht mehr, schwere Lasten zu heben, und sei der
Meinung, in einer sitzenden Tätigkeit wäre er bis zu einem gewissen Grad
arbeitsfähig. Er könne vielleicht vier bis fünf Stunden arbeiten (act. 120 S.
28). Aufgrund der gegenüber den Experten gemachten Ausführungen ist
ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine aus-
serhäusliche Erwerbstätigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, und
nicht deshalb, weil er aus freien Stücken im Aufgabenbereich Haushalt voll-
bzw. teilzeitlich tätig sein wollte oder weil er – bei guter Gesundheit – keine
Arbeit gefunden hätte. Bei der nachfolgenden Bemessung der Invalidität
(vgl. E. 7. hiernach) kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwen-
dung.
6.
Betreffend die medizinische Situation wurde im Entscheid B-6534/2013
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015 zusammenge-
fasst erwogen, aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte und
Stellungnahmen sei eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszu-
standes und der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behin-
derungsadaptierten Tätigkeiten nicht möglich (E. 8). Nachfolgend ist zu
prüfen, ob das Hauptgutachten der C._______ vom 9. September 2016
(act. 120 S. 1 bis 19) resp. die Expertisen der Dres. med. G._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F._______, Facharzt für
Rheumatologie, vom 13. Juni und 22. Juli 2016 (act. 120 S. 25 bis 39 bzw.
S. 42 bis 53) in medizinischer Hinsicht rechtsgenügliche Entscheidgrund-
lagen darstellen.
6.1 Dr. med. G._______ stellte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
keine Diagnosen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti-
zierte er eine iatrogen induzierte low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit
(ICD-10: F13.25). Weiter führte er zusammengefasst aus, Hauptbefund in
der klinischen Untersuchung sei die Überforderung und die damit verbun-
dene sequenzielle psychomotorische Überregung und die Nervosität des
Versicherten während der Untersuchung. Klinisch fänden sich keine An-
haltspunkte für Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen. Der Psychi-
C-1107/2017
Seite 18
ater Dr. med. H._______ habe eine mittelgradige, agitierte depressive Re-
aktion mit Angststörung (ICD-10: F34.1) bei einer explosiven und aggres-
siven Persönlichkeit mit erhöhter Reizbarkeit (ICD-10: F63.8) sowie eine
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) leichten Grades diagnosti-
ziert. Diese Diagnosen seien teilweise nachvollziehbar. Die Dysthymie
habe der Vorgutachter nicht plausibilisiert. Aktuell fänden sich keine An-
haltspunkte, dass sich die vom Vorgutachter diagnostizierte reaktive de-
pressive Störung in einer eigenständigen Erkrankung mit Auswirkungen
auf die Leistungsfähigkeit verselbständigt habe. Die Exploration ergebe
keine Hinweise für eine krankheitswertige Dysthymie. Aus psychiatrischer
Sicht fänden sich keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte unter einer
krankheitswertigen psychiatrischen Komorbidität mit konsekutiver Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit leide. Die im Bericht vom 19. Februar 2013
aufgeführte Depression sei nicht plausibilisiert. Aus psychiatrischer Sicht
könne auf diesen Bericht nicht abgestellt werden. Die diagnostischen Kri-
terien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-
schen Faktoren (ICD-10: F45.41) seien beim Versicherten nicht erfüllt. Ab-
gestützt auf die klinischen Befunde und die zur Verfügung stehenden Akten
seien die diagnostischen Kriterien für eine Somatisierungsstörung nicht mit
der in der Versicherungsmedizin geforderten Wahrscheinlichkeit erfüllt.
Beim Versicherten bestehe eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven
Schmerzerleben und dem beobachtbaren Verhalten. Abgestützt auf die Fo-
ersterschen Kriterien erscheine eine Aggravation möglich. Eine Simulation
sei eher ausschliessbar. Das Beschwerdebild und die offensichtliche ver-
minderte psychische Belastbarkeit seien nicht durch Erkrankungen aus
dem psychiatrischen Formenkreis erklärbar. Diese Beurteilung decke sich
grossmehrheitlich mit der Beurteilung des Vorgutachters Dr. med.
H._______. Anhand der klinischen Untersuchung sei davon auszugehen,
dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sein werde, die in der Schweiz
geforderten Anpassungsleistungen für eine Erwerbstätigkeit zu erbringen.
Die Anpassungsfähigkeit sei durch krankheitsfremde Faktoren beeinträch-
tigt. Aus psychiatrischer Sicht sei beim Versicherten kein andauernder Ge-
sundheitsschaden mit konsekutiver Einschränkung der Leistungsfähigkeit
begründbar.
6.2 Dr. med. F._______ diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit spondylogener
Komponente (Fehlstatik mit leichter rechtskonvexer Skoliose und Kypho-
sierung C4 bis C7, polysegmentale degenerative Veränderungen hauptbe-
fundlich C5 bis C7). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte
C-1107/2017
Seite 19
er ein chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom und ein rechtsbe-
tontes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches
Korrelat. Aktuell mache der Versicherte eine kontinuierliche Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustands über die Jahre geltend, insbesondere
seit seinem Myokardinfarkt im Jahr 2009 mit seither verstärkten Nacken-
und Lendenwirbelsäulenschmerzen mit Ausweitung auf den ganzen Körper
und insbesondere auf die rechte Körperseite. Klinisch bestünden keine An-
haltspunkte für eine radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfall-
symptomatik, weder auf zervikalem noch auf lumbalem Niveau; und kli-
nisch wie radiologisch lasse sich keine Segmentinstabilität nachweisen.
Eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis könne
verneint werden. Insgesamt bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen
den angegebenen, als invalidisierend empfundenen Beschwerden des
Versicherten und den objektiven Befunden. Inkonsistent zeige der Versi-
cherte ausserhalb der gezielten Untersuchungssituation eine deutlich bes-
sere Funktion von Achsorgan und peripheren Gelenken. Zudem sei ein
ausgeprägt dysfunktionales Schmerzverhalten mit Selbstlimitierung und
Abwehr aufgefallen, so dass teilweise eine reguläre Untersuchung insbe-
sondere der Schulter- und Hüftgelenke wie auch der Wirbelsäule nur par-
tiell möglich gewesen sei. Unübersehbar bestehe eine deutliche Überlage-
rungstendenz. Gegenüber dem Gutachten der C._______ vom 2. Mai 1997
sei von Seiten des Bewegungsapparates her eine Verschlechterung einge-
treten im Sinne der Entwicklung relevanter degenerativer Veränderungen
im unteren Bereich der Halswirbelsäule. Medizinisch-theoretisch sei der
Versicherte hinsichtlich der früher ausgeübten Tätigkeit als Gipser zu ma-
ximal 30 % arbeitsfähig, da diese Tätigkeit häufig verbunden sei mit teil-
weise schwerer körperlicher Arbeit und insbesondere nackenbelastenden
Arbeitspositionen. Bezüglich positivem Fähigkeits-/Leistungsprofil könnten
dem Versicherten von rheumatologischer Seite her jegliche körperlich
leichten und mittelschweren Tätigkeiten unter Beachtung der erwähnten
Einschränkungen ganztags und ohne Leistungseinschränkung zugemutet
werden. Diesbezüglich sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Retro-
spektiv lasse sich kein exaktes Datum nennen, ab welchem der Versicherte
bezüglich schwerer körperlicher Arbeit eingeschränkt sei. Dr. med.
F._______ meinte deswegen, dass dies ab dem Datum des Gutachtens
der Fall sei.
6.3 Im C._______-Hauptgutachten wurden insbesondere die von den Ex-
perten Dres. med. F._______ und G._______ genannten Diagnosen wie-
dergegeben und betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
festgehalten, für diese Arbeit werde die Arbeitsfähigkeit auf höchstens
C-1107/2017
Seite 20
30 % der Norm geschätzt, wobei einzig die rheumatologischen Befunde
limitierend wirkten. Während für körperliche Schwerarbeit sowie für andere
nackenbelastende Tätigkeiten kranial des Kopfes mit reklinierter Halswir-
belsäule oder solcher in lang anhaltenden Zwangspositionen mit inklinier-
tem Kopf im Stehen oder Sitzen ohne mögliche Haltungsänderung die Ar-
beitsfähigkeit 0 % betrage, seien körperlich leichte und mittelschwere Ver-
weisungstätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Kautelen zu
100 % der Norm zumutbar, wobei wiederum die rheumatologischen Diag-
nosen die Grenzen setzten. Der mutmassliche Beginn der reduzierten Ar-
beitsfähigkeit sei der 12. August 2016 (Datum der Schlussbesprechung),
da sich bei mangelnden Unterlagen die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit
während der vergangenen Jahre nicht seriös beurteilen lasse.
