Abtei lung III
C-1120/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Ele-
na Avenati-Carpani; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber
Rudolf Grun.
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. iur. Hans Wüst, Rechtsanwalt,
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol), Dienst für Analyse und Prävention, Zentralstel-
le Waffen, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Waffengesetz (Typenprüfung Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 7. April 2004 wurde die Vorinstanz (Zentralstelle Waffen des Bundes-
amtes für Polizei, fedpol) von der Kantonspolizei Zürich bezüglich der waf-
fenrechtlichen Einstufung des Sturmgewehrs SIG Modell 57 Commando
cal. 7,5x55 (GP 11), hergestellt von der Beschwerdeführerin, angefragt.
Die Vorinstanz legte die Anfrage am 10. Juni 2004 dem Arbeitssausschuss
Waffen und Munition (AWM) vor, der beschloss, die Waffe einer Typenprü-
fung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 21. September 1998
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) zu unter-
ziehen. Auf entsprechende Aufforderung hin stellte die Beschwerdeführe-
rin der Vorinstanz am 24. August 2004 eine Musterwaffe zu.
B. Mit Verfügung vom 8. November 2004 stellte die Vorinstanz fest, das
Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando cal. 7,5x55 gälte als zur halbauto-
matischen Handfeuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Muni-
tion vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54). Der Erwerb, das Tragen und
Vermitteln an Empfängerinnen und Empfänger in der Schweiz sowie die
Einfuhr dieser Waffe sei somit verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG). Für den
Erwerb, das Tragen und die Vermittlung an Empfängerinnen und Empfän-
ger in der Schweiz und für die Einfuhr sei eine Ausnahmebewilligung not-
wendig (Art. 5 Abs. 3 und 3bis WG).
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass das Sturmgewehr SIG
Mod. 57 Commando zwar auf der Basis des Schweizer Ordonnanz-Sturm-
gewehrs Mod. 57 aufgebaut sei und Baugruppen aufweise, welche mit die-
sem identisch seien (Verschlussgehäuse, Verschluss, Abzuggehäuse),
sich sonst aber in mehreren Punkten von dieser Ordonnanzwaffe unter-
scheiden würde (kürzerer Lauf und Mantelrohr, andere Mündungsbremse,
keine Zweibeinstütze, Montageschiene für Zielgeräte, Teleskopschaft, kür-
zerer Kolbenhals, schwächere Schliessfeder, Pistolengriff). Die identischen
Baugruppen stammten von einer Schweizer Ordonnanz-Seriefeuerwaffe,
welche von den Militärstellen auf Einzelfeuer (Halbautomat) abgeändert
worden seien. Das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando gelte daher
nicht als ordonnanzähnliche Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verord-
nung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst
(Schiessverordnung, SR 512.31) i.V.m. Art. 32 der Verordnung des VBS
vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiess-
verordnung – VBS, SR 512.311). Eine Privilegierung im Sinne von Art. 5
Abs. 5 WG von zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderten
schweizerischen Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelte nur für Waffen, wie sie
von der Armee zum Eigentum abgegeben würden und im Schiesswesen
ausser Dienst zugelassen seien.
C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 beantragt die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung.
3In der Begründung wird geltend gemacht, die vorliegende Waffe mit der
Bezeichnung 57 Commando sei auf der Basis des Schweizer Ordonnanz-
Sturmgewehrs Mod. 57 aufgebaut, wobei ausnahmslos solche Gewehre
verwendet würden, die seitens der Militärverwaltung anerkanntermassen
auf Einzelfeuer umgebaut und alsdann den ehemaligen Armeeangehörigen
unentgeltlich ins Privateigentum abgegeben worden seien. Unbestritten
sei, dass die Beschwerdeführerin beim Gewehr Mod. 57 Commando die
massgebenden und entscheidenden Baugruppen des Schweizer
Ordonnanz-Sturmgewehrs 57, nämlich Verschlussgehäuse, Verschluss
und Abzugsgehäuse, nicht abgeändert habe. Rechtlich habe dies zur Fol-
ge, dass die "technischen Herzstücke" der Waffe und ihre Funktionsweise
unverändert und identisch seien mit dem auf Einzelfeuer abgeänderten Or-
donnanz-Sturmgewehr Mod. 57. Es handle sich somit nach wie vor um
eine ehemalige Schweizer Ordonnanz-Seriefeuerwaffe, die von den Militär-
stellen auf eine halbautomatische Waffe abgeändert worden sei. Ebenso
klar und unbestreitbar sei, dass das Sturmgewehr 57, so wie es von den
Militärstellen den Armeeangehörigen abgegeben werde, grundsätzlich und
in technischer Hinsicht unter Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG falle. Da die
Unterstellung dieser Waffe unter Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG unstreitig sei, sei
aber gar keine Typenprüfung gemäss Art. 16 der Waffenverordnung
erforderlich. Die massgebende Rechtsgrundlage finde sich in Art. 5 Abs. 5
WG, wonach zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte
schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen nicht als Waffe im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG gelten würden. Das Sturmgewehr SIG Mod. 57
Commando sei auf der Basis des Schweizer Ordonnanz-Sturmgewehrs
Mod. 57 aufgebaut. Am technischen Herzstück der Waffe sei nichts verän-
dert worden, sodass nach wie vor eine ehemalige Ordonnanz-Seriefeuer-
waffe vorliege, die auf Einzelfeuer umgebaut worden sei. Auf die äussere
Erscheinung könne und dürfe rechtlich nicht abgestellt werden, denn
massgebend sei einzig und allein die Tatsache, dass das ehemalige Or-
donnanz-Sturmgewehr vom Gesetzgeber gewollt privilegiert worden sei.
Wenn eine solche Ordonnanzwaffe im Aussehen verändert werde, könne
das Privileg solange nicht dahin fallen, als an den "Herzstücken" nichts
verändert werde. Die Vorinstanz nehme eine willkürliche Auslegung der
Bestimmung in Art. 5 Abs. 5 WG vor. Der Gesetzgeber habe bewusst die
Schweizer Ordonnanz-Waffen, die ins Privateigentum abgegeben würden,
privilegieren wollen, weil es sich dabei um eine alte schweizerische Tradi-
tion handle. Mit dem eigentlichen Schiesswesen habe dies nichts zu tun
und sei auch nicht so begründet worden. Der Gesetzgeber habe auch nicht
angeordnet, dass das Sturmgewehr 57 im Privateigentum in unveränder-
tem Originalzustand belassen werden müsse. Die gesetzliche Privilegie-
rung beruhe auf dem Gedanken, dass für den Erwerb, den Besitz und den
Verkauf der Waffe keine Ausnahmebewilligung nach Art. 5 Abs. 3 WG er-
forderlich sei. Sodann sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb
die hier zur Diskussion stehende Waffe nur wegen den äusseren Änderun-
gen plötzlich der Ausnahmebewilligungspflicht unterstehen solle. Denn
durch den äusserlichen Umbau werde die Missbrauchsgefahr in keiner
Weise erhöht. Davon abgesehen werde das Sturmgewehr SIG Mod. 57
4Commando durchaus im ausserdienstlichen Schiesswesen verwendet, und
komme beim Schweizer Verband für dynamisches Schiessen zum Einsatz.
D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2005
die Abweisung der Beschwerde und hält dagegen, dass es sich beim
Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando nicht mehr um eine privilegierte
Waffe handeln könne, da diese den Ordonnanzstatus verloren habe. In
dieser Form sei sie nicht für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen.
Bei der parlamentarischen Beratung des Waffengesetzes sei der Privile-
gierung gemäss Art. 5 Abs. 5 WG grosse Bedeutung beigemessen wor-
den. Ursprünglich sei die Privilegierung der Handänderung lediglich von
der Armee zum ehemaligen Armeeangehörigen vorgesehen gewesen. Mit
dem Hinweis, dass der Erwerb solcher Waffen auch anderen Personen für
die Teilnahme an Schiesswettbewerben ermöglicht werden müsse, hätten
Schützenkreise opponiert. Im Übrigen erfolge die Abgabe von abgeänder-
ten schweizerischen Ordonnanzwaffen durch die Armee nur, wenn der ent-
sprechende Schiessnachweis erbracht worden sei (Art. 11 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung
der Armeeangehörigen, VPAA; SR 514.10). Die Vorinstanz verweist ferner
auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2001 (2A.227/2001),
wonach für die Beurteilung einer Seriefeuerwaffe ausschliesslich der Urzu-
stand der Waffe relevant sei. Dies wäre die seriefeuertaugliche Armeever-
sion und nicht der privilegierte Umbau als Halbautomat. Schliesslich sei
bei der Diskussion über die Abgabe von Sturmgewehren Mod. 57 durch
die Armee in Bezug auf das Missbrauchspotenzial vom VBS (damals EMD)
festgehalten worden, dass das Sturmgewehr 57 für allfällige kriminelle Ein-
sätze wegen seiner Grösse und Unhandlichkeit wenig geeignet sei. Dieser
Aspekt sei beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando nicht mehr gege-
ben.
E. In der Replik vom 7. März 2005 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich
an ihrer Beschwerde fest und weist im Wesentlichen nochmals darauf hin,
das die fragliche Waffe den Ordonnanzstatus nicht verloren habe, weil sie
technisch genau gleich funktioniere wie alle anderen Waffen, die von der
Schweizer Armee an die austretenden Armeeangehörigen abgegeben wür-
den. Der Grund für die Privilegierung sei letztlich die hohe Anzahl der Waf-
fen in privaten Haushalten gewesen. Ohne Privilegierung wäre nämlich die
private Veräusserung solcher Waffen (inkl. Übergabe innerhalb der Fami-
lie) erheblich erschwert worden. Für eine Handänderung wäre jedes Mal
eine kantonale Ausnahmebewilligung notwendig gewesen, welche sehr
restriktiv erteilt würde.
Auf die weitere Begründung wird – soweit entscheiderheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des Bundesamtes für Polizei (fedpol) betreffend Waffengesetz (Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommis-
sionen oder bei Beischwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs.
2 VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 WV muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typen-
prüfung beantragt werden, wenn Unklarheit darüber besteht, ob es sich bei
einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Geset-
zes handelt.
Die Beschwerdeführerin wendet vorweg ein, eine Typenprüfung sei in casu
gar nicht erforderlich, weil es sich beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Com-
mando nach wie vor um eine zu einer halbautomatischen Handfeuerwaffe
umgebaute Seriefeuerwaffe gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG handle, was
sich ohne Beizug von Fachleuten feststellen lasse. Sie verkennt jedoch,
dass es sich bei der Typenprüfung nicht nur um eine technische Überprü-
fung handelt, sondern – als Ergebnis der Prüfung – auch um die rechtliche
Schlussfolgerung, ob die fragliche Waffe nach der Abänderung als verbo-
tene Waffe (nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG) einzustufen ist oder gemäss Art.
5 Abs. 5 WG nicht darunter fällt. Dass bei näherer Betrachtung auch ohne
den Beizug von entsprechenden Fachleuten festgestellt werden kann,
dass Verschluss, Verschlussgehäuse und Abzugsgehäuse identisch sind
mit denjenigen des Schweizer Ordonnanz-Sturmgewehrs 57, spricht des-
halb nicht gegen die Durchführung einer Typenprüfung. Zudem ist auf-
grund der vorgenommenen Änderungen der Waffe (insbesondere durch
die Verkürzung des Laufes und des Kolbenhalses sowie der Verwendung
einer anderen Mündungsbremse) auch nicht ohne weiteres erkennbar,
dass wesentliche Elemente wie Verschluss, Verschlussgehäuse und Ab-
zugsgehäuse denjenigen des Schweizer Ordonnanz-Sturmgewehrs 57 ent-
sprechen, sonst wäre die Vorinstanz diesbezüglich nicht von einer kanto-
nalen Polizeibehörde, welche sich mit Waffen auskennen dürfte, angefragt
6worden. Die Typenprüfung nach Art. 16 Abs. 1 WV ist der einzige von der
Gesetzgebung vorgesehene Weg, um eine derartige Überprüfung vorzu-
nehmen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung, eine
Musterwaffe zum Zwecke der Typenprüfung bei der Zentralstelle Waffen
vorzulegen, ohne Widerspruch nachgekommen, weshalb es nicht angeht,
die Durchführung als solche nachträglich in Frage zu stellen, nur weil man
mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist.
4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG sind der Erwerb, das Tragen und das Ver-
mitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von
Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen
umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Be-
standteilen verboten. Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte
schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sin-
ne von Absatz 1 Buchstabe a (Art. 5 Abs. 5 WG).
4.1 Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, beim Sturmgewehr
SIG Mod. 57 Commando handle es sich nicht mehr um eine privilegierte
Waffe, da diese den Ordonnanzstatus verloren habe, macht die Beschwer-
deführerin geltend, für die fragliche Waffe gelte nach vor die Privilegierung
nach Art. 5 Abs. 5 WG, da am "technischen Herzstück" der Waffe (Ver-
schluss, Verschlussgehäuse und Abzugsgehäuse) nichts verändert worden
sei.
4.2 Unbestritten ist, dass es sich beim Sturmgewehr SIG Mod Commando um
eine zur halbautomatischen Handfeuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe
handelt, welche grundsätzlich den Verboten und Einschränkungen nach
Art. 5 Abs. 1 WG unterliegt. Ebenso unbestritten ist, dass die fragliche
Waffe vor den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Änderungen
eine zur halbautomatischen Handfeuerwaffe abgeänderte schweizerische
Ordonnanz-Seriefeuerwaffe war, die gemäss Art. 5 Abs. 5 WG von den
oben erwähnten Verboten und Einschränkungen ausgenommen ist. Indem
wesentliche Bestandteile wie Verschluss, Verschlussgehäuse und Abzugs-
gehäuse unverändert blieben, ist ferner auch klar, dass es sich nicht mehr
um eine Seriefeuerwaffe handelt. Der Status des Sturmgewehrs SIG Mod.
57 Commando ist somit für den Ausgang des Verfahrens von entscheiden-
der Bedeutung.
5. Gesetze sind in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut,
systematischer Stellung, Sinn und Zeck und den ihnen zugrunde liegenden
Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen (vgl.
BGE 125 II 113 E. 3a S. 117 mit weiteren Hinweisen). Auszugehen ist vom
Wortlaut, doch kann der Wortlaut einer Norm nicht allein massgebend
sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen
zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Be-
rücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entste-
hungsgeschichte der Norm und ihrem Zweck. Das Bundesgericht hat sich
bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus lei-
ten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abge-
stellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab
7(BGE 124 II 193 E. 5a S. 199 mit weiteren Hinweisen).
5.1 Sowohl die grammatikalische als aus auch die systematische Auslegung
führen in casu nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Insbesondere die
grammatikalische Auslegung beantwortet die Frage nicht, ob das Sturmge-
wehr SIG Mod. 57 Commando noch einer schweizerischen Ordonnanz-Se-
riefeuerwaffe gemäss Art. 5 Abs. 5 WG entspricht, wie sie den Armeean-
gehörigen nach ihrer Entlassung zu Eigentum übergeben worden sind.
Auch die systematische Auslegung (Stellung der betreffenden Bestimmung
im Gesetz bzw. Zusammenhang mit anderen Bestimmungen) hilft nur be-
dingt weiter. Immerhin stellt die in Art. 5 Abs. 5 WG geregelte Privilegie-
rung eine Ausnahme zum Grundsatz dar, wonach die zu halbautomati-
schen Handfeuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen den in Art. 5 Abs. 1
WG festgehaltenen Verboten und Einschränkungen unterliegen. Dies lässt
darauf schliessen, dass eine Klassifizierung, ob die fragliche Waffe – un-
abhängig vom Grad der Änderungen – noch derjenigen entspricht, wie sie
den ehemaligen Armeeangehörigen zu Eigentum abgegeben worden ist,
nur mit einer gewissen Zurückhaltung vorzunehmen ist. Ferner gelten nach
Art. 5 Bst. c WV bei Handfeuerwaffen das Verschlussgehäuse, der Ver-
schluss sowie der Lauf (und nicht – wie von der Beschwerdeführerin vor-
gebracht – das Abzugsgehäuse) als wesentliche Waffenbestandteile. In
casu wurde der Lauf gekürzt und mit einer anderen Mündungsbremse ver-
sehen. Die Änderung zumindest eines wesentlichen Waffenbestandteils
spricht in diesem Zusammenhang eher für die Version der Vorinstanz, wo-
nach es sich beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando nicht mehr um
eine privilegierte Ordonnanzwaffe handelt.
5.2 Die historische Auslegung (Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 5 WG)
und die teleologische Auslegung (Sinn und Zweck der Bestimmung) liefern
schon schlüssigere Ergebnisse. Die besagte Bestimmung lautete im Ge-
setzesentwurf vom 24. Januar 1996 (vgl. BBl 1996 I 1053 ff.) wie folgt: "Zu
halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte Ordonnanz-Seriefeuer-
waffen dürfen aktiven oder ehemaligen Angehörigen der Armee überlas-
sen werden. Absatz 1 Buchstabe a (von Art. 5 WG) gilt für diese Waffen
nicht". Dass bei dieser Formulierung – wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht – nicht in erster Linie der Verwendungszweck dieser Waf-
fen im Vordergrund stand, ist auf den ersten Blick nachvollziehbar. Die
parlamentarischen Beratung im Nationalrat, die zur heutigen Fassung der
betreffenden Bestimmung führte, relativierte jedoch den Sinn und Zweck
dieser Privilegierung. Wie schon die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zutreffend festhielt, war ursprünglich lediglich die Privilegierung der
Handänderung dieser Waffen von der Armee zum ehemaligen Armeeange-
hörigen vorgesehen. Im Parlament wurde hingegen unter Hinweis auf den
Schiesssport und die vielen, ausschliesslich mit Ordonnanzwaffen ge-
schossenen Wettkämpfe argumentiert, dass es auch Schützinnen und
Schützen, die nie Militärdienst geleistet haben (namentlich Jugendlichen
und Frauen), möglich sein soll, Sturmgewehre käuflich zu erwerben, um
mit ihnen ihrem Sport nachgehen zu können (vgl. insbesondere die Voten
der Nationalräte Weigelt und Oehrli, Amtliches Bulletin der Bundesver-
8sammlung [AB] 1997 N 29 f.). Dem Sinn und Zweck der Privilegierung von
Art. 5 Abs. 5 WG in der endgültigen Fassung entspricht es somit, den
Schützinnen und Schützen weiterhin das traditionelle Schiessen auf 300 m
(Feldschiessen und andere Schützenfeste) ohne Einschränkungen offen
zu halten. Dies ist aber mit dem Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando
nicht mehr möglich. Dass das Sturmgewehr 57 im klassischen Schiess-
sport (auf der Distanz 300 m) – wie von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht – unbedeutend geworden ist, trifft im Übrigen keineswegs zu. Von
den rund 44'000 Gewehrschützen am letzten Eidgenössischen Schützen-
fest 2005 in Frauenfeld schossen über 6'000 ihre Programme mit dieser
Waffe. Am Kantonalschützenfest 2006 im Oberwallis betrug der Anteil rund
15 % (knapp 2000 von knapp 13'000 Gewehrschützen). Die Anzahl der
Schützinnen und Schützen mit dem Sturmgewehr 57 ist dank der Zulas-
sung der neuen Zielvorrichtung in letzter Zeit sogar gestiegen, weil sie jetzt
mit den anderen Ordonnanzgewehren (Karabiner, Sturmgewehr 90) resul-
tatmässig mithalten können (vgl. dazu "Das aufgerüstete Stgw57 in voller
Blüte" im Magazin der Schweizer Schützinnen und Schützen [SCHÜTZEN-
KÖNIG] Nr. 1 vom März 2007, S. 22).
Das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando hingegen entspricht auch nicht
mehr den Anforderungen an eine Ordonnanzwaffe, wie sie für das
Schiesswesen ausser Dienst (Bundesübungen, freiwillige ausserdienstli-
che Schiessübungen, Schiesskurse) gemäss Art. 4 der Schiessverordnung
zugelassen ist. Allfällige Änderungen am Ordonnanz-Sturmgewehr (Hilfs-
mittel und Vorrichtungen wie verstellbare Zweibeinstützen und andere Ziel-
vorrichtungen) sind zwar möglich, jedoch erst nachdem sie von der Gruppe
Verteidigung des VBS bewilligt worden sind (vgl. Art. 33 Schiessverord-
nung – VBS). Dass das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando bereits an
Übungen und Wettkämpfen des Verbandes für Dynamisches Schiessen,
der auch angeschlossenes Mitglied (mit beratender Stimme) des Schwei-
zerischen Schiesssportverbandes (SSV) ist, zum Einsatz kam, sagt noch
nichts aus über die Beurteilung bzw. Einstufung der Waffe nach der Waf-
fengesetzgebung, da es schliesslich nicht an den Verbänden liegt, dies
selbst festzulegen.
5.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist ferner das Miss-
brauchspotenzial des Sturmgewehrs SIG Mod. 57 Commando grösser als
bei der den ehemaligen Armeeangehörigen abgegebenen Ordonnanzwaf-
fe, welche – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – wegen seiner
Grösse und Unhandlichkeit (bei den Armeeangehörigen deswegen scherz-
haft auch als "Fischrute" bezeichnet) kaum geeignet ist für allfällige krimi-
nelle Einsätze. Ganz anders ist dies bei der vorliegenden Waffe. Durch die
Verkürzung des Laufs und des Kolbenhalses ist die Waffe nur noch 72,5
cm lang und 4,4 kg schwer (ursprünglich 110 cm lang und 5,7 kg schwer).
Sie kann daher viel leichter verborgen werden (z. B. unter einer Jacke oder
einem Mantel) und ist beispielsweise für Raubüberfälle viel eher geeignet.
Die Annahme der Vorinstanz, dass es sich vorliegend nicht um eine privile-
gierte Ordonnanzwaffe handelt, steht demnach auch nicht im Widerspruch
zum Verfassungsartikel (vgl. Art. 107 der Bundesverfassung der Schweize-
9rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), wonach der
Bund Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und
Munition erlässt (vgl. dazu auch das Votum von Bundesrat Koller bei der
parlamentarischen Beratung des Waffengesetzes, AB 1997 S 441). Zwar
trifft es zu, dass es sich beim Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando nach
wie vor um eine halbautomatische Handfeuerwaffe handelt, die – wie die
von der Armee abgeänderte Version – nicht seriefeuertauglich ist. Für die
Beurteilung der Waffe ist dies aber nicht entscheidend, zumal auch andere
deaktivierte Seriefeuerwaffen (sogenannte Dekowaffen) dem Verbot von
Art. 5 Abs. 1 WG unterliegen (vgl. dazu das dem Vertreter der Beschwer-
deführerin bekannte Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2001 vom 17. Sep-
tember 2001 E. 2b). Ausserdem kann nicht die Rede davon sein, dass vor-
liegend lediglich das Aussehen der Waffe verändert worden ist. Wie be-
reits ausgeführt, wurde der Lauf und damit ein wesentlicher Waffenbe-
standteil gekürzt und mit einer anderen Mündungsbremse versehen. Da-
durch funktioniert sie auch nicht mehr gleich. Der gekürzte Lauf bewirkt
eine Reduzierung der Mündungsgeschwindigkeit (von 750 m/s auf 545
m/s). Weil die Pulverladung der Gewehrpatrone 11 auf Läufe von 60 cm
ausgelegt ist, entsteht beim gekürzten Lauf des Sturmgewehrs SIG Mod.
57 Commando trotz der neuen Mündungsbremse mit vier Längsschlitzen
ein beachtlicher Feuerball, da ein Teil des Pulvers vor der Waffenmündung
verbrennt. Der "Gasschlag" des vor dem Lauf verbrennenden Pulvers
äussert sich dabei in einer Druckwelle, die vom Schützen deutlich zu ver-
spüren ist (vgl. Bericht im Schweizer Waffenmagazin [SWM], Ausgabe
1/2003, S. 11). Hinzu kommt, dass die Verkürzung des Kolbenhalses auch
eine entsprechende Anpassung von Schliessfeder, Schliessfederstange
und Schliessfederrohr nach sich zieht, sonst würde das automatische
Nachladen der Waffe nicht mehr funktionieren. Der insgesamt aufwendige
und arbeitsintensive Umbau der Waffe hat somit nicht nur eine teilweise
andere Funktionsweise der Waffe zur Folge, sondern dient – was im Hin-
blick auf die ratio legis der Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 5 WG
besonders ins Gewicht fällt – auch weitgehend einem anderen Zweck als
vom Gesetzgeber vorgesehen.
5.4 Auch die per 1. März 2002 in Kraft gesetzte Revision des Waffengesetzes,
welche den Begriff der besonders konstruierten Waffenbestandteile ein-
führte (vgl. Botschaft vom 24. Mai 2000 betreffend das Bundesgesetz über
die Straffung der Bundesgesetzgebung im Bereich von Waffen, Kriegsma-
terial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbarer Güter, BBl 2000
3369 ff.) deutet darauf hin, dass es sich bei der abgeänderten Waffe nicht
mehr um eine vom Verbot ausgenommene Ordonnanzwaffe handelt. Im
Sinne einer Ausfüllung einer Gesetzeslücke wurde das Verbot in Art. 5
Abs. 1 Bst. a WG auf besonders konstruierte Bestandteile von Seriefeuer-
waffen und zu halbautomatischen Hand- und Faustfeuerwaffen umgebau-
ten Seriefeuerwaffen ausgedehnt. Nach Art. 5a WV gelten Bestandteile
von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert
wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke ver-
wendbar sind, als besonders konstruierte Waffenbestandteile. Nicht als be-
10
sonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte,
Splinten, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung. Ge-
mäss dieser Negativumschreibung könnten in casu beispielsweise die
Mündungsbremse und der Teleskopschaft unter den Begriff der besonders
konstruierten Waffenbestandteile fallen. Der Zweck der Ausdehnung des
Verbots in Art. 5 Abs. 1 Bst. a war hingegen die Verhinderung der Einfüh-
rung von Bestandteilen in die Schweiz, welche für eine Rückumwandlung
von Halbautomaten in Seriefeuerwaffen verwendet werden können (vgl.
das Votum von Ständerat Peter Bieri, AB 2000 S 929 f.). Dies ist bei den
besagten Bestandteilen zweifellos nicht Fall. Die Frage, ob es sich beim
Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando auch wegen der Ausdehnung des
Verbots auf die besonders konstruierten Waffenbestandteile nicht mehr um
eine privilegierte Ordonnanzwaffe handelt, kann aufgrund der obgenannten
Erwägungen letztlich aber offen gelassen werden.
6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden ist somit zusam-
menfassend festzuhalten, dass das Sturmgewehr SIG Mod. 57 Commando
unter das Verbot von Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG fällt und insbesondere wegen
des aufwendigen Umbaus, der nicht nur unwesentliche Waffenbestandteile
betrifft, und des dadurch veränderten Verwendungszweckes nicht mehr
der Privilegierung von Art. 5 Abs. 5 WG unterliegt. Wie von der Vorinstanz
festgestellt, ist demnach für den Erwerb, das Tragen und die Vermittlung
dieser Waffe an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie für die
Einfuhr eine Ausnahmebewilligung notwendig (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 3bis
WG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 24. Dezember 2004 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Mitteilung vom 20. Februar
2007 betr. Spruchkörper in Kopie)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.
82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das
angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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