B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1120/2014
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Kosovo,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung der Beiträge,
Einspracheentscheid SAK vom 29. Januar 2014.
C-1120/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1948 geborene, in seinem Heimatstaat lebende, kosovari-
sche Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) war von
Mai 1973 bis Juli 1980 in der Schweiz arbeitstätig und leistete in diesem
Zeitraum während insgesamt 61 Monaten Sozialversicherungsbeiträge
(SAK-act. 4). Am 26. März 2013 stellte er zuhanden der Schweizerischen
Ausgleichskasse SAK einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente
(SAK-act. 5).
B.
Die SAK lehnte den Rentenantrag des Versicherten mit Verfügung vom
2. Juli 2013 (SAK-act. 15) ab und führte zur Begründung aus, nachdem
die Anwendung des mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossenen Ab-
kommens über Sozialversicherung von 1962 im Verhältnis zu Kosovo am
31. März 2010 geendet habe, gelte der Versicherte als Nichtvertragsaus-
länder; aus diesem Grund bestehe keine Rentenberechtigung im Sinne
von Art. 18 Abs. 2 AHVG. Wäre jedoch ein AHV-Rentenanspruch gege-
ben gewesen, hätte dieser monatlich Fr. 164.- zuzüglich einer Kinderrente
von monatlich Fr. 66.- betragen, welche in Form einer einmaligen Abfin-
dung einem Betrag von Fr. 42'843.- entsprochen hätten.
B.a Gegen die Abweisungsverfügung vom 2. Juli 2013 erhob der Versi-
cherte am 25. Juli 2013 Einsprache (SAK-act. 17) und beantragte die er-
neute Prüfung seines Rentenanspruchs. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, das Sozialversicherungsabkommen sei noch gültig gewesen, als er
die Schweiz verlassen habe. Zudem finde das bisherige Sozialversiche-
rungsabkommen für die Gebiete Serbien, Bosnien, Kosovo und Monte-
negro bis zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz
und der Republik Kosovo weiterhin Anwendung. Bezüglich der Wahl zwi-
schen dem Bezug einer monatlichen Rente und einer einmaligen Abfin-
dung entscheide er sich für die Auszahlung einer Abfindung.
C.
Mit Datum vom 12. August 2013 beantragte der Versicherte die Rückver-
gütung der von ihm geleisteten AHV-Beiträge (SAK-act. 19), woraufhin
ihm die SAK mit Schreiben vom 23. August 2013 (SAK-act. 22) darlegte,
dass eine Rückvergütung der AHV-Beiträge nicht mit einer einmaligen Ab-
findung der ordentlichen Altersrente gleichzusetzen sei. Weiter ersuchte
ihn die SAK um eine Mitteilung mittels Antworttalon, ob er eine Einspra-
cheverfügung bezüglich seines Anspruchs auf eine einmalige Abfindung
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wünsche oder unter Rückzug der Einsprache vom 25. Juli 2013 an sei-
nem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge festhalte. Ohne seinen
Gegenbericht innert 30 Tagen betrachte sie die Einsprache vom 25. Juli
2013 als zurückgezogen. Der Versicherte unterzeichnete in der Folge den
Antworttalon und retournierte ihn der SAK, wobei er zwar keine der ge-
nannten Varianten ankreuzte, jedoch mit Begleitschreiben vom 6. Sep-
tember 2013 mitteilte, er wünsche eine Rückvergütung der AHV-Beiträge
gemäss seinem Antrag vom 12. August 2013 (SAK-act. 23).
D.
Mit Datum vom 24. Oktober 2013 erliess die SAK eine Verfügung über die
Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 9'085.90,
welche sie dem Versicherten im darauffolgenden Monat überweisen liess
(SAK-act. 32 und 33).
D.a Hiergegen erhob der Versicherte am 18. November 2013 Einsprache
(SAK-act. 34) und machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfü-
gung stelle eine Schlechterstellung gegenüber der ersten Verfügung vom
2. Juli 2013 dar. Die SAK könne die bereits getätigte Zahlung von
Fr. 9'085.90 zurückverlangen oder er sende den Betrag an sie zurück und
warte das Zustandekommen eines neuen Sozialversicherungsabkom-
mens zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo ab.
D.b In der Folge wies die SAK die Einsprache des Versicherten mit Ein-
spracheentscheid vom 29. Januar 2014 (SAK-act. 36) ab. Zur Begrün-
dung zeigte sie auf, wie die Rückvergütungssumme berechnet wurde und
legte dar, es handle sich dabei um das Total der vom Versicherten bezahl-
ten AHV-Beiträge. Demgegenüber entspreche die in der Verfügung vom
2. Juli 2013 erwähnte einmalige Abfindung von Fr. 35'981.- der kapitali-
sierten Altersrente, auf welche er einen Anspruch gehabt hätte, wenn das
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 weiterhin auf
kosovarische Staatsbürger anwendbar wäre, was jedoch seit dem 1. April
2010 nicht mehr der Fall sei. Als kosovarischer Staatsbürger mit Wohnsitz
im Ausland stehe ihm demnach anstelle der Altersrente in Form einer
einmaligen Abfindung lediglich die Rückvergütung der AHV-Beiträge zu.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 erhob der Versi-
cherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Februar
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Nebst den be-
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reits im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumenten machte er gel-
tend, es sei mittels Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Republik
Kosovo vereinbart worden, dass die bilateralen Verträge, welche zwi-
schen der Schweiz und der Republik Serbien in Kraft gestanden hätten,
im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo bindend
und von den jeweils zuständigen Behörden anzuwenden seien.
