Abtei lung II I
C-1125/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
P._______,
vertreten durch J._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli-
gung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1125/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. [...] 1963) ge-
langte am 23. Oktober 1989 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch.
Im Jahre 1997 heiratete er eine Landsmännin, die im August 1994
ebenfalls als Asylbewerberin in die Schweiz eingereist war. Nachdem
beide Asylgesuche abgewiesen worden waren, wurden sie am 28. Mai
bzw. 17. Oktober 1997 vorläufig aufgenommen, weil der Wegweisungs-
vollzug nach Sri Lanka als unmöglich erachtet wurde. Am 6. August
2002 gelangten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die beiden
gemeinsamen Kinder (geb. 1996 und 2000) in den Genuss einer Jah-
resaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen.
B.
Am 8. Dezember 2001 beantragte der Beschwerdeführer für sich und
seine Familie bei der Stadtkanzlei Schaffhausen die Einbürgerung.
Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung. Am 3. Juli 2003 wurde das Gesuch in Be-
zug auf die Ehefrau zurückgezogen (mangelnde Deutschkenntnisse)
und nur noch für den Beschwerdeführer und die beiden Kinder auf-
recht erhalten.
Nachdem verschiedene Abklärungen und Erhebungen durchgeführt
worden waren (vgl. u.a. den durch die Schaffhauser Polizei zu Handen
der Bürgergemeinde Schaffhausen verfassten Leumundsbericht vom
7. Oktober 2003), wurde der Beschwerdeführer am 24. März 2004 vom
Stadtrat zu einem Gespräch eingeladen, wobei er auf die Problematik
der wechselnden Arbeitsstellen und der Arbeitslosigkeit angesprochen
wurde. Beim Stadtpräsidenten und den anwesenden Mitgliedern des
Bürgerrates hatte das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber
seinen ehemaligen Arbeitgebern einen schlechten Eindruck hinterlas-
sen, weshalb ihm empfohlen wurde, das Gesuch vorläufig zurückzu-
ziehen. Als dann der Beschwerdeführer in der Folge durch seinen da-
maligen Rechtsvertreter mitteilen liess, dass er am Einbürgerungsge-
such festhalte, leitete der Stadtrat die Angelegenheit am 19. August
2004 mit einer negativen Stellungnahme an das Amt für Justiz und Ge-
meinden des Kantons Schaffhausen weiter. Am 2. November 2005 un-
terbreitete der Kanton die negative Stellungnahme des Stadtrates der
Vorinstanz, ersuchte um einen Entscheid und beantragte aus den glei-
chen Gründen die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung.
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C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 lehnte das BFM das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbe-
willigung ab, nachdem er bereits mehrmals von der Vorinstanz aufge-
fordert worden war, dass Gesuch zurückzuziehen, weil sich Kanton
und Gemeinde gegen die Einbürgerung ausgesprochen hätten (vgl.
Schreiben vom 15. Dezember 2005 und vom 6. Februar 2006). Zur Be-
gründung wurde gestützt auf die von den lokalen Behörden (Kanton
und Gemeinde) vorgenommene Prüfung der Voraussetzungen nach
Art. 14 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb
und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) festgehalten,
dass dem Beschwerdeführer der Wille, sich in die schweizerischen
Verhältnisse zu integrieren, fehle (Kürzung von Taggeldern wegen Ab-
lehnung von zumutbarer Arbeit).
D.
Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Poli-
zeidepartement (EJPD) vom 29. Mai 2006 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dabei
macht er insbesondere geltend, er bestreite alle Vorwürfe des Arbeits-
amtes in Bezug auf den fehlenden Willen, sich beruflich zu integrieren
oder eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Seine Taggelder seien zu
Unrecht gekürzt worden. Lediglich in einem Fall habe er aus persönli-
chen Gründen eine Tätigkeit abgelehnt, weil er es sich nicht zugetraut
habe, mit geistig behinderten Menschen zu arbeiten. Er arbeite nun
schon die dritte Saison (in ungekündigter Stellung) als Kioskmitarbei-
ter im Restaurant S._______. Ihm sei bewusst, dass sein Einbürge-
rungsgesuch von Kanton und Gemeinde negativ beurteilt werde. Aus
diesem Grund sei er auch mit einem sehr umfangreichen und aussa-
gekräftigen Brief (vom 23. Dezember 2005) an das BFM gelangt, worin
er erklärt habe, wie sein schlechtes Ansehen bei den Behörden zu-
stande gekommen sei. Die Vorinstanz sei jedoch auf diesen Brief mit
keinem Wort eingegangen.
Der Beschwerde beigelegt waren diverse Schriftstücke in Kopie (u.a.
Arbeitszeugnisse, Arbeitsbestätigung des Restaurants Schloss Laufen,
Briefwechsel mit dem BFM).
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2006
die Abweisung der Beschwerde und verweist im Wesentlichen auf ihre
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Rolle bei der ordentlichen Einbürgerung. Mit dem Instrument der eid-
genössischen Einbürgerungsbewilligung solle verhindert werden, dass
jemand eingebürgert werde, welcher die eidgenössischen Vorausset-
zungen nicht erfülle. Die Verweigerung der eidgenössischen Einbürge-
rungsbewilligung habe somit die Funktion einer "Notbremse" vor allem
in denjenigen Fällen, in denen die Gemeinde oder der Kanton überse-
hen hätten, dass ein bundesrechtliches Erfordernis nicht erfüllt sei,
oder die kantonale oder kommunale Behörde den Bewerber trotz ne-
gativer Haltung des Bundes einbürgern möchte. In casu würden so-
wohl die kommunale als auch die kantonale Behörde die Einbürgerung
ablehnen. Es sei im Grunde genommen sinnlos, in einem solchen Fall
noch ein bundesrechtliches Verfahren durchzuführen. Im Übrigen stüt-
ze sich das BFM bei seinem Entscheid in erster Linie auf die kantona-
len Erhebungen, was angesichts von ca. 20'000 Gesuchen im Jahr
auch nicht anders möglich sei. Viel sinnvoller sei, wenn sich ein Be-
werber, der sich ungerecht und unfair behandelt fühle, damit in den
entsprechenden kantonalen oder kommunalen Verfahren auseinander-
setze. Auf Bundesebene ein komplexes Beweisverfahren durchzufüh-
ren, mache keinen Sinn, da der Bund für den definitiven Entscheid
über die Einbürgerung nicht zuständig sei, der Kanton und die Ge-
meinde die Einbürgerung des Beschwerdeführers ablehnen würden
und auf kantonaler Ebene zudem kein Rechtsanspruch auf eine Ein-
bürgerung bestehe. Das BFM empfehle dem Beschwerdeführer, mit
den kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden zu koope-
rieren, so dass er zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Einbürge-
rungsgesuch stellen könne.
F.
Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 19. Juli 2006 an seiner
Beschwerde fest und führt unter Hinweis auf die gleichzeitig einge-
reichten Lohnabrechnungen der Monate April, Mai und Juni 2006 er-
gänzend aus, dass er zu 100 Prozent als Kioskmitarbeiter im Restau-
rant S._______ arbeite.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM, die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
betreffend, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
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richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des In-
krafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hän-
gige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Ob das Urteil endgültig ist, wird kontrovers
behandelt (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
1121/2006 und C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 1.3 mit Hin-
weisen). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021).
2.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als
Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürger-
recht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden
eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist daher notwendigerweise
mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts ver-
knüpft (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 1308; Art. 12 Abs. 1 BüG).
3.1 Für die ordentliche Einbürgerung – und um die geht es in casu –
sind in erster Linie die Kantone zuständig. Der Bund erlässt nur Min-
destvorschriften (Art. 38 Abs. 2 BV). Demnach erfolgt die ordentliche
Einbürgerung in zwei Stufen. Der Bund prüft im Rahmen des Einbürge-
rungsbewilligungsverfahrens, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 BüG
aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer
Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinde nehmen auf Grund ih-
rer eigenen (zusätzlichen Vorschriften) die eigentliche Einbürgerung
vor (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, a.a.O., Rz. 1327).
3.2 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen be-
stimmten Kanton erteilt. Sie ist auf drei Jahre befristet und kann ver-
längert werden. Die Bewilligung kann hinsichtlich des Einbezuges von
Familienmitgliedern geändert werden. Das Bundesamt kann die Bewil-
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ligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt
werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre (Art. 13
BüG).
3.3 Gemäss Art. 14 BüG ist vor der Erteilung der Einbürgerungsbewil-
ligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, ins-
besondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Ge-
bräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. c) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. d).
4.
Das BFM begründet die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung
im Wesentlichen mit der angeblich fehlenden Integration des Be-
schwerdeführers in der Schweiz, wobei es vollumfänglich auf die durch
die lokalen Behörden vorgenommenen Erhebungen abstellt. Darüber-
hinaus führt die Vorinstanz insbesondere in der Vernehmlassung aus,
dass es sinnlos sei, über die Einbürgerungsbewilligung auf Bundes-
ebene zu befinden, wenn der Kanton und die Gemeinde die Einbürge-
rung ablehnten.
4.1 Bei der ordentlichen Einbürgerung sind es – wie bereits erwähnt –
letztlich die Kantone und Gemeinden, die darüber entscheiden, ob und
wann ein Ausländer das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und da-
mit auch das Schweizer Bürgerrecht erhält (Art. 12 Abs. 1 BüG). Das
Vorliegen einer Einbürgerungsbewilligung ist zwar die notwendige Vor-
aussetzung für das Zustandekommen der Einbürgerung (Art. 12 Abs. 2
BüG). Weitere Wirkungen kommen ihr jedoch nicht zu. Sie vermittelt
dem Ausländer weder ein Recht auf Einbürgerung, noch bindet sie die
kantonalen und kommunalen Behörden bei der Ausübung ihrer Ent-
scheidkompetenzen. Eine Bindung kann schon deshalb nicht beste-
hen, weil die kommunalen und kantonalen Behörden näher am zu be-
urteilenden Sachverhalt sind. Diese können die Aufnahme in das Bür-
gerrecht trotz Vorliegens einer eidgenössischen Einbürgerungsbewilli-
gung verweigern. Umgekehrt lässt die Verweigerung der eidgenössi-
schen Einbürgerungsbewilligung die ordentliche Einbürgerung definitiv
scheitern, auch wenn der Kanton und die Gemeinde eine Aufnahme
ins Bürgerrecht befürworten.
4.1.1 Das Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen
hat gegenüber dem BFM mit Schreiben vom 2. November 2005 einen
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Antrag auf Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli-
gung gestellt. Den Akten ist ferner zu entnehmen (vgl. Stellungnahme
des Stadtrates Schaffhausen vom 19. August 2004), dass offensicht-
lich weder die zuständige Gemeinde noch der Kanton bereit sind, den
Beschwerdeführer einzubürgern. Bei dieser Sachlage stellt sich vorab
die Frage, ob es – wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 12. Juli 2006 ausgeführt – überhaupt Sinn macht, ein bundes-
rechtliches Verfahren durchzuführen.
4.1.2 Kein Raum für die Durchführung eines bundesrechtlichen Ver-
fahrens besteht – des föderalistischen Staatsaufbaus sowie der damit
zusammenhängenden Unterschiede der jeweiligen (kantonalen) Ver-
fahren wegen – mit Sicherheit dann, wenn Kanton und/oder Gemeinde
bereits einen (definitiven) negativen Entscheid getroffen haben. In ei-
nem solchen Fall wäre das BFM sogar gehalten, auf das Gesuch um
Einbürgerungsbewilligung mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu-
treten, denn eine materielle Prüfung würde dann tatsächlich keinen
Sinn mehr machen. In casu hat aber weder die Gemeinde noch der
Kanton einen diesbezüglichen formellen Entscheid getroffen. Dem Be-
schwerdeführer wurde lediglich zu verstehen gegeben, sein Begehren
habe zur Zeit beim Bürgerrat der Stadt Schaffhausen keine Chance
und er solle nach Ablauf von drei Jahren – zusammen mit seiner Ehe-
frau – ein neues Gesuch stellen (vgl. Schreiben des kantonalen Amtes
an das BFM vom 2. November 2005). Solange von den dafür zuständi-
gen Behörden kein definitiver Entscheid getroffen worden ist, stellen
solche Äusserungen während eines hängigen Verfahrens unverbindli-
che Absichtserklärungen dar, denn eine hundertprozentige Sicherheit,
dass die betreffende Behörde dann tatsächlich auch so entscheidet,
besteht nicht. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer einerseits ein
Interesse an der Durchführung des bundesrechtlichen Verfahrens hat
und sich das BFM andererseits bei der Beurteilung der Einbürgerungs-
bewilligung nicht auf reine Absichtserklärungen abstützen darf.
4.2 Wie bereits erwähnt, stützt sich das BFM bei der Verweigerung der
Einbürgerungsbewilligung denn auch vorwiegend auf die angeblich
fehlende Integration des Beschwerdeführers. Dabei verweist es voll-
umfänglich auf die kantonalen Erhebungen und geht auf die Vor-
bringen des Beschwerdeführers betreffend ungerechte und unfaire Be-
handlung durch die lokalen Behörden und auf die eingereichten Bele-
ge betreffend seine jetzige berufliche Tätigkeit nicht ein.
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4.2.1 Das Gesetz (vgl. Art. 14 BüG) zählt die Voraussetzungen auf,
welche vor der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu prüfen sind,
ohne jedoch zu bestimmen, wer in welchem Stadium des Einbürge-
rungsverfahrens was prüft. Zwar ist es naheliegend, dass – insbeson-
dere angesichts der jährlich ca. 20'000 zu behandelnden Verfahren im
Bereich der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung – die Untersu-
chung von den Behörden des Kantons und der Gemeinde durchge-
führt werden, wo der Bewerber wohnt und wo er sich einbürgern las-
sen möchte. Der Bundesgesetzgeber schreibt aber weder die Reihen-
folge unter den einzelnen Behörden bei den Entscheidungen betref-
fend Erteilung des Bürgerrechts vor (vgl. die heutige Praxis im Anhang
8 zum Bericht des BFM vom 20. Dezember 2005 über hängige Fragen
des Bürgerrechts [/bfm/de/home/themen/buerger-
recht/publikationen_berichte.html]), noch bestimmt er, dass die lokalen
Behörden beispielsweise die Eingliederung in die schweizerischen Ver-
hältnisse sowie die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensge-
wohnheiten, Sitten und Gebräuchen prüfen (Art. 14 Bst. a und b BüG),
während die Bundesbehörde lediglich eine Überprüfung bezüglich der
Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und der Nichtgefähr-
dung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz vornehmen
soll (vgl. Bericht des BFM vom 20. Dezember 2005, a.a.O., Ziff. 3.2 S.
11). Aus der Botschaft des Bundesrates vom 9. August 1951 an die
Bundesversammlung zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Er-
werb und Verlust des Schweizerbürgerrechts ergibt sich, dass die Un-
tersuchung, die in Art. 14 BüG vorgesehen ist, von der eidgenössi-
schen Behörde veranlasst wird, zur Hauptsache aber von den Behör-
den des Kantons und der Gemeinde durchgeführt werden muss (BBl
1951 II 694). Daran hat sich auch mit der Revision des Art. 14 BüG, wo
der Begriff der Eignung durch nicht abschliessend umschriebene Ein-
bürgerungsvoraussetzungen konkretisiert worden ist, nichts geändert
(BBl 1987 304 f.).
4.2.2 In den letzten Jahren haben die Kantone das Einbürgerungsver-
fahren in Zusammenarbeit mit dem Bund und im Rahmen des gelten-
den Bürgerrechtsgesetzes vereinfacht. Der allgemeine Trend zeigt im-
mer mehr in Richtung Straffung des Verfahrens und Vermeidung von
Doppelspurigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Zudem hat sich im-
mer mehr die Einsicht durchgesetzt, dass die Rolle des Bundes primär
darin besteht, im Sinne einer Aufsichtsfunktion dafür zu sorgen, dass
Kanton und Gemeinde die bundesrechtlichen Erfordernisse bei der
Einbürgerung beachten (Anhang 7 zum Bericht des BFM vom 20. De-
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zember 2005, a.a.O., Ziff. 2, S, 90). So leitet zum Beispiel der Kanton
Zürich das Gesuch nur dann an das BFM weiter, wenn Kanton und
Gemeinde nach einer formellen und materiellen Prüfung einen positi-
ven Entscheid getroffen haben. Dabei hat der Bund in Fällen, in denen
die bundesrechtlichen Voraussetzungen (Art. 14 und Art 15 BüG) nicht
erfüllt sind, ein eigentliches Vetorecht gegen kantonale und kommuna-
le Einbürgerungen.
4.2.3 In casu haben Kanton und Gemeinde aber noch keinen formel-
len Entscheid getroffen, sondern aufgrund der von ihnen durchgeführ-
ten Erhebungen lediglich die Absicht kundgetan, den Beschwerdefüh-
rer vorerst nicht einzubürgern. Dabei zeigt sich, dass einerseits die Er-
gebnisse der von den lokalen Behörden vorgenommenen Erhebungen
und Abklärungen teilweise bestritten werden und andererseits der Be-
schwerdeführer eine länger dauernde Anstellung belegen kann. Weil –
wie oben ausgeführt – keine gesetzliche Grundlage für eine selektive
Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch den Bund be-
steht und das BFM, wie es in seinem Bericht vom 20. Dezember 2005
selbst festhält, im Sinne einer Aufsichtsfunktion für die Beachtung der
bundesrechtlichen Erfordernisse durch Kanton und Gemeinde zu sor-
gen hat (vgl. Ziff. 4.2.2 vorstehend), kann die Vorinstanz bei dieser
Konstellation nicht einfach auf diese in weiten Teilen bestrittenen Erhe-
bungen und Abklärungen abstellen und gestützt darauf die Einbürge-
rungsbewilligung verweigern.
4.3 Indem die Vorinstanz nicht auf die gegen die kantonalen bzw. kom-
munalen Erhebungen vorgebrachten Argumente (z.B. ungerechte und
unfaire Behandlung durch das Arbeitsamt) einging und auch die seit
dem Jahre 2003 dauernde Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
bezüglich seiner beruflichen Integration nicht berücksichtigte, hat es
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 49
Bst. b VwVG; vgl. auch RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öf-
fentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Ba-
sel/Frankfurt am Main 1996, Rz. 1302). In Gutheissung der Beschwer-
de ist daher die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2006 aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kosten-
vorschuss ist zurückzuerstatten. Für die zeitweise anwaltliche Vertre-
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tung sind ihm die entstandenen Kosten von Fr. 500.- zu ersetzen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 10. Juni 2006 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilagen: Kopien der Replik vom 19. Juli 2006 und
Lohnabrechnungen der Monate April bis Juni 2006 sowie Kopien
der Eingaben vom 11. Oktober 2008 und 27. November 2008 samt
Beilagen; Akten Ref-Nr. K [...] zurück)
- dem Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
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