B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1116/2013
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._________, Z._______ (Kosovo),
vertreten durch B._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (einmalige Abfindung);
Einspracheentscheid der SAK vom 21. Januar 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 9. März 2012 ei-
nen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente stellte (vgl.
Akte 2 der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK; im Folgenden auch:
Vorinstanz]),
dass die SAK A._______ mit Verfügung vom 30. Juli 2012 mitteilte, er
hätte grundsätzlich Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form ei-
ner einmaligen Abfindung in Höhe von Fr. 17'598.-, jedoch das Rentenge-
such abwies mit der Begründung, dass zwischen der Schweiz und dem
Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe, der Be-
schwerdeführer die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze und seinen
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, und auf der Grundlage von
Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) der Rentenan-
trag abgewiesen werde (SAK/10),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 die dagegen
erhobene Einsprache von A._______ abwies und ihre Verfügung vom 30.
Juli 2012 bestätigte mit der Begründung, dass das Abkommen vom 8. Ju-
ni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) ab dem
1. April 2010 für Staatsangehörige des Kosovo keine Anwendung mehr
finde, der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger sei und
seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, und deshalb die Abwei-
sung des Rentenantrags zu bestätigen sei (SAK/16),
dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 1. Februar
2013 eröffnet worden ist (SAK/19),
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2013 (Datum Postaufgabe)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und sinngemäss geltend machte, das Sozialversicherungsabkommen
finde weiterhin Anwendung, weshalb er um Auszahlung der Altersrente in
Form einer einmaligen Abfindung ersuche (B-act. 1),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2013 ausführte, der Be-
schwerdeführer hätte ab dem 1. Februar 2012 einen Anspruch auf eine
einmalige Abfindung der Altersrente in Höhe von Fr. 17'598.-, jedoch finde
das Sozialversicherungsabkommen für Staatsangehörige des Kosovo –
und somit auch für den Beschwerdeführer – keine Anwendung und sei ein
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Rentenexport in den Kosovo, entsprechend den Weisungen der Auf-
sichtsbehörde BSV, nicht (mehr) möglich, weshalb die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 30. Juli
2012 und des Einspracheentscheids vom 21. Januar 2013 beantrage
(B-act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde,
weshalb darauf einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversi-
cherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12)
auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz-
urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwen-
dung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass an dieser rechtlichen Beurteilung auch die Mitteilungen des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013
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letztmals besucht am 22. Mai 2013), die auf die faktische Ausstellung
eines biometrischen Reisepasses Serbiens abstellen, nichts ändern,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher
zu Unrecht mit der Begründung des fehlenden Sozialversicherungsab-
kommens mit dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einsprache-
entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist, damit sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschlies-
send in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsab-
kommens in der Sache neu verfüge,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass dem bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage keine notwendigen,
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
13. Mai 2013 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 aufgehoben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des
Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Ver-
nehmlassung)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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