Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1118/2009
T {0/2}
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A.________, Z._______ (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA
vom 22. Januar 2009.
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Sachverhalt:
Der am (…) 1956 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Der gelernte Elektromechaniker arbeitete als Grenzgänger
in der Schweiz, zuletzt vom 1. Januar 2001 – 31. Januar 2003 als
Schweisser und Schlosser im Kanton M._______, und leistete Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar 2003
aufgehoben (act. IVSTA/1, 18; SVA B/127, 136).
Bei einem Arbeitsunfall am 26. April 2002 erlitt der Versicherte eine
Augenverletzung mit bleibender zentraler Hornhautnarbe am linken Auge
(act. IVSTA/1.3. 1.5 SVA B/129). Mit Verfügung vom 17. Juni 2005
sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA wegen der
verbleibenden Beeinträchtigung aus dem Unfall eine Invalidenrente von
20% bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20% zu. Eine
Integritätsentschädigung wurde mit Verfügung vom 3. März 2006
abgelehnt. Die Verfügungen erlangten Rechtskraft (act. IVSTA/12, act.
SVA B/31).
Der Versicherte meldete sich am 17. Februar 2004 bei der IV-Stelle
M._______ (nachfolgend: SVA) zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an und beantragte
Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und
Arbeitsvermittlung; als Behinderungsgrund nannte er die Folgen der
Augenverletzung am 26. April 2002 (act. SVA B/132, act. IVSTA/1).
Die SVA klärte seinen Leistungsanspruch ab. Der behandelnde Hausarzt
gab zu Handen der IV-Stelle am 20. Mai 2004 an, beim Patienten stehe
seit acht Jahren ein chronisches Schmerzsyndrom im rechten Oberbauch
von bisher nicht geklärter Ätiologie im Sinne einer somatoformen
Schmerzstörung im Vordergrund. Der therapeutische Ansatz sei zur Zeit
nicht abzusehen. Die vollzeitliche Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf
sei zumutbar, da das Schmerzsyndrom nicht abhängig von körperlichen
und geistigen Anstrengungen sei. Der Patient fühle sich stark
beeinträchtigt. Er sei möglichst rasch wieder einzugliedern (act. SVA
B/126.1). Die behandelnde Augenärztin stellte am 26. Mai 2004 fest, seit
dem 17. September 2003 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit als
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Schweisser, da diese Tätigkeit wegen fehlenden Stereosehens erschwert
sei. Alle Tätigkeiten seien möglich, die kein beidseitiges Stereosehen
erforderlich machten (act. SVA B/124).
Mit Verfügung vom 9. August 2005 sprach die SVA dem Versicherten
Arbeitsvermittlung zu (act. SVA B/116). Ab dem 9. August 2005 arbeitete
er bei der B.________ AG in X._______. Nach erfolgreicher
Eingliederung wurde der Versicherte zu 100%, bei einer
Leistungsfähigkeit von 80%, angestellt (vgl. act. SVA B/99, 101, 102, 106;
act. IVSTA/20, 29, 44, 48 – 50).
Mit Verfügung vom 7. September 2005 stellte die SVA die erfolgreiche
rentenausschliessende Eingliederung fest (act. SVA B/102). Der
befristete Arbeitsvertrag endete am 31. Dezember 2005 aus
wirtschaftlichen Gründen. Der Versicherte schied am 28. Februar 2006
aus dem Unternehmen aus (act. SVA B/92.1 f.).
Am 15. bzw. 16. Dezember ging bei der SVA ein neuer
Leistungsantrag vom 12. Dezember 2005 für Berufsberatung,
Umschulung und Arbeitsvermittlung ein (act. SVA B/97). Am 3. Januar
2006 sprach die SVA dem Versicherten wiederum berufliche
Massnahmen zu (act. SVA B/96). In der Folge ergab sich ein neuer
Arbeitsvertrag mit der B._______ AG ab 1. Juli 2006 zu einem
Arbeitspensum von 80% (act. SVA B/88). Die SVA schloss am 2. August
2006 die Arbeitsvermittlung ab (act. SVA B/84 f.) und stellte dem
Versicherten vorbescheidweise am 19. September 2006 den Abschluss
der Arbeitsvermittlung bei rentenausschliessender Eingliederung in
Aussicht (act. SVA B/86). Dagegen reichte der Versicherte am 19.
Oktober 2006 ein ärztliches Attest von Dr. C._______, W._______, als
Einwand ein, wonach bei ihm aufgrund einer Erkrankung ein Grad der
Behinderung von 40% bestehe. Weiter reichte er umfangreiche
medizinische und sozialversicherungsrechtliche Akten aus Deutschland,
unter anderem einen Rentenbescheid vom 31. Oktober 2006, nach (act.
SVA B/7.2, 77-83). Aus den Akten geht insbesondere eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit als Folge eines bei einem Autounfall vom 4. August
2005 erlittenen Schleudertraumas hervor (vgl. act. SVA B/2.155, 2.172 f.).
Das Arbeitsverhältnis bei der B._________ AG endete am 30. April 2007
aus wirtschaftlichen Gründen, wobei der Versicherte seit dem
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4. Dezember 2006 unbefristet über vier Stunden täglich krankgeschrieben
war (act. SVA B/48.3-5). Am 23. Mai 2007 erteilte die SVA einen neuen
Abklärungsauftrag für berufliche Massnahmen (act. SVA B/56).
Am 31. Oktober 2006 teilte die Deutsche Rentenversicherung der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit, beim
Versicherten sei mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 ein Anspruch auf
Rente ab 1. Mai 2006 zuerkannt worden (act. IVSTA/33).
Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2006 teilte die SVA dem
Versicherten unter Berücksichtigung der eingereichten Akten aus
Deutschland (vgl. SVA B/7.4) mit, bei ihm bestehe eine 60%-ige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit. Bei
einem errechneten Invaliditätsgrad von 37% bestehe kein Anspruch auf
eine Invalidenrente (act. SVA B/73-75).
Der Versicherte erhob dagegen am 10. Januar 2007 einen mündlichen
Einwand (act. SVA B/7.3). Die SVA holte bei der SUVA und bei der
deutschen Rentenversicherung weitere Akten ein (act. SVA B/57-59, 63-
65, 68-69, 84).
Am 7. Februar 2007 stellte der regionalärztliche Dienst (RAD) zu Handen
der IV-Stelle fest, dass keine invalidisierende Gesundheitsschädigung
vorliege, welche abzuklären sei (act. SVA B/7.4). Am 30. Mai 2007 stellte
der RAD abschliessend fest, die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Mitarbeiter in der Produktion bei der B._______ betrage 80%
bzw. sechs Stunden und zehn Minuten pro Tag. Für eine adaptierte
(leichte bis mittelschwere) Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der
Wirbelsäulenabschnitte und ohne Überkopfarbeiten, sowie Arbeiten ohne
höhere Anforderungen an das Sehvermögen, bestehe eine volle
Zumutbarkeit für ein 100% Pensum (8 Std. pro Tag) mit einer
Leistungsminderung von 10% infolge Zustand nach Augenverletzung.
Eine weitere Abklärung sei nicht erforderlich (act. SVA B/7.5).
Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2007 teilte die Vorinstanz dem Versicherten
mit, sein Antrag auf eine Rente müsse bei einem festgestellten IV-Grad
von 20% abgewiesen werden (act. SVA B/54-55).
Der Versicherte erhob – vertreten durch die D._________ – gegen
diesen Bescheid am 6. Juli 2007 einen Einwand und beantragte die
Aufhebung des Vorbescheids und die Weiterführung der beruflichen
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Massnahmen. Eventualiter sei – falls eine rentenausschliessende
Eingliederung nicht möglich sei – die Rente erneut zu prüfen (act. SVA
B/48).
Am 21. Juli 2007 erlitt der Versicherte einen weiteren Autounfall mit
Schleudertrauma (act. SVA B/2.88 f., 2.93, 2.96).
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wies die IVSTA den Rentenanspruch
des Versicherten bei einem IV-Grad von 20% ab (act. SVA B/38 = act.
IVSTA/36). Gleichzeitig teilte sie mit, der Antrag auf Durchführung
beruflicher Massnahmen werde als neues Gesuch entgegengenommen.
Die Verfügung blieb unangefochten.
Die IV-Stelle führte ab Mai 2008 wiederum ein
Eingliederungsverfahren durch, welches am 29. Oktober 2008 ohne
Ergebnis abgeschlossen wurde (act. SVA B/26 ff.).
Der RAD stellte nach erneuter Prüfung der medizinischen Akten fest,
beim Versicherten bestehe eine chronisches cervicobrachiales
Schmerzsyndrom bei multisegmentaler Spinalkanalstenose C4/5 – C6/7
und bei Status nach HWS-Distorsion nach Autounfall im August 2005. Es
sei von einer 40%-igen Arbeitsunfähigkeit für eine leidensadaptierte
Tätigkeit auszugehen, entsprechend einer Zumutbarkeit von sechs
Stunden täglich (act. SVA B/7.6).
Gestützt auf diese Beurteilung eröffnete die SVA dem Versicherten am
14. November 2008 einen neuen Vorbescheid, wonach er gestützt auf
einen IV-Grad von 40% Anspruch auf eine Viertelsrente habe (act.
IVSTA/41 = SVA B/23 ff.).
Mit Telefon vom 5. Januar 2009 teilte der Versicherte der SVA mit,
sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und stellte gleichzeitig
weitere ärztliche Berichte in Aussicht. Gleichzeitig erklärte er sich jedoch
mit der in Aussicht gestellten Viertelsrente einverstanden (act. SVA B/22).
Gestützt auf den Antrag der SVA (act. IVSTA/43) sprach die IVSTA
dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2009 in
Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Mai 2008 (oben C.f, vgl.
Beschwerdeakte 21.1) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bei
40% IV-Grad ab 1. August 2006, bei einer Beitragsdauer von zwei Jahren
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und sechs Monaten, drei vollen Versicherungsjahren und anwendbarer
Rentenskala 05 zu (act. IVSTA/46 = SVA B/19).
Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 bei der IVSTA erhob der
Beschwerdeführer "Widerspruch" (act. IVSTA/52 = Beschwerdeakte 1).
Er machte unter Beilage der angefochtenen Verfügung, der
Lohnabrechnung vom 24. März 2006, dem Lohnausweis für das Jahr
2007, der Lohnabrechnung vom 25. September 2008 sowie dem in
Deutschland ausgestellten Schwerbehindertenausweis vom 18.
Dezember 2008 geltend, die Rente sei zu niedrig. Dies sei wahrscheinlich
darin begründet, dass die Löhne der Jahre 2006 und 2007 nicht
berücksichtigt worden seien.
Die IVSTA leitete die Eingabe am 19. Februar 2009 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches sie als Beschwerde
entgegennahm (act. 1, 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass für
die Ermittlung der einzelnen Berechnungselemente der Zeitpunkt des
Eintritts des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sei. Da dieser am
1. August 2006 eingetreten sei, seien die in der Beschwerde geltend
gemachten Beitragszeiten für die Rentenberechnung nicht zu
berücksichtigen (act. 4).
Der Beschwerdeführer liess sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz
nicht vernehmen. Am 9. Juli 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel ab (act. 10). Der Aufforderung, einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten, kam der Beschwerdeführer
innert der auferlegten Frist nach (act. 9).
Nachdem der Beschwerdeführer ihr weitere Akten eingereicht hatte
(Eingangsstempel: 27. und 28. Januar 2009; act. SVA B/16-18), eröffnete
die SVA ein Revisionsverfahren und holte unter anderem das gesamte
Aktendossier der Deutschen Rentenversicherung ein (vgl. act. SVA B/1,
2, 8-15, A/7, 10-13).
Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2009 stellte sie dem Versicherten die
Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2009 in Aussicht
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(act. SVA A/8, 9), womit sich der Beschwerdeführer gegenüber der SVA
am 11. Dezember 2009 einverstanden erklärte (act. SVA A/6).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 sprach die IVSTA dem
Beschwerdeführer eine halbe Rente ab 1. Januar 2009, gestützt auf eine
anrechenbare Beitragsdauer von zwei Jahren und sechs Monaten, drei
anrechenbaren vollen Versicherungsjahren bei anwendbarer Rentenskala
05 zu (act. SVA A/2). Die Verfügung blieb unangefochten.
Mit Verfügung vom 1. März 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz auf, bis am 15. März 2011 mitzuteilen, in welchem
Verhältnis ihre Verfügungen vom 19. Mai 2008 und vom 22. Januar 2009
zueinander stehen würden (act. 18). Am 12. April 2011 übermittelte die
IVSTA die Stellungnahme der SVA vom 28. März 2011 (act. 21).
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
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1.3. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 in
Verbindung mit Art. 30 und 39 Abs. 2 ATSG sowie Art. 52 VwVG) und der
Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
2.1. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der SVA
gearbeitet hat, war diese für die Entgegennahme und Prüfung der
Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 22.
Januar 2009 zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG).
2.3.2. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
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(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen
Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3.3. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72)
berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die
vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die
Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen
Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist.
2.3.4. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt
sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften,
insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Für die
Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die
Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
2.4. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
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im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Verfügung vom 22. Januar 2009, eingetretenen Sachverhalt abstellen
(BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im
Folgenden die ab 1. Januar 2009 anwendbaren Bestimmungen des
ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007
5129) und der IVV zitiert. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE
130 V 445 E. 1).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm zugesprochene Rente sei
zu niedrig. Er legt dafür einen vom Landratsamt N._______ ausgestellten
Schwerbehindertenausweis vom 18. Dezember 2008, woraus ein
Behinderungsgrad von 50% hervorgeht, sowie Lohnabrechnungen und
einen Lohnausweis für die Jahre 2006 und 2007 ins Recht (act. 1).
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.2.2. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
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Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122
V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
4.1. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet
der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes
begrenzt. Streitgegenstand ist in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt.
Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die
Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum
Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ
verändert werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008).
4.2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2009 regelt den
Invaliditätsgrad, den Beginn des Rentenanspruchs sowie die Höhe der
dem Beschwerdeführer zugesprochenen Rente, je als Teilfaktoren im
Rahmen der Festsetzung der streitigen Rente (vgl. BGE 110 V 48 E. 3d).
4.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar
2009 der SVA mitteilte, er sei mit der Viertelsrente einverstanden,
gleichzeitig aber geltend machte, sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert (oben D.c). Mit Bescheid vom 28. Januar 2009 wurde im
Verfahren in Deutschland der Grad seiner Behinderung (GdB) auf neu
50% (statt vorher 40%) erhöht, dies mit Geltung per 18. Dezember 2008
(act. SVA B/2.50).
In seiner Beschwerde vom 2. Februar 2009 hat der Beschwerdeführer die
aus seiner Sicht "zu niedrige Rente" angefochten. Er bezog sich in seiner
Begründung einerseits auf nicht berücksichtigte Lohnbeiträge und reichte
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andererseits den Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 ein. In
Berücksichtigung dessen, dass er gegenüber der SVA bereits im Sommer
2008 geltend machte, er habe Anspruch auf eine halbe Rente (act. SVA
B/26.1, 27, SVA A/7), ist vorliegend – entgegen der offenbaren
Auffassung der Vorinstanz, nur der Teilaspekt der Berechnung der Rente
bilde vorliegend den Streitgegenstand – und auch der teilweise
anderslautenden telefonischen Angaben des Beschwerdeführers (oben
D.c und act. IVSTA/54) – der Leistungsanspruch als Ganzes zu prüfen,
weshalb der Streitgegenstand vorliegend dem Anfechtungsobjekt
entspricht (vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2a und b [zur Einheit des
Rentenverhältnisses] und 110 V E. 3d).
4.4. In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit
Verfügung vom 19. Mai 2008 den Anspruch des Versicherten auf eine
Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20% abwies (act.
IVSTA/37), wobei die Verfügung unangefochten blieb. Nach dem
Scheitern der Eingliederungsmassnahmen im Oktober 2008 (oben D.a)
kam die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Januar 2009
wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 19. Mai 2008 zurück und
sprach dem Versicherten eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von
40% ab 1. August 2006 (oben D.d, vgl. act. 21.1) zu. Hierbei handelt es
sich um die angefochtene Verfügung, welche im vorliegenden Verfahren
zu beurteilen ist. Am 26. Januar 2010 wiederum – während des noch
nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens – sprach die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab 1. Januar 2009 zu (act. SVA
A/2). Diese "Verfügung" blieb unangefochten.
4.4.1. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung – hier die angefochtene Verfügung vom
22. Januar 2009 – eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243.E. 2.1).
Veränderungen des Gesundheitszustandes, die nach diesem Zeitpunkt
eingetreten sind sowie die daraus resultierenden Folgen für die
Erwerbsfähigkeit, können nur Gegenstand eines neuen Rentengesuches
bilden. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz indes nach dem
Beurteilungszeitpunkt vom 22. Januar 2009 mit Verfügung vom 26.
Januar 2010 (act. SVA A/2) dem Beschwerdeführer infolge
verschlechterten Gesundheitszustandes und eines Invaliditätsgrades von
50% ab dem 1. Januar 2009 revisionsweise eine – unangefochten
gebliebene – halbe ordentliche Invalidenrente zugesprochen.
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Seite 13
4.4.2. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Denn gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Rente für eine folgende Teilperiode nicht
endgültig festgelegt werden, solange sie für die vorangehende
Teilperiode nicht rechtskräftig beurteilt ist, da die Rentenrevision nach Art.
17 Abs. 1 ATSG eine Änderung (in medizinischer oder erwerblicher
Hinsicht) voraussetzt (BGE 135 V 148 E. 5.2).
4.4.3. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden
Verfügung vom 22. Januar 2009 bildet im Weiteren einzig der Zeitraum
bis zum 22. Januar 2009 Prüfungsgegenstand. Die allfällige Veränderung
des Leistungsanspruchs nach diesem Zeitpunkt kann indessen gemäss
der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erst nach Abschluss des
vorliegenden Verfahrens Gegenstand eines allfälligen
Revisionsverfahrens bilden, weshalb die am 26. Januar 2010 pendente
lite ergangene "Verfügung" allenfalls analog zur Praxis der
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG als Antrag der Vorinstanz im
Beschwerdeverfahren bewertet werden kann und deshalb nicht in
Rechtskraft erwachsen konnte (vgl. BGE 107 V 250 sowie UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz. 46 ff.).
4.5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens
während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 aIVG, gültig bis am 31.
Dezember 2007) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer, welcher seinen Antrag auf Leistungen der
Invalidenversicherung am 26. April 2004 einreichte, hat von Januar 2001
bis Januar 2003 während über zwei Jahren Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (act. 1.1 S. 4, act. IVSTA/44). Damit erfüllt er die gesetzliche
Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 aIVG.
Zu prüfen bleibt demnach nachfolgend, ob und wenn ja, in welchem Grad
er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid
geworden ist und ob die Vorinstanz die Höhe der Rente richtig berechnet
hat.
C-1118/2009
Seite 14
5.
Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache
massgebend:
5.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit und Unfall. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt
sich nach Art. 29 Abs. 1 aIVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens
in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend
erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit,
Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
Zum Begriff der Invalidität gemäss Art. 8 ATSG sowie der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit nach Art. 6 und 7 ATSG und deren rechtlichen Folgen
(hievor bzw. nachfolgend 5.1.1 ff.) in Bezug auf einen allfälligen
Rentenanspruch ist zu ergänzen, dass die Angelegenheit nach Schweizer
Recht und gemäss den darin definierten Begriffen zu beurteilen ist (oben
E. 2.3.4). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Begriff der
Behinderung und deren Grad (GdB) gemäss Deutschem Recht bezieht,
ist weder die Festlegung des Grads seiner Behinderung noch die in
Deutschland darauf gestützten Rechtsfolgen aufgrund der im Schweizer
Recht nicht deckungsgleichen Begriffsdefinition bzw. Rechtsfolgen für
das vorliegende Verfahren beachtlich.
5.1.1. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.1.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
C-1118/2009
Seite 15
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
5.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind demnach nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die – arbeitsmedizinische
– Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern,
inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche
konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben
und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten
Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder
dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
5.3. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu
entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
C-1118/2009
Seite 16
Verhältnissen ist von den Bezügern dem Versicherungsträger oder dem
jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1
ATSG).
5.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
5.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und
soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache
allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer
Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und
3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Art. 43 Rz. 35).
