Abtei lung II I
C-1108/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
N._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1108/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende, 1966 geborene Beschwerdeführer
hielt sich ein erstes Mal 1991 und ab 1992 bis Ende 1996 regelmässig
mit Saisonbewilligungen zur Arbeit in der Schweiz auf. Im Juli 1997 ge-
langte er erneut hierher und am 19. September 1997 heiratete er eine
1970 geborene Schweizer Bürgerin. Gestützt darauf erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung.
B.
Am 23. März 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleu-
te am 23. Oktober 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie bei-
de in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Tren-
nungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nah-
men sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich
sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine
tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten
sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Um-
stände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen könne.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2002 gestützt
auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem
Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und das
Gemeindebürgerrecht von H._______.
C.
Am 11. April 2003 liessen die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht
einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen. Die Ehe wurde am
5. August 2003 rechtskräftig geschieden.
D.
Am 11. September 2003 verheiratete sich der Beschwerdeführer in
Mazedonien mit einer 1970 geborenen Frau aus seinem Kulturkreis,
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mit der er bereits von 1989 bis 1996 verheiratet gewesen war. Aus die-
ser ersten Ehe waren bis zu ihrer Scheidung zwei Kinder hervorgegan-
gen (geb. 1990 und 1992).
E.
Von der zuständigen Behörde des Kantons Bern auf diese Entwicklun-
gen und darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer
während seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein weiteres, ausser-
eheliches Kind gezeugt habe, teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer am 13. Februar 2004 mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt
auf Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. Die Chronologie der Ereig-
nisse und insbesondere die Zeugung eines am 23. Dezember 1999
geborenen, ausserehelichen Kindes gäben Grund zur Annahme, dass
er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe.
F.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. Mai 2004 wie folgt
Stellung: Der Sachverhalt treffe mehrheitlich zu. Er habe aber nie die
Absicht gehabt, die Einbürgerung zu erschleichen. Trennungs- oder
gar Scheidungsabsichten hätten während des ganzen Einbürgerungs-
verfahrens nicht bestanden.
G.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens teilte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben mit, sie werde
beim Migrationsdienst des Kantons Bern eine Befragung der geschie-
denen Ehefrau veranlassen und er habe - vorbehältlich einer Weige-
rung durch die Betroffene - die Möglichkeit, an der Einvernahme teil-
zunehmen. Für diesen Fall müsste er sich direkt mit der beauftragten
Stelle in Verbindung setzen.
Die Befragung der geschiedenen Ehefrau wurde an die Kantonspolizei
Bern delegiert und von dieser am 25. November 2006 durchgeführt.
Das dabei erstellte Protokoll erhielt der Beschwerdeführer von der Vor-
instanz am 11. Dezember 2006 zur Kenntnis. Von der gleichzeitig ein-
geräumten Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme machte
er keinen Gebrauch.
H.
Am 20. Dezember 2006 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechts-
dienst des Kantons Bern (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung.
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I.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf-
grund der Chronologie der Ereignisse und der Aussagen der damali-
gen Ehefrau müsse davon ausgegangen werden, dass die eheliche
Gemeinschaft schon während des Einbürgerungsverfahrens erheblich
destabilisiert gewesen sei. Entsprechend könne der Inhalt der Erklä-
rung zum Zustand der Ehe nicht der Wirklichkeit entsprochen haben.
Indem der Beschwerdeführer diese Erklärung dennoch ohne Vorbehalt
unterzeichnet habe, habe er sich die Einbürgerung mit unzutreffenden
Angaben erschlichen.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2007 beantragt der nun an-
waltlich vertretene Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht,
die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben. Zur
Begründung lässt er im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt teilweise unrichtig bzw. unvollständig erhoben
und falsche rechtliche Schlüsse gezogen.
Wichtig sei zu wissen, dass seine erste, 1989 mit seiner heutigen Ehe-
frau eingegangene Ehe von den Eltern arrangiert gewesen sei. Seine
zweite Ehefrau, die Schweizer Bürgerin, habe er 1993 kennen gelernt.
Daraus sei allmählich Liebe geworden und dies habe 1997 zur Heirat
geführt. Fortan sei er einmal jährlich nach Mazedonien gereist, um sei-
ne beiden Töchter aus erster Ehe zu besuchen. Diese Reisen habe er
immer alleine unternommen, weil seine Eltern seine schweizerische
Ehefrau nicht akzeptiert hätten. Im Frühling 1999 sei es anlässlich ei-
nes solchen Besuchs zu einem einmaligen sexuellen Kontakt mit der
Mutter seiner Kinder gekommen. Dass er dabei ein Kind zeugte, habe
er erst „geraume Zeit“ nach dessen Geburt erfahren. Im Zeitpunkt, in
dem er das Einbürgerungsgesuch stellte, wie auch dann, als er die Er-
klärung zum Zustand seiner Ehe abgab, habe er zwar von der Exis-
tenz des Kindes gewusst, sei aber noch davon ausgegangen, es stam-
me nicht von ihm. Entsprechend habe er weder die Behörden noch
seine damalige Ehefrau informiert. Der Auszug aus der gemeinsamen
Wohnung im Mai 2002 sei erfolgt, weil seine damalige Ehefrau ihn aus
nichtigem Anlass ins Gesicht geschlagen und zum Verlassen der Woh-
nung aufgefordert habe, was ihn in seiner Ehre tief gekränkt habe. Erst
danach sei es zu einer gegenseitigen Entfremdung gekommen. Dass
schon während des Einbürgerungsverfahrens eheliche Probleme be-
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standen hätten, habe selbst die geschiedene Ehefrau in ihrer Einver-
nahme nicht behauptet. Letztere habe vielmehr klar geäussert, dass
die Krise im Herbst 2002 angefangen habe.
Aus den Umständen könne demnach nicht geschlossen werden, er
habe im Verfahren falsche Angaben gemacht bzw. die Absicht verfolgt,
sich die erleichterte Einbürgerung zu erschleichen.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 ll 113
E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403; 128 II 97
E. 3a S. 99).
3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem
Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung unterscheidet sich der Begriff der eheli-
chen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG aber von jenem des
ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweisen auf die Lehre). Eine
eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht
nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Le-
bensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht
werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Be-
ziehung besteht und diese auch künftig aufrecht erhalten bleiben soll
(BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 II 97 E. 3a S. 98; 121 II 49 E. 2b
S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsa-
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me Zukunft zu fördern (Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsge-
setzes [Gleichstellung von Mann und Frau, Bürgerrecht der Ehegatten
in national gemischten Ehen, Anpassung von weiteren Bestimmungen
an die Rechtsentwicklung] vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 ff.,
S. 310; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Ein Hinweis auf den feh-
lenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu
erhalten, kann der Umstand sein, dass nur kurze Zeit nach der Einbür-
gerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2
S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; 130
II 482 E. 2 S. 484; 128 II 97 E. 3.a S. 99, je mit Hinweisen). Weiss der
Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge-
rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er
die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli-
chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be-
hörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Ak-
tualität haben (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.2 Die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern als Heimat-
kanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen
Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen.
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4.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Vorausset-
zungen gegeben sind; d.h. ob der Beschwerdeführer seine Einbürge-
rung erschlichen hat.
5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung
gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei
ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte
starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei-
ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis-
wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu
den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein
Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in
seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 In einer Konstellation wie der vorliegend zu beurteilenden ist die
Frage von entscheidender Bedeutung, ob die Ehe im massgeblichen
Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich ge-
lebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern beidseits der ungebro-
chene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen.
Nun handelt es sich aber insbesondere beim Willen, die eheliche Ge-
meinschaft aufrechtzuerhalten, um eine innere, mentale Haltung, die
sich naturgemäss dem direkten Beweis entzieht. Die Behörde kann
sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungs-
basis) auf unbekannte (Vermutungsfolgen) zu schliessen. Solche tat-
sächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen oder 'pra-
esumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen der
Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund
der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.
mit Hinweisen).
5.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen
Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrund-
satz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlas-
tenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Kon-
stellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung
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liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Ele-
mente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Be-
troffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm (zumal
er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninter-
esse haben muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch
erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände
aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen,
dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, unge-
trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2
S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangeben; anstelle vieler
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1163/2006 vom
4. April 2008).
5.4 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass spätestens im Zeit-
punkt des Entscheides über die erleichterte Einbürgerung zumindest
beim Beschwerdeführer kein auf die Zukunft gerichteter uneinge-
schränkter Ehewille mehr bestanden habe. Auch sei die Ehe bereits im
Zeitpunkt der Erklärung zur Qualität der ehelichen Gemeinschaft er-
heblich destabilisiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe durch das
Verschweigen der ehelichen Schwierigkeiten gegenüber den Einbürge-
rungsbehörden - aber auch der ausserehelichen Zeugung eines Kin-
des und dessen Verschweigen selbst gegenüber seiner damaligen
Ehefrau - den unzutreffenden Anschein erweckt, die Ehe sei nach wie
vor stabil.
6.
6.1 Aus den Akten ergeben sich folgende Auffälligkeiten: Der seit 1989
mit einer Frau aus seinem Kulturkreis verheiratete Beschwerdeführer
gelangte 1991 erstmals zur Arbeit in die Schweiz und hielt sich in der
Folge bis zur definitiven Abschaffung des Saisonnierstatuts regelmäs-
sig mit einer entsprechenden Bewilligung hier auf. Im Jahr seines letz-
ten Saisonaufenthalts liess er sich von seiner mazedonischen Ehefrau,
mit der er bis dahin zwei Kinder hatte, scheiden und verheiratete sich
im Jahr darauf mit einer Schweizer Bürgerin. Damit verschaffte er sich
ein neues, ununterbrochenes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Wäh-
rend seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin reiste er regelmässig nach
Mazedonien zum Besuch seiner Verwandten. Seine Ehefrau blieb je-
weils hier - angeblich, weil sie von seinen Eltern abgelehnt wurde. Bei
einem dieser Besuche schwängerte er die geschiedene Ehefrau.
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Dabei soll es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt haben.
Das Kind kam im Dezember 1999, gut drei Monate vor Einreichung
seines Einbürgerungsgesuchs, auf die Welt. Im Gesuchsformular er-
wähnte der Beschwerdeführer das Kind nicht, obwohl darin ausdrück-
lich nach unverheirateten ausländischen Kindern unter 20 Jahren ge-
fragt wird. Zwar wurden auch die beiden älteren, ehelich gezeugten
Kinder nicht aufgeführt. Dies sei aber ein Fehler seiner damaligen
Ehefrau gewesen, die das Formular für ihn ausgefüllt habe. Was das
jüngste, unehelich gezeugte Kind angeht, so sei er damals (gut drei
Monate nach dessen Geburt) noch davon ausgegangen, es stamme
nicht von ihm. Dabei behauptete der Beschwerdeführer nicht etwa, sei-
ne frühere Ehefrau habe einen entsprechenden Lebenswandel geführt,
sondern, er sei davon ausgegangen, dass sein einmaliger sexueller
Kontakt gar nicht zu einer Schwangerschaft habe führen können. Die
schweizerische Ehefrau informierte er ebenfalls nicht über die Exis-
tenz seines ausserehelichen Kindes. Am 23. Oktober 2001 gab der
Beschwerdeführer zuhanden der Einbürgerungsbehörde seine Erklä-
rung zum Zustand seiner Ehe ab und am 17. Januar 2002 wurde er er-
leichtert eingebürgert. Am 19. Mai 2002 und damit nur gerade vier Mo-
nate später zog er aus der ehelichen Wohnung aus, angeblich weil ihn
seine Ehefrau bei einer Auseinandersetzung gekränkt und in seinem
Stolz verletzt habe. Im November 2002 wurde ein Notar mit den Vorbe-
reitungen für eine Scheidung beauftragt und am 11. April 2003 wurde
ein gemeinsamer Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einge-
reicht. Die Scheidung erfolgte am 5. August 2003 und schon am
11. September 2003, also nur gut einen Monat später verheiratete sich
der Beschwerdeführer wieder mit seiner ersten, mazedonischen Ehe-
frau und Mutter seiner bis dahin drei gemeinsamen Kinder. Ein viertes
Kind kam im Jahre 2006 zur Welt.
6.2 Allein schon diese äusseren Umstände - angefangen mit der
Scheidung von seiner mazedonischen Ehefrau und der Heirat einer
Schweizer Bürgerin in dem Moment, in dem ein weiterer Aufenthalt in
der Schweiz infolge der Abschaffung des Saisonnierstatuts nicht mehr
möglich war, vor allem aber die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein aussereheliches Kind
mit seiner geschiedenen Ehefrau zeugte, nur Monate nach seiner er-
leichterten Einbürgerung aus der gemeinsamen Wohnung auszog und
schon wenige Wochen nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau
seine erste Ehefrau und Mutter seiner Kinder erneut heiratete - bilden
klare Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
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gerung bzw. der persönlichen Erklärung des Ehepaares keine intakte,
gelebte eheliche Beziehung und damit auch kein echter Wille bestan-
den haben kann, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten (zur Be-
deutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.3 Der Schluss wird noch bestärkt durch die Aussagen der geschie-
denen Ehefrau. Diese gab auf entsprechende Fragen (Nr. 6 und 7) zu
Protokoll, die Schwierigkeiten seien schleichend gekommen und hät-
ten im Spätsommer 2001 angefangen. Der Beschwerdeführer sei oft
gereizt von der Arbeit nach Hause gekommen, habe aber nicht gesagt,
welche Probleme er habe und sich von ihr auch nicht helfen lassen. An
Pfingsten 2002 habe er die gemeinsame Wohnung in Bützberg verlas-
sen und sei nach Langenthal an seinen Arbeitsort gezogen. Als die ge-
schiedene Ehefrau auf die von ihr im Einbürgerungsverfahren mit un-
terzeichnete Erklärung zum Zustand der Ehe angesprochen wurde
(Frage Nr. 15), verwies sie einleitend darauf, dass sie „den ganzen und
immerwährenden Bewilligungskram [...] irgendwie satt“ gehabt habe
und ihr damaliger Ehemann durch seinen ausländerrechtlichen Status
auf dem Arbeitsmarkt Nachteile habe erleiden müssen, um dann im
Widerspruch zu den vorangegangenen Aussagen zu behaupten, die
eheliche Gemeinschaft sei im Herbst 2001 noch stabil gewesen. Auf
eine weitere Frage (Nr. 17) äusserte sie, zwischen der gemeinsamen
Erklärung im Oktober 2001 und dem Auszug des Ehemannes an
Pfingsten 2002 hätten sie keine gemeinsamen Ferien mehr verbracht,
nur noch einmal Weihnachten bei ihren Eltern gefeiert und die wenigen
gemeinsamen Freitage miteinander verbracht. Auf die Frage nach Er-
eignissen, die sich nach der erleichterten Einbürgerung zugetragen
hätten (Frage Nr. 18), meinte die geschiedene Ehefrau, sie wisse ei-
gentlich heute noch nicht genau, weshalb sie sich scheiden liessen.
Den Auslöser dafür habe aber ganz klar der Beschwerdeführer ge-
setzt. Er sei es ja auch gewesen, der die eheliche Wohnung von sich
aus verlassen habe.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
ist, die sich aus den aufgezeigten Umständen ergebende tatsächliche
Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis
zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im massgebli-
chen Zeitraum intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht
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zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer
eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentie-
ren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaub-
haft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das ge-
eignet ist, den raschen Verfall einer zuvor intakten ehelichen Bezie-
hung zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der
ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und demzufolge zum
Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen
hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten
(vgl. dazu BGE 130 II 485 E. 3.2 S. 482; Urteile des Bundesgerichts
5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom
22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der starken Indizien, auf die
sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine
geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu
machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die
Krise kam und scheiterte.
7.2 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer
die ihm im erstinstanzlichen Verfahren gewährten Möglichkeiten zur
Teilnahme an der Einvernahme der geschiedenen Ehegattin bzw. zur
Stellungnahme gegenüber den von der Vorinstanz geäusserten Tatsa-
chenvermutungen und den daraus abgeleiteten Schlüssen nicht wahr-
nahm bzw. sich auf blosses und pauschales Bestreiten beschränkte.
7.3 Die solchermassen erst mit der Beschwerde erhobenen Einwände
sind denn auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die
gegen den Beschwerdeführer sprechende tatsächliche Vermutung
überzeugend in Frage zu stellen, wonach zum Zeitpunkt der gemein-
samen Erklärung zum Zustand der Ehe und der erleichterten Einbür-
gerung zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau keine stabile und
auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. So kann
der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, wonach seine erste Ehe
von den Eltern arrangiert worden sei, deren rasche Auflösung nur we-
nige Jahre nach der Geburt zweier Kinder und in einem Zeitpunkt, in
dem sein weiterer (saisonaler) Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr
möglich war, für sich allein nicht überzeugend erklären. Dies umso we-
niger, als er mit seiner ersten Ehefrau im Frühjahr 1999 ein weiteres
Kind zeugte und sie nach seiner Scheidung von der Schweizer Bürge-
rin sofort wieder heiratete. Der begründete Verdacht auf gezielte Dis-
positionen im Interesse einer Aufenthaltssicherung lässt sich auch
nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers entkräften, dass er die
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Schweizer Bürgerin schon 1993 kennen gelernt und mit ihr vor der
Heirat eine mehrjährige Liebesbeziehung gepflegt habe. Nicht über-
zeugen kann auch der Versuch, die aussereheliche Zeugung seines
dritten Kindes als eine einmalige „Entgleisung“ hinzustellen. Tatsache
ist, dass der Beschwerdeführer seine Angehörigen in Mazedonien
auch während seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin regelmässig al-
lein besuchte und seine erste Ehefrau nach erfolgter Scheidung sofort
wieder heiratete und in die Schweiz nachzog. Ins Bild passt auch, dass
er weder die Ehefrau noch (im Einbürgerungsverfahren) die Behörden
über die aussereheliche Vaterschaft informierte. Die in diesem Zusam-
menhang abgegebene Erklärung, wonach er zwar von der Existenz
des Kindes gewusst, lange Zeit aber nicht geglaubt habe, dessen leib-
licher Vater zu sein, ist - insbesondere mit der Begründung dieses
Glaubens - geradezu abwegig. Die protokollierten Aussagen der ge-
schiedenen Ehefrau zu den ihr vorgelegten Fragen Nr. 7, 8 und 15 las-
sen sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht dahinge-
hend werten, dass eheliche Probleme erst nach der erleichterten Ein-
bürgerung aufgetreten seien. Sie hat auf eine entsprechende Frage
klar festgehalten, die Zerrüttung sei ein schleichender Prozess gewe-
sen und die Unstimmigkeiten hätten schon 2001 begonnen. Erst auf-
grund der Konfrontierung mit der von ihr mitunterzeichneten Erklärung
vom 23. Oktober 2001 über den Zustand der Ehe versuchte sie auf
wenig überzeugende Weise, den Beginn der Zerrüttung auf einen spä-
teren Zeitraum zu verschieben. Völlig lebensfremd scheint auch die
Begründung des Beschwerdeführers für die Aufgabe des gemeinsa-
men Haushaltes im Mai 2002. Der Beschwerdeführer will eine angeb-
lich intakte, fast fünfjährige eheliche Gemeinschaft spontan aufgege-
ben haben, nur weil seine Ehefrau ihm aus nichtigem Anlass eine Ohr-
feige gegeben und ihn zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe.
Ganz abgesehen davon, dass die geschiedene Ehefrau die Umstände,
die zum Auszug des Beschwerdeführers führten, ganz anders schil-
derte. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft behauptet werden,
die Entfremdung in der Beziehung habe erst mit diesem „Rauswurf“
begonnen. Unwesentlich ist schliesslich, dass die Scheidung erst im
November 2002 und damit Monate nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft in die Wege geleitet wurde.
8.
8.1 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG
setzt - wie bereits erwähnt - voraus, dass diese "erschlichen" worden
ist. Der Betroffene muss bewusst falsche Angaben gemacht bzw. die
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Behörde in einem falschen Glauben gelassen haben; die Behörde über
eine erhebliche Tatsache nicht informiert haben (vgl. BGE 128 II 97
E. 4 S. 101 f.). Wesentlich sind dabei nicht nur Tatsachen, nach denen
ausdrücklich gefragt wird, sondern auch solche, von denen der Ge-
suchsteller wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid
massgebend sind. Dazu können auch "innere Tatsachen" wie etwa die
Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer
neuen Ehe gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.511/2002 vom
10. Juni 2002 E. 3.2).
8.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sowohl die
Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung als auch in der gemeinsamen Erklärung betreffend Intaktheit der
ehelichen Gemeinschaft in wesentlichen Teilen falsch bzw. unvollstän-
dig waren. Er hat den Behörden gegenüber sowohl seine mehrfache
Vaterschaft als auch die damals schon verfahrensrelevante Belastung
des Ehelebens verschwiegen. Im Übrigen ist der Vorinstanz zu folgen,
wenn sie den Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die damali-
ge Ehefrau das Gesuchsformular ausgefüllt und dabei die Nennung
der vorehelichen Kinder vergessen habe, als unerheblich qualifiziert.
Das ausserehelich gezeugte Kind hätte sie auch (in eigener Unkennt-
nis dieses Umstandes) gar nicht aufführen können. Der Beschwerde-
führer, der den Einbürgerungsantrag unterzeichnete, musste wissen
oder zumindest annehmen, dass das Vorhandensein vor- bzw. ausser-
ehelicher Kinder Einfluss auf den Entscheid der Einbürgerungsbehör-
de haben dürfte. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, dass der Be-
schwerdeführer im Sinne von Art. 41 BüG erhebliche Tatsachen ver-
heimlicht und falsche Angaben gemacht habe, ist daher nicht zu bean-
standen.
9.
Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 15)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten K 351 028 re-
tour)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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