Abtei lung II I
C-1123/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
K._______,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Ordentliche Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1123/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1958, stammt aus der Türkei. Er reiste
am 14. Juni 1989 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein
Asylgesuch stellte. Dieses wurde vom damals zuständigen Delegierten
für das Flüchtlingswesen (DFW) mit Verfügung vom 14. November
1989 gutgeheissen. Am 28. März 1990 wurde der Ehefrau, geboren
1972, sowie der Tochter S._______, geboren 1989, die Einreise in die
Schweiz zur Wohnsitznahme beim Ehemann bzw. Vater bewilligt. Am
9. Januar 1997 kam es zur Scheidung der Ehe. Dabei wurde dem Be-
schwerdeführer das Sorgerecht für seine Tochter zugeteilt.
B.
Am 9. Juli 2003 stellte der Beschwerdeführer im Kanton Zürich für sich
und seine Tochter ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung in der
Schweiz.
C.
Die Bürgerliche Abteilung des Gemeinderates von Zürich beschloss
am 1. Dezember 2004 die Aufnahme des Beschwerdeführers und sei-
ner Tochter in das Bürgerrecht der Stadt Zürich, unter dem Vorbehalt
der Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Sie stützte sich dabei auf den
Bericht der Bürgerrechtsabteilung der Stadtkanzlei Zürich vom
24. März 2004, welcher im Wesentlichen festhielt, dass der Beschwer-
deführer einen völlig unbescholtenen Ruf geniesse. Die wirtschaftli-
chen Verhältnisse seien momentan geordnet (IV-Rente, PK-Rente, Zu-
satzleistungen zu AHV/IV, Unterhaltsbeiträge der Ex-Ehefrau für die
Tochter). Der Beschwerdeführer sei zudem mit den schweizerischen
Lebens- und Sprachgewohnheiten gut vertraut und es sei ein staats-
bürgerliches Gespräch mit ihm geführt worden.
D.
Am 8. Juli 2005 erteilte das Gemeindeamt der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich nach Prüfung der Unterlagen dem Be-
schwerdeführer und seiner Tochter das Kantonsbürgerrecht, unter dem
Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli-
gung, und überwies das Dossier am 12. Juli 2005 an das Bundesamt
für Migration (BFM) mit dem Antrag um Bewilligungserteilung. Das
BFM seinerseits leitete die Einbürgerungsakten in der Folge an den
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Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei
(Fedpol) weiter.
E.
Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2006 beantragte Fedpol die Ableh-
nung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwerdeführers wegen Ge-
fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Beteiligter
im Zusammenhang mit der Besetzung des griechischen Generalkon-
sulates vom 16./17. Februar 1999 in Zürich verzeigt worden. Für die-
ses Vergehen sei er zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem
Monat mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden. Die Kan-
tonspolizei Zürich habe den Beschwerdeführer am 12. Januar 2006 zu
seinem Einbürgerungsgesuch befragt. Die dabei gemachten Aussagen
würden zu Zweifeln Anlass geben. Laut eigenen Angaben wolle der
Beschwerdeführer bloss zufällig bei der Konsulatsbesetzung anwe-
send gewesen sein. Gemäss polizeilichen Erkenntnissen habe er je-
doch mit anderen Landsleuten zusammen die Funktion eines Bewa-
chers der Geiseln übernommen. Aufgrund des Verlaufes der Geisel-
nahme müsse davon ausgegangen werden, dass die Besetzung ge-
zielt von politisch motivierten kurdischen Aktivisten vorbereitet und
durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer versuche offensicht-
lich, seine Aktivitäten zu verharmlosen, sei es doch unwahrscheinlich,
dass für eine solche Aktion "zufällig anwesende Sympathisanten" ein-
gesetzt würden. Zudem habe er angegeben, die Anführer der Aktion
persönlich zu kennen. Diese seien dem DAP als Aktivisten der "Partiya
Karkeren Kurdistan" (PKK) bestens bekannt. Seit den Ereignissen vom
Februar 1999 seien keine weiteren Erkenntnisse über den Beschwer-
deführer angefallen.
F.
Mit Parteieingabe vom 10. August 2006 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer beim BFM um Zustellung der eidgenössischen Einbürgerungsbe-
willigung. Für den Fall, dass der Bewilligung etwas entgegenstehe,
wurde um Gewährung der Akteneinsicht bzw. um schriftliche Orientie-
rung gebeten, bis wann mit der Bewilligungserteilung gerechnet wer-
den könne.
G.
Mit Schreiben vom 17. August 2006 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur negativen Stellungnahme
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von Fedpol, stellte ihm die Ablehnung des Gesuchs in Aussicht und
empfahl ihm, dieses zurückzuziehen.
H.
Am 4. September 2006 verlangte der Beschwerdeführer die Ausstel-
lung einer anfechtbaren Verfügung bezüglich seines Einbürgerungsge-
suchs und unabhängig davon eine beförderliche Behandlung des Ge-
suchs seiner Tochter.
I.
Während der Tochter am 13. Oktober 2006 die eidgenössische Einbür-
gerungsbewilligung erteilt wurde, lehnte das BFM das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbe-
willigung mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 ab. In der Begründung
stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Beurteilung des
DAP. Der Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit seiner
Beteiligung an der Besetzung des griechischen Generalkonsulats in
Zürich durch eine gewisse Militanz ausgezeichnet. Seine Beteiligung
an diesem Vorfall sei unbestritten. Weitere Mitangeklagte seien ihm
persönlich bekannt und beim DAP als Aktivisten der PKK verzeichnet.
Auch wenn die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PKK nicht
direkt nachgewiesen sei, so stehe jedenfalls fest, dass er sich im Um-
feld einer Gruppe politisch engagiere, welche von der Europäischen
Union (EU) in die Liste der Terrororganisationen aufgenommen worden
sei und in Schweiz auf der Beobachtungsliste figuriere. Er selber habe
eine Haltung an den Tag gelegt, welche Gewalt als Mittel der politi-
schen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesse.
J.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
ner Rechtsvertreterin vom 3. November 2006 beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin bean-
tragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. In prozessualer
Hinsicht wurde zudem darum ersucht, die Akten des DAP zur Einsicht-
nahme zuzustellen und die Akten des Strafverfahrens gegen den Be-
schwerdeführer beizuziehen. Die Einbürgerungsbewilligung sei aus-
schliesslich aufgrund von Erkenntnissen des DAP verweigert worden.
In den Akten des BFM befinde sich nur die Stellungnahme des DAP
vom 17. Mai 2006. Hingegen würden die Unterlagen fehlen, auf die
sich der DAP stütze. Die Verweigerung der Offenlegung dieser Doku-
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mente stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem
würden die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Erkenntnisse
des DAP den Akten der Strafuntersuchung widersprechen. Es sei ge-
gen sieben Personen eine Strafuntersuchung eröffnet worden wegen
Geiselnahme, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruchs. Bei fünf
Angeschuldigten – so auch beim Beschwerdeführer – sei der Vorwurf
der Geiselnahme und der Freiheitsberaubung fallen gelassen worden.
Sie seien lediglich wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Ge-
fängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt worden. Der Einstellungsverfü-
gung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Januar 2001 sei zu ent-
nehmen, dass weder die Geschädigten A._______ und B._______
(Hauseigentümer) noch der Geschädigte C._______ (Polizeibeamter)
den Beschwerdeführer einer konkreten Tathandlung hätten bezichtigen
können, welche auf eine Mittäterschaft bezüglich Geiselnahme, Frei-
heitsberaubung, Nötigung oder Sachbeschädigung hinweisen würden.
Gegen zwei Mitangeschuldigte – I._______ und G._______ – sei An-
klage erhoben worden wegen Geiselnahme, Freiheitsberaubung und
Hausfriedensbruch. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 9. Juli 2004 seien sie deswegen zu einer bedingten Gefängnis-
strafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Es stehe somit fest, dass
der Beschwerdeführer nicht an der Bewachung von Geiseln beteiligt
gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer nichts damit zu tun gehabt
habe und auch sonst keine besondere Funktion bei der Besetzung
ausgeübt habe, ergebe sich auch aus den Akten der Strafuntersu-
chung. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 1999
habe der Beamte ausgesagt, es habe drei Männer gegeben, die sich
als "Ansprechpartner" bezeichnet hätten. Mit der Zeit habe er festge-
stellt, dass diese drei gewisse Funktionen ausgeübt hätten. Mit Sicher-
heit seien dies I._______ und G._______ gewesen. Den Dritten kenne
er nicht mit Namen, würde ihn aber auf einer Foto erkennen. Weiter
habe der Beamte zu Protokoll gegeben, während der Nacht von drei
Besetzern bewacht worden zu sein. Anlässlich der Einvernahme bei
der Bezirksanwaltschaft vom 29. Februar 2000, bei welcher alle sieben
Angeschuldigten zugegen gewesen seien, habe der Beamte ausge-
sagt, während seiner Ruhephase seien ca. vier bis fünf Leute im Zim-
mer gewesen. Auf die Frage, ob anwesende Angeschuldigte dabei ge-
wesen seien, habe der Beamte auf den Angeschuldigten O._______
gezeigt und erklärt, dieser sei dabei gewesen. Im Laufe der Einvernah-
me habe der Beamte sodann bezüglich sämtlicher Mitangeschuldigter
Aussagen machen können zu Namen und Verhalten, nicht jedoch be-
züglich des Beschwerdeführers. Ebensowenig habe der Beamte den
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Beschwerdeführer als dritten Bewacher erkannt, dessen Name ihm
nicht bekannt gewesen sei. Auch anlässlich der Befragung des Polizei-
beamten bei der Bundesanwaltschaft am 25. Februar 1999 sei der Be-
schwerdeführer nicht erwähnt worden. Im Weiteren habe der vor Ort
anwesende Polizeipsychologe sowohl bei seiner Einvernahme bei der
Bezirksanwaltschaft vom 30. Oktober 2000 als auch in seinem Bericht
vom 3. Mai 1999 lediglich drei Personen genannt, die eine besondere
Bedeutung gehabt hätten: I._______, G._______ und einen weiteren
M._______. Ferner seien in den Rapporten der Stadtpolizei Zürich
vom 22. März und 29. Juli 1999 nur I._______, G._______ und
Y._______ als Wortführer erwähnt worden. Hinsichtlich der vermuteten
PKK-Mitgliedschaft sei sodann darauf hinzuweisen, dass den Akten
des Asylverfahrens des Beschwerdeführers entnommen werden
könne, dass dieser nichts mit der PKK zu tun gehabt habe, sondern für
die "Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist" (TKP/M-L) tätig ge-
wesen sei. Vor der Besetzung des Generalkonsulats habe der Be-
schwerdeführer von den beim DAP als PKK-Mitglieder bezeichneten
Personen lediglich die Gebrüder I._______ gekannt. Seine Teilnahme
sei kein Engagement im Umfeld der PKK gewesen. Unzählige andere
Personen hätten an der Aktion teilgenommen und zeitweise seien
mehrere hundert Leute in und vor der besetzten Liegenschaft
versammelt gewesen. Viele Anwesende seien weder Mitglieder noch
Sympathisanten der PKK gewesen, sondern Kurden, die sich über die
Entführung des PKK-Führers Abdullah Öcalan empört hätten und auf
diese Weise auf die Entführung hätten aufmerksam machen wollen.
Der Beschwerdeführer selbst sei schliesslich erst gegen Mittag bzw.
am früheren Nachmittag des zweiten Tages an der Adresse des Ge-
neralkonsulats eingetroffen. Er sei weder an der Planung der Beset-
zung beteiligt gewesen noch habe er während der Aktion eine speziel-
le Funktion innegehabt. Etwas anderes habe die Strafuntersuchung
nicht ergeben und sei auch aufgrund der vorliegenden Akten nicht er-
wiesen.
K.
In der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 hielt das BFM unter
Hinweis auf zwei frühere Entscheide des EJPD (E4-0220800 und
E4-0360011) an der Ablehnung des Gesuchs fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Bei der Besetzung des griechischen Ge-
neralkonsulats in Zürich vom 16./17. Februar 1999 habe es sich um ei-
ne von zahlreichen Aktionen gehandelt, welche durchgeführt worden
seien, um gegen die Entführung des PKK-Führers Abdullah Öcalan zu
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protestieren. Gemäss seinen eigenen Angaben sei der Beschwerde-
führer erst gegen Mittag bzw. am frühen Nachmittag des 17. Februars
1999 am Ort des Geschehens eingetroffen. Er könne sich angeblich
nicht mehr daran erinnern, auf welche Weise er von der Aktion erfah-
ren habe. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er I._______
vor der Aktion bereits gekannt habe. Dieser sei gemäss den Aussagen
des Polizeibeamten D._______ insbesondere im Zusammenhang mit
dem Festhalten einer unbeteiligten, in der besetzten Liegenschaft
wohnhaften Privatperson durch eine harte Haltung aufgefallen. Er sei
als wichtiger Mann in den Reihen der Kurden eingeschätzt worden.
Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Aktivitäten zu ver-
harmlosen versuche, liege auf der Hand. Es erscheine wenig glaub-
haft, dass gegen den Beschwerdeführer, der sich erst seit dem Mittag
vor Abbruch der Besetzung in der Liegenschaft des griechischen Ge-
neralkonsulats aufgehalten haben wolle, neben weiteren sechs Perso-
nen, darunter den Anführern der Aktion, ein Strafverfahren eingeleitet
worden wäre, wenn es sich nur um einen spontan teilnehmenden Sym-
pathisanten gehandelt hätte. Immerhin seien bei Beendigung der Be-
setzung neben ihm offenbar noch rund 140 weitere Personen in der
Liegenschaft anwesend gewesen. Dem Umstand, dass dem Be-
schwerdeführer schliesslich nur Hausfriedensbruch für eine Verurtei-
lung in rechtsgenügender Weise habe nachgewiesen werden können,
besage nicht, dass die Einschätzung des DAP mit Blick auf die innere
und äussere Sicherheit nicht begründet wäre. Der Beschwerdeführer
habe immerhin eine innere Haltung offenbart, nach welcher politische
Auseinandersetzungen auch mit gewalttätigen Mitteln geführt würden,
selbst wenn dabei unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft gezogen wür-
den. Zudem habe bei ihm offenbar kein Umdenken stattgefunden, ha-
be er doch am 12. Januar 2006 im Rahmen des Einbürgerungsverfah-
rens von der Kantonspolizei Zürich ausgesagt, er wisse nicht, weshalb
er bestraft worden sei.
L.
Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom neu geschaf-
fenen Bundesverwaltungsgericht übernommen.
M.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Einsicht in die vorgenannten EJPD-Entscheide E4-0220800 und
E4-0360011.
Seite 7
C-1123/2006
N.
Nachdem dieses Einsichtsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht mit
verfahrensleitender Anordnung vom 12. Februar 2007 gutgeheissen
worden war, reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2007 seine
Replik ein.
O.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit er-
gänzender Vernehmlassung vom 3. April 2007 an ihrem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest.
P.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Februar 2008 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft Zürich und den DAP
um Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Akten.
Q.
Nach Zustellung der fraglichen Dossiers wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Einsicht in die Akten des DAP vom Bundesver-
waltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2008 gutgeheis-
sen.
R.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zu der ihm gewährten Einsicht in die Akten des DAP sowie
zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM ein.
S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung
der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.21]). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a
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VGG liegt nicht vor (vgl. zur restriktiven Auslegung der Ausnahmeklau-
sel der "inneren und äusseren Sicherheit des Landes": REGINA KIE-
NER/MATHIAS KUHN, Rechtsschutz im Ausländerrecht, in: Jahrbuch für
Migrationsrecht 2005/2006, Alberto Achermann et. al [Hrsg.], Bern
2006, S. 100 f. mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössi-
schen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung
gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwer-
de ist einzutreten (vgl. Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer
Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer
Gemeinde (Art. 12 Abs. 1 BüG). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn
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eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt
(Art. 12 Abs. 2 BüG).
3.2 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen be-
stimmten Kanton erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet und kann
verlängert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des Einbezuges
von Familienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die
Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen be-
kannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre
(Art. 13 Abs. 1 – 5 BüG).
3.3 Gemäss Art. 14 BüG gilt es vor der Erteilung der Einbürgerungs-
bewilligung zu prüfen, ob die gesuchstellende Person zur Einbürge-
rung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhält-
nisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensge-
wohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweize-
rische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die
Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbür-
gerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr
besteht (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
26. August 1987, in BBl 1987 lll 305).
3.4 Eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit im Sinne
von Art. 14 Bst. d BüG wurde in der Praxis beispielsweise im Falle ei-
nes Einbürgerungskandidaten aus Sri Lanka bejaht, der während Jah-
ren in nicht unbedeutender Stellung und Funktion (Verwaltung von
Spendengeldern) in der Schweiz für die "Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam" (LTTE) tätig gewesen war. Das EJPD kam zum Schluss, dass es
sich bei der Tätigkeit des Bewerbers um eine zumindest mittelbare Un-
terstützung terroristischer Aktivitäten handle. Auch würden die Geld-
sammlungen in der Schweiz innerhalb der tamilischen Diaspora ein
nicht zu unterschätzendes Konflikt- und Gewaltpotential beinhalten
(vgl. unveröffentlichter Entscheid des EJPD E4-0220800 vom 12. Okto-
ber 2006 E. 12). Vom Bestehen einer relevanten Gefährdungssituation
ging das EJPD auch bei einem türkischen Bürgerrechtsbewerber aus,
der im Asylverfahren gegenüber den schweizerischen Behörden ange-
geben hatte, der PKK anzugehören. Der Mann war in der Schweiz jah-
relang für den mit der PKK verflochtenen "Kurdischen Nationalkon-
gress" (KNK) – sowie zuvor im kurdischen Exilparlament – aktiv gewe-
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sen und hatte sich daneben als Mitglied in verschiedenen Kulturverei-
nen stark für die kurdische Sache eingesetzt und damit unweigerlich
vielfältige Kontakte zu PKK- und PKK-nahen Kreisen gehabt (vgl. un-
veröffentlichter Entscheid des EJPD E4-0360011 vom 31. Mai 2006
E. 13). Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der
Schweiz nahm das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber in einem
neueren Urteil im Falle eines ebenfalls aus der Türkei stammenden
Mannes an, der in der Schweiz in den Jahren 1998 bis 2002 verschie-
dene exilpolitische Tätigkeiten (Organisation von Pro-Öcalan- und an-
deren Kundgebungen, Gründungsmitglied des "Kurdistan Forums Ba-
sel", Wahrnehmung von Koordinations- und Vermittlungsaufgaben für
die als Nebenorgan der PKK agierende Föderation der Kurdischen Ar-
beiter- und Kulturvereine in der Schweiz [FEKAR]) entfaltet hatte. Zu-
gunsten des Einbürgerungskandidaten wurde berücksichtigt, dass die
von ihm organisierten Kundgebungen allesamt friedlich und geordnet
verlaufen seien und er nie in irgendwelche Gewaltakte involviert gewe-
sen sei. Zudem sei das "Kurdistan Forum Basel" im Hinblick auf das
von der Stadt Basel initiierte Integrationsprojekt "Internetz" gegründet
worden und habe zur Hauptsache das Ziel der Integration der Kurden
im Gastland sowie die Vernetzung mit anderen Volksgruppen und Be-
hörden verfolgt. Die anerkannten Bemühungen des Mannes um die In-
tegration seiner Landsleute in der Schweiz würden gegen die Annah-
me sprechen, seine Tätigkeiten für das "Kurdistan Forum Basel" und
die FEKAR hätten letztlich nur zur Tarnung seines Engagements zu-
gunsten der PKK gedient. Schliesslich hätten sich die politischen Akti-
vitäten des Bewerbers in den letzten Jahren verschoben. Er sei seit
dem Jahr 2000 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt,
wo er sich schwergewichtig mit den Themen Migration und Integration
befasse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1122/2006 vom
11. Januar 2008 E. 7 und 8).
4.
Wie bereits im Sachverhalt erwähnt, stützt sich die Vorinstanz in ihrer
ablehnenden Verfügung im Wesentlichen auf den Amtsbericht von
Fedpol vom 17. Mai 2006.
4.1 Das BFM ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom
27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(VWIS, SR 120.2) i.V.m. Ziff. 4 Bst. b Anhang I VWIS bei Einbürge-
rungsgesuchen verpflichtet, von Fedpol eine Stellungnahme nach
Art. 14 Bst. d BüG einzuholen, ob die gesuchstellende Person die in-
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nere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Stellt Fedpol dem
BFM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 VWIS i.V.m. Ziff. 9 Anhang 2 VWIS ei-
nen entsprechenden Bericht zu, so wird dieser zum Bestandteil der
Akten des Einbürgerungsverfahrens. Diese Mitwirkung von Fedpol än-
dert indessen nichts an der ausschliesslichen Verfügungskompetenz
des BFM im Bereich der Erteilung bzw. Verweigerung der eidgenössi-
schen Einbürgerungsbewilligung und führt auch nicht dazu, dass
Fedpol im Einbürgerungsverfahren Parteistellung nach Art. 6 VwVG
zukommen würde.
4.2 Gemäss der erwähnten Stellungnahme von Fedpol hat sich der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der
Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich durch eine ge-
wisse Militanz ausgezeichnet. Seine Beteiligung an diesem Vorfall sei
unbestritten. Weitere Mitangeklagte seien ihm persönlich bekannt und
beim DAP als Aktivisten der PKK verzeichnet. Auch wenn die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers in der PKK nicht direkt nachgewiesen
sei, so stehe jedenfalls fest, dass er sich im Umfeld einer Gruppe poli-
tisch engagiere, welche von der Europäischen Union (EU) in die Liste
der Terrororganisationen aufgenommen worden sei und in der Schweiz
auf der Beobachtungsliste figuriere. Er selber habe eine Haltung an
den Tag gelegt, welche Gewalt als Mittel der politischen Auseinander-
setzung nicht zweifelsfrei ausschliesse.
5.
Da dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, sich im Umfeld der PKK
politisch zu engagieren, ist vor der Beurteilung seines persönlichen
exilpolitischen Engagements darauf einzugehen, welches generelle
Gefahrenpotential für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
im heutigen Zeitpunkt von dieser und anderen extremistischen kurdi-
schen Gruppierungen ausgeht.
5.1 Während die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und
KONGRA-GEL – wie vom BFM zutreffend festgestellt – von der EU als
terroristische Gruppierungen eingestuft werden (vgl. Gemeinsamer
Standpunkt 2007/871/GASP vom 20. Dezember 2007, ABl. L 340/109,
gestützt auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 vom
27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und
Organisationen gerichtete restriktive Massnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus, ABl. L 344/70), sind diese Organisationen in der
Schweiz nicht verboten, figurieren jedoch auf der Beobachtungsliste
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des EJPD (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si-
cherheit [BWIS, SR 120] i.V.m. Art. 17 VWIS).
In seinem "Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2007" vom Juli 2008
geht Fedpol davon aus, dass die Bedrohung durch gewaltextremisti-
sche kurdische Gruppierungen wie der PKK in der Schweiz weiterhin
von den Ereignissen in der Türkei und dem Vorgehen der türkischen
Armee abhängig seien. Im Zusammenhang mit dem Gerücht von der
Vergiftung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan sei es in der
Schweiz im März 2007 zu Brandanschlägen in mehreren Schweizer
Städten gekommen, zu denen sich eine Jugendorganisation der PKK
namens "Kamikazen APO's" bekannt habe. Auf den Gesundheitszu-
stand und die befürchtete Vergiftung Öcalans hätten auch die etwa 20
jüngeren Kurden verwiesen, welche in der Zeit vom 7. – 18. Mai 2007
in Basel, Bern, Biel und Zürich in die Redaktionsräume von Tageszei-
tungen, Radio- und Fernsehstationen sowie in ein Büro von Amnesty
International eingedrungen seien. Vor dem Hintergrund einer drohen-
den Offensive der türkischen Armee ins nordirakische Kurdengebiet,
sei es sodann im Oktober und November 2007 ausserhalb der Türkei
zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden
gekommen. In der Schweiz seien die entsprechenden Kundgebungen
indessen friedlich verlaufen. In der Schweiz bleibe demnach ein Mobili-
sierungs- und Gewaltpotential vorhanden, auch wenn es in den ver-
gangenen Jahren kaum zum Vorschein gekommen sei. Es sei jedoch
wahrscheinlich, dass es dabei bleibe, dass einerseits der öffentliche
Raum zu politischen Kundgebungen genutzt und andererseits Grup-
pierungen in der Heimat finanziell und logistisch unterstützt würden
(vgl. Fedpol, Bericht innere Sicherheit 2007, Bern, Juli 2008, S. 11 und
43 ff.). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Bundesrat in seinem Be-
richt vom 2. April 2008 über die Bedrohungslage und die Tätigkeiten
der Sicherheitsorgane des Bundes im Jahr 2007, in welchem die Lage
bei den kurdischen gewaltextremistischen Gruppen als weiterhin ruhig
aber gespannt beschrieben wurde (vgl. Bericht des Bundesrates vom
2. April 2008 über die Bedrohungslage und die Tätigkeiten der Sicher-
heitsorgane des Bundes im Jahr 2007, BBl 2008 2773).
5.2 Bei dieser Sachlage vermag ein Engagement des Beschwerdefüh-
rers in der kurdischen Emigration, selbst wenn es im Umfeld der PKK
oder einer anderen gewaltextremistischen kurdischen Gruppierung ge-
schieht, nicht per se eine Gefährdung der inneren oder äusseren Si-
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cherheit des Schweiz zu begründen. Vielmehr bedarf es einer individu-
ellen Beurteilung seiner persönlichen politischen Aktivitäten (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1122/2006 vom 11. Januar 2008
E. 6 am Ende; ferner Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9, E. 6c, S. 80 ff. zur
Frage der Asylunwürdigkeit von PKK-Mitgliedern).
6.
6.1 Gemäss den Angaben im Asylverfahren hat sich der Beschwerde-
führer in seiner Heimat – sowie während seines Aufenthalts als Asyl-
suchender in Deutschland von 1979 bis 1982 – als Sympathisant für
die TKP/M-L eingesetzt und als solcher an Demonstrationen teilge-
nommen, Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt und Kurierdienste er-
ledigt. Hinweise, dass er daneben auch in gewalttätigte Aktionen invol-
viert gewesen sein könnte, ergeben sich weder aus seinen Aussagen
anlässlich der Befragungen zu seinen Fluchtgründen noch aus den im
Asylverfahren eingereichten türkischen Gerichtsdokumenten.
Aufgrund des langjährigen politischen Engagements des Beschwerde-
führers vor seiner Einreise in die Schweiz kann auf der anderen Seite
nicht leichthin angenommen werden, er habe sich in unserem Land
nicht mehr für die TKP/M-L engagiert. Hingegen fehlt es an konkreten
Anhaltspunkten, dass er für diese Organisation in der Schweiz Aktivi-
täten entfaltet hätte.
6.2 Das aktenkundige exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz beschränkt sich auf die Teilnahme an der Beset-
zung des griechischen Generalkonsulats in Zürich vom 16./ 17. Febru-
ar 1999.
6.2.1 Die fragliche Besetzungsaktion stand in direktem Zusammen-
hang mit der Verhaftung des PKK-Gründers Abdullah Öcalan durch
den türkischen Geheimdienst in Nairobi/Kenia am 15. Februar 1999.
Sie war Teil von europaweiten kurdischen Protestkundgebungen, in de-
ren Verlauf in Berlin drei Kurden bei dem Versuch, das dortige israeli-
sche Generalkonsulat zu betreten, erschossen wurden.
Gemäss den polizeilichen Ermittlungsakten wurde am frühen Morgen
des 16. Mai 1999 die Tür zum griechischen Generalkonsulat in Zürich
gewaltsam aufgebrochen. Daraufhin sei eine unbekannte Anzahl kurdi-
scher Personen in das Konsulat eingedrungen und habe dieses be-
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setzt. Nach und nach seien mehr Leute gekommen und hätten sich mit
den Besetzern solidarisiert. Im Innern des Gebäudes seien ebenfalls
mehrere Türen gewaltsam aufgebrochen worden. Der im zweiten Stock
wohnhafte Eigentümer der Liegenschaft sei von den Besetzern festge-
halten worden, während seine Ehefrau und die behinderte Tochter das
Haus hätten verlassen dürfen. Die Besetzer hätten Benzinkanister mit
sich geführt und ihr Sprecher habe erklärt, vor nichts zurückzuschre-
cken. Unter anderem habe ein Kurde geschrien, dass er sich verbren-
nen würde, wenn ihre Forderungen nicht erfüllt würden. Am Abend sei
der Hauseigentümer freigelassen worden. Dafür hätten die Besetzer
einen Polizeibeamten zurückbehalten. Am folgenden Tag um ca. 18
Uhr habe der Beamte das Konsulat ebenfalls verlassen dürfen. Darauf-
hin habe die Polizei die Liegenschaft geräumt und die darin befindli-
chen Personen kontrolliert.
Auch wenn die Koordination der Proteste auf die Urheberschaft der
PKK schliessen lässt, ist angesichts des um Abdullah Öcalan beste-
henden Personenkults innerhalb der kurdischen Gemeinschaft und der
grossen Zahl der Kundgebungsteilnehmer/-innen davon auszugehen,
dass sich auch zahlreiche Personen ohne enge Verbindungen zu die-
ser Organisation an den Protesten beteiligt haben, um ihre Solidarität
mit der "kurdischen Sache" auszudrücken. Aus dem Vorgehen der Be-
setzer kann im Weiteren gefolgert werden, dass die mit gewaltsamen
Mitteln verübte Aktion grundsätzlich nicht darauf gerichtet war, Men-
schen an Leib und Leben zu schaden. Auf der anderen Seite muss je-
doch aufgrund der mitgeführten Benzinkanister und den ausgespro-
chenen Drohungen angenommen werden, dass es im Falle einer di-
rekten Konfrontation mit der Polizei zu gravierenderen Gewaltakten,
insbesondere Selbstverbrennungsversuchen, hätte kommen können
und solche letztlich auch in Kauf genommen wurden. Durch ihr Verhal-
ten haben die Besetzer somit eine Gesinnung offenbart, welche die
Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung
nicht ausschliesst.
6.2.2 Welche genaue Funktion der Beschwerdeführer bei der Beset-
zung des griechischen Generalkonsulats ausgeübt hat, ist unklar. Im
Strafverfahren konnten ihm ausser Hausfriedensbruch keine Straftaten
rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Sein ausweichendes und von
angeblichen Erinnerungslücken geprägtes Aussageverhalten lässt in-
dessen vermuten, dass es sich bei ihm nicht um einen blossen Mitläu-
fer gehandelt hat, sondern dass er sich im Exil unter Umständen der
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PKK angeschlossen oder sich als TKP/M-L-Sympathisant zur Zusam-
menarbeit mit hiesigen Exponenten der PKK entschieden haben könn-
te. In diese Richtung deutet, dass der Beschwerdeführer der kleinen
Gruppe von Personen angehörte, welche von der Polizei verdächtigt
wurden, während der Besetzung als "Bewacher", "Aufpasser" oder
"Wortführer" aufgetreten zu sein. Zudem kannte er zumindest einen
der wegen Geiselnahme und Freiheitsberaubung verurteilten Anführer
der Aktion und notorischen PKK-Aktivisten bereits vorgängig persön-
lich.
Auf der anderen Seite gilt es zugunsten des Beschwerdeführers zu be-
rücksichtigen, dass die persönliche Bekanntschaft mit dem besagten
PKK-Aktivisten insofern zu relativieren ist, als die Beiden offenbar in
Zürich eine Zeit lang im gleichen Quartier gewohnt haben und die per-
sönliche Bekanntschaft somit nicht ohne weiteres aussagekräftige
Rückschlüsse auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
erlaubt. Ferner darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer von den einvernommenen Zeugen, namentlich dem über
Nacht als Geisel im Konsulat zurückgehaltenen Polizeibeamten, hätte
identifiziert werden können, wenn er effektiv eine wichtige Rolle bei
der Besetzung gespielt hätte. Gegen ein bedeutendes exilpolitisches
Engagement für die PKK oder eine andere gewaltextremistische kur-
dische Organisation spricht im Übrigen, dass der Beschwerdeführer
während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz von mittlerweile
19 Jahren mit Ausnahme des Vorfalles von 1999 nie politisch in Er-
scheinung getreten ist.
Ungeachtet der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer lediglich um
einen Mitläufer gehandelt oder ob er bei der Organisation und Durch-
führung der Konsulatsbesetzung eine führende Rolle gespielt hat,
kann zumindest angenommen werden, dass er um den nicht gewalt-
freien Charakter der fraglichen Aktion gewusst und diese gebilligt hat.
Dies umso mehr, als er sich offenbar während mindestens 4 – 6 Stun-
den und bis zum Schluss der Besetzungsaktion am Abend des
17. Februar 1999 in der Liegenschaft des griechischen Generalkonsu-
lats aufhielt. Dadurch hat er eine Gesinnung offenbart, welche die An-
wendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung
nicht ausschliesst.
6.2.3 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch seine persönliche
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Beteiligung an der gewaltsamen Besetzung des griechischen General-
konsulats in Zürich vom 16./17. Februar 1999 den Tatbestand der Ge-
fährdung der inneren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 14
Bst. d BüG erfüllt hat.
6.3 Wie bereits erwähnt wurde, sind mit Ausnahme der Teilnahme an
der besagten Besetzungsaktion keine politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz bekannt. Der blosse Umstand, dass
das ihm zur Last gelegte Verhalten bereits über neun Jahre zurück-
liegt, rechtfertigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in-
des noch nicht, von einem definitiven Wegfall der Gefährdungssituati-
on auszugehen. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich umso mehr,
als es der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem BFM als auch
auf Rekursebene unterlassen hat, Gründe darzulegen, die auf einen
zwischenzeitlich eingetretenen Sinneswandel schliessen lassen könn-
ten. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer
mit schriftlicher Erklärung vom 11. Februar 2008 auf seine Flüchtlings-
eigenschaft und das Asyl in der Schweiz verzichtet hat. Dieser Verzicht
auf flüchtlingsrechtlichen Schutz kann jedoch nicht ohne weiteres als
Distanzierung von seinem früheren Verhalten ausgelegt werden. Bei
dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
6.4 Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hindert den Beschwer-
deführer nicht, in absehbarer Zukunft ein erneutes Einbürgerungsge-
such zu stellen und bei dieser Gelegenheit den Nachweis zu erbrin-
gen, dass von ihm keine relevante Gefahr mehr für die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht (vgl. vorne E. 3.3).
7.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt hat, da in den
vorinstanzlichen Akten die Unterlagen gefehlt hätten, auf die sich der
DAP bei seiner Beurteilung gestützt habe, ist schliesslich festzuhalten,
dass eine allfällige Gehörsverletzung durch die auf Rekursebene er-
folgte Einsichtsgewährung in die Unterlagen des DAP mangels beson-
derer Schwere des Verfahrensfehlers und aufgrund der vollen Kogniti-
on des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls als nachträglich geheilt
zu betrachten wäre (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5 S. 150 mit Hinweis).
8.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
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3. Oktober 2006 als bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.–
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Hö-
he zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- Fedpol
- das Amt für Gemeinden der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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