5.4.2. Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
C-1118/2009
Seite 17
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Dezember 2006 [I 694/05] E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts vom
20. November 2007 [I 142/07] E. 3.2.3 und vom 10. April 2007 [I 362/06]
E. 3.2.1). Denn die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die
richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich
der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich
Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis
der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00]
E. 4a).
5.5. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG).
5.5.1. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit
weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum
Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl.
SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
5.5.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person
eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
5.5.3. Nach Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den
für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, im
C-1118/2009
Seite 18
Neuanmeldungsverfahren bei der materiellen Prüfung – analog zur
Rentenrevision nach Art. 41 aIVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) –
durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
hat wiederholt bestätigt, dass die zum Rentenrevisionsverfahren nach Art.
41 aIVG entwickelten Grundsätze über die zeitlich zu vergleichenden
Sachverhalte analog auch im Falle einer Neuanmeldung Geltung hätten
(BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 105 V 29 E. 1b sowie AHI
1999 S. 84 E. 1b und BGE 117 V 198 E. 3a mit vielen weiteren
Hinweisen).
5.5.4. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. September 2005
stellte die SVA die rentenausschliessende Eingliederung des
Versicherten fest (act. SVA B/102). In der Folge stellte der
Beschwerdeführer am 12. Dezember 2005 (Eingang: 15./16. Dezember
2005) bei der SVA ein neues Leistungsbegehren. Da die am 19. Mai
2008 ergangene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben wurde,
ist die Angelegenheit grundsätzlich im Zeitraum zwischen dem 7.
September 2005 (letzte rechtskräftige Verfügung) und dem 22. Januar
2009 (angefochtene Verfügung) zu prüfen. Vorliegend ist indes weiter zu
berücksichtigen, dass die SVA erst im September 2006 vom am 4.
August 2005 erlittenen Autounfall Kenntnis erhielt (nachfolgend E. 6.2
und oben C.a), welcher ohne Zweifel einen Einfluss auf ihre weitere
Beurteilung der Angelegenheit hatte. Demnach sind die Folgen des
Unfalls, soweit sie nach dem 7. September 2005 andauerten, für den in
Frage stehenden Rentenanspruch einzubeziehen.
6.
6.1. Den Akten sind aus medizinischer Sicht im Wesentlichen folgende
Beurteilungen und Feststellungen zu entnehmen:
6.1.1. Bezüglich der Augenverletzung stellte die behandelnde Ärztin am
26. Mai 2004 fest, es bestehe im jetzigen Zeitpunkt auf jeden Fall eine
bleibende Einschränkung von mindestens 20% in der jetzigen Tätigkeit.
Eine Verschlechterung oder eine Verbesserung sei in absehbarer Zeit
nicht zu erwarten. Der Patient könne sämtliche Tätigkeiten vollschichtig
verrichten, bei denen kein hochwertiges stereoskopisches Sehen
erforderlich sei und alle Arbeiten, bei denen er keine beidäugige volle
Sehschärfe brauche, ausüben (act. SVA B/124.2).
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Seite 19
Am 24. April 2008 bescheinigte dieselbe Ärztin gegenüber dem
Landratsamt N._______ ein verbessertes Sehvermögen nach Korrektur
links, wobei die Gesichtsfeldausfälle kooperationsbedingt nicht prüfbar
seien (act. SVA B/2.72). Am 5. November 2008 gab sie gegenüber der
SUVA beim linken Auge nach Korrektur wiederum einen verschlechterten
Visus von 0.16 an, stellte aber Ungereimtheiten fest (act. SVA B/2.24 f.).
6.1.2. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 29. August 2005 (Unfallmeldung,
act. SVA B/2.155 = 80.4) wurde vom Hausarzt Dr. C.________, Facharzt
für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren, die Folgen eines
Auffahrunfalls bescheinigt. Diagnostisch wurde als letzter Befund am 26.
August 2005 ein HWS-Schleudertrauma mit Commotio cerebri und nur
leichter Besserung der Myogelosen (Muskelverhärtung) festgestellt. Der
Arzt bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Oktober 2005,
wobei leichte Haushaltsarbeit möglich sei. Der Neurologe und Psychiater
Dr. E._______ stellte am 19. September 2005 einen regelrechten
neurologischen Befund fest (act. SVA B/2.172). Das Schmerz-Zentrum
V._______ teilte dem Hausarzt am 21. Januar 2006 bei der Diagnose
akutes Schmerzsyndrom bei HWS-Distorsion nach Auffahrunfall im
August 2005 und myofasciales Schmerzsyndrom im Nacken, in der
rechten Schulter und am rechten Arm mit, unter diesen Umständen sei
der Patient sicher nicht arbeitsfähig und es werde eine stationäre
Schmerztherapie für dringend erforderlich gehalten, um eine
Chronifizierung des Leidens vorzubeugen und so eine baldige
Arbeitsfähigkeit des Patienten wieder herzustellen (act. SVA B/2.156 =
80.6). Am 9. Mai 2006 bescheinigte der Hausarzt in Folge des Autounfalls
vom 4. August 2005 zwischen dem 8. August 2005 und dem 9. Mai 2006
insgesamt 56 Konsultationen (act. SVA B/2.158).
