B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1124/2010
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Frankreich),
vertreten durch Advokat lic. iur. Hans Binggeli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. Januar 2010.
C-1124/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer) wurde
1950 als französischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren. Er hat
seit 1970 das Schweizer Bürgerrecht und lebt seit 1985 in Frankreich. Als
Grenzgänger arbeitete er ab Mai 2004 in T._______ für die B._______ in
der Betreuung und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Seit dem 29. Mai 2008 ist der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig ge-
schrieben (act. IV/9, S. 5 f., act. IV 13, S. 2). Wegen einer Herz-
insuffizienz und einer zuvor wochenlang stark auftretenden Dispnoe
musste er sich in der Zeit vom 8. bis zum 14. Juni 2008 in Frankreich in
stationäre Behandlung begeben. Diagnostiziert wurde eine vermutungs-
weise dysrhythmische Kardiopathie nach Herzflimmern (Fibrillation
auriculaire) im Zusammenhang mit Bluthochdruck (act. IV/6, S. 7 f.). Am
2. Oktober 2008 wurde eine totale Arthroplastik der linken Hüfte vorge-
nommen (act. IV/8, S. 7 f.). Zudem könne der Versicherte nicht durch-
schlafen, da er seit der Magen-Bypass-OP im November 2007 an Diarrhö
leide (act. IV/19, S. 25 und IV/22, S. 2). Des Weiteren wurden Probleme
einer vertebralen Skoliose, degenerative Kniegelenksveränderungen,
eine Sprunggelenksarthrose, eine linksseitige Glutaeusschwäche und er-
hebliche Beinleiden am 27. Mai 2009 diagnostiziert (act. IV/8, S. 1 und
act. IV/ 19, S. 16). Am 28. Februar 2009 wurde das Arbeitsverhältnis
zwischen der B._______ und dem Versicherten aus gesundheitlichen
Gründen aufgelöst (act. IV/13, S. 11).
B.
B.a Am 11. Februar 2009 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle
Z._______ (nachfolgend: IV-Z._______) eine Invalidenrente (act. IV/1 und
3). Die IV-Z._______ holte diverse Akten der behandelnden Ärzte ein und
veranlasste eine polydisziplinäre Beurteilung durch die Medizinische
Abklärungsstelle X._______ (nachfolgend: MEDAS; act. IV/19, S. 1 ff.).
Die polydisziplinäre Beurteilung basiert auf einem kardiologischen
Gutachten vom 27. Mai 2009 und vom 13. Juni 2009 von Dr. med.
C._______, FMH für Kardiologie (act. IV/19, S. 25 und act. IV/22, S. 2),
einem orthopädischen Teilgutachten vom 27. Mai 2009 von Dr. med.
D._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie (act. IV/19, S. 16), und
einem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 11. Mai 2009 von Dr.
med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin (act. IV/19, S. 2 ff.; vgl. auch
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act. IV/22, S. 1). Die Gutachter kamen interdisziplinär zum Ergebnis, dass
dem Beschwerdeführer ab April 2009 eine leichte adaptierte Tätigkeit im
Umfang von 50%, die der Beschwerdeführer abwechselnd im Stehen,
Gehen oder Sitzen verrichten könne, möglich sei (act. IV/19, S. 14).
B.b Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte die IV-Z._______ der MEDAS
mit, dass – unter Hinweis des Regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend:
RAD) und nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens – folgende,
ursprünglich den Gutachtern nicht vorgelegte Unterlagen zwecks er-
gänzender Beurteilung zugestellt würden: 1) Austrittsbericht von Dr.
F._______ (Kardiologie, V._______) vom 14. Juni 2008 über die
stationäre Behandlung vom 8. bis 14. Juni 2008 (act. IV/6, S. 7 ff.); 2)
Stellungnahme vom 26. Januar 2009 von Dr. G._______ (Allgemeine
Medizin, W._______) an die H._______ Versicherung mit dem Vermerk
"keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit zu erwarten" (act.
9, S. 2 f.); 3) Operationsbericht vom 2. Oktober 2008 (act. IV/9, S. 4)
sowie 4) "Arztbericht für Erwachsene" vom 14. April 2009 von Dr.
I._______ (orthopädische Chirurgie, Y._______; act. IV/16, S. 2 ff.).
B.c Am 6. August 2009 teilte Dr. med. E._______ der IV-Z._______ (sinn-
gemäss) mit, dass die Gutachter auch anhand der zusätzlichen medizi-
nischen Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis gekommen seien, als zu
dem im polydisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2009 (act., IV/22, S. 1
f.). Im Weiteren folgten vier Stellungnahmen des RAD-Arztes, Dr. med.
K._______ vom 25. August 2009 (IV-Protokoll IV-Z._______, S. 4),
2. November 2009 (act. IV/28, S. 2 f.), 16. Dezember 2009 (act. IV/31, S.
2 f.), 15. März 2010 (act. IV/34, S. 3 f.) sowie eine ergänzende
gutachterliche Stellungnahme vom 24. November 2009 zu den
(angeblichen) Unstimmigkeiten in der Begutachtung von Dr. med.
E._______ (act. IV/30).
B.d Mit Vorbescheid vom 8. September 2009 teilte die IV-Z._______ dem
Versicherten mit, dass ihm aus spitalärztlicher Sicht noch eine alternative
leichte, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit im Umfang von 50% zuzu-
muten sei. Da ein Invaliditätsgrad von 67% vorliege, habe der
Beschwerdeführer ab 1. August 2009 einen Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente (act. IV/23, S. 2 f.).
B.e Am 12. Oktober 2009 erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat
lic. iur. Hans Binggeli, gegen den Vorbescheid Einwendungen. Die poly-
disziplinäre Begutachtung sei zu einem falschen Ergebnis gelangt, das
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Seite 4
nicht mit den vorangegangenen Einzelbeurteilungen diverser anderer
Ärzte übereinstimme. Insbesondere bemängelte er, dass die Aus-
wirkungen seiner Diarrhöproblematik bei der Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit nicht mitberücksichtigt worden seien. Auch sei im ortho-
pädischen Teilgutachten von Dr. med. D._______ ausdrücklich festge-
halten, dass "dem Versicherten keine Tätigkeiten zumutbar sind, welche
im Stehen oder im Gehen durchgeführt werden müssen" (act. IV 27, S.
2). Auch längere Sitztätigkeiten würden nicht für den Versicherten in
Frage kommen. Dies bedeute (nach Meinung des Versicherten) schlicht-
weg das Vorliegen eines Invaliditätsgrades von 100%.
B.f Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 bestätigte die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) den im Vorbescheid vom
8. September 2009 festgestellten Invaliditätsgrad von 67% und hiess
zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Inva-
lidenrente (Dreiviertelsrente) ab dem 1. August 2009 in der Höhe von
Fr. 1'464.- gut (act. 2.2).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 23. Februar 2010 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Er rügte in erster Linie eine Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Die IV-Z._______ habe im Nachgang zu
den schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom
12. Oktober 2009 am 6. November 2009 erneut Rückfragen an die
MEDAS gestellt, welches mit Schreiben vom 24. November 2009 dazu
Stellung genommen habe. Zudem habe sich der RAD am 16. Dezember
2009 zum Beweisergebnis vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer
habe aber weder vor der abschliessenden Beurteilung des Invaliditäts-
grades die Möglichkeit zur Äusserung zu den nachträglich eingeholten
medizinischen Stellungnahmen bekommen, noch sei er nochmals begut-
achtet worden.
Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, dass
er bereits in der Eingabe an die IV-Z._______ vom 12. Oktober 2009 auf
die Unzulänglichkeiten im polydisziplinären Gutachten vom 22. Juni 2009
der MEDAS (act. IV/19) sowie auf die unzutreffende Interpretation der
Stellungnahme des RAD durch die IV-Z._______ hingewiesen habe. Das
polydisziplinäre Gutachten gelange zu einem falschen Ergebnis, welches
nicht mit den vorangegangenen Einzelbeurteilungen diverser
begutachtender Ärzte übereinstimme (act. 1, S. 6). Er beantrage daher
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Seite 5
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer
ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad mindestens
auf 75% festzulegen und dem Beschwerdeführer eine "IV-Vollrente"
zuzuerkennen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom
20. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
IVSTA und/oder die IV-Z._______ zurückzuweisen (act. 1). Im Falle der
Nichtzuerkennung eines Invaliditätsgrades von 100% beantrage er auch
den maximalen Leidensabzug von 25% (act. 1, S. 10).
C.b Mit Vernehmlassung vom 31. März 2010 beantragte die IVSTA unter
Verweis auf die zugleich eingereichte Stellungnahme der IV-Z._______
vom 17. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (act. 3 und 3.1).
C.c Am 30. April 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.-.
C.d In der Replik vom 10. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Rügen fest (act. 13). Er legte zwei Arztberichte der Dres.
I._______ (chirurgischer Orthopäde in der Clinique J._______,
Y._______) vom 18. Februar 2010 und G._______ (Haus- und
Vertrauensarzt in W._______) vom 30. April 2010 vor (act. 13.1 und 13.2).
Gemäss den Ausführungen von Dr. I._______ sei das postoperative
Ergebnis der Hüfttotalendoprothese sehr befriedigend. Die Hüfte sei sehr
beweglich und es gebe keine Röntgenabnormität. Dr. G._______
attestierte dem Beschwerdeführer erneut ein latentes Diarrhöproblem
sowie eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 80% (act. 13.1).
C.e Mit Duplik vom 19. Juli 2010 beantragte die IVSTA unter Verweis auf
die zugleich eingereichte, zweite Stellungnahme der IV-Z._______ vom
12. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (act. 15 und 15.1).
C.f Am 26. Juli 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 52 VwVG und
Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in
Frankreich. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anwendbar.
3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der
Verfügung vom 20. Januar 2010, eingetretenen Sachverhalt abstellen
(BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im
Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des
ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007
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Seite 7
5129) und der IVV zitiert. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE
130 V 445 E. 1). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene 1. Massnahmenpaket der 6. IV-Revision
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.
4.1 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV ge-
regelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der
Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der
Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten
ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte
– unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art.
40 Abs. 2 IVV – die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Gemäss
Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeits-
gebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig.
Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland erlassen.
4.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens einer Erwerbstätigkeit in Z._______ (Kanton Z._______)
nachging und im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug seinen
ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone in W._______
(Frankreich) hatte (act. IV 1, S. 1 und 5), war die IV-Z._______ für die
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die IV-
Z._______ hat in der Folge auch das Verwaltungsverfahren durchgeführt.
Für den Erlass der abschliessenden Verfügung betreffend Renten-
anspruch war gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA) zuständig.
C-1124/2010
Seite 8
5.
5.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
5.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E.
5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
5.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Sinne eines fehlenden Äusserungsrechts. Die Vorinstanz habe der
MEDAS und dem RAD zugestanden, nachträglich ergänzende, medizi-
nische Darlegungen zu ihren Zusatzfragen einzubringen, ohne dass dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einem kontradiktorischen Angehen
der beiden Institutionen ermöglicht worden wäre oder er hinsichtlich der
Beurteilung des Invaliditätsgrades nochmals begutachtet worden wäre.
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Seite 9
Die nach der schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.
Oktober 2009 nachträglich eingeholten, ergänzenden Stellungnahmen
der MEDAS und des RAD seien für die abschliessende Beurteilung des
Invaliditätsgrades unbeachtlich und seien nicht zu verwenden, zumal
auch der Beschwerdeführer bei der ergänzenden Befragung des Gut-
achters nicht miteinbezogen worden sei (act. 1, S. 3 f.).
6.2 In der Stellungnahme vom 17. März 2010 hält die IV-Z._______ wie
folgt zu den Vorwürfen fest: Es sei zutreffend, dass sie mit Schreiben vom
9. Juli 2009 den Gutachtern im Zusammenhang mit Akten Rückfragen ge-
stellt habe, die diese bei der Begutachtung "(vermeintlich?) noch nicht
kannten" (act 3.1, S. 2). Zu diesen neuen Unterlagen und zu den
ergänzenden Antworten habe der Beschwerdeführer aber im Rahmen
des Vorbescheids ebenso Stellung nehmen können wie zum Gutachten
selbst. Richtig sei auch, dass die auf die Einwendungen des Beschwerde-
führers eingeholten Stellungnahmen der MEDAS vom 24. November
2009 (act. IV/30) und des RAD vom 16. Dezember 2009 (act. IV/31, Seite
2 f.) im Vorbescheidverfahren nicht erneut dem Beschwerdeführer
vorgelegt worden seien.
6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E.
2d/bb). Im Bereich der Sozialversicherungen haben Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Art. 42 ATSG. Sie müssen nicht angehört
werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Die Ver-
waltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungs-
erlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren
verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in
der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368
E. 5; 125 V 188 E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Im Ver-
waltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der be-
troffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung
eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines
Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungs-
verfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu
geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nach-
träglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a,
121 V 150 E. 4a; RKUV 1995 U 209 S. 27 E. 1a).
C-1124/2010
Seite 10
Im vorliegenden Fall hat die IV-Z._______ es versäumt, dem
Beschwerdeführer die ergänzenden Stellungnahmen zu den
medizinischen Gutachten der MEDAS vom 24. November 2009 und des
RAD vom 16. Dezember 2009 zur Kenntnis zu bringen oder ihm
nachträglich die Gelegenheit zu geben, sich zum Beweisergebnis zu
äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
ist daher grundsätzlich zu bejahen. Dieser nicht schwerwiegende Mangel
kann jedoch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise
geheilt werden, wenn die Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt
ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE
129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 124 V
180 E. 4a mit Hinweisen).
Die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung sind im
vorliegenden Fall erfüllt, denn das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz hat volle Kognition (vgl. E. 5.1). Es wurde ein doppelter
Schriftenwechsel durchgeführt und im Zuge dessen wurden dem
Beschwerdeführer alle von der Vorinstanz eingebrachten Unterlagen zur
Kenntnis gebracht. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines erneuten Vorbescheid-
verfahrens einen prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die
Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren
vermieden werden kann. Es wird daher vorliegend auf eine Rückweisung
an die Vorinstanz verzichtet und die geringfügige Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt
betrachtet.
7.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die IVSTA dem Beschwerdeführer zu Recht eine
Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 67% zugesprochen hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
7.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während drei Jahren (Art. 36
Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
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Seite 11
Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein.
Die Voraussetzungen der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer von 3
Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) ist in casu erfüllt (act. 2.2, S. 3, act. IV/32, S. 1 f., act. IV/13, S.
7 ff. und act. IV/23). Zu prüfen bleibt nachfolgend, in welchem Grad der
Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Aus-
mass invalid geworden ist.
7.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeit-
punkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch ent-
steht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7
ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde
Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
7.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor-
liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun-
fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
7.2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
C-1124/2010
Seite 12
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
7.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind
demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die –
arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin,
sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körper-
lichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom
26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE
107 V 17 E. 2b).
7.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am be-
handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden,
in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausge-
glichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungs-
tätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
7.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver-
sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
C-1124/2010
Seite 13
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten ver-
sicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon
auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei-
lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderun-
gen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizi-
nischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des
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Seite 14
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes voraus-
gesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei-
nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver-
sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügte die unrichtige und zum Teil unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Zum einen habe Dr. med. D._______ in seinem orthopädischen Teilgut-
achten vom 25. Mai 2009 nur eine "rein theoretische" Arbeitsfähigkeit
festgestellt. Tätigkeiten im Stehen und Gehen habe er gänzlich ausge-
schlossen, wie auch längere Tätigkeiten im Sitzen. Zutreffend sei, dass
der Beschwerdeführer selbst sich gegenüber dem allgemein-medizi-
nischen Gutachter Dr. med. E._______ darüber geäussert habe,
möglichst noch ein Teilpensum von 50% mit leichten Tätigkeiten ausüben
zu können. Die Vorinstanz unterschlage aber die vom Beschwerdeführer
gegenüber dem erwähnten Gutachter gleichzeitig geäusserte Tatsache,
dass der Beschwerdeführer jeweils nach eineinhalb Stunden leichter
Hausarbeit körperlich völlig erschöpft sei (vgl. act. IV/19, S. 6). Würden
die jeweils eineinhalb Stunden aktiver Tätigkeit auf einen 8-Stunden-
Arbeitstag prozentual hochgerechnet werden, verbleibe allenfalls noch
eine restliche Arbeitsfähigkeit von 18,75%. Die rein theoretisch ver-
bleibende restliche Arbeitsfähigkeit von 18,75% würde spätestens nach
Mitberücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzuges, der
C-1124/2010
Seite 15
im Übrigen von der Vorinstanz zu niedrig angesetzt worden sei, entfallen
(act. 1, S. 9).
Zum anderen sei im polydisziplinären Gutachten sein permanent vor-
handenes Diarrhö-Leiden, welches ihn zwinge, sich immer in nächster
Nähe zu einer Toilette aufhalten zu müssen, unverständlicherweise als
"unbeachtlich" bezeichnet worden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz
habe der Beschwerdeführer diese Problematik - und in diesem
Zusammenhang auch, dass er nachts wegen dem Diarrhö-Leiden alle
zwei Stunden die Toilette aufsuchen müsse und daher nicht durch-
schlafen könne - gegenüber dem sachverständigen Kardiologen Dr.
med. C._______ dargelegt (act. 1, S. 6). Den Unterlagen könne auch ent-
nommen werden, dass von keinem der Gutachter angezweifelt werde,
dass der Beschwerdeführer als Folge der Magen-Darmoperation an einer
ständigen Diarrhö und deshalb auch unter ständigen Schlafstörungen
leide. Es sei damit völlig unerfindlich, wie das polydisziplinäre Gutachten
zur Beurteilung gelangen könne, dass diese Tatsache keine Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben soll (act. IV/27, S. 3).
Auch gebe es die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Verweistätigkeiten
(Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- oder
Montagearbeiten) für eine 59-jährige Person am Arbeitsmarkt nicht. Diese
kämen schon allein aus dem Grund nicht in Frage, weil der ständige
Wechsel in Kurzabständen zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in den
erwähnten Arbeitsbereichen gar nicht möglich sei. Das orthopädische
Teilgutachten von Dr. med. D._______ halte ohne jegliche Einschränkung
fest, dass "dem Versicherten keine Tätigkeiten zumutbar sind, welche im
Stehen oder im Gehen durchgeführt werden müssen" (vgl. act. IV/19, S.
8). Des Weiteren werde im nachfolgenden Absatz im orthopädischen Teil-
gutachten ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer "auch keine
längeren Sitztätigkeiten" in Frage kommen könnten. In letztendlicher
Konsequenz liege daher ein Invaliditätsgrad von 100% vor (act. 1, S. 7).
Die ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen seitens der beiden Gut-
achter der MEDAS, Dr. med. C._______, FMH für Kardiologie, und Dr.
med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, seien umso unverständ-
licher, als der Orthopäde Dr. med. D._______ gegenüber dem
Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im persönlichen Ge-
spräch "bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit" diagnostiziert habe.
Auch seien in der zeitlichen Abfolge Fehler passiert und die Gutachter
höchst unsorgfältig bei der Erstellung der Gutachten vorgegangen, so-
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Seite 16
dass der Beschwerdeführer ihnen mithin Befangenheit vorwerfe (act. 1,
S. 5).
Unverständlich sei zudem, dass der allgemeinmedizinische
Vertrauensgutachter der verfügenden Behörde, Dr. med. E._______, und
die Vorinstanz die Diagnose des in Frankreich praktizierenden Haus- und
Vertrauensarztes des Beschwerdeführers ohne Begründung übergangen
beziehungsweise als "nicht nachvollziehbar" abqualifiziert hätten. Allein
der Vermerk der Vorinstanz, dass es sich beim Hausarzt nicht um einen
Spezialisten handle, stelle keine Begründung dar, zumal die Vorinstanz
selber einen Allgemeinmediziner (Dr. med. E._______) mit der Ausübung
der Gutachtertätigkeit beauftragt habe (act. 1, S. 10).
8.2 Belegt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem
29. Mai 2008 bei der H._______ zu 100% arbeitsunfähig gemeldet war
(act. IV/9, S. 5). Im Kurzbericht von Dr. G._______ wird bestätigt, dass
der Beschwerdeführer seit dem 8. Juni 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit
gesundheitsbedingt erheblich beeinträchtigt war und zu diesem Zeitpunkt
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestand (act. IV/8, S. 3). Ebenfalls
unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente erfüllt (vgl. B.b,
B.d, E. 7.1 f.) und er gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG seit dem 1. August 2009
Anspruch auf Auszahlung einer Invaliditätsrente hat (d.h. frühestens nach
6 Monaten nach der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen; vgl. act.
2, S. 1 und act. IV/32).
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen,
ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben,
richtig gewürdigt und den Invaliditätsgrad von 67% korrekt bemessen hat,
was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
8.3 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung
vom 20. Januar 2010 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das
polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 22. Juni 2009 (act. IV/19)
sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 24. November 2009 (act.
IV/30) und die nachträgliche Stellungnahme des RAD vom 16. Dezember
2009 (act. IV/31, Seite 2 f.).
Im Aktendossier "A._______" der IV-Stelle finden sich für den
beurteilungsrelevanten Zeitraum (bis 20. Januar 2010) folgende ärztliche
Unterlagen und Stellungnahmen zu medizinischen Rückfragen:
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Seite 17
– Spitalbericht von Dr. F._______, Kardiologie (V._______, Frankreich), zu-
handen Dr. G._______, Allgemeine Medizin (W._______, Frankreich),
datiert mit 14. Juni 2008 (act. IV/6, S. 7 f.)
– Kurzbericht von Dr. I._______, orthopädische Chirurgie (Y._______), datiert
mit 2. Juli 2008 (act. IV/16, S. 6)
– Operationsbericht von Dr. I._______, orthopädische Chirurgie (Y._______),
datiert mit 2. Oktober 2008 (act. IV/16, S. 8)
– Entlassungsbericht von Dr. I._______, orthopädische Chirurgie
(Y._______), handschriftlich datiert mit 11. Oktober 2008 (act. IV/8, S. 7 f.)