E.a Mit Vernehmlassung vom 17. März 2014 (act. 3) beantragte die SAK
(nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, soweit sie nicht das Ge-
such um Rückvergütung von AHV-Beiträgen, sondern einen im Be-
schwerdeverfahren gestellten Rentenantrag betreffe, denn es könne nur
Verfahrensgegenstand sein, was durch den Anfechtungsgegenstand ge-
deckt sei. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer geleisteten AHV-
Beiträge mit angefochtenem Einspracheentscheid korrekt festgesetzt
worden.
F.
Der Beschwerdeführer liess sich innert der mit Zwischenverfügung vom
27. März 2014 gewährten Frist nicht mehr vernehmen (act. 4).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde,
ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist
demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2013, Rz. 2.8). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen
Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig und dürfen
von der zweiten Instanz nicht beurteilt werden, ansonsten in die funktio-
nelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (vgl. BGE 131 II
203 E. 3.2).
2.2 Vorliegend ist zu unterscheiden zwischen den zwei Einspracheverfah-
ren, welche mit den Einsprachen vom 25. Juli 2013 und vom 18. Novem-
ber 2013 eingeleitet wurden. Während mit der ersten angefochtenen Ver-
fügung vom 2. Juli 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrich-
tung einer Altersrente abgewiesen wurde, hatte die zweite angefochtene
Verfügung vom 24. Oktober 2013 die Gutheissung des Antrags auf Bei-
tragsrückvergütung und Festsetzung derselben auf Fr. 9'085.90 zum Ge-
genstand (vgl. vorne Sachverhalt B. und D.).
2.3 Die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erhobene
Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Einspracheentscheid
der Vorinstanz vom 29. Januar 2014, mit welchem sie die Verfügung vom
24. Oktober 2013 über die Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von
insgesamt Fr. 9'085.90 bestätigt hat. Der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Rentenanspruch (bzw. an dessen Stelle eine einmalige Abfin-
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dung) war nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheverfügung
und bildet dementsprechend auch nicht Teil des Streitgegenstands im
vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist, soweit sie sich auf einen AHV-Rentenanspruch und die
Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2013 bezieht.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt
im Kosovo (vgl. vorne Sachverhalt A.). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien
seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr an-
wendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Beschwerdeführer als
Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der An-
spruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizeri-
schem Recht beurteilt.
3.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Re-
geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Be-
urteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im
Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen an-
wendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).
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Somit kommen vorliegend die im August 2013 gültigen Bestimmungen
zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-
AHV, SR 831.131.12).
4.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom
29. Januar 2014, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 24. Ok-
tober 2013 über die Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von
Fr. 9'085.90 bestätigt hat. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe
der Rückvergütung und macht geltend, sie stelle eine Schlechterstellung
gegenüber der einmaligen Abfindung von Fr. 42'843.-, welche ihm mit
Verfügung vom 2. Juli 2013 zugesprochen worden sei, dar. Er beabsichti-
ge deshalb, den Betrag von Fr. 9'085.90 an die Vorinstanz zurückzube-
zahlen und das Zustandekommen eines neuen Sozialversicherungsab-
kommens zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo abzuwarten.
4.1 Vorliegend wäre daher an sich strittig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 eine
Benachteiligung gegenüber der Verfügung vom 2. Juli 2013 zur Folge hat.
Nachdem jedoch mit Verfügung vom 2. Juli 2013 gar keine Leistungen
zugesprochen wurden, insbesondere es sich um eine Abweisungsverfü-
gung handelt, erübrigt sich die Prüfung einer Benachteiligung aufgrund
des angefochtenen Einspracheentscheids. Die in der ersten Verfügung
vom 2. Juli 2013 bezifferte einmalige Abfindung von Fr. 42'843.- ent-
spricht ferner nicht den einbezahlten Beiträgen, sondern dem Barwert der
Altersrente, weshalb darauf nur Anspruch bestehen kann, wenn dies in
einem bestehenden Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist. Wie
die Vorinstanz bereits zu Recht darauf hingewiesen hat, ist die Rückver-
gütung von Beiträgen nicht mit der Auszahlung der Altersrente in Form
einer einmaligen Abfindung gleichzusetzen (vgl. SAK-act. 22 und 36).
Nebst der Frage, ob der Beschwerdeführer die rückvergüteten Beiträge
zurückbezahlen kann, bleibt daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Rückvergütungsbetrag des Beschwerdeführers korrekt berechnet und
ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in
der Höhe von Fr. 9'085.90 zugesprochen hat.
4.2
4.2.1 Der Anspruch auf eine Altersrente ist bei Ausländern nur solange
gegeben, als sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
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Seite 8
ATSG) in der Schweiz haben, wobei die besonderen bundesrechtlichen
Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen
sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere
mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hin-
terlassenen Vorteile bietet, die denjenigen des AHVG ungefähr gleichwer-
tig sind, vorbehalten bleiben (Art. 18 Abs. 1 AHVG).
4.2.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Aus-
ländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-
Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindes-
tens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge
zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach end-
gültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als
auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kin-
der nicht mehr in der Schweiz wohnen.
4.2.3 Ein Rückvergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen
der Schweiz und dem Heimatstaat des Versicherten kein zwischenstaatli-
ches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-
AHV besteht. Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungsabkommen
mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehöri-
ge nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8; E. 3.2 hiervon),
weshalb diese Voraussetzung für eine Beitragsrückvergütung erfüllt ist.
4.2.4 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitrags-
leistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuel-
len Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicher-
ten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen
werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gemäss dem IK-Auszug
des Beschwerdeführers leistete er während insgesamt 61 Monaten Bei-
träge, womit auch die Voraussetzung des vollen Beitragsjahres vorlie-
gend klar erfüllt ist (SAK-act. 8).
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Seite 9
4.2.5 Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz mit Schreiben vom
6. September 2013 mitgeteilt, er halte an seinem Antrag der Beitrags-
rückvergütung fest (vgl. vorne Sachverhalt C.). In der Folge unterzeichne-
te er eine Erklärung, wonach er einen Antrag auf Rückvergütung der
AHV-Beiträge gestellt habe, keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in
der Schweiz habe und davon Kenntnis nehme, dass nach einer Rückver-
gütung der AHV-Beiträge kein Anspruch mehr besteht auf eine Leistung
der AHV und der IV sowie dass eine Wiedereinzahlung der rückvergüte-
ten Beiträge ausgeschlossen ist (SAK-act. 29). Nach Unterzeichnung die-
ser Erklärung, welche ihm im Übrigen auch auf Albanisch zugestellt wur-
de, kann vorausgesetzt werden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst
war, dass aus den rückvergüteten Beiträgen gegenüber der AHV und der
IV keine Rechte mehr abgeleitet werden können und die Wiedereinzah-
lung ausgeschlossen ist (vgl. Art. 6 RV-AHV).
4.2.6 Da sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und
Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt waren, nahm die Vorinstanz in der Folge die
Rückvergütung der Beiträge vor. Nachdem ihm diese mit Valuta-Datum
vom 12. November 2013 ausbezahlt wurden (SAK-act. 33), besteht für
den Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, die Beiträge wieder ein-
zubezahlen und abzuwarten, bis zwischen der Schweiz und der Republik
Kosovo ein Sozialversicherungsabkommen zustande kommt. Es bleibt
demnach einzig zu prüfen, ob die rückvergüteten Beiträge korrekt be-
rechnet wurden.
4.3
4.3.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon-
ten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die
von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der
Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das indi-
viduelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-
den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2
AHVG).
4.3.2 Die Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge durch die Vorinstanz
stützt sich auf die Angaben des beitragspflichtigen Einkommens im indivi-
duellen Konto des Beschwerdeführers (vgl. SAK-act. 8). Gestützt auf die
eingetragenen Einkommen sind die darauf entrichteten AHV-Beiträge
mit einem Prozentsatz von 7,8 (1973 bis Juni 1975) bzw. von 8,4 (ab
Juli 1975) zu berechnen. Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich
C-1120/2014
Seite 10
die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-
AHV).
4.3.3 Für die Jahre 1973 bis 1974 sind im IK des Beschwerdeführers Ein-
kommen von Fr. 26'193.- eingetragen. Im Jahr 1975 beträgt das eingetra-
gene Einkommen Fr. 16'563.- für die Monate April bis November, womit
für die Monate April bis Juni ein anteilmässiges Einkommen von
Fr. 6'211.- (Fr. 16'563.- : 8 Monate x 3 Monate) und für die Monate Juli bis
November von Fr. 10'352.- (Fr. 16'563.- - Fr. 6'211.-) resultiert. Für die
Jahre 1976 bis 1980 beträgt das eingetragene Einkommen Fr. 67'724.-. In
Anwendung des massgeblichen Prozentsatzes von 7,8 betragen die AHV-
Beiträge somit für den Zeitraum von Mai 1973 bis Juni 1975 total
Fr. 2'527.50 ([Fr. 26'193.- + Fr. 6'211.-] x 7,8 %). Für den Zeitraum von
Juli 1975 bis Juli 1980 betragen die AHV-Beiträge beim anzuwenden-
den Prozentsatz von 8,4 total Fr. 6'558.38 ([Fr. 10'352.- + Fr. 67'724.-] x
8,4 %).
Die der Rückvergütung unterliegenden Beiträge entsprechen demzufolge
einem Gesamtbetrag von Fr. 9'085.90.-, womit sich die Berechnung der
Vorinstanz als korrekt erweist (SAK-act. 31).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Einspra-
cheentscheid vom 29. Januar 2014 gestützt auf die obigen Erwägungen
als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die
angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014
wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: