B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-11/2014
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Ungarn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV-Rente
(Verfügung vom 5. Dezember 2013)
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1957 geborene, in Ungarn wohnhafte X._______ (im Folgen-
den: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich beim ausländi-
schen Sozialversicherungsträger (Eingang bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 26. September 2013)
zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (Akten der Vorinstanz [im Folgen-
den: SAK-act.] 1). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter und zweier For-
mulare E 210 und E 205 (act. 4 und 5) erliess die SAK am 8. Oktober 2013
eine Verfügung (SAK-act. 6), mit welcher das Rentengesuch abgewiesen
wurde. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2013 Ein-
sprache (SAK-act. 7) und machte geltend, mit dem verstorbenen schwei-
zerischen Staatsangehörigen A._______ in eheähnlicher Gemeinschaft
gelebt zu haben. Aus diesem Grund sei ihr eine Witwenrente zuzuspre-
chen. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 5. Dezember
2013 (act. 2) mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin mit
A._______ bis zu dessen Tod in einer "Lebensgefährtenbeziehung" gelebt
habe. Sie sei jedoch nicht mit A._______ verheiratet gewesen, weshalb sie
die Eigenschaft als Witwe nicht erfülle.
B.
Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführe-
rin mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie
habe mit A._______ in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt. Die Hochzeit sei
geplant gewesen; ebenso die Adoption ihrer minderjährigen Tochter, wel-
che A._______ gemeinsam mit ihr versorgt habe. In Ungarn habe sie die
Hälfte des Erbes erhalten. Sie sei zudem 57 Jahre alt und halte sich mit
Aufräumarbeiten und Strassenfegen über Wasser. Das ungarische Recht
habe die Lebensgemeinschaft mit A._______ als eheähnliche Gemein-
schaft anerkannt.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2014 (act. 4) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zu-
sammengefasst aus, die Beschwerdeführerin verlange eine Witwenrente
gestützt auf die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung. Eine
sogenannte eheähnliche Gemeinschaft nach ungarischen Recht könne
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nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei mit dem verstor-
benen A._______ nicht verheiratet gewesen; sie erfülle somit die Eigen-
schaft einer Witwe im Sinne des AHVG nicht.
D.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
E.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde
einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG;
SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das
VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. De-
zember 2013 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59
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ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art.
50 und Art. 52 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an-
gefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich beson-
derer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres
allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse –
und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen
Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
2.4 Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Ungarn. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
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andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681), welches per
1. April 2006 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt
wurde (AS 2006 995), sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen
(EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29.
April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1.
April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni
1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar.
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts-
grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri-
schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem
Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert
hat.
2.5 Demnach bestimmt sich die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des bei der Vorinstanz am 26. Septem-
ber 2013 eingegangenen Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach
dem AHVG in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung sowie nach der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHVV, SR 831.101) in der entsprechenden Fassung.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer
Witwenrente durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte.
4.
4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 und 3 AHVG haben Witwen oder Witwer An-
spruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Ver-
witwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente
entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau
folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Ab-
satz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
Witwen haben nach Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Wit-
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wenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflege-
kinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben
und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehr-
mals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Ausrichtung einer Witwenrente mit der Begründung abgelehnt, dass sie
nicht verheiratet gewesen und deshalb nicht als Witwe zu qualifizieren sei.
Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, sie habe mit A._______
in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt und sei deshalb rentenberech-
tigt. Es ist streitig und zu prüfen, ob der Anspruch auf eine Witwenrente
entstanden ist, obwohl die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes von
A._______ nicht mit ihm verheiratet war. Entscheidend für die Beantwor-
tung dieser Frage ist, welche Bedeutung dem Begriff der Witwe zukommt.
4.2.1 Die Vorinstanz legte den Begriff "Witwe" des Art. 23 Abs. 1 AHVG in
dem Sinne aus, dass darunter eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes
zu verstehen ist. Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin sinngemäss
aus, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen genüge,
um als Witwe zu gelten und einen Anspruch auf eine entsprechende Rente
zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin versteht
man sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im juristischen Sinn
unter einer Witwe eine Frau, deren Ehemann verstorben ist (vgl. Duden,
deutsches Universalwörterbuch, 6. überarbeitete und erweiterte Aufl.
2007). Es trifft zu, dass Art. 23 Abs. 1 AHVG den Begriff "Witwe" nicht er-
klärt, doch wollte der Gesetzgeber keineswegs in diesem Artikel den Begriff
"Witwe" in einer anderen Weise definieren. Dies zeigt ein Vergleich mit der
französischen Fassung, wo der entsprechende Passus wie folgt lautet:
"Les veuves et les veufs ont droit à une rente si, au décès de leur conjoint,
ils ont un ou plusiers enfants". In der italienischen Fassung heisst es fol-
gendermassen: " Le vedove e i vedovi hanno diritto a una rendita se, alla
morte del coniuge, hanno figli". Sowohl die französische als auch die itali-
enische Fassung des Art. 23 Abs. 1 AHVG bestimmen klar, dass nur
Frauen, deren Ehemann verstorben ist, ein Anrecht auf eine Rente haben.
Es bleibt somit kein Raum für eine Auslegung des Begriffs "Witwe" in der
deutschen Fassung. Zudem wird in Abs. 3 des besagten Artikels (Zeitpunkt
des Rentenanspruchs) vom Tod des Ehemannes gesprochen. Unter dem
Begriff "Witwe" in Art. 23 Abs. 1 AHVG ist daher eine Ehefrau nach dem
Tod ihres Ehemannes zu verstehen.
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4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, dass sie ihr Kind
zusammen mit A._______ aufgezogen und zudem seine kranke Mutter und
den kranken Bruder gepflegt habe. Beide hätten beabsichtigt, in naher Zu-
kunft zu heiraten. Diese Umstände sind jedoch für einen Anspruch auf eine
Witwenrente nach Art. 23 Abs. 1 AHVG nicht relevant. Bei der Frage, ob
ein Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente besteht, ist einzig darauf
abzustellen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes von
A._______ dessen Ehefrau war. Vorliegend lebte die Beschwerdeführerin
mit A._______ in einer eheähnlichen Gemeinschaft; sie waren nicht ver-
heiratet. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die in Art. 23 Abs. 1
AHVG genannte Voraussetzung als Witwe nicht und kann deshalb kein
Recht auf eine Witwenrente ableiten.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um
Ausrichtung einer Witwenrente zu Recht abgewiesen hat. Der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 erweist sich gestützt auf
die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensicht-
lich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs.
2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen
und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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