– Kardiologischer Kurzbericht (Nachuntersuchung aufgrund diagnostizierter
Herzinsuffizienz) von Dr. F._______, Kardiologie (V._______, Frankreich),
datiert mit 19. Januar 2009 (act. IV/6, S. 9)
– Stellungnahme von Dr. G._______, Allgemeine Medizin (W._______, Frank-
reich), zuhanden H._______ Schweizerische Kranken- und Unfallver-
sicherungs AG, datiert mit 26. Januar 2009 (act. IV 9, S. 2 f.)
– (Unvollständig ausgefüllter) "Arztbericht für Erwachsene" von Dr.
F._______, Kardiologie V._______, Posteingang datiert mit 24. Februar
2009 (act. IV/6, S. 2 ff.; zusätzliche Beilage: Spitalbericht von Dr.
F._______ vom 14. Juni 2008, act. IV/6, S. 7 f.)
– "Arztbericht für Erwachsene" von Dr. G._______, Allgemeine Medizin
(W._______, Frankreich) vom 16. Februar 2009, Posteingang datiert mit 3.
März 2009 (act. IV 8, S. 2 ff.; zusätzliche Beilagen: Spitalbericht von Dr.
I._______, orthopädische Chirurgie (Y._______), handschriftlich datiert mit
11. Oktober 2008, act. IV/8, S. 7 f., IV/16, S. 7; Spitalbericht von Dr.
F._______, Kardiologie (V._______, Frankreich), handschriftlich datiert mit
14. Juni 2008 (act. IV/8, S. 9 ff.)
– "Arztbericht für Erwachsene" der Clinique J._______ (Y._______, Frank-
reich), Dr. I._______, orthopädische Chirurgie, handschriftlich datiert mit 14.
April 2009 (act. IV/16, S. 2 ff.)
– Allgemeinmedizinisches Gutachten vom 11. Mai 2009 von Dr. med.
E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS, U._______ (polydiszi-
plinäres Gutachten, act. IV/19, S. 2 ff.)
– Kardiologisches Gutachten vom 27. Mai 2009 von Dr. med. C._______,
FMH für Kardiologie, U._______ (polydisziplinäres Gutachten, act. IV/19, S.
25 ff.)
– Orthopädisches Teilgutachten vom 27. Mai 2009 von Dr. med. D._______,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, c/o MEDAS, U._______ (polydiszipli-
näres Gutachten, act. IV/19, S. 16 ff.)
– Medizinische Rückfrage (Zusatzfragen zu den ergänzenden und nachträg-
lich vorgelegten Austritts-, OP- und Arztberichten) der IV-Z._______ vom 9.
C-1124/2010
Seite 18
Juli 2009, zuhanden Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o
MEDAS (act. IV/21, S. 1)
– Stellungnahme von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o
MEDAS, datiert mit 6. August 2009 (act. IV 22, S. 1); Beilage:
"Kardiologische Stellungnahme vom 13.7.09" von Dr. med. C._______,
FMH für Kardiologie, datiert mit 13. Juni 2009 (act. IV/22, S. 2)
– Stellungnahme des Medizinischen Dienstes RAD zur Anfrage vom
22. Oktober 2009, Dr. med. K._______, datiert mit 2. November 2009 (act.
IV/28, S. 2 f.)
– Medizinische Rückfrage der IV-Z._______ vom 6. November 2009 im Zu-
sammenhang mit der Einsprache des Versicherten, zuhanden Dr. med.
E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS (act. IV/29)
– Stellungnahme von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o
MEDAS, datiert mit 24. November 2009 (act. IV/30)
– Anfrage der IV-Z._______ an den RAD, datiert vom 15. Dezember 2009
(act. IV/31, S. 1 f.)
– Stellungnahme des Medizinischen Dienstes RAD, Dr. med. K._______,
datiert mit 16. Dezember 2009 (act. IV/31, S. 2 f.)
8.4 In den medizinischen Unterlagen der Vorinstanz sticht das
polydisziplinäre Gutachten (im Folgenden: Gutachten) der Dres.
E._______ (FMH für Allgemeinmedizin), C._______ (FMH für
Kardiologie) und D._______ (orthopädische Chirurgie) vom
22. Juni 2009 hervor (act. IV/19, S. 1-29; im Folgenden: Gutachten), das
gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Voraussetzungen eines beweis-
kräftigen medizinischen Gutachtens zu erfüllen hat (vgl. E. 7.5).
8.5 Die Dres. E._______, C._______ und D._______ stellten
interdisziplinär und zusammengefasst folgende Diagnosen (vgl. IV/19, S.
12 f.):
– Einbringung einer zementlosen Hüfttotalendoprothese (links; 2008) wegen
aseptischer Hüftkopfnekrose und sekundärer Arthrose
– Lumbovertebralsyndrom
– Belastungsabhängiges Schmerzsyndrom des linken Knies
– Klinisch, posttraumatische Sprunggelenksarthrose mit Sprunkgelenks-
versteifung (links)
– Postthrombotisches Syndrom der Unterschenkel, rechts > links
C-1124/2010
Seite 19
– Hypertensive Herzkrankheit
Mit Ausnahme der morbiden Adipositas und des Nikotinabusus, haben
nach Ansicht der Gutachter die zuvor angeführten Diagnosen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
8.6 Im Einzelnen beurteilten die Gutachter die gesundheitlichen Ein-
schränkungen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt:
8.6.1 In seinem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 11. Mai 2009
führte Dr. med. E._______ in der Patientenanamnese aus, dass der
Beschwerdeführer sich im August 2007 auf eigene Kosten in S._______
bei Dr. L._______ einer bariatrischen Operation unterzogen habe. Er
habe damals 200 kg gewogen und es seien aufgrund der langjährigen
Übergewichtsproblematik auch Gelenkprobleme aufgetreten. Zudem
bestehe eine Rückenproblematik. Er könne nicht länger als maximal eine
Stunde sitzen. Im Gutachten hervorgehoben werden die seit Sommer
2008 bestehenden Herzprobleme und dass der Beschwerdeführer seit
diesem Zeitpunkt bei Dr. F._______ (Kardiologe) in Frankreich in
Behandlung sei. Letzterer habe ihm – entgegen der Meinung seines
Hausarztes – von der eventuell geplanten operativen Entfernung der
Fettschürze abgeraten.
Hinsichtlich der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit äusserte
sich Dr. med. E._______ nicht. Einzig die Selbsteinschätzung des
Beschwerdeführers in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit wurde im
Gutachten dokumentiert. Die IV-Z._______ habe die Anfrage des
Beschwerdeführers betreffend einer möglichen Umschulungsmassnahme
"wahrscheinlich wegen seines Alters" abgelehnt. Er wolle seine PC-
Kenntisse vertiefen und könne sich auch eine Tätigkeit im Kurierdienst
oder Autohandel vorstellen, dies aber nur mit einem Arbeitsvolumen von
50%. Er sehe seine Limitierung auch zu Hause, "wenn er irgendetwas im
Haushalt oder Garten erledige während 1-1½ Stunden sei er fix und
fertig." Eine Tätigkeit über 50% sehe er nicht.
8.6.2 Dr. med. C._______ stützte sein spitalärztliches, kardiologisches
Gutachten auf die eingeholten Vorakten und die persönliche
Untersuchung des Beschwerdeführers. Als Diagnose stellte er am 27. Mai
2009 fest, dass der Beschwerdeführer – trotz einer Magenverkleinerungs-
operation Ende Jahr 2007 und nachfolgender Gewichtsabnahme – im
Juni 2008 eine Herzinsuffizienz bei hypertensiver Herzerkrankung und
Vorhofflimmern entwickelt habe. Unter entsprechender medikamentöser
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Seite 20
Therapie einschliesslich einer Dauerantikoagulation mit Previscan habe
der Beschwerdeführer jedoch rekompensiert und die Risikofaktoren gut
eingestellt werden können. Dies habe auch Dr. F._______ in St. Louis bei
der im Januar 2009 durchgeführten Nachkontrolle festgestellt und in
seinem kardiologischen Kurzbericht eine normale Pumpleistung des
linken Ventrikels von 60% bei leichter Mitralinsuffizienz vermerkt.
Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer trotz dieser eindrücklichen
Herzinsuffizienz nie wesentlich von kardialer Seite symptomatisch
gewesen sei, nur über ein leichte Dyspnoe geklagt, nicht jedoch
Palpitationen angegeben habe. Der Beschwerdeführer selber habe
ausgeführt, dass er sich von kardialer Seite nicht in seinen Aktivitäten
eingeschränkt fühle. Allerdings sei sein nächtlicher Schlaf wegen des
Diarrhö-Leidens unterbrochen, und er könne nur jeweils 2 Stunden am
Stück durchschlafen. Auf die Durchführung einer Fahrradgometrie habe
der Fachgutachter verzichtet, zumal der Beschwerdeführer humple und
am Stock gehend kaum vernünftig auf einem Fahrradergometer zu
belasten sei.
Dr. med. C._______ kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
durchaus in seinem zuletzt ausgeübten Beruf aus kardiologischer Sicht
zu 100% arbeitsfähig sei. Hingegen sei der Explorand – aufgrund seiner
hypertensiven Herzkrankheit – für schwere körperliche Tätigkeiten zu
100% arbeitsunfähig anzusehen. Für jegliche weitere, adaptierte Tätigkeit
sei der Versicherte aus rein kardiologischer Sicht zu 100% arbeitsfähig.
8.6.3 Aus orthopädischer Sicht beurteilte Dr. med. D._______ die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen körper-
lichen Beeinträchtigungen, anhand der Vorakten und den umfassend er-
stellten Diagnosen in seinem Teilgutachten vom 27. Mai 2009 folgender-
massen:
Bedingt durch das lumbovertebrale Syndrom, die degenerativen Knie-
gelenksveränderungen, die Sprunggelenksarthrose, die Glutaeus-
schwäche (links) nach der Hüftoperation und das erhebliche Beinleiden
seien dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, welche im
Stehen oder im Gehen durchgeführt werden müssen. Auch häufiges
Bücken und Heben von Lasten, die mehr als 10 kg wiegen, seien ihm
nicht mehr zuzumuten. Aus spezialärztlicher, orthopädischer Sicht sei der
Beschwerdeführer daher in seinem zuletzt ausgeübten Beruf bei der
B._______ zu 100% arbeitsunfähig.
C-1124/2010
Seite 21
Eine "allgemeine volle Arbeitsunfähigkeit" habe erst nach der Hüft-
operation während vier Monaten bestanden. Aufgrund seines Beinleidens
mit der beidseitigen Veneninsuffizienz und den ausgeprägten sekundären
dermatologischen Veränderungen komme für den Beschwerdeführer
auch keine längere Sitztätigkeit in Frage. "Rein theoretisch" sei dem
Beschwerdeführer ab April 2009 eine leichte, teils sitzende, teils stehende
Verweistätigkeit - ohne schweres Heben von Lasten und ohne
repetitives Bücken - im Umfang von 50% zuzumuten (vgl. act. IV/19, S.
12 und 23, S. 14).
8.6.4 Interdisziplinär schlossen die Gutachter darauf, dass dem Be-
schwerdeführer einerseits aus kardiologischer Sicht (hypertensive Herz-
krankheit), andererseits auch aufgrund der Problematik von Seiten seines
Bewegungsapparates schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zuzu-
muten seien. Aufgrund der Gelenksproblematik sei der Beschwerdeführer
auch für mittelschwere Arbeiten entsprechend den Überlegungen im
spezialärztlichen, orthopädischen Gutachten arbeitsunfähig. Sowohl aus
kardiologischer, als auch aus orthopädischer und allgemeinmedizinischer
Sicht teilten die Gutachter die Einschätzung, dass ab April 2009 jedoch
eine leichte adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50% möglich sei (act.
IV/19, S. 14).
Damit der Beschwerdeführer eine leichte und angepasste 50%-ige Tätig-
keit leisten könne, wären lediglich berufliche Massnahmen im Sinne einer
Arbeitsvermittlung zu diskutieren. Als medizinische Massnahmen kämen
die Fortsetzung der Physiotherapie und eine entsprechende medika-
mentöse Behandlung gemäss den Überlegungen im Fachguten von Dr.
med. D._______ in Betracht. Auch dürfte sich eine weitere Gewichts-
reduktion positiv auf die Problematik des eingeschränkt funktionierenden
Bewegungsapparates wie auch auf die kardiologische Problematik aus-
wirken, ohne dass zu erwarten wäre, dass dadurch eine verwertbare
Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit bestehen
werde (act. IV/19, S. 14).
8.7 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 11. Mai 2009 erfüllt
die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten
Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, be-
ruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be-
schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtend
und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt
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Seite 22
werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Be-
schwerdeführers im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 20. Januar
2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb;
vgl. zum Beweiswert auch E. 7.5 hiervor). Gestützt auf die Arzt- und
Spitalaustrittsberichte in den Vorakten und die durchgeführte Patienten-
anamnese im Zuge der gesondert durchgeführten kardiologischen, ortho-
pädischen und allgemeinmedizinischen Begutachtung des Beschwerde-
führers waren die Gutachter der MEDAS aus objektiver Sicht durchaus in
der Lage zu beurteilen, ob und wann dem Beschwerdeführer aus medizi-
nischer Sicht eine Tätigkeit in seiner bisherigen Beschäftigung oder in
einer angepassten Verweistätigkeit zuzumuten sei (vgl. hierzu auch Urteil
9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009, E. 4.2 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens
wurde auch durch folgende, ergänzende Stellungnahmen der MEDAS
und des RAD nicht geschmälert:
8.7.1 Gemäss der kardiologischen Stellungnahme vom 13.7.2009 (recte:
13. Juni 2009) von Dr. med. C._______, die dem Antwortschreiben von
Dr. med. E._______ vom 6. August 2009 beigelegt wurde, seien von
kardialer Seite nach Durchsicht der von der IV-Z._______ nachträglich
zugesandten Unterlagen (act. IV/21, S. 1) keine neuen Gesichtspunkte
aufgetreten. Die Beurteilung im kardiologischen Gutachten vom 27. Mai
2009 habe sich somit nicht verändert (act. IV/22, S. 2). Betreffend der
orthopädischen Problematik stelle sich die Situation so dar, dass nach
Ansicht der Gutachter 3 Monate (recte: 4 Monate; vgl. E. 8.6.3 und 8.6.4)
nach erfolgter Hüfttotalendoprothesenoperation wiederum eine
Arbeitsfähigkeit bestand; nach Meinung von Dr. G._______ aus
W._______ bestand am 26. Januar 2009 keine Arbeitsfähigkeit (vgl. act.
IV/9, Seite 2). Diese Einschätzung sei für die Gutachter der MEDAS nicht
nachvollziehbar, da sie – aus medizinischer Sicht – von Dr. G._______
auch nicht begründet worden sei.
8.7.2 In der ersten Stellungnahme des RAD-Arztes vom 25. August 2009
wurde festgestellt, dass das Gutachten gut strukturiert und mit den beiden
oben erwähnten Ergänzungsschreiben vom 13. Juni 2009 und 6. August
2009 umfassend sei. Alle wesentlichen Unterlagen seien von den
Gutachtern zur Kenntnis genommen und die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt worden. Zusammenfassend könne die gutachterliche Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der genannten Befunde und
medizinischen Erläuterungen nachvollzogen und zur Prüfung von IV-An-
sprüchen verwendet werden. Weitere medizinische Abklärungen seien
C-1124/2010
Seite 23
nicht notwendig. Bezüglich des Beginns der vollen Arbeitsunfähigkeit sei
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst im angestammten
Beruf – in erster Linie wegen seiner Herzerkrankung – ab Juni 2008 zu
100% arbeitsunfähig gewesen sei. Erst im weiteren Verlauf sei das Hüft-
problem hinzugekommen, welches die Arbeitsunfähigkeit zunehmend mit
eingeschränkt habe. In Übereinstimmung mit den Gutachtern müsse
daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab Juni
2008 bis zu seiner Hüftoperation im November 2008 zu 100% arbeits-
unfähig gewesen sei (IV-Protokoll IV-Z._______, S. 4).
8.7.3 Am 2. November 2009 nahm Dr. med. K._______ vom RAD zu den
Vorwürfen des Versicherten vom 12. Oktober 2009 Stellung, ins-
besondere zur Begriffswahl von Dr. med. D._______ und zur Diarrhö-
problematik (act. IV/28, S. 2 f.). Die Einschätzung von Dr. med.
D._______ betreffend dem Zeitpunkt einer möglichen Arbeitsfähigkeit
seitens des Versicherten sei eindeutig. Der von Dr. med. D._______ in
seinem Teilgutachten gewählte Begriff "rein theoretisch" beziehe sich auf
den geschätzten Beginn der von ihm formulierten Arbeitsfähigkeit und
nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit per se. Um einer Fehl-
interpretation vorzubeugen, wäre es nach Ansicht von Dr. med.
K._______ noch klarer gewesen, wenn Dr. med. D._______ den Satz auf
der Seite 8 seines Gutachtens vom 27. Mai 2009 mit dem Wort
"gewesen" ergänzt hätte.
Auch sei das spezialärztliche orthopädische Teilgutachten so zu ver-
stehen, dass lediglich schwere und länger dauernde Tätigkeiten im
Stehen und Gehen dem Versicherten nicht mehr zugemutet werden
könnten. Dr. med. D._______ habe aber nicht ausgeschlossen, dass die
Beanspruchung des Bewegungsapparates "im Wechsel mit leicht
stehenden und leicht gehenden Beschäftigungen in einem 50%-igen
Umfang" dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht sehr wohl zuge-
mutet werden könne. Schlussendlich könne der RAD bei der polydis-
ziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch alle involvierten
Gutachter keine Fehler erkennen, da die medizinisch nachvollziehbare
rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich als
Gesamtbeurteilung im vorgenannten Sinne angenommen worden sei und
auch Dr. med. D._______ dazu seine Zustimmung gegeben habe.
Betreffend die Diarrhöproblematik verwies Dr. med. K._______ auf die
Ausführungen im Gesamtgutachten auf Seite 8 und das kardiologische
Gutachten vom 27. Mai 2009 auf Seite 2. Die Diarrhöproblematik sei den
C-1124/2010
Seite 24
Gutachtern bekannt gewesen. Dr. med. K._______ forderte eine
nochmalige Rücksprache bei den Gutachtern und deren Stellungnahme
zur Diarrhöproblematik und rheumatologische Beurteilung/Begutachtung
betreffend die Einschätzung "voll invalide".
8.7.4 Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. med.
E._______ vom 24. November 2009 deckt sich mit den Aussagen des
RAD vom 2. November 2009 (act. IV/30, S. 1 ff.). Dr. med. E._______ be-
tonte, dass gemäss dem Teilgutachten von Dr. med. D._______ dem Ver-
sicherten "leichtere Tätigkeiten, die zeitweise im Stehen und Gehen
durchgeführt werden", sehr wohl zuzumuten seien. Sitzende Tätigkeiten
seien im Wechsel mit leichten stehenden und leicht gehenden Beschäfti-
gungen zu 50% möglich. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass diese
Einschätzung durchaus der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Versicherten entspreche, welcher sich gemäss Anamnesenerhebung
durch Dr. med. E._______ in einem 50%-igem Arbeitsvolumen beispiels-
weise bei Tätigkeiten im Kurierdienst (oder auch im Autohandel; vgl. E.
8.1 und 8.6.1) arbeitsfähig sehe.
Die Behauptung des Versicherten, dass keine Arbeitsstellen existieren,
bei denen der Angestellte in kürzesten Abständen zwischen Sitzen,
Gehen und Stehen wechseln könne und es auch solche Arbeitsstellen
nicht für invalide 59-jährige Personen gebe, könne seitens der drei
Gutachter nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung stelle keine
medizinische Frage dar und sei als IV-fremd zu werten.
Die Diarrhöproblematik habe der Versicherte im Zuge der kardiologischen
Begutachtung gegenüber Dr. med. C._______ kundgetan. Hingegen
habe der Versicherte in der allgemein-medizinischen Anamnese keinerlei
Einschränkungen geltend gemacht und das Diarrhöproblem (sowie seine
Schlafstörungen) nicht einmal erwähnt. Die Gutachter seien klar davon
ausgegangen, dass die Diarrhöproblematik keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe.
8.7.5 Am 16. Dezember 2009 äusserte sich der RAD zur ergänzenden
gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom
24. November 2009. Die orthopädische Beurteilung sei zutreffend und
entspreche durchaus der Selbsteinschätzung des Versicherten. Die
Diarrhöproblematik beschränke sich auf einen alle 2 Stunden not-
wendigen Toillettengang und sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch den internistischen und den allgemeinmedizinischen Gutachter
C-1124/2010
Seite 25
selbstverständlich mitberücksichtigt worden. Eine zusätzliche, additive
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch aus medizinischer Sicht
in den von den Gutachtern ausgewiesenen, an die Leiden angepassten
Verweistätigkeiten nicht nachvollzogen werden (act. IV/31, S. 2).
8.7.6 In seiner vierten Stellungnahme vom 15. März 2010 hielt der RAD-
Arzt, Dr. K._______, aufgrund der am gleichen Tag erfolgten, vorgängigen
Rückfrage der IV-Z._______ nochmals zusammenfassend fest: In seinem
Schreiben vom 13. Juni 2009 habe Dr. med. C._______ erneut auf den
Umstand darauf hingewiesen, dass ihm der (ursprünglich komplette)
Befundbericht, die "Koronarangiographie", anlässlich der Begutachtung
noch nicht vorgelegen habe. Weiter habe er auf den jetzt vorliegenden
Arztbericht von Dr. F._______ (Kardiologie, V._______) vom 14. Juni
2008 über die stationäre Behandlung vom 8. Juni bis 14. Juni 2008 und
auf das dort mitgeteilte Befundergebnis ("allgemeine Atheromatose ohne
signifikante Stenosen") dieser vorgenannten Untersuchung hingewiesen.
Letztendlich sei entscheidend und nachvollziehbar, dass Dr. med.
C._______ aus diesem genannten Befundergebnis nachvollziehbar keine
neuen Gesichtspunkte aus kardialer Seite festgestellt habe. Eine Vorlage
des ursprünglichen kompletten Befundberichts wäre nicht weiterführend
beziehungsweise sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich durch die
Vorlage dieses Berichts wesentliche Änderungen am Gutachtenergebnis
ergeben hätten.
Bezüglich der Diarrhöproblematik habe der Rechtsvertreter einen neuen
Arztbericht vom 18. Februar 2010 des behandelnden Hausarztes, Dr.
G._______ in W._______, beigelegt (vermutlich gemeint: 30. April 2010,
act. 13.1). Auch habe Dr. G._______ die bekannten Diagnosen
(Problematik des Bewegungsapparates mit Schmerzen der Beine mit
resultierender Einschränkung beim Gehen etc.) festgestellt, jedoch keine
wesentlichen medizinischen Informationen oder
Untersuchungsergebnisse vorgelegt. Dr. K._______ legte wiederholt dar,
dass den Gutachtern diese Problematik mit einem "gestörten
Schlafrhythmus" bekannt gewesen sei. Zudem seien bei der
Begutachtung ein Allgemeinmediziner und vor allem auch ein Internist
involviert gewesen, die sehr wohl in der Lage gewesen seien, die
Diarrhöproblematik ausreichend in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
miteinzubeziehen. Hierzu werde angemerkt, dass Dr. G._______ und die
Gutachter einen etwa gleichen medizinischen Sachverhalt festgestellt
hätten, jedoch dieser unterschiedlich in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit
beurteilt worden sei. Die Gutachter hätten zudem den Beschwerdeführer
C-1124/2010
Seite 26
umfassend untersucht und – im Gegensatz zu Dr. G._______ – seien ihre
Schlussfolgerungen medizinisch nachvollziehbar begründet worden.
8.8 Hinsichtlich der attestierten Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch
Dr. G._______ ist auffällig und nicht nachvollziehbar, dass Letztgenannter
einerseits in seinem Arztbericht vom März 2009 eine 50%-ige
Arbeitsfähigkeit (trotz der Diarrhöproblematik) in einer sitzenden Tätigkeit
vermerkt hatte (act. IV/8, S. 6), andererseits aber in seinem Arztbericht
vom 30. April 2010 eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange-
stammten Arbeit als auch in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit auf-
grund der Diarrhöproblematik und einer angeblichen Verschlechterung
der Gehfähigkeit für gerechtfertigt hält, ohne dies näher zu begründen
(act. 13.1, Beilage in der Replik). Anzumerken ist, dass Dr. G._______ ur-
sprünglich gegenüber der H._______ am 26. Januar 2009 angab, dass
beim Beschwerdeführer weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit be-
stehe (act. IV/9, S. 2). Diese nicht differenzierten Aussagen des Haus-
arztes lassen in der Tat Zweifel an seiner Beurteilung der Arbeitsunfähig-
keit aufkommen, zumal der Beschwerdeführer selbst sich gegenüber dem
allgemeinmedizinischen Gutachter darüber äusserte, dass er sich durch-
aus in einem 50%-igem Arbeitsvolumen – beispielsweise bei Tätigkeiten
im Kurierdienst (oder auch im Autohandel; vgl. E. 8.1 und 8.6.1) – arbeits-
fähig sehe. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer bis anhin auch in der
Lage, leichte Haus- und Gartenarbeiten in einem Zeitrahmen von ein- bis
eineinhalb Stunden zu verrichten. Zudem geht auch aus der Sicht der
orthopädischen Chirurgie respektive aus dem Arztbericht von Dr.
I._______ vom 18. Februar 2010 hervor, dass das Resultat der totalen
Arthroplastik der linken Hüfte sehr zufriedenstellend und die Hüfte wieder
gut beweglich sei. Es gebe keine weiteren Abnormitäten in den
Röntgenaufnahmen und der Patient müsse erst wieder in 3 Jahren zur
Kontrolle kommen.
Gesamthaft betrachtet geht aus allen dem Bundesverwaltungsgericht
vorgelegten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen nicht hervor,
dass – entgegen der Darstellung von Dr. G._______ – eine gesundheit-
liche Verschlechterung des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung eingetreten ist, sodass von einer 80 bis 100%-
igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. Die Ausführungen zur medizi-
nisch beurteilten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers der Gutachter
und des RAD-Arztes erscheinen plausibel, nachvollziehbar und glaub-
würdig. Hingegen haben die nächtlichen Schlafrhythmusstörungen des
Beschwerdeführers aufgrund seines Diarröh-Leidens in Berücksichtigung
C-1124/2010
Seite 27
der Würdigung der Gutachter und des RAD keinen weiteren Einfluss auf
eine zeitlich abwechselnde, leichte Tätigkeit in einem Arbeitspensum von
50%. Das Bundesverwaltungsgericht trägt einerseits der Erfahrungstat-
sache Rechnung, dass Hausärzte und behandelnde Spitalärzte im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc, 122 V 157
E. 1c; Entscheid I 655/05 des EVG vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hin-
weisen). Andererseits kann auch aufgrund der Verschiedenheit von Be-
handlungs- und Begutachtungsauftrag nicht auf die Sichtweise von Dr.
G._______ abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27.
Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen), zumal er keine nachvollziehbare
respektive rechtsgenügliche Begründung für die attestierte Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit geliefert hatte.
8.9 Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass
dem Beschwerdeführer eine gemäss den im polydisziplinären Gutachten
angepasste Verweistätigkeit seit 1. April 2009 im Umfang von 50% zuzu-
muten ist (vgl. E. 8.6.4). Weil – wie oben dargelegt – der Sachverhalt mit
den medizinischen Berichten in genügendem Mass erhoben worden ist,
sind – ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – weitere
medizinische Abklärungen nicht erforderlich (vgl. BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4). Auf die nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
angestellten Arztberichte, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht
weiter einzugehen.
9.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund des von ihr vor-
genommenen Einkommensvergleiches zu Recht auf einen Invaliditäts-
grad von 67% geschlossen hat, der einen Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente gibt.
9.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein-
kommen; Art. 16 ATSG).
C-1124/2010
Seite 28
9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des allfälligen Rentenanspruchs (hier: August 2009 [6 Monate
nach der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen; vgl. E. 7]) mass-
gebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.).
9.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die ver-
sicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht-
sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeit-
punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen
würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein-
kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 134 V
322 E. 4.1 m.w.H.).
Der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad von 67% wurde – wie im
Einkommensvergleich noch dargelegt wird – zu tief, auf Basis einer alten
Lohntabelle, ermittelt (LSE 2006, TA1) und der Index für das
Valideneinkommen nur bis zum Jahr 2008 berücksichtigt. Demzufolge
berechnet sich das monatliche Valideneinkommen wie folgt:
Gestützt auf das Individuelle Konto (IK) des Beschwerdeführers bei der
Ausgleichskasse Z._______ und basierend auf das letzte, durchgehende
Jahreserwerbseinkommen aus dem Jahr 2007 (vgl. IV/7, S. 3) hätte der
Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2007 einen Lohn
von Fr. 73'200.- (= 12 x Fr. 6'100.-) erzielt, jeweils ohne Anteil am 13.
Monatslohn. Unter Berücksichtigung des anteilmässigen 13. Monatslohn
hätte der Beschwerdeführer 2007 somit insgesamt Fr. 79'300.- bzw.
monatlich Fr. 6'608.33 verdient. Bei Anpassung an die Lohnentwicklung
von 2007 bis 2009 (vgl. Bundesamt für Statistik [nachfolgend: BFS],
Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der
Reallöhne, 1976-2011 [Index: Basis 1939]) resultiert für das Jahr 2009 ein
monatliches Valideneinkommen von Fr. 6'895.65 (= Fr. 6'608.33 : 2047
[Indexwert 2007] x 2136 [Indexwert 2009]).
9.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
C-1124/2010
Seite 29
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein-
kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut-
bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht-
sprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E.
3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03
vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
9.2.3 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ging die IVSTA
davon aus, dass dem Beschwerdeführer als angepasste, leichte Ver-
weisungstätigkeit eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit halbtags zu-
gemutet werden kann. In Frage käme beispielsweise eine Kontroll-,
Sortier- oder Überwachungstätigkeit, einfache Lager- oder Montage-
arbeiten etc. Tatsächlich liegt eine solche Tätigkeit im Rahmen der von
den Gutachtern umschriebenen Parameter und wird von diesen aus-
drücklich als zumutbare angepasste Verweisungstätigkeit bezeichnet (vgl.
oben E. 8.6.4).
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Tabelle "Monatlicher
Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau
des Arbeitsplatzes und Geschlecht", Privater Sektor (TA 1) aus dem Jahr
2008, in: "Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008" (LSE 2008),
BFS AKTUELL (Neuchâtel, November 2009) heranzuziehen. Angesichts
der schweren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
und der Tatsache, dass er nur noch leichte, wechselbelastende Tätig-
keiten ohne Heben schwerer Gewichte in kurzen Intervallen ausüben
kann (E. 8.6.4), können dem Beschwerdeführer für die Realisierung
seines restlichen Einkommens nur sehr eingegrenzte Tätigkeitsfelder
zugemutet werden. Daher ist es auch gerechtfertigt, wenn bei der Be-
messung des Invalideneinkommens auf eine differenzierte, branchen-
spezifische Auswahl von Verweistätigkeiten abgestellt wird (vgl. Urteil
I 765/03 E.4.2 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute:
Bundesgericht] vom 3. März 2004 – e contrario).
Indexiert auf das Jahr 2009 und unter Festlegung der dem Beschwerde-
führer zumutbaren Lohnkategorien wird das Invalideneinkommen für
Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) wie
folgt berechnet:
C-1124/2010
Seite 30
51, Grosshandel, Handelsvermittlung Fr. 4'851.-
52, Detailhandel und Reparatur Fr. 4'436.-
72, 74, Informatikdienste; Dienstleistungen für Unternehmen Fr. 4'574.-
90-93, Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen Fr. 4'291.-
Diese Tabellenlöhne beziehen sich auf eine 40-Stundenwoche. Somit
ergibt sich ein Durchschnittslohn von Fr. 4'538.- bei einer 100%-
Beschäftigung. Wird dieser Wert auf die im Jahr 2009 durchschnittliche,
betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer 100%-
Beschäftigung umgerechnet (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 2004-2010), ergibt sich ein
vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 4'730.87 (= [Fr. 4'538.- : 40] x
41.7).
9.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu
kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ver-
sicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich
leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre
gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten
kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in
Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und
insgesamt auf höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl.
BGE 134 V 322 E. 5.2 m.w.H.).
Der von der IVSTA gewährte Leidensabzug von 15% (vgl. act. 2,
"Zusprache einer Invalidenrente", S. 2, dritter Absatz) ist nicht zu be-
mängeln, womit ein massgebendes monatliches Invalideneinkommen für
ein 50%-Arbeitspensum in der Höhe von Fr. 2'010.62 resultiert ([50% von
Fr. 4'730.87] : 100 = Fr. 23.65 x 85).
9.2.5 Der Beschwerdeführer beantragte im Falle der Nichtzuerkennung
eines Invaliditätsgrades von 100% den maximalen Leidensabzug von
25%, da in seinem Fall und wie bereits vorangehend dargelegt, eine
"ganze Serie von Kriterien" vorliege (Vielzahl an Gebrechen,
Mitberücksichtigung des Alters), nach denen er "wegen bestimmter ein-
kommensbeeinflussender Merkmale seine Restarbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit weit unterdurchschnittlichem erwerb-
lichen Erfolg verwerten" könne (act. 1, S. 10). Der Beschwerdeführer
C-1124/2010
Seite 31
spricht hier den wirtschaftlichen Aspekt der Einkommensbusse im Zusam-
menhang mit einer Verweistätigkeit an. Dazu ist folgendes zu sagen:
Die Höhe des leidensbedingten Abzugs steht grundsätzlich im Ermessen
der Vorinstanz und das Gericht soll nicht ohne triftigen Grund sein Er-
messen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht
muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab-
weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(BGE 123 V 152 E. 2). Vorliegend besteht für das Bundesverwaltungs-
gericht kein begründeter Anlass, in die Ermessensausübung der Vor-
instanz einzugreifen. Die gesundheitsbedingten funktionellen Ein-
schränkungen des Beschwerdeführers sowie sein fortgeschrittenes Alter
sind bereits im Rahmen der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt
worden.
Dabei ist unerheblich, wie sich die Beschäftigungslage am Arbeitsmarkt
tatsächlich darstellt. Es ist nur darauf abzustellen, ob die invalide Person
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze der Nachfrage entsprächen. Wesentlich und
stets zu prüfen ist, ob die versicherte Person, nachdem sie ihrer
Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, trotz ihrer physischen
oder psychischen Einschränkungen noch fähig ist, eine ihr zumutbare
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl.
E. 8.6.4 und 8.9). Ob indessen eine Realisierung aufgrund der jeweils
herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt unerheblich (siehe
GABRIELA RIEMER-KAFKA (Hrsg.), Versicherungsmedizinische Gutachten
[…], Bern 2012, 2. Aufl., S. 80).
Der Beschwerdeführer muss sich eine Erwerbseinbusse aufgrund einer
allfälligen arbeitsmarktlich bedingten Erwerbsunfähigkeit anrechnen
lassen. Der von der Vorinstanz festgelegte Leidensabzug in der Höhe von
15% ist gerechtfertigt, zumal dem relativ fortgeschrittenen Alter des Be-
schwerdeführers und den invaliditätsrelevanten Beeinträchtigungen
Rechnung getragen wurde (E. 9.2.4; vgl. erste Stellungnahme der IV-
Z._______, act. 3.1, Seite 10, e) und i). Es besteht daher kein Anlass, in
das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und den festgelegten
Leidensabzug auf 25% zu erhöhen. Der Antrag des Beschwerdeführers
ist somit abzuweisen.
9.2.6 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 6'895.65 steht ein Invalideneinkommen von Fr.
C-1124/2010
Seite 32
2'010.62 und damit eine monatliche Erwerbseinbusse von Fr. 4'885.03
gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 71% ([Fr. 6'895.65
- Fr. 2'010.62] x 100 : Fr. 6'895.65 = 70.84%) und begründet einen IV-
Vollrentenanspruch.
9.3 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des
von ihr vorgenommenen Einkommensvergleiches zu Unrecht auf einen
Invaliditätsgrad von 67% geschlossen hat und nur einen Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente zuerkennt.
10.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist gemäss den
Ausführungen in den erwähnten medizinischen Gutachten dem
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine alternative
leichte Tätigkeit im Umfang von 50% seit dem 1. April 2009 durchaus
zuzumuten. Da der im Beschwerdeverfahren ermittelte Invaliditätsgrad
bei 71% liegt, ist die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 20. Januar
2010 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinem Antrag
einen berechtigten Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab
1. August 2009. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei,
wobei die Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), sind dem
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu
überbinden. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr.
400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
11.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
C-1124/2010
Seite 33
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An-
betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehr-
wertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 23. Februar 2010 wird gutgeheissen, die
angefochtene Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine
ganze Invalidenrente ab 1. August 2009 zugesprochen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
C-1124/2010
Seite 34
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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