6.4 Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom RAD attes-
tierte dem Versicherten im Bericht vom 26. Oktober 2016 in der ange-
stammten Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 28. November
2011 und eine solche von 70 % ab dem 12. August 2016. In einer leidens-
adaptierten Verweisungstätigkeit attestierte er dem Versicherten eine
100%ige Leistungsfähigkeit ab dem 28. November 2011. Weiter führte er
aus, die Meinungen und Berichte aus den Jahren 2012 (act. 61) und 2013
(act. 67, 75 und 79) behielten alle im Wesentlichen ihre Gültigkeit
(act. 125).
6.5 Im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Berichte des RAD-Arztes
Dr. med. D._______ vom 6. Dezember 2012 (act. 61), 21. März 2013 (act.
67), 27. Juni 2013 (act. 75) und 12. September 2013 (act. 79) erwog das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-6534/2013 vom 24. September 2015
zusammengefasst, aus den aktenkundigen Berichten und Stellungnahmen
liessen sich keine genauen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
und in leidensadaptierten Tätigkeiten im Verlauf seit dem 7. August 1997
bzw. dem 1. Juni 2009 ableiten (E. 7.3.1). Der RAD-Arzt Dr. D._______
habe sich zunächst anhand des ärztlichen Berichts der mazedonischen
Ärzte Dr. I._______, Dr. J._______ und Dr. K._______ nicht auf den Beginn
und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bis-
herigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit festlegen können,
da ihm unklar gewesen sei, ob sich die Anämie verbessert habe und ob es
andere Pathologien gebe, welche für eine Arbeitsunfähigkeit in einer ange-
passten Tätigkeit verantwortlich seien. Obwohl in der Folge kein ärztlicher
Bericht eingereicht worden sei, aus welchem der Beginn der Arbeitsunfä-
higkeit hervorgehe, habe der RAD-Arzt dann aber dennoch als Beginn der
Arbeitsunfähigkeit einfach den 28. November 2011 aus dem Bericht von
C-1107/2017
Seite 21
Dr. I._______, Dr. J._______ und Dr. K._______ übernommen. Der RAD-
Arzt habe dabei auch deren Einschätzung der seit dato vorhandenen Ar-
beitsunfähigkeit und verbleibenden Arbeitsfähigkeit übernommen. Ausge-
hend davon und vom Bericht Dr. E._______ habe er in der Folge summa-
risch eine eigene Einschätzung vorgenommen (E. 7.3.4). Die Festlegung
der Zumutbarkeit leidensangepasster Tätigkeiten sei durch den RAD-Arzt
Dr. D._______ ohne eine nachvollziehbare begründete Aussage der ma-
zedonischen Ärzte zu solchen Tätigkeiten, ohne dass der Beschwerdefüh-
rer je auf ihm noch zumutbare Tätigkeiten hin eingehend ärztlich untersucht
worden war, sowie ohne eine nähere Begründung der attestierten Arbeits-
fähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten mit objektiven gesundheitli-
chen Befunden erfolgt. Überdies hätten dem RAD-Arzt weder nähere An-
gaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 7. August 1997 noch ge-
nügende Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor-
gelegen. Die Feststellung des RAD-Arztes, welche Tätigkeiten in 100%i-
gem Umfang seit dem 28. November 2011 dauerhaft als zumutbar anzu-
sehen seien, erscheine entsprechend ohne medizinisch nachvollziehbare
Begründung getroffen worden zu sein. Insbesondere fehlten ein umfassen-
der medizinischer Bericht aus Mazedonien, welcher die Festlegung von Dr.
I._______, Dr. J._______ und Dr. K._______ nachvollziehbar erscheinen
liesse, und eine nähere Auseinandersetzung mit der Entwicklung des rele-
vanten Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf seit
dem 7. August 1997 bzw. seit dem 1. Juni 2009. Auch sei nicht einsichtig,
wieso der RAD-Arzt zunächst einen näheren Bericht zum Zustand der Anä-
mie und allfälligen weiteren Pathologien mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit in einer angepassten Tätigkeit als Entscheidgrundlage für notwen-
dig erachtet, aber dann ohne Vorliegen eines solchen Berichts dennoch
über die Arbeitsfähigkeit entschieden habe. Die Ansicht des RAD-Arztes,
dass genau ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. I._______, Dr.
J._______ und Dr. K._______ (28. November 2011) von einer dauerhaft
fehlenden Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszuge-
hen sei, sei angesichts der erwähnten Begründungsmängel objektiv weder
nachvollziehbar noch schlüssig. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes ge-
nügten somit den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
Arztbericht nicht (E. 7.3.6).
6.6
6.6.1 Das bidisziplinäre C._______-Hauptgutachten erfüllt grundsätzlich
die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien, da
es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
C-1107/2017
Seite 22
beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde. Zudem steht es mit den entspre-
chenden Teilgutachten in Übereinstimmung und ist in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Aufgrund der C._______-
Expertise ist jedoch der Verlauf seit dem 7. August 1997 bzw. seit dem 1.
Juni 2009 – wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6534/2013
vom 24. September 2015 thematisiert – an sich noch immer nicht rechts-
genüglich erstellt, denn die Experten führten unmissverständlich aus, dass
sich die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit während der vergangenen Jahre
zufolge mangelnder Unterlagen nicht seriös beurteilen lasse. Mit Blick auf
diese seriöse und nachvollziehbare Begründung ist auf die Abnahme wei-
terer Beweismassnahmen zu verzichten, da solche am vorliegenden Er-
gebnis nichts mehr ändern würden (vgl. hierzu resp. zur antizipierten Be-
weiswürdigung BGE 122 V 157 E. 1d). Die Gründe für diesen Verzicht lie-
gen einerseits im Umstand, dass – wie von den Experten geschildert – ret-
rospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig sind und ent-
sprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen – welche die Experten
hinsichtlich des Beginns der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit bereits im
Jahr 2016 nicht mehr zu erfüllen vermochten – genügen müssen (vgl. Urteil
des BVGer C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis auf
das Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). Andererseits wurden
darüber hinaus fachärztlicherseits keine weiteren wichtigen Aspekte be-
nannt, die im Rahmen der C._______-Begutachtung unerkannt oder unge-
würdigt geblieben wären und aufgrund welcher sich eine abweichende Be-
urteilung aufdrängen würde (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).
Es ist demnach entsprechend der Auffassung der Experten davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
spätestens seit dem 12. August 2016 (Datum der Schlussbesprechung) zu
70 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und dass in einer leidens-
adaptierten, körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeit unter Beach-
tung der erwähnten Einschränkungen eine 100%ige Leistungsfähigkeit be-
steht. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben.
6.6.2 Da sich die C._______-Experten ausserstande sahen, zufolge man-
gelnder Unterlagen seriöse Angaben zur Entwicklung der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit in den vergangenen Jahren zu machen, ist für die Zeit
vor dem 12. August 2016 hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsfähigkeit auf
die vorhandene, lückenhafte Aktenlage abzustellen, wie sie zumindest teil-
weise bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
B-6534/2013 vom 24. September 2015 vorgelegen hatte. Entsprechend
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Seite 23
dem C._______-Gutachten vom 9. September 2016 und den früheren Arzt-
berichten der Dres. I._______ (Neuropsychiaterin), J._______ (Allgemein-
mediziner) und K._______ (Psychiaterin) vom 28. November 2011 (act. 6)
und von Dr. E._______ vom 9. Februar 2013 (act. 63) sowie den Stellung-
nahmen des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 21. März 2013 (act. 67),
27. Juni 2013 (act. 75) und 12. September 2013 ist demnach davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 28. November
2011 bis zum 10. Januar 2017 (Verfügungszeitpunkt) in seiner zuletzt aus-
geübten Tätigkeit als Hilfsgipser/-maler zwischen 60 % und 100 % arbeits-
unfähig war. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 28. No-
vember 2011 (Beginn des Wartejahres) während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im
Sinn von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG war. Der genauere Umfang der Arbeits-
unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit kann daher offengelassen werden.
6.6.3 Hinsichtlich der zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer leidensadap-
tierten Erwerbsstätigkeit ergibt sich, dass bereits Dres. I._______ (Neu-
ropsychiaterin), J._______ (Allgemeinmediziner) und K._______ (Psychi-
aterin) in ihrem Bericht vom 28. November 2011 die Auffassung vertraten,
dass der Beschwerdeführer leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten voll-
zeitlich auszuüben vermöchte (act. 6). Vor diesem Hintergrund und den
ärztlicherseits gestellten Diagnosen erscheint die Beurteilung von Dr.
