Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-112/2009
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien S_______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Pascal Veuve, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen.
C-112/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein 1970 geborener angolanischer Staats-
angehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, am 11. No-
vember 2008 beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Ausstellung
eines Passes für eine ausländische Person ersuchte,
dass er sein Begehren damit begründete, er habe keinen gültigen
angolanischen Reisepass und könne als ehemaliger Asylbewerber auch
keinen solchen bei der zuständigen heimatlichen Vertretung in der
Schweiz beantragen,
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 24. November 2008
abwies,
dass sie dazu begründend ausführte, der Beschwerdeführer könne nicht
als schriftenlos gelten, vielmehr habe er sich während seines Aufenthalts
in der Schweiz schon zweimal nationale angolanische Reisepässe
ausstellen lassen, wobei der neuere noch bis zum 6. Dezember 2014
gültig sei,
dass der Beschwerdeführer – nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten
– mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte mit den Rechtsbegehren, die
verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, den Pass für eine ausländische Person auszustellen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren vorbringt,
die Vorinstanz habe der Verfügung einen unzutreffenden Sachverhalt
zugrunde gelegt,
dass er zwar tatsächlich am 5. Juli 1996 bzw. 6. Dezember 2004
heimatliche Reisepässe ausgestellt bekommen habe,
dass ihm aber das aktuell gültige Ausweisdokument vermutlich im Verlauf
des Monats Oktober 2008 unter nicht näher bekannten Umständen
abhanden gekommen sei und er den Verlust bei der Stadtpolizei Zürich
zur Anzeige gebracht habe,
dass dieser Umstand der Vorinstanz nur deshalb nicht rechtzeitig zur
Kenntnis gelangt sei, weil sie ihm vorgängig zu ihrem Entscheid nicht
noch rechtliches Gehör gewährt habe,
C-112/2009
Seite 3
dass es ihm nicht möglich sei, bei der angolanischen Vertretung in Bern
einen neuen Reisepass zu beantragen, weil solche Anträge von
ehemaligen Asylbewerbern nicht entgegengenommen bzw. nicht
behandelt würden und eine stellvertretende Beschaffung über Verwandte
im Heimatland (wie er sie früher bewerkstelligt habe) heute aus
technischen Gründen (Eintrag biometrischer Daten) nicht mehr möglich
sei,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 an ihrer
Verfügung festhält und Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass die Vorinstanz dabei einleitend moniert, der Beschwerdeführer habe
den nunmehr behaupteten Sachverhalt (Verlust des aktuell gültigen
Reisepasses) in seinem Gesuch nicht thematisiert und erst einen Monat
nach Erlass der verweigernden Verfügung bei der Polizei angezeigt,
dass die angolanische Vertretung in der Schweiz nach den Erkenntnissen
des Bundesamtes nationale Reisepässe auch an Personen ausstelle, die
hier zuvor erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hätten, und vom
Beschwerdeführer erwartet werden könne, dass er sich zu diesem Zweck
an die heimatliche Vertretung wende,
dass der Beschwerdeführer in einer Replik vom 20. Mai 2009 auf seiner
Auffassung beharrt, wonach er bei der heimatlichen Vertretung in der
Schweiz aus den bereits genannten Gründen keinen Reisepass erhältlich
machen könne,
dass er dessen unbesehen in Angola ein vom Aussenministerium
beglaubigtes Geburtszertifikat beschaffen müsste, was ihm weder
zumutbar noch möglich sei, weil er dort aus politischen Gründen nach wie
vor gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg Kopien eines angeblich gegen ihn
ergangenen Haftbefehls vom 20. März 2008 und eines auf einen Bruder
ausgestellten Todesscheins vom 3. Juli 2008 einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art.
37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
C-112/2009
Seite 4
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Gesetz
nichts anderes bestimmt,
dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass die seitens des Beschwerdeführers nur beiläufig erhobene Rüge
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht verfängt,
weil das erstinstanzliche Verfahren durch Gesuch eingeleitet wurde und
es grundsätzlich am Gesuchsteller liegt darzutun, weshalb die von ihm
beantragte Leistung gerechtfertigt sein soll (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-3443/2007 vom 20. November 2009 E.
3.2.1 mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung gestützt auf die Verordnung über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) in der Fassung vom 27. Oktober 2004 getroffen wurde (im
Folgenden: aRDV),
dass besagte Verordnung per 1. März 2010 durch die gleichnamige
Verordnung vom 20. Januar 2010 ersetzt wurde, welche gemäss Art. 25
auf alle zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren Anwendung findet,
dass allerdings die für die Beurteilung der Beschwerdesache relevanten
Bestimmungen mit der genannten Revision keine inhaltlichen
Änderungen erfahren haben,
dass ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz Anspruch auf ein schweizerisches Ersatzreisepapier haben,
wenn sie schriftenlos sind (Art. 59 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20], Art. 3 Abs. 1 RDV, Art. 4 Abs. 1 Bst. b aRDV),
dass gemäss Art. 6 Abs. 1 RDV als schriftenlos im Sinne dieser
Verordnung eine ausländische Person gilt, die keine gültigen
Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von
der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen
Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder
Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die
Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b), (vgl. zum
Ganzen auch Art. 7 Abs. 1 aRDV),
C-112/2009
Seite 5
dass die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden
Personen nicht verlangt werden kann (Art. 6 Abs. 3 RDV bzw. Art. 7 Abs.
2 aRDV),
dass die Schriftenlosigkeit im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das
BFM festgestellt wird (Art. 6 Abs. 4 RDV; Art. 7 Abs. 3 aRDV),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm der gültige
angolanische Reisepass im Verlaufe des Monats Oktober 2008 abhanden
gekommen sein soll, mehr als zweifelhaft erscheint, zumal er anlässlich
seines Antrags auf Ausstellung eines schweizerischen Ersatzpapiers –
selbst auf eine mündliche Rückfrage der behandeln-den Mitarbeiterin hin
– weder die Existenz des Dokuments noch den behaupteten Verlust
erwähnte und letzteren erst am 24. Dezember 2008 polizeilich zur
Anzeige brachte, also einen Monat nach Erlass der angefochtenen
Verfügung, mit der ihm die (zufällig aus einer Strafermittlung gewonnene)
Erkenntnis über die Existenz eines gültigen heimatlichen Reisepasses
entgegengehalten wurde,
dass sich der Beschwerdeführer – selbst bei Annahme der Richtigkeit
seiner Behauptung – nicht auf eine Schriftenlosigkeit berufen könnte,
dass sich die Frage, ob eine Kontaktnahme mit den zuständigen
Behörden zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente verlangt wer-
den kann, nicht nach subjektiven, sondern nach rein objektiven
Massstäben beurteilt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006
vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom
25. April 2005 E. 3.2 mit Hinweisen),
dass eine solche Kontaktnahme zwar gemäss Art. 6 Abs. 3 RDV
namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht
verlangt werden kann,
dass entsprechende Bemühungen demgegenüber von Personen, die –
wie der Beschwerdeführer – im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
sind, grundsätzlich vorausgesetzt werden können,
dass die von ihm dagegen vorgebrachte Bedrohungslage diesen
Grundsatz nicht zu durchbrechen vermag, zumal eine seine Person
betreffende politisch motivierte Verfolgung bzw. Gefährdung im
Asylverfahren geprüft und rechtskräftig verneint wurde (Verfügung des
C-112/2009
Seite 6
zuständigen Bundesamtes vom 10. Juni 1996; Urteil der ARK vom
4. Oktober 1996),
dass die praktisch kommentarlose Einreichung neuer Beweismittel Jahre
später und dazu noch ausserhalb eines Asylverfahrens nicht schon zu
einer grundlegend andern Einschätzung führen kann,
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Unmöglichkeit der
Papierbeschaffung berufen kann, solange er nicht tatsächlich
entsprechende Versuche unternommen und deren Erfolglosigkeit mit
geeigneten Mitteln nachgewiesen hat,
dass die Vorinstanz daher zu Recht die Schriftenlosigkeit des
Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung des beantragten
Reisepapiers verweigert hat,
dass die angefochtenen Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist
(Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 7)
C-112/2009
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. N […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand: