B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1127/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in den Vereinigten Staaten
von Amerika),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV;
Einspracheentscheid der SAK vom 2. Februar 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1983 geborene, verheiratete und in den Vereinigten Staaten
lebende A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
mit Schweizer Staatsbürgerschaft seit 1. Januar 2012 der freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, im Folgenden:
freiwillige Versicherung oder fAHV) angeschlossen ist (vgl. vorinstanzliche
Akten [nachfolgend: SAK-act.] 3/1-2, 5, 7, 16/2-3),
dass sich die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch:
Vorinstanz) bezüglich der Einkommens- und Vermögenserklärung 2012
erstmals mit (A-Post versandtem) Schreiben vom 17. Januar 2013 an den
in Z._______ wohnhaften Versicherten (Adresse: 280 X._______ Street,
Apt. 6D, […] Y._______, Z._______) wandte, der Brief jedoch mit dem vom
1. April 2013 datierten (post-)elektronischen Vermerk „*0409-03642-04-26,
return to sender, […] not known, unable to forward“ an die SAK wieder re-
tourniert wurde(SAK-act. 8, 9/1-2),
dass nach unbeantworteter erster Mahnung vom 21. März 2013 ([post-
]elektronischer Retournierungsvermerk vom 1. April 2013, „*1483-04392-
13-39, return to sender, no such number, unable to forward“, vgl. SAK-
act. 10, 11/1-3, 12) die SAK mit eingeschriebenem Brief vom 22. Mai 2013
(SAK-act. 13/1-2) beim Versicherten die ausstehende Einkommens- und
Vermögenserklärung inklusiver aller notwendigen Beilagen für die Fest-
setzung der AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2012 ein zweites Mal einmahnte,
dass die SAK mit zweiter Mahnung unter Anführung der wesentlichen ge-
setzlichen Bestimmungen insbesondere darauf hinwies, bei Nichtein-
reichung der verlangten Belege und/oder bei Nichtbezahlung der AHV/IV-
Beiträge und/oder Verzugszinsen bis zum 31. Dezember [2013] drohe der
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (SAK-act. 13/2),
dass die SAK mit eingeschriebener Verfügung vom 15. Januar 2014, zu-
gestellt an das Domizil des Versicherten in Z._______, den Versicherten
aus der freiwilligen Versicherung ausschloss, weil er – trotz zweimaliger
Mahnungen – seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (SAK-
act. 14/1),
dass die SAK zudem über die Rechtswirkungen des Ausschlusses und
über die Möglichkeit der Einsprache gegen die Ausschlussverfügung innert
30 Tagen schriftlich informierte (SAK-act. 14/2),
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dass der an die Wohnadresse des Versicherten in Z._______ adressierte
Brief vom 15. Januar 2014 mit dem Vermerk „unclaimed“ [nicht abgeholt]
am 24. März 2014 bei der SAK einging (SAK-act. 15),
dass der Versicherte mit E-Mail vom 4. Januar 2016 (22:37), lautend auf
B._______@A._______.com (vgl. auch E-Mail-Adresse in der
Beitrittserklärung, SAK-act. 1), der SAK mitteilte, er habe im ersten Jahr
seiner Mitgliedschaft das geforderte Minimum an Beiträgen einbezahlt, nun
sei ihm aufgefallen, dass er in den vergangenen Jahren vergessen habe,
die Beiträge zu leisten,
dass er mit gleichem E-Mail um eine aktuelle Übersicht (Kontoauszug)
seiner Einzahlungen bat und fragte, „wo“ er allfällige Nachzahlungen
machen könne (SAK-act. 16/4),
dass der Versicherte mit E-Mail vom 5. Januar 2016 (17:25) den von der
SAK gleichentags zuvor verlangten Personalausweis sowie den AHV-
Ausweis als Nachweis seiner Identität zusandte und seine neue
Wohnadresse in Z._______ (133 W._______ Street, Apt. 10A, […]
Y._______, Z._______) bekanntgab (SAK-act. 16/1-4),
dass die SAK mit E-Mail vom 11. Januar 2016 (15:31) und mit im Anhang
beigefügter Kopie der Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 darüber
informierte, dass eine rückwirkende Wiederaufnahme in die freiwilligen
Versicherung nicht möglich sei, wie der Rechtsmittelbelehrung auf der
Rückseite der Ausschlussverfügung zu entnehmen sei (SAK-act. 17),
dass der Versicherte am 21. Januar 2016 (21:09) via E-Mail (SAK-act. 20)
und Postsendung (SAK-act. 21, 22) gegen die Ausschlussverfügung vom
15. Januar 2014 Einsprache erhob und als Begründung anführte, er sei im
Mai 2012 von seinem alten Wohnort (280 X._______ Street, Apt. 6D, […]
Y._______, Z._______), der bisher der SAK bekannt gewesen sei, an
folgende neue Wohnadresse umgezogen: 133 W._______ Street,
Apt. 10A, […] Y._______, Z._______, USA,
dass gemäss den Ausführungen des Versicherten dieser von Mai bis
Dezember 2012 sämtliche Post via US-Postal Services (USPS) auf die
neue Wohnadresse habe umleiten lassen, er innerhalb dieser 6 Monate
keine Post von der SAK erhalten habe, und leider nach Dezember 2012
auch keine Unterlagen und Mahnschreiben der SAK an die neue Wohn-
adresse zugestellt worden seien,
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dass dem Versicherten aufgrund seines Wohnortwechsels und den „da-
maligen Umständen“ nicht bewusst gewesen sei, welche Auswirkungen die
nicht rechtzeitige Bekanntgabe seiner neuen Wohnadresse an die SAK
habe, zumal die Schriftstücke der SAK offensichtlich an der alten Adresse
„hängen geblieben seien“,
dass dem Versicherten die Angelegenheit peinlich sei, er viel früher hätte
reagieren müssen, jedoch sein (Nicht-)Handeln keinesfalls mit Absicht ge-
wesen sei (SAK-act. 22),
dass die SAK auf die Eingabe vom 21. Januar 2016 mit Einspracheent-
scheid vom 2. Februar 2016 nicht eintrat mit der Begründung, die Ein-
sprache sei erst am 1. Februar 2016 [gemäss Posteingangsstempel:
29. Januar 2016] bei ihr eingetroffen, weshalb die gesetzliche Einsprache-
frist von 30 Tagen nicht eingehalten worden sei,
dass die SAK im Weiteren darauf hinwies, dass sie [seit der Anmeldung bei
der freiwilligen Versicherung] keine Meldung betreffend eine Wohnsitz-
änderung erhalten habe, obwohl der Versicherte aufgrund seiner Mit-
wirkungspflicht dazu verpflichtet gewesen sei, ihr diese Informationen um-
gehend zukommen zu lassen (SAK-act. 24; vgl. auch Beschwerdeakten
[nachfolgend: B-act.] 2),
dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Einspracheent-
scheid vom 2. Februar 2016 mit Beschwerde vom 18. Februar 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Aufhebung des Aus-
schlusses beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde dieselben
Argumente anführte, wie in seiner Einsprache vom 21. Januar 2016 (B-
act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 an ihren Be-
gründungen festgehalten und das Nichteintreten auf die Beschwerde
beantragt hat (B-act. 4),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. April 2016 an seinen
Rechtsbegehren festhielt und erklärte, er sei von der Vorinstanz weder per
Postsendung noch per Telefon oder via E-Mail im Zeitraum vom 1. Juni
2012 bis 1. Juni 2013 über den „ins Stocken geratenen Aufnahmeprozess“
in die freiwillige Versicherung informiert worden,
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dass er erst mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2016 von seinem
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfahren habe,
dass die Vorinstanz – nachdem der Beschwerdeführer mehrmals nicht auf
ihre Schreiben geantwortet habe – im heutigen elektronischen und digi-
talen Zeitalter hätte reagieren müssen, zumal seine Telefonnummer sowie
seine E-Mail-Adresse aktuell gewesen seien und es sich um einen „laufen-
den Aufnahmeprozess“ gehandelt habe (B-act. 6),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 27. April 2016 auf eine Stellungnahme
zur Replik des Beschwerdeführers verzichtete und „nach wie vor“ die
Abweisung der Beschwerde beantragte (B-act. 8),
dass dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik mit verfahrensleitender
Verfügung vom 3. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht und der
Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B-act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beur-
teilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) zuständig ist, sofern – wie vorliegend – keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass im Übrigen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. insbe-
sondere Art. 59 und 60 ATSG [SR 830.1] und Art. 52 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), so dass
auf die Beschwerde vom 18. Februar 2016 insoweit einzutreten ist, als mit
ihr sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom
2. Februar 2016 beantragt wird,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die formelle Frage
ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 21. Januar 2016
nicht eingetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_349/2012 vom
18. März 2013 E. 5.1, Urteil 8C_105/2008 vom 26. September 2008; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7296/2008 vom 6. Dezember 2010
E. 3),
dass die Versicherten aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen
werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum
31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt (vgl.
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Art. 2 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die frei-
willige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV,
SR 831.111]),
dass der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV mittels Mahnung anzu-
drohen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 VFV), wobei dem Betroffenen genaue Kennt-
nis vom konkreten Ausschlussgrund zu geben ist (vgl. zum Ganzen: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer] C-1473/2011 vom
30. Juli 2012 E. 2.3 ff. sowie C-4684/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 2.2,
jeweils mit Hinweisen),
dass gegen Ausschlussverfügungen innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (vgl. Art. 52
Abs. 1 ATSG),
dass diese Frist am Tag nach der Eröffnung, also dem Erhalt der anzu-
fechtenden Verfügung zu laufen beginnt und dann eingehalten ist, wenn
die Einsprache am letzten Tag der Frist eingereicht wird (vgl. Art. 39 ATSG),
dass an den der Vorinstanz obliegenden Nachweis der ordnungsgemässen
Zustellung der Mahnung relativ hohe Anforderungen zu stellen sind,
handelt es sich doch beim Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV um einen
schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen (vgl.
Urteile des BVGer C-4305/2012 vom 16. November 2012 und C-1473/
2011 vom 30. Juli 2012 E. 2.3 ff., jeweils mit Hinweisen),
dass gemäss vorliegender Akten die Vorinstanz den Nachweis der
ordnungsgemässen Zustellung der Mahnungen vom 21. März 2013 (SAK-
act. 10, 11/1-3, 12) und vom 22. Mai 2013 (SAK-act. 13/1-2) ohne Zweifel
erbracht hat, zumal insbesondere die zweite Mahnung per Einschreiben
versandt und dem Beschwerdeführer der Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung angedroht worden ist,
dass sämtliche Briefe der Vorinstanz an die in der Beitrittserklärung vom
1. März 2012 (SAK-act. 1/1-2) angeführte sowie vom Einwohnerdienst der
Stadt Liestal am 30. Januar 2012 bestätigte (SAK-act. 3) Wohnadresse in
Z._______ (280 X._______ Street, Apt. 6D, […] Y._______, Z._______)
adressiert waren, diese jedoch mit dem Postvermerk „unzustellbar“ an die
SAK retourniert wurden,
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dass die SAK am 15. Januar 2014 den Beschwerdeführer aus der frei-
willigen Versicherung ausschloss, weil er – trotz zweimaliger Mahnungen
– seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (SAK-act. 14/1),
dass auch die Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 mit dem Post-
vermerk „unclaimed“ [nicht abgeholt] wieder an die SAK retourniert wurde,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine andere Adresse, ausser
diejenige an der 280 X._______ Street, Apt. 6D, […] Y._______,
Z._______, der Vorinstanz gemeldet hatte, weshalb die Vorinstanz von der
Richtigkeit des Zustelldomizils ausgehen durfte,
dass gemäss Zustellfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die
nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten
Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten
erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt,
dass demnach feststeht, dass die Einsprachefrist spätestens am 24. März
2014 zu laufen begonnen hatte und – unter Berücksichtigung bzw. Ver-
längerung des Fristenlaufs aufgrund des Stillstands der Fristen an
Samstagen, Sonntagen, Feiertagen (vgl. Art. 38 ATSG) – am 7. Mai 2014
(Montag nach ordentlichem Fristende) ablief,
dass somit die Einsprache vom 21. Januar 2016 (Posteingang SAK:
29. Januar 2016; vgl. SAK-act. 22/4) offensichtlich verspätet eingereicht
worden und die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2016 nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer auch – soweit in seiner Einsprache vom
21. Januar 2016 ein Begehren um Wiederherstellung der Frist zu erkennen
sein sollte – nicht zu schützen ist,
dass er dieses Begehren damit begründete, er sei der Auffassung
gewesen, der Aufnahmeprozess in die freiwillige Versicherung sei noch
nicht abgeschlossen, weshalb er sich aus diesem Grund nicht unverzüglich
bei der SAK gemeldet habe,
dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 39 Abs. 1
ATSG),
dass eine Wiederherstellung der Frist nur möglich ist, wenn die gesuch-
stellende Person oder ihre Vertretung in unverschuldeter Weise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes
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innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver-
säumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 41 ATSG),
dass der Beschwerdeführer erst am 5. Januar 2016 (17:25) via E-Mail
seine neue Wohnadresse in Z._______ (133 W._______ Street, Apt. 10A,
[…] Y._______, Z._______) der SAK bekanntgab (SAK-act. 16/1-4),
dass er selber einräumte, er habe es versäumt, seinen im Mai 2012
innerhalb Z._______ vollzogenen Wohnsitzwechsel der SAK unverzüglich
zu melden,
dass dem Beschwerdeführer nicht nur zuzumuten war, sondern es auch
seine Pflicht gewesen wäre, die Änderung seiner Wohnadresse im Mai
2012 der Vorinstanz umgehend zu melden (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 43
Abs. 3 ATSG),
dass die Aufnahme in die freiwillige Versicherung mit Erhalt des Schreibens
vom 2. April 2012 (somit vor Änderung der Wohnadresse im Mai 2012) von
der Vorinstanz nachweislich bestätigt worden war (SAK-act. 7), weshalb
der Aufnahmeprozess nicht „ins Stocken“ geraten sei, wie vom Be-
schwerdeführer behauptet,
dass auch „im Zeitalter des elektronischen Datenverkehrs“ die Vorinstanz
nicht gehalten war, ihre Schreiben vorgängig via E-Mail oder Telefon
anzukündigen,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, seinen
Nachsendeauftrag bei den US-Postal Services (USPS) rechtzeitig zu ver-
längern, um eine Retournierung der Postsendungen an die Adressaten
auszuschliessen,
dass sich der Beschwerdeführer die Handlungen von beauftragten Dritten
(vgl. dazu Urteil C-4506/2007 vom 18. November 2008 E. 3.3) und sein
(Melde-)Versäumnis anzulasten hat und somit kein Grund besteht, die
gesetzliche (Rechtsmittel-)Frist wieder herzustellen,
dass damit feststeht, dass die Vorinstanz zu Recht wegen Fristver-
säumnisses nicht auf die Einsprache vom 21. Januar 2016 eingetreten ist
und sich die Beschwerde vom 18. Februar 2016 als offensichtlich unbe-
gründet erweist,
dass sich im Ergebnis nichts anderes aus einer materiellen Beurteilung der
Einsprache durch die SAK ergeben hätte, zumal der Beschwerdeführer mit
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Schreiben vom 2. April 2012 – das ihm gestützt auf die von ihm
vorgenommenen Beitragszahlungen offensichtlich eröffnet worden war –
darauf hingewiesen worden war, er werde die Einkommens- und
Vermögenserklärung für die Festsetzung seiner Beiträge erst Ende diesen
Jahres (2012) erhalten, er damit von der Zustellung weiterer Post für die
Beitragsfestsetzung seitens der Vorinstanz auszugehen hatte, die
Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 22. März 2013 rechtzeitig und
rechtsgenüglich über die Folgen einer Nichteinreichung der für die
Beitragsfestsetzung notwendigen Belege informiert und eine Einreichung
der ausstehenden Unterlagen gemahnt hat, der Beschwerdeführer die
Folgen der Nichtweiterleitung der Post durch die USPS zu vertreten hat
und damit der Ausschluss als gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge (Art. 13
Abs. 1 und 3 VFV) zu Recht angeordnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer auch keine Situation höherer Gewalt oder der
Unmöglichkeit i.S.V. Art. 13 Abs. 4 VFV geltend macht,
dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und
der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 18. Februar 2016 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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