Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-11/2011
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien M_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Kuba stammende P.______ (geboren […], nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 2. Juli 2010 bei der
Schweizer Botschaft in Havanna die Erteilung eines Einreisevisums für
die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an,
er sei als Trauzeuge zu einer Hochzeit in die Schweiz eingeladen. Die
Reise- und die Lebenshaltungskosten während seines Aufenthaltes in der
Schweiz würden von M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
übernommen werden (vgl. öffentliche Urkunde vom 21. Mai 2010). Am
21. Juli 2010 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Schengen –
Visums. Zuvor hat die schweizerische Vertretung die Visumerteilung mit
der Begründung verweigert, es bestünden berechtigte Zweifel an der
Absicht des Gesuchstellers, nach Ablauf des Visums die Schweiz wieder
fristgerecht zu verlassen.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nachdem das
Migrationsamt des Kantons Aargau (nachfolgend kantonale Behörde) zu
weiteren Abklärungen aufgefordert worden war – mit Verfügung vom
1. Dezember 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der
Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Es bestünden zudem keine
zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen des Gesuchstellers in seinem Heimatland, die
gegebenenfalls Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten
könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2010 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums zugunsten des
Gesuchstellers. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise wäre nach
einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert. Es sei ungenügend
berücksichtigt worden, dass der Gesuchsteller verheiratet sei und einen
vierjährigen Sohn habe, den er nie zurücklassen würde. Auch besitze er
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ein Haus, in welchem er mit seiner Familie wohne. Weiter sei er in einem
Alter, in dem sich ein Neuanfang in einem anderen Land nicht lohne. Sein
Einkommen entspreche einem Gehalt, mit welchem er sein Leben in
Kuba sehr gut bestreiten könne. Ferner sei er in einer Kirche als Pastor
tätig. Ausserdem habe sie eine Erklärung unterschrieben, mit welcher sie
garantiere, dass der Gesuchsteller fristgerecht ausreise. Es sei zudem
positiv zu bewerten, dass der Gesuchsteller lediglich ein einmonatiges
Visum beantragt habe, da er nicht riskieren möchte, seine Arbeit zu
verlieren.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2011 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte von dem ihr eingeräumten
Recht auf Replik keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die
Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen
handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
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sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltzwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der
ausreichenden finanziellen Mittel. Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
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Da Kuba zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumpflicht.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den
Gesuchsteller insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im
Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die
fehlenden zwingenden beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland. Die Vorinstanz zog
daraus den Schluss, dass deshalb die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise nicht gesichert sei.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers in der Schweiz im Falle einer Einreise
beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen
sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu
würdigen.
7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es
sich durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu
begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
7.2.1. Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt Kuba prinzipiell beim
Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele
Vorrang vor ökonomischen Erwägungen haben. Das Land leidet unter
einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie
Landwirtschaft und ist gezwungen, circa 80 % der Lebensmittel zu
importieren. Die unter Raúl Castro angekündigten und teilweise auch
eingeleiteten Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit Kubas wirken sich bisher kaum auf den Alltag der
Bevölkerung aus. Ein Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zu
Marktwirtschaft und Privateigentum wird von diesen Massnahmen nicht
angestrebt, weshalb es an Leistungsanreizen fehlt. Das durchschnittliche
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monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet etwa 12 Euro. Ein grosser
Teil der Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu
Preisen gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in
Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung
bestimmt denn auch den Lebensstandart der Bevölkerung.
Schätzungsweise 40 % der Bürger erhalten Überweisungen ihrer im
Ausland lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, im
Internet unter: > Reise und Sicherheit > Reise-
und Sicherheitshinweise > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2011]; U.S.
Department of State, im Internet unter: > Countries an
Regions > Cuba > Background Note [Stand 28. April 2011], beide Seiten
besucht im Mai 2011).
7.2.2. Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der
Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen.
Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner – somit im
Schnitt mehr als 30'000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. Angaben
der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge
dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Sie umfasst vor allem junge und
gut ausgebildete kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher
Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die
Bereitschaft das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen
zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im
Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (Verwandte und
Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
7.2.3. In Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei
kubanischen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts
zu berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger
im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis
zu einer Abwesenheit von insgesamt 11 Monaten kann von den
kubanischen Vertretungen im Ausland vorgenommen werden), so wird
ihm in vielen Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl. MICHAEL
KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen).
Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass
solche restriktiven Normen Emigrationswillige – einmal im Ausland – dazu
verleiten können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange
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hinauszuzögern, bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates
zwangsweise nicht mehr durchgesetzt werden kann.
7.2.4. Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland des
Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba
allgemein als hoch einschätzt.
7.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht so
sehr die persönlichen Eindrücke der Beschwerdeführerin vom
Gesuchsteller ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret nachweisbare
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen.
Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
7.3.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 37-jährigen
Mann, der – gemäss eigenen Angaben (vgl. Visumantrag) – verheiratet
ist. Die Beschwerdeführerin gibt zudem an, er sei Vater eines vierjährigen
Sohnes und besitze ein Haus, in welchem er mit seiner Familie wohne.
Zudem sei er in einer Kirche als Pastor tätig (vgl. Beschwerde vom 30.
Dezember 2010). Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass er für
die Hochzeit seiner Bekannten in der Schweiz seine Ehefrau und sein
Kind in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse
Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass
zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter
politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich
davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei
dies etwa in der Hoffnung die Zurückgebliebenen aus dem Ausland
effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachzuziehen zu
können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Tätigkeit des
Gesuchstellers als Pastor in einer Kirche erfüllt das Kriterium einer
persönlichen Verpflichtung nicht. Besondere Funktionen oder Aufgaben
wurden nicht erwähnt. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus
Kuba in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit - im
Sinne des auszulegenden engen Beurteilungsmassstabs - keine
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familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche den
Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
7.3.2. Die Beschwerdeführerin macht alsdann berufliche Bindungen des
Gesuchstellers geltend: Er arbeite als Geschäftsverwalter und könne
seine Arbeit nach 30 Tagen Abwesenheit wieder aufnehmen (vgl.
Auskunftsbogen der kantonalen Behörde vom 7. September 2010 und
Beschwerde vom 30. Dezember 2010). Ein entsprechendes
Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers vom 1. Juli 2010 liegt den Akten
bei. Nicht bekannt ist hingegen - ausser dem Hinweis, sein Einkommen
entspreche einem Gehalt, mit welchem er sein Leben in Kuba sehr gut
bestreiten könne – die Höhe des monatlichen Einkommens. Die
Erfahrung zeigt jedoch, dass aufgrund des grossen Lohngefälles
zwischen der Schweiz und Staaten wie Kuba selbst ein für einheimische
Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das
Heimatland dauerhaft zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Gesuchsteller keine zwingenden
beruflichen Verpflichtungen obliegen.
7.3.3. Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder
gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen
Verhältnissen des Gesuchstellers Besonderheiten erkennbar, die eine
Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen.
7.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die
Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich
diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die,
wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An
dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen der
Beschwerdeführerin sowie die anlässlich des Auskunftsbogens
abgegebene Erklärung, sie garantiere die Wiederausreise des
Gesuchstellers (vgl. Auskunftsbogen der kantonalen Behörde vom 7.
September 2010 und Beschwerde vom 30. Dezember 2010) nichts zu
ändern. Als Gastgeberin kann sie zwar für gewisse finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden
Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes
garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht
fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung
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des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9).
Die Integrität der Gastgeberin wird durch das Gesagte jedoch in keiner
Weise in Frage gestellt.
7.5. Aus den vorliegenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz ([…])
– das Migrationsamt des Kantons Aargau.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: