B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-112/2015
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Bruchstrasse 5, Postfach 7942, 6000 Luzern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren;
Verfügung IVSTA vom 20. November 2014.
C-112/2015
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Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene, heute in der Ukraine wohnhafte Beschwerdeführer ist
amerikanischer und pakistanischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 2000
lebte er in der Schweiz, bis ihm im Jahr 2010 die Niederlassungsbewilli-
gung entzogen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. Ein vom da-
mals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat
für Migration SEM) am 4. März 2010 verfügtes zehnjähriges Einreiseverbot
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2011 auf
drei Jahre reduziert.
B.
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer seit 2000 bis 2008
in der Schweiz erwerbstätig (Akten der Vorinstanz [IV-act.] 34 S. 3) und
entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung. Am 20. Dezember 2012 meldete er sich
zur beruflichen Integration bzw. zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-act.
18). Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte Rechtsanwältin Claudia Zu-
mtaugwald im Namen des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
ein (IV-act. 48). Die Vorinstanz erliess am 16. April 2014 den ablehnenden
Vorbescheid (IV-act. 80). Diesen liess der Beschwerdeführer am 22. April
2014 (IV-act. 81) sowie mit ergänzenden Eingaben vom 27. Mai 2014 und
30. Juni 2014 (IV-act. 88 und 90) anfechten.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ab. Sie stellte
fest, dass gegenwärtig keine Leistung der IV ausgerichtet werde, sodass
ein Eingriff in eine Rechtsposition nicht drohe. Es müsse als persönliche
Entscheidung betrachtet werden, sich in diesem Verfahrensabschnitt an-
waltlich vertreten zu lassen. Notwendig oder geboten sei dies jedenfalls
nicht. Damit könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als be-
dürftig zu betrachten sei (IV-act. 137).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin am 8. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der unent-
geltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren der Vorinstanz. Für das
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Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte er
die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung in der Hauptsache
brachte er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe von einem zu hohen
Einkommen des Beschwerdeführers aus und habe die Lebenshaltungs-
kosten in der Ukraine falsch berechnet. Die Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers sei ausgewiesen und die anwaltliche Unterstützung sei notwendig
gewesen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4).
F.
Mit Replik vom 13. März 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und verwies auf seine
Beschwerde, an deren Anträge und Begründung er sinngemäss festhielt
(BVGer-act. 8).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2015 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen (BVGer-act.
15).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b
IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Nach der Lehre und Rechtspre-
chung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als
prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2015, Art. 37
Rz. 47; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
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sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzun-
gen von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG angefochten werden kann. Da die Ver-
weigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 20. November
2014 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zulässig ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und so-
weit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinan-
dersetzungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertre-
ter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch
der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung
der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich
Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltli-
che Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen
UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 17), was vorliegend der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zusätzlich zur
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung neu auch die unentgeltliche Rechts-
pflege (im Verwaltungsverfahren). Anfechtungsgegenstand und damit
Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden
grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Ver-
waltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegen-
stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die seitens der Vorinstanz
nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste,
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sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Vorliegend hat die
Vorinstanz über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels
Gesuch nicht zu entscheiden. Da somit die Beurteilung dieser Frage vor-
liegend nicht Streitgegenstand ist, ist auf den Antrag nicht einzutreten.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG und Art. 60 ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist amerikanischer und pakistanischer Staats-
angehöriger und lebt in der Ukraine. Da weder mit Pakistan noch der Uk-
raine ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gelangt das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika über die soziale Sicherheit vom 3. Dezember 2012
(SR 0.831.109.336.1) zur Anwendung (vgl. Art. 3 Bst. a und Art. 5 des
Abkommens). Gemäss den Bestimmungen in Abschnitt III und IV des Ab-
kommens gelangt im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwen-
dung.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. November 2014)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen abzustellen,
die für die Beurteilung des Anspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen.
2.4 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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Seite 6
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. No-
vember 2014 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Ver-
beiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um unentgelt-
liche Verbeiständung im Wesentlichen damit, dass es sich vorliegend nicht
um eine Streitsache von besonderer Komplexität handle. Das Verfahren
der Invalidenversicherung sei von Amtsbetrieb und Untersuchungsgrund-
satz geprägt. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Zusprache einer
Leistung wie auch die Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen erfolg-
ten von Amtes wegen. Jede neue Eingabe werde behandelt und könne
neuen Abklärungsbedarf nach sich ziehen. Diese Abklärungslast werde
von der IV-Stelle getragen. Damit trage an sich sie die Beweisführungslast.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit
in der Schweiz von 2000 bis 2008 Grundkenntnisse einer Landessprache
erworben habe, die es ihm erlaubten, die Briefe zu verstehen. Seine eigene
Korrespondenz könne der Beschwerdeführer auch in englischer Sprache
verfassen. Die Sprachbarriere alleine vermöge die Gebotenheit der Verbei-
ständung nicht zu begründen. Zudem sei der Beschwerdeführer als Fi-
nanzexperte und ehemals erfolgreicher Unternehmer in geschäftlichen
Dingen weit überdurchschnittlich erfahren. Die relativ einfache und nieder-
schwellige Befassung mit dem Sozialversicherungsträger sollte daher für
ihn kein Problem darstellen. Die anwaltliche Vertretung sei in diesem Ver-
fahrensabschnitt weder notwendig noch geboten.
3.1.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er
sei in einem Marktbereich tätig gewesen, bei dem er sich ausschliesslich
in englischer Sprache unterhalten habe, sodass ihm nicht entgegengehal-
ten werden könne, dass er sich während seiner Anwesenheit in der
Schweiz habe Grundkenntnisse einer Landessprache aneignen müssen.
Dass sich der Beschwerdeführer allenfalls auf Englisch hätte ausdrücken
können, sei möglich, aber angesichts seiner Krankheit und seiner Unkennt-
nisse über das schweizerische Rechtssystem nicht opportun. Gerade der
ablehnende Vorbescheid habe es notwendig gemacht, eine anwaltliche
Vertretung beizuziehen. Die Tätigkeit des Rechtsbeistandes sei nicht auf
die eines Übersetzers beschränkt gewesen. Es seien wesentliche Einga-
ben gemacht worden. Das Ausfüllen der zahlreichen Formulare habe sich
für ihn als äusserst unübersichtlich erwiesen. Überdies habe die Vorinstanz
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sämtliche Formulare in deutscher Sprache zugestellt. Der negative Vorbe-
scheid habe eine anwaltliche Vertretung verlangt, es hätten klare Einwen-
dungen getroffen werden müssen, die ohne Sachkunde nicht gehört wor-
den wären. Bereits zuvor sei anwaltliche Hilfe notwendig gewesen, da der
Beschwerdeführer derart krank sei, dass von ihm keine eigene Handlungs-
fähigkeit mehr erwartet werden könne. Die persönliche Situation des Be-
schwerdeführers habe es für ihn unzumutbar gemacht, sich selber anzu-
melden.
3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfah-
ren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG
umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfor-
dern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und
Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Ent-
wicklung UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 27 ff.; ebenso STEFAN MEICHSS-
NER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV],
Basel 2008, S. 61 f.).
3.2.1 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren
ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Vorausset-
zungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick auf
die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bun-
desgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05
vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtspre-
chung soll die Formulierung "wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht
des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen
zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren
in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität
des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung
der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Ver-
fahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im
erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Ren-
tenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung
durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1,
BGE 125 V 32 E. 2 und 4b; UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 40 f.). Die
Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in
Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen.
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Massgebend ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialar-
beiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Be-
tracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1). Schliesslich kann eine unentgeltli-
che Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei
droht (Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2 und
3.3; BGE 125 V 32 E. 4b; UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 43).
3.2.2 Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfah-
ren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendig-
keit der Vertretung geschlossen werden; denn ein sozialversicherungs-
rechtliches Verfahren ist nicht immer leicht zu verstehen, zumal der versi-
cherten Person mitunter eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt und
sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit ist (vgl. Urteil des BGer
2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4, BGE 130 I 180 E. 3.1;
MEICHSSNER, a.a.O., S. 131).
3.3 Zusätzlich zu den engen sachlichen Voraussetzungen erfolgt bei der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eine Limitierung in
zeitlicher Hinsicht. Bei Beginn des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens,
nach Eingang eines Leistungsgesuches ist in der Regel noch ungewiss,
welche Leistungen überhaupt in Betracht fallen. Daher lassen sich in die-
sem Verfahrensstadium regelmässig noch keine Verfahrens- oder Pro-
zessaussichten feststellen. Erst nachdem sich, nach Vornahme von Abklä-
rungen, ein Verfahrensergebnis abzuzeichnen beginnt, kann beurteilt wer-
den, ob die geltend gemachten Leistungen begründet sind oder nicht. Kris-
tallisationspunkt ist diesbezüglich der Erlass des Vorbescheids nach Art.
73bis IVV (SR 831.201). Das anschliessende Anhörungsverfahren kann,
wenn die versicherte Person Einwendungen vorbringt, bereits eindeutige
Elemente eines streitigen Verfahrens aufweisen. Dabei kann es, unter den
erwähnten sachlichen Voraussetzungen, verfassungsrechtlich geboten
sein, die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (vgl. BGE 114 V 228
E. 5. a).
Der Beschwerdeführer liess am 26. August 2013 um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung ersuchen (IV-act. 48). Das Anhörungsverfahren wurde hin-
gegen erst durch Erlass des Vorbescheids am 16. April 2014 (IV-act. 80)
eröffnet. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend den
Zeitraum zwischen Gesuchseinreichung (26. August 2013) und Erlass des
Vorbescheids (16. April 2014) abzuweisen. Ohne Belang ist somit, ob das
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Verfahren bis zum Erlass des Vorbescheids besonders schwierig und kom-
plex war.
3.4 Nachfolgend bleibt noch die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung
ab Erhebung des Rechtsmittels gegen den Vorbescheid zu beurteilen.
3.4.1 Vorab lässt sich feststellen, dass das vorliegende Verfahren vor der
Vorinstanz weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierig-
keiten bietet: Es handelt sich um eine Erstanmeldung mit relativ gut über-
schaubarer medizinischer Aktenlage. Dabei fielen die Beurteilungen der
Ärzte nicht wesentlich unterschiedlich aus. Dass das vorinstanzliche Dos-
sier aufgrund der regelmässigen Eingaben des Beschwerdeführers und
den zahlreichen Beilagen zu gerichtlichen Verfahren und den finanziellen
Verhältnissen ein gewisses Volumen aufweist, ändert an der fehlenden
Komplexität nichts. Schliesslich lassen sich die entscheidrelevanten Ge-
sichtspunkte zwar nicht direkt aus dem Vorbescheid ableiten, doch liegt
den Akten unter anderem eine umfassende medizinische Stellungnahme
des medizinischen Dienstes der IVSTA (nachfolgend: medizinischer
Dienst; IV-act. 79) bei, die sich mit sämtlichen massgeblichen, im Recht
liegenden Gutachten auseinandersetzte und welche als Grundlage für den
Vorbescheid diente. Somit war ohne weiteres erkennbar, auf welche medi-
zinische Dokumentation sich die Vorinstanz beim Erlass des Vorbescheids
stützte. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Vorbescheidverfah-
rens Gelegenheit, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen, ins-
besondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich. Es
wäre ihm durchaus möglich gewesen, Einwendungen gegen die festge-
stellte Arbeitsfähigkeit selbst vorzubringen und medizinische Unterlagen
einzureichen. Auch entspricht es dem Sinn und Zweck des Vorbescheid-
verfahrens, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermögli-
chen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu
verbessern. In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2014 stellte der medizi-
nische Dienst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Auswei-
sung und wegen der klaren Sachlage nicht in der Schweiz begutachtet wor-
den sei. Er empfahl jedoch, aufgrund einer Verschlechterung im Jahr 2011
eine bidisziplinäre Begutachtung in der Schweiz (IV-act. 91). Doch auch
diese Begutachtung, welche erst nach dem vorliegend massgeblichen Zeit-
raum erfolgte, zeigte ein im Wesentlichen vergleichbares Bild, wie die bis-
herige medizinische Dokumentation.
3.4.2 Mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse gilt schliesslich zu
beurteilen, ob es der materiell-rechtliche Schwierigkeitsgrad dem Be-
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Seite 10
schwerdeführer erlaubt, seine Interessen ohne professionelle Hilfe wahr-
zunehmen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er sei in seiner psychi-
schen Gesundheit derart beeinträchtigt, dass er nicht in der Lage sei seine
Rechte im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Dieser Umstand alleine
genügt jedoch nicht für die Annahme einer subjektiven Unmöglichkeit der
selbständigen Prozessführung. Ein geistiges Gebrechen lässt für sich al-
lein noch nicht auf eine Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht
zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.393/2006 vom 8. November
2006 E. 2.2). Die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers waren dem
eher geringen Komplexitätsgrad der Akten entsprechend sehr begrenzt.
Insgesamt kann nicht davon die Rede sein, dass die Wahrnehmung seiner
Rechte einen derart grossen Aufwand oder eine derartige Rechtskenntnis
erfordert hätte, dass er, angesichts seines psychischen Zustandes nicht in
der Lage gewesen wäre, seine Rechte selbständig geltend zu machen.
Darüber hinaus zeigte selbst das nachträglich angeordnete bidisziplinäre
Gutachten, wie bereits die älteren medizinischen Unterlagen, dass beim
Beschwerdeführer kein derart schweres psychisches Leiden vorliegt, dass
es ihm nicht möglich gewesen wäre seine Rechte im konkreten Verfahren
in angemessenem Umfang wahrzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei
abschliessend noch zu erwähnen, dass die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ohnehin erst besteht, wenn eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauens-
leute sozialer Institutionen und allenfalls unentgeltliche Rechtsberatungen
ausser Betracht fallen (vgl. vgl. auch Urteil des BGer 8C_650/2011 vom 15.
Februar 2012 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Gründe
vorgebracht, die gegen die Möglichkeit einer derartigen Unterstützung
sprechen. Solche Gründe sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Im Üb-
rigen ist festzuhalten, dass die bestehende Sprachbarriere – wie von der
Vorinstanz zu Recht eingewendet – für sich genommen eine Rechtsvertre-
tung noch nicht notwendig macht.
3.4.3 Gesamthaft ist somit kein besonders schwerer Eingriff in die Rechts-
stellung des Beschwerdeführers und keine Situation, die sich von einem
normalen Durchschnittsfall im Sachgebiet der Invalidenversicherung unter-
scheiden würde, gegeben. Vielmehr liefe die Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit darauf
hinaus, diesen Anspruch in den meisten oder zumindest in vielen Vorbe-
scheidverfahren der Invalidenversicherung zu bejahen, was der von einem
"strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen Konzeption von Art. 37
Abs. 4 ATSG widerspräche (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1 m.H.). Die alleinige Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer mit dem beabsichtigten Entscheid nicht
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Seite 11
einverstanden war, rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Einstellung der In-
validenrente, sondern im Gegenteil eine Neuzusprechung einer IV-Rente
in Frage steht; eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ist somit
von vornherein nicht gegeben, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist.
3.5 Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die besonderen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Ver-
waltungsverfahren nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende
Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 20. November 2014 zu
bestätigen ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V
200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5, Urteil des Bun-
desgerichts I 129/06 vom 8. Mai 2006 E. 4 m.H. auf SVR 1994 IV Nr. 29 S.
76 E. 4), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Septem-
ber 2015 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unent-
geltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald gewährt (BVGer-act. 16). Die
Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 18. Mai 2016 dem Bundesverwal-
tungsgericht eine (an die Vorinstanz gerichtete) Kostennote in der Höhe
von Fr. 2‘425.70 zu den Akten gereicht (BVGer-act. 18). Die Rechtsvertre-
terin geht dabei von einem Gesamtaufwand von 11.58 Stunden à Fr. 200.-
zuzgl. Kanzleispesen von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer von 8% aus. Tat-
sächlich liegt der geltend gemachte Aufwand über jenem von durchschnitt-
lichen Fällen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren. Es gilt dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die Rechtsvertreterin bereits im (nicht im Beschwerdeverfahren zu ent-
schädigenden) Vorbescheidverfahren tätig war und sich daher vorliegend
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Seite 12
weitgehend auf die Vorakten stützen konnte. Der geltend gemachte Auf-
wand ist unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der zu beur-
teilenden Fragen auf total 6 Stunden (3.5 Stunden für die Beschwerde,
0.33 Stunden für die Replik sowie die Zeit für den weiteren gebotenen Auf-
wand, wie insbesondere das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor
dem Bundesverwaltungsgericht) zu kürzen. Die nicht detailliert ausgewie-
senen Kanzleispesen können nicht berücksichtigt werden. Damit ist die
Entschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 1'679.70 (inkl. MWST) festzu-
setzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14
Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat der Honorarnote eine Rechnung
der X._______ vom 2. September 2015 für die Prüfung der eingereichten
Belege durch eine Revisionsgesellschaft in der Höhe von Fr. 1‘177.20 bei-
gelegt. Da das Gericht die Prüfung durch die Revisionsgesellschaft veran-
lasst hat (vgl. Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015; BVGer-act. 12), hat
dieses die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu tragen. Die
Entschädigungen sind aus der Gerichtskasse zu leisten.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 1'679.70 zugesprochen.
4.
Die Rechtsvertreterin wird für die ihr entstandenen Auslagen im Zusam-
menhang mit der Prüfung durch die X._______ mit Fr. 1‘770.20 aus der
Gerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
C-112/2015
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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