Abtei lung II I
C-1128/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
U._______,
vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger, Spi-
talgasse 9, Postfach 6164, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1128/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. ________), der
ab dem Frühjahr 1995 als Asylbewerber hierzulande geweilt hatte und
am 31. Mai 1996 in sein Heimatland ausgeschafft worden war, reiste
am 22. Juli 1996 erneut in die Schweiz ein und heiratete am 24. Juli
1996 in I._______ die knapp zwanzig Jahre ältere Schweizer Bürgerin
L._______ geb. K._______. In der Folge erhielt er von der kantonalen
Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Schweizer Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 9. September
2000 erstmals ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Da er die
Wohnsitzvoraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 des Bürgerrechtsgeset-
zes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) noch nicht erfüllte, wur-
de das Verfahren vom damaligen Bundesamt für Ausländerfragen
(BFA, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 20. September 2000
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zwei weiteren Gesu-
chen vom 17. Januar 2001 bzw. 21. März 2001 war, da ebenfalls ver-
früht eingereicht, das gleiche Schicksal beschieden.
C.
Am 21. Juni 2001 ersuchte der Beschwerdeführer erneut darum, er-
leichtert eingebürgert zu werden. Als er die zeitlichen Einbürgerungs-
voraussetzungen rund einen Monat später erreichte, beauftragte die
Vorinstanz den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
mit der Erstellung eines Erhebungsberichts. Der gewünschte Bericht
lag am 18. September 2001 vor.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 forderte das Bundesamt den Be-
troffenen unter anderem auf, für Referenzauskünfte zur ehelichen Ge-
meinschaft Namen und Adressen von Drittpersonen anzugeben. Die
danach eingeholten Erkundigungen riefen auf Seiten der Vorinstanz
Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemein-
schaft hervor, was sie dem Gesuchsteller gegenüber am 15. Januar
2002 schriftlich kund tat.
Nachdem die Vorinstanz weitere Personen um Referenzauskünfte an-
geschrieben hatte, legte sie dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2002
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nahe, sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurückzuziehen, wo-
rauf dieser den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 lehnte das Bundesamt die erleichterte
Einbürgerung des Gesuchstellers ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, in Anbetracht der Tatsache, dass er nur knapp
zwei Monate nach seiner Ausschaffung nach Nigeria eine Schweizerin
geheiratet habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
diesen Schritt mindestens teilweise auch unternommen habe, um sich
ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz zu sichern. Im Rahmen der Prü-
fung der Einbürgerungsvoraussetzungen seien insgesamt sieben Per-
sonen um Auskünfte über den Bestand der Ehe des Gesuchstellers
gebeten worden. Verschiedene der erhaltenen Referenzauskünfte hät-
ten bei der Vorinstanz Zweifel am Bestand einer tatsächlichen, stabilen
ehelichen Gemeinschaft geweckt. So hätten sich einzelne Personen
dahingehend geäussert, die Ehegatten besuchten selten gemeinsame
Anlässe bzw. der Beschwerdeführer erscheine manchmal nur für kurze
Zeit an Familienanlässen und gehe danach wieder seine eigenen
Wege. Jemand anderes habe erklärt, der Betroffene werde voll und
ganz von seiner Ehefrau unterhalten, sei arbeitsscheu, überhaupt nicht
an die hiesige Kultur angepasst und die Ehegatten würden nie als
Paar auftreten. Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
seien deshalb nicht erfüllt.
E.
In einer von seiner Ehefrau mitunterzeichneten Beschwerde vom
26. Juli 2002 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Dazu bringt er vor, seine spätere Gattin kennenge-
lernt zu haben, bevor ein negativer Asylentscheid getroffen worden sei.
Sie hätten sich sehr gut verstanden und deswegen beschlossen, zu
heiraten. Der Altersunterschied sage nichts darüber aus, ob eine Ehe
gut sei oder nicht. Gleiches gelte in Bezug auf negative Auskünfte von
Referenzpersonen. Er liebe seine Frau und sie lebten seit sechs Jah-
ren als Ehepaar zusammen. Als Ausländer und Schwarzer habe er in
der Schweiz zwar grosse Schwierigkeiten gehabt, eine feste Arbeits-
stelle zu finden und er sei immer wieder arbeitslos geworden, am Ar-
beitswillen habe es indessen nie gefehlt. Aus diesem Grunde habe er
beschlossen, sich im Exportbereich selbständig zu machen und sein
Möglichstes zum familiären Unterhalt beizutragen. Es gehe nicht an,
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eine Ehe aufgrund diffuser Auskünfte anzuzweifeln und alle in densel-
ben Topf zu werfen. Seine Frau habe in einem Brief bestätigt, dass sie
beide in einer dauerhaften stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten.
F.
Am 6. August 2002 reichte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine
Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Akten des Einbürge-
rungsverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2002 wurde
ihm von der instruierende Behörde im Rahmen von Art. 26 und 27 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) daraufhin Akteneinsicht gewährt.
G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 13. September 2002 stellt der Partei-
vertreter die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und sein Mandant erleichtert einzubürgern. Den bisherigen Ausführun-
gen des Beschwerdeführers fügte er hinzu, die Tatsache, dass die
Ehegatten seit mehr als sechs Jahren ununterbrochen zusammen-
wohnten, bilde ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer stabilen,
tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft. Von den sieben Stellungnah-
men der Referenzpersonen sei nur eine geeignet, entsprechende Be-
denken zu wecken. Sie stamme von jemandem, der seine Identität
nicht offen legen wolle. Den übrigen Aussagen lasse sich nichts Nega-
tives entnehmen. Der angefochtene Entscheid, der sich in rechtsstaat-
lich äusserst bedenklicher Weise vollumfänglich auf die einzige negati-
ve Aussage stütze, halte vor dem Willkürverbot nicht Stand. Indem die
Vorinstanz die erhobenen Beweise offensichtlich falsch gewürdigt
habe, habe sie auch den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest-
gestellt.
H.
Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober
2002 auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 28. November
2002 hält der Rechtsvertreter an seinen Anträgen und deren Begrün-
dung fest.
I.
Aufgrund ergänzender Erkundigungen brachte die instruierende Be-
hörde im Dezember 2003 in Erfahrung, dass gegen den Beschwerde-
führer und weitere Angeschuldigte vor dem Kreisgericht VIII Bern-Lau-
pen ein Strafverfahren wegen Betrugs hängig ist.
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J.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2003 sprach das Kreisgericht VIII Bern-
Laupen den Beschwerdeführer in erster Instanz vom Vorwurf des Be-
trugs frei. Weil dagegen Appellationen eingingen, wurde das Be-
schwerdeverfahren von der Instruktionsbehörde mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Januar 2004 sistiert.
K.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer
am 7. Dezember 2005 wegen vollendeten Betrugs und versuchten Be-
trugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten, zu einer
bedingten Landesverweisung von vier Jahren sowie zur Bezahlung ei-
ner Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 5'000.- an den Kanton Bern.
Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesge-
richt mit Urteil vom 6. November 2006 ab.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2007 nahm das nunmehr
zuständige Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wie-
der auf.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 10. Januar 2008 und Stellung-
nahme vom 20. Februar 2008 halten die Parteien an ihrem jeweiligen
Standpunkt fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM betreffend erleichterter Einbürgerung (Art. 27 i.V.m. Art. 32
BüG).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder
bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2825/2007
vom 24. Januar 2008 E. 2 und C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E.
2 [mit Hinweisen]).
3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung
setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schwei-
zerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische
Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicher-
heit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
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3.2 Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs-
verfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E.
2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.
Das Bundesamt lehnt die erleichterte Einbürgerung vor allem ab, weil
es am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
Abs. 1 BüG zweifelt (vgl. hierzu BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE
130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 II
49 E. 2b S. 52). Aufgrund der in der Zwischenzeit eingetreten Verände-
rungen im Sachverhalt steht heute allerdings die Voraussetzung der
Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
BüG) im Vordergrund. Die Parteien erhielten im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels Gelegenheit, sich ergänzend zum genannten Ein-
bürgerungserfordernis zu äussern.
4.1 Die in Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG festgehaltene Einbürgerungsvor-
aussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung be-
deutet, dass der Gesuchsteller einen guten straf- und betreibungs-
rechtlichen Leumund haben muss (vgl. hierzu die Botschaft zur Ände-
rung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 lll 305
u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt,
dass er in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung
die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthalts-
staaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen
vorliegen und keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen
Staaten gegen ihn hängig sein. Gelöschte Einträge sind hingegen
nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der Betroffene generell keine
Delikte begangen haben, für welche er auch heute noch eine Strafver-
folgung oder eine Verurteilung zu gewärtigen hat. Schliesslich sollen
weder hängige Betreibungen noch Steuerausstände bestehen (ausge-
nommen, wenn entsprechende Steuervereinbarungen getroffen wur-
den) und es dürfen in den der erleichterten Einbürgerung vorangehen-
den fünf Jahren keine Verlustscheine ausgestellt worden sein (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2006 vom 15. Januar
2008 E. 5 und C-1216/2006 vom 9. November 2007 E. 4).
4.2 Die Abklärungen während des Instruktionsverfahrens haben erge-
ben, dass der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Bern
im Appellationsverfahren am 7. Dezember 2005 wegen vollendeten
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Betrugs und versuchten Betrugs zu vier Monaten Gefängnis (bedingt
bei einer Probezeit von zwei Jahren), zu vier Jahren Landesverwei-
sung (bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren) und zur Bezahlung
einer Ersatzforderung von Fr. 5'000.- an den Kanton Bern verurteilt
worden ist. Das Bundesgericht hat dieses Urteil am 6. November 2006
bestätigt (siehe das entsprechende Urteil 6S.168/2006 vom 6. Novem-
ber 2006). Es steht somit ausser Frage, dass er im massgebenden
Zeitraum vor dem Entscheid über seine erleichterte Einbürgerung
strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist, womit es an einer
unabdingbaren Einbürgerungsvoraussetzung mangelt.
4.3 Dass der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung einen
unbescholtenen Ruf im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG genossen
hat (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 9. Okto-
ber 2001), ändert an diesem Ergebnis nichts. Wie an anderer Stelle er-
wähnt, müssen sämtliche Voraussetzungen der erleichterten Einbürge-
rung auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Dem
Gesuchsteller obliegt hierbei eine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht,
was bedeutet, dass er die Behörde unaufgefordert darüber zu infor-
mieren hat, wenn besagte Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen
(BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f.). Diese Mitwirkungs- und Auskunfts-
pflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des
Betroffenen auswirkt (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f. oder das Ur-
teil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Ab wann
genau der Beschwerdeführer sich im Klaren war, dass gegen ihn ein
Strafverfahren eingeleitet worden ist, lässt sich aufgrund der Akten
nicht beantworten. Tatsache ist, dass das Bundesamt für Justiz (BJ)
wegen der in Frage stehenden Delikte bereits am 27. Mai 2002 – also
noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung – ein Rechtshilfeersu-
chen in die Wege geleitet hat. Spätestens zu Beginn des Rechtsmittel-
verfahrens betreffend erleichterter Einbürgerung musste er jedoch
wohl davon Kenntnis haben, dass gegen ihn strafrechtlich ermittelt
wird. Der erstinstanzliche Entscheid in diesem umfangreichen Straf-
prozess, in den eine Reihe weiterer Angeschuldigter involviert war, er-
ging am 22. Dezember 2003. Dass er wusste bzw. wissen musste,
dass ein Strafverfahren wegen derartiger Delikte einer erleichterten
Einbürgerung entgegensteht, bedarf in diesem Zusammenhang keiner
näheren Erläuterungen. Aus den aufgeführten Gründen wäre der Be-
schwerdeführer gehalten gewesen, das BFM bzw. die Beschwerdein-
stanz über das hängige Strafverfahren zu informieren. Losgelöst davon
verlangt die Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der schwei-
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zerischen Rechtsordnung, wie schon dargelegt, dass zum Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung kein Strafverfahren hängig ist und kei-
ne ungelöschten Vorstrafen vorliegen. Letzteres ist beim Beschwerde-
führer, wie ein aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Strafregis-
ter vom 7. April 2008 zeigt, nicht der Fall.
4.4 Dass der Beschwerdeführer in erster Instanz freigesprochen wor-
den war und er seine Beteiligung an den Straftaten nie eingestanden
hat, führt nicht dazu, dass das Merkmal der Beachtung der Rechtsord-
nung als erfüllt betrachtet werden kann. Abgesehen davon handelt es
sich bei den der rechtskräftigen Verurteilung durch das Obergericht
des Kantons Bern zu Grunde liegenden Delikten keineswegs um Ba-
gatellen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob
eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BüG besteht.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung
gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG nicht erfüllt.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung – im
Ergebnis – Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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