E._______ im Bericht vom 9. Februar 2013 (act. 63), wonach der Be-
schwerdeführer auch in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten voll-
ständig leistungsunfähig sein soll, zufolge mangelnder und rechtsgenügli-
cher Begründung als wenig glaubwürdig. Unter den gegebenen Umstän-
den bzw. aufgrund der antizipierten Beweiswürdigung ist entsprechend der
übereinstimmenden Auffassung der Dres. I._______, J._______ und
K._______ sowie dem RAD-Arzt Dr. med. D._______ – welcher deren Be-
urteilung auch hinsichtlich des Beginns der Arbeits- resp. Leistungs(un)fä-
higkeit übernommen hatte – davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer vom 28. November 2011 bis zum 10. Januar 2017 in leidensadaptierten
Tätigkeiten eine volle Leistungsfähigkeit aufgewiesen hatte, abgesehen
von nicht rentenrelevanten Unterbrüchen.
6.6.4 Für den Zeitraum vor dem 28. November 2011 ergibt sich aufgrund
der Akten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben
im Anschluss an den am 14. August 2009 erlittenen Herzinfarkt (act. 55,
122 S. 2 und 3) depressiv geworden sei und viermal einen Psychiater be-
sucht habe, wobei keine Depression diagnostiziert worden sei (act. 120
S. 12). Mit Blick auf den im Bericht von Dr. L._______ vom 26. November
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Seite 24
2009 (act. 122 S. 3) bestätigten Herzinfarkt ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer ab August 2009 wesentlich in seiner Arbeits- und Leistungsfähig-
keit eingeschränkt war. Da bereits die im März 2010 durchgeführte Echo-
kardiographie wieder überwiegend normale Befunde gezeigt hatte (act. 56)
und bis zum 28. November 2011 keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr at-
testiert wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab April
2010 in seiner bisherigen Tätigkeit wieder arbeitsfähig war. Damit wurde
die einjährige gesetzliche Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG im An-
schluss an den Herzinfarkt nicht erfüllt.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spä-
testens ab dem 28. November 2011 bis zum 10. Januar 2017 (Verfügungs-
zeitpunkt) in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsgipser/-maler eine
Arbeitsunfähigkeit zwischen 60 % und 100 % aufwies und die Anspruchs-
voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG damit erfüllt ist. In leidens-
adaptierten Tätigkeiten bestand hingegen, abgesehen von nicht rentenre-
levanten Unterbrüchen, seit jeher eine volle Leistungsfähigkeit. Nachfol-
gend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen
gesetzlichen Wartezeit zu mindestens 40 % invalid im Sinn von Art. 28
Abs. 1 Bst. c IVG war.
7.
7.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um-
stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan-
der zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2b). Für eine korrekte Invaliditätsbemessung
nach der Einkommensvergleichsmethode ist unabdingbar, dass die dafür
notwendigen Einkommens- oder Prozentzahlen konkret und sorgfältig er-
mittelt und die massgebenden Zahlen in den Akten festgehalten werden,
damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher
erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmten Invaliditäts-
grad erkannt hat (BGE 114 V 310 E. 3a; AHI 1998 S. 253 E. 3a). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypotheti-
schen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
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Seite 25
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl-
lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Entscheid des
BGer vom 14. Juni 2017, 8C_228/2017 [zur Publikation vorgesehen],
E. 4.1.3).
7.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö-
tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 134 V 322 E. 4.1; SVR
2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls
verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 131 V 51 E. 5.1.2). Lässt sich
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beein-
trächtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist
auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemes-
sung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge-
gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt
werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
7.3 Vorab ist zu erwähnen, dass für die Vornahme des Einkommensver-
gleichs die Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühest möglichen (hypotheti-
schen) Beginns des Rentenanspruchs – vorliegend November 2012 mass-
gebend sind (vgl. E. 7.1 hiervor). Unter diesem Aspekt kann auf die Erhe-
bungen der Vorinstanz, welche Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen
2012 herangezogen hat, abgestellt werden (zur Anwendbarkeit vgl. BGE
142 V 178). Gemäss der LSE 2012 betrug der monatliche Bruttolohn für
Männer im Baugewerbe (Ziffern 41 bis 43) im Kompetenzniveau 2 bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn
Fr. 5‘885.- (vgl. > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb
> Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz
> privater und öffentlicher Sektor > monatlicher Bruttolohn nach Wirt-
schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – privater Sektor >
Download Tabelle > Tabelle TA1_tirage_skill_level; zuletzt besucht am
8. Juni 2018). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsüb-
liche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden im Jahr 2012 (vgl. BGE
126 V 75 E. 3b bb; > Statistiken finden > Arbeit und Er-
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Seite 26
werb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeitsstun-
den gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2017
> Download Tabelle > Abschnitt F [Ziffern 41-43]; zuletzt besucht am 8. Juni
2018) resultiert demnach ein hypothetisches jährliches Valideneinkommen
von Fr. 73‘268.-. Davon ist vorliegend auszugehen.
7.4 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-
weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa).
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Renten-
anspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; AHI 1999 S. 238 E. 1).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezo-
gen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U
343 S. 412 E. 4b aa). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be-
einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behin-
dert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetz-
baren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Re-
gel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem
Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE
124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494
S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschrän-
kung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäfti-
gungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkom-
men ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei
der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V
472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
7.5
7.5.1 Im Rahmen der am 2./3. November 2016 vorgenommenen Bemes-
sung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensver-
gleichs stützte sich die Vorinstanz bei der Bestimmung des hypothetischen
Invalideneinkommens ebenfalls auf die Tabellenlöhne 2012 und errechnete
dieses Einkommen aufgrund des Tabellenwertes des Wirtschaftszweigs
Grosshandel/Handel und Reparaturen von Motorfahrzeugen (Ziffer 45 bis
C-1107/2017
Seite 27
46). Diese Vorgehensweise ist nur insofern zu beanstanden, als nach bun-
desgerichtlicher Praxis bei der Verwendung von LSE-Löhnen in der Regel
und auch im vorliegenden Fall auf den branchenübergreifenden Totalwert
abzustellen ist (vgl. SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 4). Der ent-
sprechende Wert belief sich für Männer im privaten Sektor im Jahr 2012 im
Kompetenzniveau 1 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
und inkl. 13. Monatslohn auf monatlich brutto Fr. 5‘210.- (vgl. -
> Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkom-
men und Arbeitskosten > Lohnniveau – Schweiz > privater und öffentlicher
Sektor > monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni-
veau und Geschlecht – privater Sektor > Download Tabelle > Tabelle
TA1_tirage_skill_level; zuletzt besucht am 8. Juni 2018). Unter Umrech-
nung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb; -
> Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Ar-
beitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden gemäss der Statistik der be-
triebsüblichen Arbeitszeit > betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab-
teilungen, in Stunden pro Woche 1990-2017 > Download Tabelle > Total;
zuletzt besucht am 8. Juni 2018) resultiert demnach ein hypothetisches
jährliches Invalideneinkommen von 65‘177.-.
7.5.2 Die Vorinstanz billigte zu Gunsten des Beschwerdeführers einen lei-
densbedingten Abzug in der Höhe von 20 % zu. Damit hat sie den konkre-
ten Gegebenheiten, die beim Beschwerdeführers als abzugsrelevant in Be-
tracht fallen können (namentlich dem Alter, der Nationalität und den lei-
densbedingten Einschränkungen; vgl. E. 7.4 hiervor) wohlwollend Rech-
nung getragen. Ausgehend von einem hypothetischen Invalideneinkom-
men in der Höhe von Fr. 65‘177.- sowie eines 20%igen leidensbedingten
Abzugs resultiert demnach ein massgebliches Invalideneinkommen von
Fr. 52‘142.-.
7.6 Aufgrund des vorstehend Dargelegten resultiert aus der Gegenüber-
stellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 73‘268.- und ei-
nes hypothetischen Invalideneinkommens von Fr. 52‘142.- ein rentenaus-
schliessender IV-Grad von 29 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121).
8.
Betreffend die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Eingliede-
rungsmassnahmen ist festzuhalten, dass vorliegend die vom Beschwerde-
führer zu fordernde, gegenüber der beruflichen Eingliederung vorrangige
Selbsteingliederung (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV
C-1107/2017
Seite 28
Nr. 1 S. 3 E. 5.1) direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver-
wertbarkeit des funktionellen Leistungsvermögens führt, weshalb von der
Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden
konnte (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer C-3191/2012 E. 4.1 mit Hinwei-
sen).
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwer-
deführers verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2017
erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen er-
hobene Beschwerde vom 20. Februar 2017 als unbegründet abzuweisen
ist.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 (B-act. 8) wurde das Ge-
such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheis-
sen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsie-
gende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205 E. 4) hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
10.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung
des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung einen Anspruch auf eine
Entschädigung aus der Gerichtskasse. Da keine Kostennote eingereicht
worden ist, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
C-1107/2017
Seite 29
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so-
wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi-
gungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) gerechtfertigt (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE).
10.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie zu hinreichenden Mitteln
gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwäl-
tin Claudia Hazeraj zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 30
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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