B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1125/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
S._______, Kosovo,
Zustelladresse: B._______,
vertreten durch Y._______,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils C-1687/2013 vom 20. Sep-
tember 2013 betreffend Neuanmeldung nach Einstellung der
Rente, Verfügung IVSTA vom 27. Februar 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Februar 2013 erklärte, nicht in der La-
ge zu sein, das neue Leistungsbegehren von S._______, geboren am
(_______), zu prüfen (Vorakten 293 im Verfahren C-1687/2013) mit der
Begründung, S._______ habe nicht glaubhaft machen können, dass sich
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge-
ändert habe, und selbst bei Feststellung des Anspruchs mangels Wohn-
sitz von S._______ in der Schweiz keine Leistungen ausbezahlt werden
könnten, da die Schweiz das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlos-
sene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehö-
rende Verwaltungsvereinbarung von 1963 in Bezug auf den Kosovo per
31. März 2010 gekündigt habe,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde von S._______ vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil C-1687/2013 vom 20. September 2013 ab-
gewiesen wurde (act. 1/5),
dass S._______ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Eingabe vom 28. Feb-
ruar 2014 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revisi-
on des Urteils C-1687/2013 vom 20. September 2013 einreichte, mit der
Begründung er besitze entgegen dem Urteil die serbische Staatsangehö-
rigkeit, was aus dem biometrischen Pass und der Wohnsitzbestätigung
der Stadt Leskovac ersichtlich sei,
dass der mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 (act. 4) einverlangte
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- am 31. März 2014 bei der Ge-
richtskasse einging (act. 7),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 (act. 8)
beantragte, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, bzw. darauf sei nicht
einzutreten,
dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
die Art. 121 – 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss gelten (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass gemäss Art. 121 BGG die Revision eines Urteils verlangt werden
kann, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe
beim Bundesverwaltungsgericht form- und fristgerecht geltend gemacht
werden,
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dass die Revision demnach verlangt werden kann, wenn die Vorschriften
über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden
sind (Bst. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz
es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder
weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge un-
beurteilt geblieben sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d),
dass die Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zudem verlangt
werden kann, wenn in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind,
dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte serbische Staatsangehö-
rigkeit im Zeitpunkt des Urteils vom 20. September 2013 nicht aktenkun-
dig war und wie zu zeigen sein wird, offenbleiben kann, ob diesbezüglich
ein Revisionsgrund vorliegt,
dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ein Revisionsgesuch aus ande-
ren als die in Bst. a-c aufgeführten, hier aber nicht geltend gemachten
Gründen innert 90 Tagen einzureichen ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2013
am 12. November 2013 am Postschalter von A._______, der Ehefrau von
B._______, entgegengenommen wurde (act. 21 im Verfahren C-
1687/2013),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2013 als Zustell-
adresse, B._______, angab (act. 3 im Verfahren C-1687/2013) und das
Urteil vom 20. September 2013 somit rechtsgültig eröffnet wurde,
dass mithin die Frist von 90 Tagen zur Einreichung des Revisionsgesu-
ches am 13. November 2013 zu laufen begann und am Mittwoch, den 26.
Februar 2014, endete,
dass das Revisionsgesuch vom 28. Februar 2014 (Postaufgabe) verspä-
tet erfolgte und auf das Gesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG,
nicht einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 200.- festgelegt werden (Art. 2 des
Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zu verrechnen sind
und der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- dem Gesuchsteller nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass weder dem Gesuchsteller noch der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs.
1 und 3 VGKE),
dass dem Gesuchsteller ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 28. April 2014 zur Kenntnis zuzustellen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 geht
zur Kenntnis an den Gesuchsteller.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-
verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.- ist nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 28. April 2014 zur Kenntnis)
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– die Vorinstanz
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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