Abtei lung II I
C-1122/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
T._______,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Janiak, Haupt-
strasse 104, 4102 Binningen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ordentliche Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1122/2006
Sachverhalt:
A.
Der am _______ in der Türkei geborene T._______ (nachfolgend: Ge-
suchsteller bzw. Beschwerdeführer) reiste im Herbst 1988 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde vom da-
mals zuständigen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) am
20. Juli 1989 gutgeheissen. Seine Ehefrau E._______ sowie die Kin-
der S. _______ (geb...), N._______ (geb...), H._____ (geb...) und
O._______ (geb...) folgten ihm im Herbst 1989 nach. Am 14. Dezem-
ber 1989 wurde auch ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die
beiden ältesten Kinder sind seit dem 10. November 1999 eingebürgert.
B.
Am 19. Oktober 2000/31. Januar 2002 stellte der Gesuchsteller das
Begehren, es sei ihm, seiner Ehefrau und den Söhnen H._______ und
O._______ die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung nach Art. 13
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Ver-
lust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) zu erteilen. Nach-
dem der Erhebungsbericht vorlag, beschloss die Bürgergemeinde der
Stadt Basel am 5. November 2002, die Betroffenen ins Bürgerrecht
aufzunehmen. Für den Kanton Basel-Stadt beantragte das Zivilstands-
amt Basel-Stadt am 13. November 2002 ebenfalls die Gutheissung des
Gesuches und übermittelte die Akten anschliessend an das Bundes-
amt für Ausländerfragen (BFA, heute Bundesamt für Migration [BFM],
hiernach: das Bundesamt).
C.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2003 teilte der Dienst für Analyse
und Prävention des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) der Vorinstanz
mit, der Gesuchsteller sei seit 1997 wegen Aktivitäten zu Gunsten der
KADEK/PKK verzeichnet. Er sei vor allem als Organisator von Pro-Oe-
calan-Kundgebungen, aber auch anderer Veranstaltungen in Erschei-
nung getreten und zudem Gründer des Dachverbandes „Kurdistan Fo-
rum Basel“, dem diverse kurdische Vereine angehörten. Diese Vereine
funktionierten als Nebenorgane von KADEK/PKK. Obwohl der Gesuch-
steller anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 2003 erklärt habe, seine Aktivitä-
ten verfolgten ausschliesslich humanitäre und folkloristische Ziele, sei
der Dienst für Analyse und Prävention der Überzeugung, es handle
sich bei ihm um ein wichtiges Führungsmitglied der KADEK/PKK in der
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Schweiz. Sich in einer Organisation engagierend, der im Inland Ge-
waltakte und im Ausland terroristische Akte anzulasten seien, könne
der Bewerber eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit
der Schweiz darstellen. Dem Einbürgerungsgesuch sei deshalb nicht
stattzugeben.
D.
Aufgrund der getätigten Erhebungen empfahl die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2004 bzw. 16. Juli 2004,
das Einbürgerungsgesuch vorläufig zurückzuziehen. Der Gesuchsteller
lehnte dies mit Eingabe vom 30. Juni 2004 ab und verlangte am
9. September 2004 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids.
E.
In der Folge ersuchte der jetzige Rechtsvertreter um Akteneinsicht,
welche ihm im Rahmen von Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gewährt wurde. Am 22. Dezember 2004 äusserte er sich
erstmals eingehender zur Angelegenheit und beantragte, seinem Man-
danten sei die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Der Dienst für
Analyse und Prävention seinerseits verwies am 3. März 2005 gegen-
über dem Bundesamt auf die ablehnende Stellungnahme vom 22. Ok-
tober 2003.
F.
Mit Verfügung vom 20. September 2005 lehnte die Vorinstanz die Ertei-
lung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an den Gesuch-
steller, seine Ehegattin sowie die beiden Söhne H._______ und
O._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, wegen politischer
Aktivitäten für den Menschenrechtsverein IHD und eine türkisch
kommunistische Arbeiterpartei sei der Bewerber in der Türkei
mehrmals verhaftet worden. In der Schweiz habe er sich später in
kurdischen Vereinen engagiert, beispielsweise im Kurdistan Forum,
welches er mitbegründet habe. Der Einbürgerungskandidat könne
seinen eigenen Angaben zufolge nicht ausschliessen, dass im Umfeld
dieser Dachorganisation auch Kontakte zur PKK/KADEK bestünden.
Zudem habe er in Basel Newroz-Demonstrationen organisiert. Die
Vorinstanz sei bei ihren Erhebungen auf Hinweise und Informationen
anderer Amtsstellen angewiesen. Beim Dienst für Analyse und
Prävention handle es sich um die für die Beurteilung der inneren
Sicherheit der Schweiz zuständige Bundesstelle. Aufgrund dieser
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Überlegungen hege das Bundesamt erhebliche Zweifel daran, dass die
Einbürgerungsvoraussetzung der Nichtgefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegend erfüllt sei. Die
Einbürgerung des Beschwerdeführers und der ins Gesuch mit-
einbezogenen Personen sei daher nicht möglich.
G.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2005 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) stellt der Rechtsvertreter die Begeh-
ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwer-
deführer und den betreffenden Familienmitgliedern sei die eidgenössi-
sche Einbürgerungsbewilligung zu erteilen; eventualiter wird darum er-
sucht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden
mit der Weisung, dem Parteivertreter Einsicht in die Akten des Diens-
tes für Analyse und Prävention mit anschliessender Äusserungsmög-
lichkeit zu gewähren. Ausserdem sei sowohl bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt als auch beim Polizeioffizier T. S. ein Bericht über die Akti-
vitäten seines Mandanten einzuholen. Im Wesentlichen lässt der Be-
schwerdeführer vorbringen, er habe sich in der Türkei für Organisatio-
nen eingesetzt, die sich um die Menschenrechte der kurdischen Min-
derheit gekümmert hätten. Er sei allein deswegen und nicht weil man
ihm Gewalttaten zur Last gelegt habe, verfolgt und gezwungen wor-
den, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Personen des Asylrechts,
die eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit darstellten, wür-
den grundsätzlich für asylunwürdig erklärt. Dies sei im Falle des Ge-
suchstellers zu Recht nicht geschehen. Es gehe daher nicht an, ihn
unter asylrechtlichen und einbürgerungsrechtlichen Aspekten unter-
schiedlich zu behandeln. Die Haltung des Dienstes für Analyse und
Prävention gegenüber der kurdischen Emigration, so der Parteivertre-
ter weiter, zeichne sich generell durch eine einseitige und voreinge-
nommene Sichtweise aus. Auf welche konkreten Vorgänge sich die
Zweifel der Vorinstanz stützten, werde behördlicherseits nicht darge-
legt. Der Extremismusbericht 2004 halte unter dem Titel „Kurdische
und türkische extremistische Gruppierungen“ fest, seit Februar 1999
seien sämtliche Manifestationen der PKK in der Schweiz friedlich ver-
laufen. Es treffe zu, dass sein Mandant sich für die kurdischen Anlie-
gen engagiert habe, dies sei jedoch stets mit demokratischen Mitteln
geschehen. Der Beschwerdeführer habe an Kundgebungen mitge-
macht und als Garant die Verantwortung für den Ablauf besagter Ver-
anstaltungen, die immer ordentlich und ohne jegliche Ausschreitungen
über die Bühne gegangen seien, übernommen. Er bestreite auch nicht,
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in den Räumlichkeiten des Kulturzentrums Sefkan an Anlässen teilge-
nommen zu haben. Er befinde sich damit in guter Gesellschaft mit lo-
kalen Schweizer Politikerinnen und Politiker. Bei all dem sei er jeweils
in engem Kontakt zu den Behörden des Stadtkantons gestanden, ins-
besondere zum Integrationsbeauftragten des Kantons Basel-Stadt und
zu T.S., dem damaligen stellvertretenden Leiter Aussendienst der Kan-
tonspolizei Basel-Stadt. Im Ausland lebende Türken und Kurden kä-
men, auch wenn sie der PKK nicht angehörten, um diese Gruppierung
nicht herum und selbstverständlich gebe es innerhalb der kurdischen
Vereine PKK-Mitglieder. Die kurdische Arbeiterpartei sei in der
Schweiz allerdings nicht verboten. Der Schluss auf eine implizite Ge-
fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit erweise sich von daher
nur dann als zulässig, wenn jemand PKK-Mitglied sei und zugleich ne-
gativ in Erscheinung trete, was beim Gesuchsteller nicht der Fall sei.
Ebenso wenig könne ihm aus der Organisation von Newroz-Veranstal-
tungen ein Strick gedreht werden, handle es sich doch um ein für alle
Kurden wichtiges Fest. Der Polizeioffizier T. S. habe dem Parteivertre-
ter gegenüber die Qualitäten seines Mandanten als Ansprechperson
bestätigt und ihm Interesse an der Integration seiner Landsleute attes-
tiert. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen
Aktivitäten im März 2002 eingestellt habe. Schliesslich verstosse die
angefochtene Verfügung gegen das Gleichbehandlungsgebot, seien
doch andere in der kurdischen Emigration engagierte Leute, mit denen
der Gesuchsteller zusammengearbeitet habe, inzwischen eingebürgert
worden.
H.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens stellte sich der Dienst für
Analyse und Prävention in einem vom 3. April 2006 datierenden Be-
richt auf den Standpunkt, einer Einbürgerung des Beschwerdeführers
könne nach wie vor nicht zugestimmt werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2006 gewährte die instruierende
Behörde dem Rechtsvertreter unter den Einschränkungen von Art. 27
und 28 VwVG Einsicht in die Akten des Dienstes für Analyse und Prä-
vention.
J.
Mit Replik vom 14. Juli 2006 hält der Parteivertreter, unter Hinweis auf
nachgereichte Unterlagen, an den bisherigen Anträgen fest.
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K.
Am 13. November 2006 veranlasste die Instruktionsbehörde zwecks
Präzisierung und Ergänzung des Sachverhalts einen zweiten Schrif-
tenwechsel. In dessen Rahmen unterbreitete der Dienst für Analyse
und Prävention dem Rechtsvertreter am 11. Mai 2007 zu Handen sei-
nes Mandanten elf schriftlich zu beantwortende Fragen. Der ausgefüll-
te Fragenkatalog wurde am 8. Juni 2007, mit einem Kommentar des
Parteivertreters versehen, retourniert.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung
der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.21]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwer-
de ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer
Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer
Gemeinde (Art. 12 Abs. 1 BüG). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn
eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt
(Art. 12 Abs. 2 BüG).
3.2 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen be-
stimmten Kanton erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet und kann ver-
längert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des Einbezuges von
Familienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die Bewil-
ligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt
werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre (Art. 13
Abs. 1 – 5 BüG).
3.3 Gemäss Art. 14 BüG gilt es vor der Erteilung der Einbürgerungs-
bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist,
insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert
ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und
Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung
beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterblei-
ben. Von einem Einbürgerungskandidaten darf verlangt werden, dass
er sich zu den demokratischen Institutionen des Landes bekennt. Be-
werber, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinander-
setzung nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung
ausgeschlossen werden. Ist die Gefährdung der inneren und/oder
äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbür-
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gerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr
besteht (zum Ganzen vgl. die Botschaft zur Änderung des Bürger-
rechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 lll 305).
4.
4.1 Die Vorinstanz widersetzt sich der ordentlichen Einbürgerung laut
angefochtenem Entscheid, weil sie den Beschwerdeführer wegen des-
sen Engagements zu Gunsten kurdischer Vereine und Organisationen
in Bezug auf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz als Risiko-
faktor einstuft (vgl. Art. 14 Bst. d BüG). Wie aus dem Sachverhalt her-
vorgeht, stützt sie sich hauptsächlich auf einen Amtsbericht des Diens-
tes für Analyse und Prävention vom 22. Oktober 2003. Im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens wurde ein zweiter, vom 3. April 2006 da-
tierender Bericht dieser Fachbehörde eingeholt. Die beiden Stellung-
nahmen des Dienstes für Analyse und Prävention basieren teils auf In-
formationen und Erkenntnissen, deren Quellen ungenannt bleiben,
teils auf einem Dossier mit vertraulichen Abklärungen, Polizeiberichten
und Beobachtungen zu Aktivitäten und Aktionen kurdischer Gruppie-
rungen bzw. einzelner, mit Namen aufgeführter Personen. Weitere
wichtige Entscheidgrundlagen bilden das Einvernahmeprotokoll vom
6. Februar 2003 (mündliche Befragung des Beschwerdeführers durch
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt), die schriftliche Befragung vom
6. Juni 2007 und die von Fedpol jährlich publizierten Berichte zur inne-
ren Sicherheit der Schweiz. Hinzu kommen die Beilagen der Eingaben
des Rechtsvertreters, wobei viele dieser Beweismittel bereits in den
Akten des BFM figurieren. Weil in der angefochtenen Verfügung zudem
auf die frühere politische Tätigkeit des Gesuchstellers in der Türkei
verwiesen wird, scheint es schliesslich angezeigt, die Asylakten eben-
falls beizuziehen.
4.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Bezogen auf Art. 14
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Bst. d BüG gilt es zu untersuchen, ob der Bewerber die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. In Konstellationen wie der
vorliegenden geht es hierbei in erster Linie um die Würdigung eines
Gesamtbildes, das die vorhandenen bzw. herangezogenen Unterlagen
vermitteln.
5.
Wie schon angetönt, begründet das BFM die gehegten Sicherheitsbe-
denken (anders als die Fachbehörde) auch mit dem politischen Enga-
gement des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Ein solches
Vorgehen erweist sich unter den konkreten Begebenheiten als unzu-
lässig. Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 1988 in der
Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 20. Juli 1989 daraufhin als
Flüchtling anerkannt. Den Asylakten zufolge erhielt er in erster Linie
Asyl, weil er glaubhaft zu machen vermochte, wegen gewaltloser Akti-
vitäten für die kommunistische TKEP in der Türkei verfolgt zu werden.
In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
6. Februar 2003 und der schriftlichen Befragung vom 6. Juni 2007 be-
stätigte der Betroffene, für die erwähnte Gruppierung vor seiner Emi-
gration politische Arbeit geleistet zu haben. Als weitere Organisation,
welche er damals unterstützt habe, nannte er ferner den Menschen-
rechtsverein IHD. Zumindest soweit dem Beschwerdeführer in jene
Phase fallende Aktivitäten vorgehalten werden, steht die Verweigerung
der ordentlichen Einbürgerung demnach in einem Spannungsverhält-
nis zur Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nach dieser Bestimmung wird einer um
Asyl nachsuchenden Person, welche die innere oder äussere Sicher-
heit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet, nämlich kein Asyl ge-
währt, was die zuständigen Behörden vorliegend nie erwogen haben.
Weder die TKEP noch der Menschenrechtsverein IHD werden denn
vom Dienst für Analyse und Prävention als gewaltextremistische Orga-
nisationen betrachtet. Damit einher geht, dass der Beschwerdeführer
während des Asylverfahrens nachweislich nicht geltend machte, je mit
der PKK oder PKK-nahen Gruppierungen sympathisiert zu haben oder
für sie tätig gewesen zu sein. Von daher spricht nichts gegen die Ertei-
lung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.
6.
In den Augen des Dienstes für Analyse und Prävention stellt der Be-
schwerdeführer vorab wegen der Aktivitäten, mit denen er in der Zeit
von 1997 bis 2002 hierzulande in Erscheinung trat, eine Gefährdung
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für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar. Die Fachbehör-
de war ursprünglich der Überzeugung, dass es sich bei ihm um ein
wichtiges Führungsmitglied der KADEK/PKK in der Schweiz handelt
(siehe Stellungnahme vom 22. Oktober 2003). Später äusserte sie sich
dahingehend, dass der Gesuchsteller nichts mit der PKK zu tun ge-
habt und er mit deren Führungsmitgliedern auch keine Kontakte ge-
pflegt habe, könne ihm nicht abgenommen werden (so die Stellung-
nahme vom 3. April 2006). Die Ausführungen in den eben zitierten
Stellungnahmen setzen den Fokus allerdings auf allgemeine Beurtei-
lungen und Erkenntnisse über die PKK und ihre Nachfolgeorganisatio-
nen in Europa. Soweit sie einen Überblick über die Organisationsstruk-
turen der Partei seit Juni 2004 vermitteln, fehlt sodann der Bezug zum
Einzelfall, gibt der Beschwerdeführer doch an, sich seit 2002 nicht
mehr für die kurdische Sache zu engagieren. Hierzulande sind die
PKK und ihre Nachfolgeorganisationen nicht verboten, sie figurieren
aber auf der Beobachtungsliste (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b und Art. 11
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120] i.V.m. Art. 17 der Ver-
ordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inne-
ren Sicherheit [VWIS, SR 120.2]). Mit Blick auf die allgemeine Situa-
tion in der Schweiz hält das Fedpol in seinen Berichten in diesem Zu-
sammenhang fest, kurdische und türkische gewaltextremistische Grup-
pen bedrohten aktuell die innere Sicherheit nicht (vgl. „Bericht innere
Sicherheit der Schweiz 2005“ vom Mai 2006, S. 37/38) resp. die extre-
mistischen kurdischen Gruppierungen in der Schweiz verhielten sich
seit längerem ruhig und stellten aktuell keine akute Bedrohung dar
(„Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006“ vom Mai 2007). Für die
Zukunft gehen die Verfasser davon aus, dass sich die Kurden weiter
mit politischen Mitteln und nicht mit Gewalt Gehör verschaffen. Nach
dem bisher Gesagten vermag ein Engagement in der kurdischen Emi-
gration, selbst wenn es im Umfeld von Gruppierungen wie der PKK ge-
schieht, demnach nicht per se eine Gefährdung im beschriebenen Sin-
ne zu begründen. Im dargelegten Kontext sind die einzelnen Handlun-
gen, mit denen sich der Beschwerdeführer für die Anliegen der Kurden
einsetzte, einer Würdigung zu unterziehen.
7.
Konkret wirft der Dienst für Analyse und Prävention dem Gesuchsteller
vor, Pro-Oecalan und andere Kundgebungen organisiert zu haben. So-
dann sei er Gründer des „Kurdistan Forum Basel“ gewesen, dem diver-
se kurdische Vereine angehörten. Einer dieser Vereine, der alevitische
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Kulturverein, sei der als Nebenorgan der PKK agierenden Förderation
der Kurdischen Arbeiter- und Kulturvereine in der Schweiz (FEKAR)
angegliedert, für welche der Beschwerdeführer Koordinations- und
Vermittlungsaufgaben wahrgenommen habe. Im Dossier der Fachbe-
hörde sind vierzehn Vorkommnisse (zwölf Demonstrationen resp.
Standkundgebungen, eine Vereinsgründung, eine Veranstaltung über
Kurdistan) aufgelistet, an denen der Betroffene beteiligt gewesen sein
soll. Sie fallen in die Zeitspanne von Oktober 1998 bis März 2002. Die
Teilnahme an den Anlässen als solchen bestreitet der Beschwerdefüh-
rer nicht. Hiermit bleibt zu prüfen, ob die besagten aktenkundigen Vor-
gänge heute tatsächlich noch geeignet sind, die innere Sicherheit der
Schweiz im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu gefährden.
7.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt erklärt, weder Mitglied noch
Sympathisant der PKK gewesen zu sein. Es genügt an dieser Stelle
der Verweis auf die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt, seine Eingabe zu Handen der Vorinstanz vom 30. Juni 2004 und
den schriftlich ausgefüllten Fragenkatalog. Auch die Ausübung von Ge-
walt als Mittel zur Lösung von Problemen hat er nach eigenem Bekun-
den seit jeher abgelehnt und er war, soweit bekannt, nie in irgendwel-
che Gewaltakte involviert. Eine gewisse Distanz zu PKK-nahen Ideolo-
gien und Praktiken ergibt sich im Übrigen bereits aus den Asylakten
(siehe hierzu die vorangehende E. 5), weshalb kein Grund für die An-
nahme besteht, der Gesuchsteller habe die Äusserungen bloss zum
Zwecke des (Einbürgerungs)verfahrens gemacht. Indessen stellt sich
die Frage, ob sich eine solche Grundhaltung mit einzelnen Aktionen
des Einbürgerungskandidaten vereinbaren lässt.
7.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 Gründungs-
mitglied des „Kurdistan Forum Basel“ war. Es handelt sich um einen
Dachverband von in Basel aktiven kurdischen Vereinen. Die Ziele die-
ses Forums – zur Hauptsache die Integration der Kurden im Gastland
sowie die Vernetzung mit anderen Volksgruppen und Behörden – hat
er gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erläutert. Sie decken
sich mit den später eingereichten Unterlagen (vgl. zum Beispiel die
Mitteilung vom September 1998 betreffend Gründung des Forums oder
die Vereinsstatuten, beides in den Beilagen zur Eingabe des Rechts-
vertreters vom 8. Juni 2007). Die Gründung erfolgte unter anderem im
Hinblick auf das von der Stadt Basel im Jahre 1999 ins Leben gerufe-
ne Integrationsprojekt „Internetz“. Ein entsprechendes Informations-
blatt findet sich in den vorinstanzlichen Akten. In diesem Zusammen-
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hang hat der Beschwerdeführer mit dem Justizdepartement des Kan-
tons Basel-Stadt (Abteilung Jugend, Familie und Prävention) am 9. De-
zember 1998 als Vertreter des „Kurdistan Forum Basel“ auch eine Ver-
einbarung getroffen und später als „Internetz“-Mediator effektiv an der
interkulturellen Vernetzung mitgewirkt (siehe Zeitschrift „Internetz“
4. Jahrgang Nr. 2 September 2000). Insoweit ist kein Gefährdungspo-
tenzial auszumachen.
7.3 Im Rahmen seines Engagements für das „Kurdistan Forum Basel“
hat der Beschwerdeführer von 1999 bis 2002 sodann verschiedene
Demonstrationen organisiert und hierfür die erforderlichen Bewilligun-
gen eingeholt. Diese Aktivitäten bedürfen einer differenzierteren Wür-
digung. Erwiesen ist, dass sämtliche dieser bewilligten Manifestatio-
nen, für welche er als Verantwortlicher zeichnete, friedlich sowie ge-
ordnet über die Bühne gingen. Sie plakativ als Pro-Oecalan-Kundge-
bungen zu bezeichnen, greift zu kurz und wird den an den angespro-
chenen Veranstaltungen mit demokratischen Mitteln zum Ausdruck ge-
brachten Anliegen kaum gerecht. Einzig bei den Standkundgebungen
vom 29. Juni 1999 und 29. September 1999 sowie einem Fackelumzug
vom 15. Februar 2002 stand die Person von Abdullah Oecalan (für vie-
le Kurden lange Zeit eine Symbolfigur) aus aktuellem Anlass im
Vordergrund. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer zwar für den
ordnungsgemässen Verlauf der Demonstrationen gerade gestanden, in
deren Gefolge geäusserte mündliche oder schriftliche Statements von
Teilnehmern hat er jedoch nicht zu verantworten. Mit Blick auf öffentli-
che Sicherheitsbedürfnisse ist darüber hinaus von nicht unerheblicher
Bedeutung, dass er als Ansprechpartner jeweils eng mit der Polizei zu-
sammenarbeitete und in einem offenen Dialog über die geplanten Akti-
vitäten unterrichtete. Nicht anzulasten sind dem Gesuchsteller
schliesslich die bis ins Jahr 2002 von ihm durchgeführten Newroz-Fes-
te (soweit sie der Dienst für Analyse und Prävention überhaupt rappor-
tiert hat), haben die erwähnten, für alle Kurden wichtigen Feiern doch
überwiegend kulturellen Charakter. Aus den genannten Gründen sind
die relevanten Sicherheitsinteressen auch in dieser Hinsicht nicht in
ausreichendem Masse tangiert.
7.4 Als problematisch erachtet der Dienst für Analyse und Prävention
ferner die Vermittlertätigkeit des Beschwerdeführers für die FEKAR.
Die nach Ansicht der Fachbehörde unter dem Einfluss der PKK ste-
hende Dachorganisation der kurdischen Vereine in der Schweiz hat ih-
ren lokalen Ableger im Sefkan Kulturzentrum in Basel, in dem auch
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das „Kurdistan Forum Basel“ untergebracht ist. Der Gesuchsteller
räumt ein, dass Personen, die sich in der kurdischen Emigration enga-
gieren, nicht um die PKK herumkommen bzw. sich Kontakte zu Aktivis-
ten dieser extremistischen Gruppierung nicht vermeiden lassen. Eben-
so ist bekannt, dass solche Organisationen ihr Gedankengut nicht nur
über rein politische Aktivitäten verbreiten, sondern zum Teil über an-
derweitige Kanäle wie beispielsweise Kulturvereine versuchen, propa-
gandistischen Einfluss auszuüben. Konkrete persönliche Beziehungen
zu einzelnen PKK-Kaderleuten werden dem Gesuchsteller freilich kei-
ne angelastet und es wird ihm ebenso wenig vorgeworfen, sich in die-
ser Richtung exponiert zu haben. Gegen die Annahme, seine Tätigkei-
ten für das „Kurdistan Forum Basel“ und die FEKAR hätten letztlich le-
diglich der Tarnung eines Engagements zu Gunsten der PKK gedient,
sprechen aber vor allem die anerkannten Bemühungen des Betroffe-
nen um die Integration seiner Landsleute in der Schweiz. Die diesbe-
züglichen integrationsfördernden Verdienste sind in Form von Referen-
zen, Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben hinlänglich dokumen-
tiert. Auch der Delegierte für Migrations- und Integrationsfragen des
Kantons Basel-Stadt hebt in einem E-Mail vom 28. April 2004 an die
Vorinstanz das offene, korrekte, integrative und konstruktive Wirken
des Beschwerdeführers hervor. In einem ähnlichen Sinne äusserte
sich anscheinend der vom Rechtsvertreter genannte Polizeioffizier T.S.
Von daher erweisen sich die Folgerungen der Fachbehörde als zu ein-
seitig, zu pauschal und zu spekulativ. Kommt hinzu, dass das Sefkan
mit den städtischen Organen einen Austausch pflegt und lokale
Schweizer Politiker dort verkehren. Selbst ein Regierungsrat des Kan-
tons Basel-Stadt hat im Mai 2006 in diesem Kulturzentrum an einer
Veranstaltung teilgenommen. Schliesslich listet der Rechtsvertreter die
Namen von Gründungsmitgliedern des „Kurdistan Forum Basel“ sowie
anderer, im Umfeld von FEKAR und Sefkan agierender Leute auf, die
eingebürgert worden sein sollen. Zumindest die Ungleichbehandlung
mit E.G. (Vorinstanz Ref-Nr. [...]), der bis Ende 2004 als Vor-
standsmitglied für die FEKAR tätig war, bleibt nicht nachvollziehbar.
Somit liegen auch für die Zeitspanne von 1998 bis 2002 keine stichhal-
tigen Gründe vor, die geeignet wären, die der angefochtenen Verfü-
gung zu Grunde liegende Risikoeinschätzung zu bestätigen.
8.
Der Beschwerdeführer gibt an, seine Aktivitäten für das „Kurdistan Fo-
rum Basel“ und die FEKAR im Frühjahr 2002 eingestellt zu haben. Der
Dienst für Analyse und Prävention wendet hierzu ein, dieser Rückzug
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falle mit der Einreichung des Einbürgerungsbegehrens zusammen,
und äussert die Vermutung, der Betroffene werde nach Erhalt des
Schweizerbürgerrechts wieder vermehrt aktiv werden. Vor dem Hinter-
grund des Werdeganges des Gesuchstellers erscheint die Ernsthaftig-
keit der Distanzierung von früheren Formen des Einsatzes für kurdi-
sche Anliegen allerdings plausibel, zumal dieser Schritt sich nicht als
völlige Abkehr vom bisherigen Engagement charakterisiert. Vielmehr
handelt es sich um eine Verlagerung auf andere Ebenen, ist er doch
seit dem Frühjahr 2000 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Ba-
sel-Stadt, wo er sich schwergewichtig mit den Themen Migration und
Integration befasst. Seine Brückenbauerfunktion kommen auch in sei-
nem Nebenberuf als Mediator weiterhin zum Tragen. So hat er im Ja-
nuar 2004 eine Diskussions-Plattform unter dem Titel „Kulturelle Viel-
falt und Wandel in der Familie“ moderiert. Die geschilderten Ereignis-
abläufe sprechen gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe
sich lediglich zu einem derartigen Vorgehen entschieden, um die
Chancen seines Einbürgerungsgesuches zu erhöhen. Alles in allem
liegt somit nichts vor, das ihn heutzutage als Risiko für die innere Si-
cherheit erkennen liesse. Bei dieser Sachlage werden das Eventualbe-
gehren und die damit verbundenen Beweisanträge hinfällig.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Erteilung
der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligun zu Unrecht verweigert
und somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge gutzuheissen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Abs. 2). In Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'800.- festzuset-
zen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. Oktober 2005
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] retour)
- das Fedpol (Akten retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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