Der Beschwerdeführer unterzog sich vom 11. April 2006 bis 4. Mai 2006
einer stationären Schmerztherapie im Klinikum U._______ (act. SVA
B/2.130 ff. = 81). Aus dem ausführlichen Bericht geht hervor, der Patient
habe am 4. Mai 2006 erheblich gebessert entlassen werden können, es
sei eine Anschluss-Rehabilitation beantragt worden, damit er die
Arbeitsfähigkeit wieder erlangen könne.
Vom 24. Mai 2006 – 14. Juni 2006 unterzog sich der Beschwerdeführer
einer weiteren Rehabilitation (act. SVA B/2.159 ff.). Die F.________-Klinik
in T._______, Fachklinik für Innere Medizin und Orthopädie, bescheinigte
der Deutschen Rentenversicherung S._______ am 20. Juni 2006 im
Ergebnis – unter Berücksichtigung der Rückenproblematik (Chronische
C-1118/2009
Seite 20
Schmerzsymptomatik mit Cervicobrachialgie rechts, Lumboischialgie
rechts mit Gangstörung, Z.n. HWS-Distorsion im August 2005, multiple
segmentale Spinalstenose betont C4/5 – C6/7 durch
Bandscheibenprotrusion, degenerative Veränderungen der HWS) – als
Schlosser und Schweisser bestehe noch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit
von drei bis sechs Stunden. Für angepasste Tätigkeiten (unter Beachtung
von Gang- und Standsicherheit, Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne
Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, keine Tätigkeiten
mit erhöhter Unfallgefahr) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von sechs
Stunden und mehr (2.160). Die Krankengymnastik sei weiterzuführen.
Eine weitere Abklärung der Beschwerdesymptomatik sei im Rahmen
eines interdisziplinären Konzils erforderlich, insbesondere wegen der
rechtsseitigen Lumboischialgie, da ein dringlicher Verdacht auf ein
Rentenbegehren bestehe (2.161, 2.168). Dem Gutachten ist weiter zu
entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. August 2005 arbeitslos
(2.165). Am 7. Juli 2006 stellte Dr. G._______ vom Schmerz-Zentrum
V.________ fest, der Patient sei seit dem 14. Juni 2006 arbeitsunfähig.
Die Arbeitsunfähigkeit dauere noch an (act. SVA B/2.145).
Die H._______ Kliniken R._______ äusserten sich im fachorthopädischen
Bericht inklusive neurologischem Konzil zu Handen der SVA am 23. April
2007, gestützt auf die Unterlagen aus ihrem Haus zur stationären
Behandlung vom 17. Januar 2007 bis 7. Februar 2007. Sie
diagnostizierten aktuell ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit
dringendem Verdacht auf Aggravation und Somatisierungsstörung.
Gemäss dem jetzigen Leistungsbild könne der Patient seiner Tätigkeit als
Elektromechaniker dann wieder vollschichtig, mindestens sechs Stunden
pro Tag, nachgehen, wenn diese leichter bis mittelschwerer Art (unter
Vermeidung von Zwangshaltungen) sei. Alle körperlich leichten bis
mittelschichtigen Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule und
ohne Überkopfarbeiten seien vollschichtig zumutbar (act. SVA B/57).
6.1.3. Beim Autounfall vom 21. Juli 2007, bei welchem sich das Auto
gemäss den Akten überschlug, zog sich der Beschwerdeführer gemäss
den Akten eine HWS-Distorsion zu (act. SVA B/2.88). Die Durchführung
radiologischer Untersuchungen erwies sich als schwierig (act. SVA
B/2.91, 2.95). Die behandelnden Ärzte schätzten die verbleibende
Arbeitsfähigkeit bis im Januar 2008 auf höchstens 4 Stunden (act. SVA
B/2.92, 2.94). Im Mai 2008 wurde die Behandlung im interdisziplinären
Schmerzzentrum des Universitätsklinikums P._______ weitergeführt (act.
SVA B/2.40 f., 2.70 f. 2.82 ff.). Vom 17. – 27. November 2008 unterzog
C-1118/2009
Seite 21
sich der Beschwerdeführer einer stationären Behandlung in der
I._______-Klinik in Q.________. Es wurde eine schwere chronifizierte
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Bei der Entlassung wurde
bescheinigt, er sei nicht arbeitsfähig (act. SVA B/2.42 f.).
6.1.4. Am 10. Juli 2008 stellte der ärztliche Dienst der Deutschen
Rentenversicherung im Wesentlichen eine Diskrepanz zwischen den
subjektiven Beschwerdeangaben und objektiven
Funktionseinschränkungen fest. Ausserdem sei der jüngste Befund der
SUVA bezüglich der Augenärztin in der Tat deutlich besser als die
früheren Angaben (act. SVA B/2.68, 2.27).
6.1.5. Im Nachgang zu in der I._______-Klinik festgestellten erhöhten
Leberwerten wurden im Dezember 2008 und Januar 2009 im
Universitätsklinikum P.________ und im Ärztezentrum O.________
Abklärungen getroffen (act. SVA B/2.18, 2.21 ff., 2.45).
6.2. Zusammenfassend enthalten die umfangreichen medizinischen
Akten des Deutschen Rentenversicherers insbesondere die
Dokumentation von vielzähligen Behandlungen und Rehabilitationen im
Nachgang zum ersten Autounfall vom 4. August 2005 sowie zum zweiten
Autounfall vom 21. Juli 2007. Die bescheinigte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit
wurde massgebend gestützt auf die Rückenproblematik bescheinigt.
Dem gegenüber entnahm die SVA erst im Nachgang zum Abschluss der
Arbeitsvermittlung am 2. August 2006 (act. SVA B/85) den vom
Versicherten ab 19. Oktober 2006 eingereichten neuen medizinischen
Akten, dass der Versicherte am 26. August 2005 (recte: 4. August 2005)
einen Autounfall erlitten hatte, und dass er von der Deutschen
Rentenversicherung eine Rente erhalte (oben C.a). Sie stellte fest, der
Versicherte habe sie nicht über den Zeitpunkt des Unfalls informiert und
sei gleichzeitig im August 2005 bei der B._______ eingearbeitet worden.
Erst mit dem Vorbescheid vom 19. September 2006, worin festgestellt
worden sei, er sei bei einer Arbeitsfähigkeit von 80%
rentenausschliessend eingegliedert, habe er die neuen Unterlagen
eingereicht (vgl. act. SVA B/2).
6.3. Es erweist sich tatsächlich als widersprüchlich, dass der
Beschwerdeführer nach dem erlittenen Unfall vom 4. August 2005 mit
Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Gehirnerschütterung von den
C-1118/2009
Seite 22
behandelnden Ärzten ab Unfalldatum zu 100% arbeitsunfähig
geschrieben wurde (vgl. z.B. act. SVA B/2.155 f.) und gemäss dem Attest
des Hausarztes zwischen dem 8. August 2005 bis zum 9. Mai 2006 56
mal in Behandlung gewesen sein soll (vgl. act. SVA B/2.158), ihm aber
gleichzeitig bei der B.______ während der Einarbeitszeit vom 9. August –
31. August 2005 keine Abwesenheiten bescheinigt wurden (act.
IVSTA/20) und die Arbeitgeberin im Zeugnis vom 5. Januar 2006
bescheinigte, der Arbeitnehmer besitze ein fundiertes Fachwissen und
habe sich sehr schnell eingearbeitet, er setze seine Kenntnisse auch bei
schwierigen Teilen mit Erfolg um, auch bei grössten Anforderungen habe
er konstant eine exzellente Leistung erbracht und zügig und effektiv
gearbeitet sowie herausragende Initiative gezeigt und sich umfassend für
seinen Bereich eingesetzt, durch seine Sorgfalt habe er hohe Qualität
erzielt unter Einhaltung der Termine. Der befristete Vertrag könne leider
nicht verlängert werden, weil Personal reduziert werden müsse und
versucht werde, vorrangig die Stammbelegschaft weiter zu beschäftigen
(act. SVA B/92.2). Bei der erneuten Anstellung per 1. Juli 2007 erhielt der
Beschwerdeführer zwar nur noch einen Vertrag für ein 80%- bzw. 32-
Wochenstunden-Pensum (act. SVA B/88). Indessen erscheint es als
unwahrscheinlich, dass die B._______ den Beschwerdeführer nochmals
angestellt hätte, wenn er im vorigen Arbeitsverhältnis wegen
Arbeitsunfähigkeit dauernd ausgefallen wäre. Diesbezüglich geht erst aus
der Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der Arbeitslosenversicherung
vom 27. April 2007 hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem
4. Dezember 2006 täglich über vier Stunden krank gewesen sei (act. SVA
B/48.3).
Unter diesen Umständen ist gestützt auf die Akten der Arbeitgeberin
festzustellen, dass sich die Annahme der Vorinstanz, beim
Beschwerdeführer habe bereits ab August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 40% (Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG, seit dem ersten Autounfall, act. SVA B/20.1) bestanden, als nicht
überwiegend wahrscheinlich erweist.
6.4. Dem umfangreichen Dossier ist zu entnehmen, dass es sich
vorliegend um einen anspruchsvollen Versicherten handelt (z.B. act. SVA
B/2.1-6, 2.64, 2.75, 2.128, 7.2, 26-27, 66; SVA A/7; act. IVSTA/54 f.).
Insbesondere aus den medizinischen Akten aus Deutschland geht hervor,
dass die Beurteilungen sehr widersprüchlich ausfallen und teilweise eine
mangelnde Kooperation – auch von behandelnden Ärzten – beklagt wird
(vgl. z.B. act. 2.25, 2.68, 2.72, 2.88, 2.91, 2.93, 2.95, 2.98, 57.1 ff, 57.11
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Seite 23
f.). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
IV-Stelle entgegen seiner Meldepflicht (oben E. 5.3, über welche er
informiert war: vgl. act. IVSTA/15 bzw. SVA B/106) erst im September
2006 über den Autounfall vom August 2005 und gar nicht über den im Juli
2007 erlittenen Autounfall informiert hat. Die Tatsache des zweiten
Unfalls ergab sich für die Vorinstanz erst aus den eingeholten deutschen
Aktendossiers im Juli 2009.
6.5. Weiter ist aufgrund der Akten festzustellen, dass sich die Vorinstanz
bei der hier in Frage stehenden Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit
vollumfänglich auf die sehr knappe Beurteilung des ärztlichen Dienstes
von Dr. J._______, Allgemeinmedizin FMH, vom 12. November 2008
gestützt hat (4 Zeilen; act. SVA B/7.6).
6.5.1. Im zu beurteilenden Fall liegt für die nicht medizinisch ausgebildete
Verwaltung (was auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt) bereits in
orthopädisch-neurologischem Sinn eine nicht abschliessend zu
beurteilende Situation vor und werden zudem invaliditätsrelevante
Beeinträchtigungen in augenmedizinischer, internistischer
(Schmerzsyndrom im Oberbauch, Status nach Hepatitis B mit allenfalls
betroffener Leber) und psychiatrischer Hinsicht geltend gemacht – wobei
die deutschen Akten diesbezüglich uneinheitlich sind (oben E. 6.4).
Deshalb ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar,
weshalb sich die Vorinstanz entgegen der bundesgerichtlichen Praxis
(oben E. 5.4.1 f.) einzig auf die kurze Beurteilung eines
Allgemeinmediziners abstützte und die Angelegenheit nicht umfassender
abklärte.
6.5.2. Zudem ist bezüglich der Berechnung des Invaliditätsgrads in der
angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die SVA im Rahmen der
ersten Berechnung des Rentenanspruchs vom 15. Dezember 2006
(Vorbescheid, act. SVA B/73) nach Durchführung eines
Erwerbsvergleichs und in Berücksichtigung einer zumutbaren Tätigkeit
von 60% in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit einen
Invaliditätsgrad von 37% ermittelte und nach Erstellen eines zweiten
Erwerbsvergleichs vom 1. Juni 2007 sich noch ein IV-Grad von 19.82%
(act. SVA B/53-55) ergab, welcher Grundlage für die Verfügung vom 19.
Mai 2008 bildete. Weshalb sich in der nunmehr angefochtenen Verfügung
vom 22. Januar 2009, welche die Verfügung vom 19. Mai 2008
wiedererwägungsweise aufhob und in welcher von einer 40%-igen
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wurde – notabene ohne
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die Festlegung von verbleibenden Verweistätigkeiten oder der
Durchführung eines Erwerbsvergleichs –, sich ein IV-Grad von nunmehr
40% ergab (act. SVA B/19.4), kann in Berücksichtigung der Regeln zur
Ermittlung des Invaliditätsgrads (oben E. 5.1.2) ebenfalls nicht
nachvollzogen werden.
6.6. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist
und auch nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen bei der
Rentenzusprache gezogen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist
aufgrund der ungenügend geklärten medizinischen Situation – welche
sich im Laufe des IV-Verfahrens allenfalls rentenrelevant veränderte –
und der widersprüchlichen Ergebnisse bei der Abklärung der
Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage, anhand der Akten über einen
Rentenanspruch zu entscheiden. Die Verfügung vom 22. Januar 2009 ist
deshalb aufzuheben. Da – wie oben in E. 4.4 dargelegt – gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rente für eine nachfolgende
Teilperiode nicht endgültig festgelegt werden kann, solange die
vorangehende Teilperiode nicht rechtskräftig beurteilt wurde, ist auch die
pendente lite ergangene "Verfügung" vom 26. Januar 2010 (E. 4.4.2, act.
SVA A/2) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese hat sich einen vollständigen Überblick über die
Sache zu verschaffen und den in den Erwägungen festgestellten
Widersprüchen im Dossier (insbesondere Arbeitstätigkeit in der Schweiz
bei gleichzeitig bescheinigter Arbeitsunfähigkeit in Deutschland)
nachzugehen, sowie anschliessend – wie bereits im August 2009
erwogen (act. SVA B/1.2) – den medizinischen Sachverhalt mittels einer
polydisziplinären MEDAS-Begutachtung in Berücksichtigung der geltend
gemachten Beeinträchtigungen (oben E. 6.6.1) inklusive psychiatrischer
Untersuchung umfassend abzuklären. Dabei ist bei diagnostizierter
Schmerzstörung oder den Folgen eines Schleudertraumas zu prüfen, ob
die Kriterien nach Förster/Mosimann (BGE 135 V 215 E. 6.1.2) erfüllt
sind. Das Gutachten hat auch Auskunft über allfällige Veränderungen des
Gesundheitszustands seit dem 7. September 2005 (oben E. 5.5.4), d. h.
kurz nach dem ersten Autounfall vom 4. August 2005 und allenfalls
zumutbare medizinische Behandlungen zu geben, damit die zuständige
IV-Stelle anschliessend für den jeweiligen Zeitraum den Umfang der
zumutbaren Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch einer
Verweistätigkeit festlegen kann (siehe oben E. 5.2). Anschliessend hat
die IV-Stelle für die jeweiligen Zeitabschnitte neue Erwerbsvergleiche zu
erstellen und die Vorinstanz anschliessend neu über den
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Rentenanspruch des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der
Revisionsregeln (vgl. oben E. 5.5) zu verfügen.
Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass bei diesem Ergebnis
wegen des nicht ermittelbaren Zeitpunkts des Versicherungsfalls (oben
E. 6.3 und 6.6 hievor) keine Aussagen zur Rentenberechnung aufgrund
der geleisteten Beiträge gemacht werden können.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem praxisgemäss
obsiegenden Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 25. Mai 2009 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem durch
die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
Verfügungen vom 22. Januar 2009 und 26. Januar 2010 aufgehoben
werden und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über
den Leistungsanspruch verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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