B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-955/2015, C-1127/2015
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA, Konsularische Direktion KD, Sozialhilfe
für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-955/2015, C-1127/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1949, Schweizer Bürgerin) wohnt zusam-
men mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer, geb. 1955, mit schweizeri-
schem und libanesischem Bürgerrecht) seit Mai 2010 im Libanon. Beide
leben von der Rente der Beschwerdeführerin.
B.
Am 24. September 2014 gelangten die Beschwerdeführer mit einem for-
mellen Gesuch an die Schweizerische Botschaft in Beirut und baten um
Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen nach dem Bundesge-
setz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). Zur Begründung wurde
geltend gemacht, dass das ganze Kapital verloren gegangen sei (drei
durch den Beschwerdeführer aufgebaute Restaurants hätten nach und
nach mit Totalverlust geschlossen werden müssen). Ferner erhalte die
Beschwerdeführerin durch die Ende 2006 erfolgte Frühpensionierung le-
diglich eine Rente von ca. CHF 1'700.- im Monat.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. November 2014 (eröffnet am
30. Dezember 2014) wies das Bundesamt für Justiz (BJ, seit 1. Januar
2015 Konsularische Direktion des EDA) das Gesuch der Beschwerdefüh-
rer vom 24. September 2014 um Ausrichtung einer periodischen Unter-
stützung ab. Zur Begründung wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer
hingewiesen, dass bei ihm das libanesische Bürgerrecht vorherrsche,
weshalb er nicht unterstützt werden könne. Bezüglich der Beschwerde-
führerin liege keine Bedürftigkeit vor, da der Saldo der Gegenüberstellung
ihrer Auslagen (USD 998.30) und Einnahmen (USD 1'770.-) positiv aus-
falle (USD 771.70). Ausserdem müsste eine Unterstützung auch bei
nachgewiesener Bedürftigkeit abgelehnt werden, da sich die Beschwer-
deführerin erst seit Mai 2010 im Libanon aufhalte und dort die Aussicht
auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht gegeben
sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Januar 2015 (Eingang bei der Schweize-
rischen Botschaft in Beirut am 23. Januar 2015) beantragen die Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die
Ausrichtung einer periodischen Unterstützung. Zur Begründung wird im
Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keine bindende
C-955/2015, C-1127/2015
Seite 3
Beziehung zum Libanon und habe seine "erwachsenen Jahre" in der
Schweiz verbracht, wo er u.a. als Übersetzer für Asylsuchen-
de/Flüchtlinge tätig gewesen sei und vor allem den gemeinsamen Haus-
halt geführt habe.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2015 auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. März 2015 erhielten die Be-
schwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 20. März 2015
Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liessen sie ungenützt ver-
streichen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der
KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
C-955/2015, C-1127/2015
Seite 4
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizern (vgl. zum Begriff Art. 2 BSDA), die sich in einer Notla-
ge befinden, Sozialhilfeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der
Subsidiarität werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerich-
tet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthalts-
staates bestreiten können (vgl. Art. 5 BSDA).
3.2 Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendi-
gen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (vgl.
Art. 8 Abs. 1 BSDA). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von
wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4
der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei im
vorliegenden Fall eine Verfügung betreffend eine wiederkehrende Unter-
stützungsleistung zu beurteilen ist. Anspruch auf die Ausrichtung wieder-
kehrender Sozialleistungen haben Personen, wenn sie alle Möglichkeiten
ausgeschöpft haben und bedürftig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. b
VSDA). Zudem muss ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der ge-
samten Umstände gerechtfertigt erscheinen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA),
was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betroffene Person schon
seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit
grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirt-
schaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr we-
gen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr
nicht zugemutet werden kann. Dabei ist das Verhältnis zwischen Sozial-
C-955/2015, C-1127/2015
Seite 5
hilfekosten im Ausland und denjenigen in der Schweiz unerheblich (vgl.
Art. 5 Abs. 2 VSDA). Diese Kriterien werden in den seit 1. Januar 2015
geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer (nachfolgend: Richtlinien) konkretisiert, welche in-
haltlich der Version des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen (vgl.
> Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistun-
gen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Aus-
landschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > rechtliche Grundla-
gen > Richtlinien). Erscheint der Verbleib im Aufenthaltsstaat nicht ge-
rechtfertigt, kann dem Betroffenen die Heimkehr in die Schweiz nahege-
legt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die
Heimreisekosten übernimmt (vgl. Art. 11 BSDA; Art. 11 und 12 VSDA).
3.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 VSDA sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei
der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf
die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]
oder die Richtlinien).
3.4 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bür-
gerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA).
Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist auf
verschiedene Kriterien abzustellen, beispielhaft aufgeführt in Art. 2 Abs. 1
VSDA. Dabei sind namentlich zu beachten: die Umstände, welche zum
Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), der Auf-
enthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die
Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Bezie-
hung zur Schweiz (Bst. d). Art. 2 Abs. 2 VSDA hält fest, dass in Notfällen
nach Art. 25 das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend gilt.
4.
Da für die Berechnung des Haushaltsbudgets und somit für eine allfällige
Bedürftigkeit von entscheidender Bedeutung ist, dass sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Unterstützung nach dem BSDA erfüllen, ist in
C-955/2015, C-1127/2015
Seite 6
Bezug auf den Beschwerdeführer vorab zu beurteilen, welches seiner
Bürgerrechte überwiegt. Die Vorinstanz vertritt dabei den Standpunkt, das
libanesische Bürgerrecht sei vorherrschend.
4.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer von 1955 (Geburt) bis 1960 in Saudi Arabien bzw. Kuweit, von
1960 bis 1977 im Libanon, von 1977 bis 1979 in den USA und dann bis
Ende Mai 2010 in der Schweiz gelebt hat. Seither wohnt er wiederum im
Libanon. Während er das libanesische Bürgerrecht seit Geburt besitzt,
erwarb er das schweizerische Bürgerecht erst im Januar 1992 (erleichter-
te Einbürgerung infolge Heirat einer Schweizerin). Zwar hielt er sich damit
mehr als die Hälfte seines Lebens (31 Jahre) in der Schweiz auf, war hier
jedoch kaum erwerbstätig (sporadische Einsätze als Übersetzer für
Flüchtlinge und Asylsuchende). In dieser Zeit soll er auch regelmässig ins
Ausland gereist sein, um nicht näher genannte Projekte zu bearbeiten
(vgl. act. 20 des BJ). Persönliche oder sonstige verwandtschaftliche Be-
ziehungen zu Schweizerinnen und Schweizern unterhielt er – ausser zur
Beschwerdeführerin – keine und war gemäss seinen eigenen Angaben
auch nicht in einem Schweizer Verein (vgl. act. 1 des BJ). Demgegenüber
verbrachte er die überwiegende Zeit seiner Kindheit und insbesondere
die Jahre der Adoleszenz bzw. des frühen Erwachsenenlebens (darunter
die gesamte Schulzeit), in welchem der Aufbau eigentlicher bzw. eigener
sozialer Beziehungen und – damit einhergehend – auch die Verwurzelung
an einem Ort bzw. in einem Land erfolgt, im Libanon. Hinzu kommt, dass
er mit 55 Jahren mit der Absicht in den Libanon gezogen ist, dort die letz-
ten Jahre seiner Erwerbstätigkeit sowie seinen Lebensabend zu verbrin-
gen.
4.2 Im vorliegenden Fall greift eine ausschliesslich nummerische Betrach-
tung, d.h. eine blosse Gegenüberstellung der Anzahl im einen bzw. ande-
ren Land verbrachten Lebensjahre zu kurz. Gemäss den übrigen in Art. 2
Abs. 1 VSDA aufgeführten Kriterien (Bst. a, b und d) sind die Beziehun-
gen des Beschwerdeführers zum Libanon viel intensiver als zur Schweiz.
In diesem Kontext kann daher der Dauer des Aufenthalts im jeweiligen
Staat (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c VSDA e contrario) lediglich eine einge-
schränkte Bedeutung beigemessen werden (vgl. dazu auch Urteil des
BVGer C-3788/2010 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2). Die Vorinstanz
schloss somit beim Beschwerdeführer zu Recht auf ein vorherrschendes
libanesisches Bürgerrecht, weshalb er grundsätzlich nicht in den Genuss
von Schweizer Sozialhilfeleistungen kommen kann (vgl. Art. 6 BSDA).
Ausserordentliche Gründe, die eine Abweichung von dieser Regel recht-
C-955/2015, C-1127/2015
Seite 7
fertigen würden (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 VSDA), liegen offensicht-
lich nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
5.
5.1 Da der Beschwerdeführer nicht gestützt auf das BSDA unterstützt
werden kann, können seine Auslagen auch nicht im Haushaltsbudget der
Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Die Differenzen zwischen den
Budgets der Beschwerdeführerin (act. 8 des BJ) sowie der Botschaft in
Beirut (act. 7 des BJ) vom 24. September 2014 einerseits und der
Vorinstanz vom 25. November 2014 andererseits (act. 24 des BJ) resul-
tieren im Wesentlichen denn auch nur daraus, dass im ersten Fall Kos-
ten/Auslagen für zwei Personen (Defizit von USD 870.- bzw. USD 900.-)
und im anderen Fall lediglich solche für die Beschwerdeführerin (Über-
schuss von ca. USD 770.-) erfasst wurden. Die von der Vorinstanz bei der
Berechnung des Budgets angewendeten allgemeinen sozialhilferechtli-
chen Grundsätze (u.a. das Haushaltsgeld für den Libanon pro 2014 von
USD 300.- im Monat für eine Person gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien)
werden von der Beschwerdeführerin an sich nicht in Frage gestellt. Zu
Recht hat die Vorinstanz demnach bei ihrem Budget nur die Hälfte der
Haushaltskosten (in casu ist es sogar etwas mehr als die Hälfte) aufge-
führt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Erfassung von lediglich
76.50% des Haushaltsgeldes für eine Person in einem 2-
Personenhaushalt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien) sowie von 10% für Ta-
schengeld, Kleider und Gebühren (vgl. Ziff. 2.2.2 ff. der Richtlinien).
5.2 Weil das Haushaltsbudget der Beschwerdeführerin (ohne Kos-
ten/Auslagen des Beschwerdeführers) einen Überschuss aufweist, ist sie
nicht bedürftig im Sinne von Art. 5 BSDA. Infolgedessen kann auch die
Frage, ob sie keinen Anspruch auf periodische Leistungen hat, weil die
Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA nicht erfüllt sein sollen
(u.a. genügende Aufenthaltsdauer im jetzigen Aufenthaltsstaat, dortige
wirtschaftliche Selbständigkeit in absehbarer Zeit), offen gelassen wer-
den. Betrachtet man nämlich die wirtschaftlichen Aussichten der Be-
schwerdeführer zusammen, so verbessert sich die Einkommenssituation
gemäss Abklärungen der Botschaft in Beirut (vgl. Begleitnotiz vom
23. Januar 2015) bereits ab 1. Februar 2018 (AHV-Rente für den Be-
schwerdeführer von CHF 892.- im Monat). So oder so unerheblich dabei
ist das Verhältnis zwischen den Unterstützungskosten im Libanon und in
der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA); d.h. es spielt keine Rolle, dass ei-
ne Unterstützung der Beschwerdeführer in der Schweiz teurer käme als
im Libanon.
C-955/2015, C-1127/2015
Seite 8
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführer um Ausrichtung einer periodischen Unterstützungsleis-
tung zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtenen Verfügungen verletzen
daher Bundesrecht nicht (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 9
C-955/2015, C-1127/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Beirut)
– die Schweizerische Botschaft in Beirut mit der Bitte, das Original des
Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die
Empfangsbestätigung anschliessend ans Bundesverwaltungsgericht
zu senden
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. A […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: