Abtei lung III
C-1130/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. April 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Vaudan; Richter Trommer; Ge-
richtsschreiberin Haake.
L.X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus dem Sudan stammende L.X._______ (geboren 1959), reiste am 5.
Juli 1991 in die Schweiz ein und gilt seit dem 25. Februar 1993 als
anerkannter Flüchtling. Am 6. August 1999 heiratete sie in Biel – in
Unkenntnis darüber, dass ihr Lebenspartner bereits verheiratet war – den
Schweizer Bürger M.Y._______. Dieser hatte am 2. Januar 1999 in
Kamerun eine Ehe geschlossen, welche erst nach der Heirat mit
L.X._______ zur Eintragung ins hiesige Zivilstandsregister gelangte. Ge-
stützt auf ihre Ehe mit M.Y._______ stellte L.X._______ am 22. Dezember
2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.
B. Mit Säumnisurteil vom 25. Juni 2003 wurde durch den zuständigen Ge-
richtspräsidenten in Biel die von M.Y._______ beantragte Scheidung sei-
ner in Kamerun mit C.Z._______ geschlossenen Ehe ausgesprochen.
Diese Scheidung wurde am 22. Juli 2003 rechtskräftig. Hiergegen strengte
C.Z._______ ein Verfahren auf Wiedereinsetzung an, woraufhin am
5. Januar 2004 ein gerichtlicher Wiedereinsetzungsentscheid erfolgte. Am
30. März 2005 wurde die betreffende Ehe endgültig geschieden
(Rechtskraft des Scheidungsurteils: 31. Mai 2005).
C. Mit Schreiben vom 5. März 2004 teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin
L.X._______ mit, die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
lägen nicht vor, da sie seit dem 18. April 2000 von ihrem Ehemann
getrennt lebe. Zusätzlich wies das Bundesamt sie mit Schreiben vom 21.
Mai 2004 darauf hin, dass sie bis zum 22. Juli 2003 in einer bigamischen
Ehe gelebt habe. Die in Kamerun von M.Y._______ geschlossene Ehe sei
erst am 22. Juli 2003 geschieden worden, so dass die vorausgehende
Zeitspanne für die Berechnung ihrer Ehedauer im Rahmen des
Einbürgerungsverfahrens nicht berücksichtigt werden dürfe. In der
Konsequenz könne L.X._______ frühestens am 22. Juli 2006 ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung einreichen. Der nachfolgend von der
Gesuchstellerin beauftragte Rechtsvertreter wandte sich gegen die soeben
dargelegte Rechtsauffassung des Bundesamtes und verlangte mit
Schreiben vom 22. September 2004 eine anfechtbare Verfügung.
D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
um erleichterte Einbürgerung ab. Es sei unbestritten, dass M.Y._______
bis zum 22. Juli 2003 auch mit der kamerunischen Staatsangehörigen
C.Z._______ verheiratet gewesen sei. Auch wenn M.Y._______ diese in
Kamerun geschlossene Ehe für ungültig gehalten habe und die
Gutgläubigkeit von L.X._______ anlässlich der am 6. August 1999 ge-
schlossenen Ehe beteuere, so könne dies nicht zu einem positiven Einbür-
gerungsentscheid führen. Entscheidend sei, dass der Tatbestand der Biga-
mie nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch strafbar sei und zudem
dem Ordre public widerspreche. Selbst wenn es sich heute nicht mehr um
eine bigamische Ehe handle, sei es stossend, sich für die Berechnung der
Ehedauer gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Bürgerrechtsgesetzes vom 29.
September 1952 (BüG, SR 141.0) auch auf diejenige Zeitperiode zu beru-
3fen, in welcher die Ehe gegen die schweizerische Rechtsordnung und den
Ordre public verstossen habe. Es spiele daher auch keine Rolle, dass die
Gesuchstellerin an dieser Situation kein Verschulden treffe. Darüber
hinaus sei nicht geklärt, ob die Ehegatten getrennt lebten. Die Fremden-
polizei der Stadt Biel habe das Bundesamt seinerzeit über eine am 18.
April 2000 erfolgte Trennung der Eheleute informiert. Der Ehemann habe
dies jedoch bestritten und mitgeteilt, sie hätten zu diesem Zeitpunkt
zusammen an derselben Adresse gewohnt. Der Rechtsvertreter habe die
Trennung der Eheleute ebenfalls bestritten, dafür jedoch keinen entspre-
chenden Nachweis erbracht. Insbesondere lägen keine Wohnsitzzeugnisse
vor, aus denen sich ergebe, dass beide Ehegatten während der gesamten
Dauer der Ehe an derselben Adresse wohnhaft gewesen seien.
E. Gegen diese Verfügung erhob L.X.__________ am 14. Januar 2005
Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag, ihr sei unter Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung die Einbürgerungsbewilligung (recte: die erleich-
terte Einbürgerung) gemäss Artikel 27 BüG zu erteilen. Sie sei in der
Schweiz vollständig integriert und mit den hiesigen Verhältnissen vertraut.
Anlässlich der am 6. August 1999 mit dem Schweizer Bürger M.Y._______
geschlossenen Ehe seien von keiner Seite Zweifel an der Gültigkeit dieser
Ehe geäussert worden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei von ihrem
Ehegatten einzig über dessen erste Ehe, welche 1984 geschlossen und
1991 wieder geschieden worden sei, informiert worden. Von einer
nachfolgenden Eheschliessung mit C.Z._______ habe sie nichts gewusst.
Es entziehe sich auch ihrer Kenntnis, unter welchen Umständen diese
Heirat in der Schweiz anerkannt worden und zur Eintragung ins
Zivilstandsregister gekommen sei. Ihr Ehemann habe sie über diese An-
gelegenheit erst unterrichtet, nachdem ihn der Zivilstands- und Bürger-
rechtsdienst des Kantons Bern am 3. Dezember 2002 zum zweiten Mal
aufgefordert habe, Schritte im Hinblick auf die Auflösung der einen oder
anderen Ehe zu unternehmen. Von der ersten entsprechenden Auf-
forderung, die bereits am 8. Mai 2000 erfolgt sei, habe sie erst nach
Einsichtnahme in die Akten erfahren. Jedenfalls sei sie damals über ihren
zivilrechtlichen Status völlig verunsichert gewesen und habe den Zivil-
stands- und Bürgerrechtsdienst um Klärung ersucht. Dieser habe ihr am
15. April 2004 schriftlich bestätigt, ihr Zivilstand sei nach wie vor unver-
ändert, was bedeute, dass sie mit M.Y._______ seit dem 6. August 1999
verheiratet sei.
Sie, L.X._______, sei der Ansicht, dass sie die Voraussetzungen für eine
erleichterte Einbürgerung erfülle. Zu Unrecht stelle sich die Vorinstanz auf
den Standpunkt, dass die Zeitdauer der bigamischen Ehe für die
Berechnung der Dreijahresfrist nicht angerechnet werden dürfe. Wenn sich
die Vorinstanz diesbezüglich auf eine entsprechende rechtliche Praxis be-
rufe, so sei diese jedenfalls nicht dargelegt worden. Angesichts der spezi-
ellen Situation könne man auch kaum davon ausgehen, dass sich zu die-
ser Frage überhaupt eine gefestigte Praxis gebildet habe. Entscheidend
sei, dass die Beschwerdeführerin in guten Treuen annahm, seit dem 6. Au-
gust 1999 rechtsgültig mit ihrem Ehegatten verheiratet zu sein. Sie sei ei-
4nerseits Opfer der offensichtlich von Frau C.Z._______ arrangierten Ehe,
andererseits das Opfer des Schweigens ihres Ehemannes ihr gegenüber.
Auch die Vorinstanz bestreite diesbezüglich ihre Gutgläubigkeit nicht. Die
von ihr nicht verschuldete Situation bzw. die von ihr unbeeinflussten
Handlungen Dritter dürften ihr daher auch nicht zum Nachteil gereichen.
Es handele sich um einen Akt behördlicher Willkür und damit um eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wenn ihr die Vorinstanz die
Anrechnung der tatsächlich gelebten Ehejahre verweigere. Es gebe, auch
wenn die kantonale Fremdenpolizei und die Vorinstanz das Gegenteil
behaupteten, keine Indizien, die den Bestand der ehelichen Gemeinschaft
in Frage stellen könnten. Eine Trennung der Eheleute sei jedenfalls nie
erfolgt.
Im vorliegenden Fall sei massgeblich, dass die Ehegatten die ganze Zeit
über in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Im Übrigen
habe die Beschwerdeführerin durch die in guten Treuen eingegangene
Ehe eine Vertrauensposition erworben, die es zu schützen gelte.
F. Mit Schreiben vom 4. März 2005 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf eine
Vernehmlassung verzichte.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art.
33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Ver-
fügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
i.V.m. Art. 32 BüG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- und
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressatin ist L.X._______ zur Anfechtung der erlassenen
Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG setzt die erleichterte Einbürgerung voraus,
dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die
schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Si-
5cherheit der Schweiz nicht gefährdet. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann
eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer
Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insge-
samt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier
wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt (Bst. c).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Begriff der
ehelichen Gemeinschaft zum einen das formelle Bestehen einer Ehe, zum
anderen eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die gemäss konstanter
Praxis sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids bestehen muss und somit Gewähr für die
Stabilität der Ehe bietet (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinwei-
sen). Sie beinhaltet einen gemeinsamen Willen der Ehegatten, ihre Ehe
auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE
130 II 482 E. 2 S. 483 f. oder BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Mit dem Erfor-
dernis der ehelichen Gemeinschaft wollte der Gesetzgeber dem auslän-
dischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung
ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick
auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats
zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Kommt es
vor der Einbürgerung beispielsweise zu einer ehelichen Trennung, so kann
dieses Ziel nicht mehr erreicht werden.
3. Abgesehen von der Frage, ob zwischenzeitlich eine Trennung der Ehe er-
folgte, hat die Vorinstanz die Einbürgerung von L.X._______ mit der
Begründung verweigert, dass die Zeitspanne der bigamischen Ehe – deren
Vorliegen sich unbestritten aus dem Zivilstandsregister ergibt – für die
Berechnung der in Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG genannten Ehedauer nicht
berücksichtigt werden dürfe. Der Umstand, dass die Ehegatten Y.-
X._______ bis zum 22. Juli 2003 in einer bigamischen Ehe lebten, stehe
einer erleichterten Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Dabei spiele kei-
ne Rolle, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eheschliessung von
der bereits bestehenden Ehe ihres Gatten gewusst habe.
3.1 Das zivilrechtliche Verbot, eine bigamische Ehe einzugehen, ergibt sich
aus Art. 96 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
2007 (ZGB; SR 210), der zum Ausdruck bringt, dass dem schweizerischen
Recht Doppel- oder gar Mehrfachehen fremd sind (WILLI HEUSSLER, in:
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivil-
gesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Rz. 1 zu Art. 96). Nach dieser Vorschrift
hat, wer eine neue Ehe eingehen will, den Nachweis zu erbringen, dass
die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist. Gemäss Art.
105 Ziff. 1 ZGB liegt ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund für eine Ehe vor,
wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet
ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners
aufgelöst worden ist. Die Ungültigkeit einer solchen bigamischen Ehe tritt
jedoch nicht per se ein, sondern setzt voraus, dass eine entsprechende
Klage erhoben wird (Art. 106 ZGB). Demzufolge wird – so der Wortlaut von
Art. 109 Abs. 1 ZGB – die Ungültigkeit einer bigamischen Ehe erst wirk-
sam, nachdem ein Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat (Wir-
6kung ex nunc, vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1 ff. Ziff. 224.4); bis
zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die
der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gülti-
gen Ehe. Der unbefristete Ungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 1 ZGB ist
Sanktion für die Missachtung des Ehehindernisses der bereits bestehen-
den Ehe bzw. des Verbots der Bigamie. Entsteht der faktische Zustand der
Bigamie dadurch, dass das Scheidungsurteil eines im Zeitpunkt der Wie-
derverheiratung rechtskräftig geschiedenen Ehegatten nachträglich durch
Revision aufgehoben wird, geht die Lehre davon aus, dass die neue Ehe
gültig bleibt. Diesfalls fehlt es am Ungültigkeitsgrund, dass einer der Ehe-
gatten zur Zeit der Eheschliessung schon verheiratet war (vgl. THOMAS
GEISER/ADOLF LÜCHINGER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Rz. 3 und 7 zu
Art. 105).
3.2 Abgesehen vom zivilrechtlichen Verbot der bigamischen Ehe wird das Ein-
gehen einer solchen Ehe nach Art. 215 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs (StGB; SR 311.0) strafrechtlich sanktioniert. Geschütztes Rechtsgut
dieser Norm ist die Institution der monogamen Ehe. Die Tathandlung be-
steht im Abschluss einer formell gültigen Ehe, wobei lediglich das Einge-
hen der zweiten Ehe relevant ist. Subjektiv ist vorsätzliches Handeln –
auch Eventualvorsatz genügt – erforderlich (ANDREAS ECKERT in: Niggli/Wi-
prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003 Rz.
2-5 zu Art. 215). Nach herrschender Lehre und Praxis ist Art. 215 StGB ein
Zustandsdelikt, was bedeutet, dass die strafbare Tätigkeit mit der Herbei-
führung des schädigenden Zustands, d.h. mit dem Eingehen einer formell
gültigen Ehe, seinen Abschluss findet (ANDREAS ECKERT, a.a.O., Rz. 8).
3.3 Das Eingehen einer bigamischen Ehe ist jedoch nicht nur zivil- und straf-
rechtlich verpönt, sondern stellt auch einen Verstoss gegen den Ordre pu-
blic dar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.6/2003 vom 24. Juli 2003
E. 3.2 und 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997 E. 2c). Die bigamische Ehe stellte
nach altem Recht sogar einen Nichtigkeitsgrund dar (Art. 120 Abs. 1 und
Art. 121 ZGB in der Fassung vom 10. Dezember 1907, AS 24 233). Unter
dem Begriff des Ordre public versteht man die Gesamtheit wesentlicher
Grundsätze des schweizerischen Rechts. Er ist Grundpfeiler sozialpoli-
tischer, wirtschaftspolitischer oder ethischer Rechtsanschauungen. Dies
hat zur Folge, dass aus einer dem schweizerischen Ordre public entgegen-
stehenden Eheschliessung unter Umständen keine rechtlichen Vorteile ab-
geleitet werden können. So ist der Familiennachzug eines ausländischen
Ehegatten nicht möglich, wenn dieser mehrfach verheiratet ist, und das
Verschweigen einer bereits bestehenden Ehe gilt als Grund für den Wider-
ruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 [ANAG], SR
142.20; Urteil des Bundesgerichts 2A. 483/2000 vom 23. April 2001). In
gleichem Sinne wird die Verheimlichung einer bigamischen Ehe als Vo-
raussetzung für die Nichtigerklärung einer darauf gestützten erleichterten
Einbürgerung gewertet (vgl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts
75A.6/2003 vom 24. Juli 2003). Wäre nämlich die Tatsache, dass ein
Gesuchsteller in Bigamie lebt, bereits während des Verfahrens der er-
leichterten Einbürgerung bekannt geworden, hätte ein Ausschlussgrund
nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BüG (Nichtbeachten der schweize-
rischen Rechtordnung) vorgelegen und die Einbürgerung wäre aus diesem
Grund zu versagen gewesen.
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei seit dem 6. August 1999
rechtsgültig mit ihrem Ehegatten verheiratet. Sie habe sich in gutem Glau-
ben befunden und sei Opfer des Schweigens ihres Ehemannes geworden.
Sie die Folgen einer Situation, die sie nicht verschuldet habe, tragen zu
lassen, wäre willkürlich.
4.1 Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin eingegangene Ehe
rechtsgültig zustande kam. Der formelle Bestand der Ehe wird vom Um-
stand, dass der Ehemann bereits verheiratet war, nicht berührt. Wie be-
reits erwähnt, liegt in diesem Fall gemäss Art. 105 Ziff. 1 ZGB lediglich ein
unbefristeter Ungültigkeitsgrund vor. Die eheliche Gemeinschaft im Sinne
von Art. 27 BüG setzt indessen nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe
voraus, sondern auch das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemein-
schaft. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass der beiderseitige Wille
zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S.
484 mit Hinweisen). Zu einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten
Ehe gehört selbstredend auch die Ausschliesslichkeit der ehelichen Bezie-
hung im Sinne einer ungeteilten Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft
(zum Falle der Prostitution vgl. die Entscheide des Eidgenössischen Ju-
stiz- und Polizeidepartements vom 12. Februar 2003 bzw. vom 10. Januar
2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.103 E. 20b und 67.104 E. 16). Diese Voraussetzung kann dann nicht
erfüllt werden, wenn ein Partner in einer Parallelbeziehung lebt oder sogar
eine zivil- und strafrechtlich verpönte Mehrfachehe eingeht. Unter welchen
Umständen eine derartige Ehe eingegangen wird, ist nicht von Bedeutung.
Auch nicht gehört werden könnte der Einwand – wie vorliegend angedeutet
– die erste Ehe sei offensichtlich "arrangiert" worden und deren Gültigkeit
für den heutigen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewe-
sen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die bigamische
Ehe, also die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, auf Klage
hin hätte ungültig erklärt werden können. Solange eine Ehe mit einem der-
artigen Ungültigkeitsgrund behaftet ist, kann schwerlich von einer intakten
und stabilen Gemeinschaft die Rede sein.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht, wie erwähnt, geltend, die von ihr einge-
gangene Ehe sei rechtskräftig zustande gekommen. Sie sei stets in guten
Treuen davon ausgegangen, seit dem 6. August 1999 verheiratet zu sein.
An der Situation, dass ihr Ehemann eine bigamische Ehe geführt habe,
treffe sie kein Verschulden, was auch von der Vorinstanz nicht in Abrede
gestellt werde. Diese Einwände sind jedoch für die Frage, ob die Ehejahre
ab dem 6. August 1999 bis zur Auflösung der Ehe zwischen M.Y._______
und C.Z._______ an die Dreijahresfrist gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG
anzurechnen seien, unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass
8die Voraussetzung der intakten ehelichen Gemeinschaft, getragen vom
Willen, diese auch in Zukunft fortzuführen, bei beiden Ehegatten
vorhanden sein muss. Mit der Einheit des Bürgerrechts wollte der
Gesetzgeber die gemeinsame Zukunft der Ehegatten fördern (vgl. oben
Erw. 2 in fine). Selbst wenn der Ehewille der Beschwerdeführerin intakt
war und immer noch ist und sie auf eine Fortführung der Ehe vertraut,
kann sie nicht verhindern, dass ausserhalb ihres Einfluss- und Verant-
wortungsbereiches Gründe gesetzt werden, die einer intakten und stabilen
Ehe die Grundlage entziehen. Abgesehen vom Fall der Auflösung der Ehe
(zur Auflösung der Ehe durch Tod vgl. BGE 129 II 401) wird die
erleichterte Einbürgerung auch durch Umstände verunmöglicht, die mit
einer intakten, auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft
unvereinbar sind (Drittbeziehung eines Partners, faktische Trennung vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.2). Unerheblich
ist dabei, ob derartige Umstände durch die einbürgerungswillige Person
oder deren Ehepartner herbeigeführt werden. Die Beschwerdeführerin be-
ruft sich damit erfolglos auf ihren guten Glauben bzw. ihr stets korrektes
Verhalten, da Letzteres – entsprechend der gesetzlichen Regelung – nur
eine Voraussetzung der erleichterten Einbürgerung darstellt (zum Ver-
trauensschutz vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 631 ff.).
4.3 Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, die Zeitspanne der biga-
mischen Ehe, nämlich die Zeit zwischen dem 9. August 1999 und dem 22.
Juli 2003 (Datum des später aufgehobenen Scheidungsurteils in Bezug auf
die Ehe Y.-Z._______, dürfe für die Berechnung der in Art. 27 Abs. 1 Bst. c
BüG genannten Ehedauer nicht berücksichtigt werden, erweist sich –
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – auch nicht als
willkürlich. Gegen das Willkürverbot von Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV SR 101)
verstösst eine Gesetzesauslegung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 524 ff.). Dies
kann im Ernst nicht behauptet werden, wenn der bigamischen, gegen den
Ordre public verstossenden Ehe im Hinblick auf die erleichterte Ein-
bürgerung nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie der intakten
monogamen Beziehung. Kommt eine Ehe durch Missachtung des Verbots
der Mehrfachehe zustande, hat sie zwar zivilrechtliche Wirkungen, dies
aber nur solange, als nicht von zuständiger Seite auf Ungültigkeit geklagt
wird. Die damit fehlende Stabilität kann nur dadurch wiederhergestellt
werden, indem der in Bigamie lebende Partner (vorliegend der Ehemann
der Beschwerdeführerin) selbst für Klarheit sorgt. Dessen Verhalten bzw.
Bereitschaft zur Klärung der Situation ist durchaus von Bedeutung, kommt
es doch bei der Frage der Stabilität und Intaktheit einer Beziehung auf
beide Partner an. Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, forderte
der Zivil- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern M.Y._______ am 8.
Mai 2000 auf, Schritte im Hinblick auf die Auflösung der einen oder
anderen Ehe zu unternehmen. Ihm sollte offenbar Gelegenheit gegeben
werden, einer Ungültigkeitsklage zuvorzukommen. Soweit er nicht bereits
9früher zum Handeln Anlass gehabt hätte, wäre er spätestens in diesem
Zeitpunkt in der Lage gewesen, alles Notwendige zur Auflösung der Ehe
mit C.Z._______ in die Wege zu leiten. Dies hat er offensichtlich nicht
getan, weshalb auf seine erste Scheidungsklage nicht eingetreten wurde.
Im Dezember 2002 forderte ihn der Kanton nochmals auf, Scheidungs-
klage zu erheben, und setzte ihm hierzu Frist an. Dieser Aufforderung kam
M.Y._______ schliesslich nach, was zum Scheidungsurteil vom 22. Juli
2003 führte. Dass damit beinahe vier Jahre verstrichen waren, als der der
Ehe mit L.X._______ anhaftende Ungültigkeitsgrund behoben wurde, hat
M.Y._______ zu vertreten. Er hätte es in der Hand gehabt, zu einem viel
früheren Zeitpunkt Klarheit zu schaffen und so die Dauer des bigamischen
Zustandes möglichst kurz zu halten. Schon aus diesem Grunde kann nicht
von einem Willkürentscheid gesprochen werden. Dass die Beschwerde-
führerin diese Situation möglicherweise nicht hat beeinflussen können,
ändert daran nichts. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass
die Vorinstanz die fragliche Zeitspanne zurecht nicht berücksichtigt hat.
5. Damit stellt sich die Frage, ob die erleichterte Einbürgerung von
L.X._______ im heutigen Zeitpunkt vorgenommen werden könnte, da seit
dem 22. Juli 2003 ein weiterer Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist,
der für die Berechnung der massgeblichen Ehedauer gemäss Art. 27 Abs.
1 Bst. c BüG genügen würde. In diesem Sinne informierte die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin, als sie ihr im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens mitteilte, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung könne
frühestens am 22. Juli 2006 eingereicht werden (vgl. Schreiben des BFM
an die Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2004).
5.1 In der Zwischenzeit, am 5. Januar 2004, hiess jedoch der Gerichtspräsi-
dent 1 des Gerichtskreises II Biel-Nidau das Wiedereinsetzungsgesuch
von C.Z._______ gut und stellte fest, dass das Scheidungsurteil vom 25.
Juni 2003 hinfällig geworden sei. Damit trat das Ehescheidungsverfahren
i.S. M.Y._______/C.Z.______ in den Zustand zurück, wie es vor dem
Eintritt der Säumnis bestanden hatte. Im diesbezüglichen Entscheid wurde
erwogen, der Umstand, dass M.Y._______ wiederum in den Zustand der
Bigamie versetzt würde, stehe einer Wiedereinsetzung nicht entgegen. Die
Situation sei nicht zu vergleichen mit dem Eheschluss einer Person nach
ausgesprochener Ehescheidung, wo deren gesetzeskonformes Verhalten
eine Wiedereinsetzung infolge Verstosses gegen die öffentliche Ordnung
verbiete. Im Falle von M.Y._______ ist daher nachfolgend zu prüfen, wie
sich der erneute Zustand der Bigamie, den der Wieder-
einsetzungsentscheid auslöste und der bis zum 31. Mai 2005 (Datum der
Rechtskraft des zweiten Scheidungsurteils vom 30. März 2005) dauerte,
auswirkt.
5.2 Im Gegensatz zu 1999, als M.Y._______ durch eine verpönte und auch
strafbare Handlung den Zustand der Bigamie herbeiführte, entstand diese
2004 aus verfahrensrechtlichen Gründen (Wiedereinsetzung). Damit fehlt
es an einer Handlung, an die die Sanktion für eine Mehrfachehe anknüpft.
Es bedarf keiner Erläuterung, dass hier der Straftatbestand von Art. 215
StGB entfällt, besteht doch die Tathandlung im Abschluss einer formell
10
gültigen Ehe. Eine solche wurde wohl 1999, nicht aber 2004 eingegangen.
5.3 Fraglich erscheint, ob mit dem Wiedereinsetzungsentscheid die Ehe Y.-
X._______ erneut mit einem Ungültigkeitsgrund behaftet wurde. Dafür
spräche der Wortlaut von Art. 105 Ziff. 1 ZGB, wonach ein Ungültigkeits-
grund vorliegt, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten be-
reits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod
eines Partners aufgelöst wurde. Indem das am 25. Juni 2003 gefällte
Scheidungsurteil durch die Wiedereinsetzung hinfällig wurde, fällt auch das
den Ungültigkeitsgrund einschränkende Kriterium der Auflösung der frü-
heren Ehe weg.
Demgegenüber ist zu bedenken, dass die unbefristete Ungültigkeit der bi-
gamischen Ehe als Sanktion für die Missachtung des Verbots der Mehr-
fachehe zu verstehen ist. Diese Sanktion scheint nicht mehr gerechtfertigt,
wenn das eine frühere Ehe auflösende Urteil durch Wiedereinsetzung, d.h.
durch ein Institut des Verfahrensrechts, hinfällig und das diesbezügliche
Scheidungsverfahren wieder aufgenommen wird. Analog zur Situation bei
der Revision, wo die Aufhebung eines Scheidungsurteils nicht zur
Ungültigkeit einer in der Zwischenzeit geschlossenen neuen Ehe führt (vgl.
oben E. 3.1 in fine), obwohl faktisch ein gegen den Ordre public ver-
stossender bigamischer Zustand entsteht, ist vorliegend davon auszuge-
hen, dass der der Ehe Y.-X._______ bis zum 22. Juli 2003 anhaftende Un-
gültigkeitsgrund durch den Wiedereinsetzungsentscheid vom 5. Januar
2004 nicht wieder auflebte. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit
wäre es unbefriedigend, wenn eine gültig gewordene Ehe wiederum zur
ungültigen würde. Dabei kann die Frage offen gelassen werden, wie es
sich verhalten würde, wenn das wieder aufgenommene Ehescheidungsver-
fahren aus irgend welchen Gründen während längerer Zeit nicht zum Ab-
schluss gebracht werden könnte oder infolge Klagerückzugs abgeschrie-
ben würde. Nachdem vorliegend das wieder aufgenommene Scheidungs-
verfahren am 31. Mai 2005 rechtskräftig abgeschlossen wurde, spricht –
ex post betrachtet – nichts dagegen, die Zeit ab dem 22. Juli 2003 (erstes
Scheidungsurteil) für die Berechnung der Ehedauer nach Art. 27 Abs. 1
Bst. c BüG zu berücksichtigen. Davon geht anscheinend auch die
Vorinstanz aus, macht sie doch in ihrer Vernehmlassung vom 4. März
2005 keine Einschränkung gegenüber ihrer früheren Verlautbarung,
wonach die Beschwerdeführerin frühestens am 22. Juli 2006 eingebürgert
werden könne.
6. Nicht abschliessend geklärt ist das Vorliegen des Einbürgerungserforder-
nisses der ehelichen Gemeinschaft gemäss Artikel 27 Abs. 1 Bst. c BüG.
Insbesondere stellt sich die Frage, ob zwischenzeitlich eine Trennung der
Eheleute erfolgte, da deren Wohnverhältnisse umstritten sind. Die Vorin-
stanz hat in ihrer ablehnenden Verfügung behauptet, dass eine eheliche
Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mehr
vorgelegen habe. Dabei berief sie sich auf eine entsprechende Mitteilung
der Fremdenpolizei der Stadt Biel, wonach am 18. April 2000 eine Tren-
nung der Eheleute erfolgt sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
hat die Richtigkeit dieser Behauptung bestritten. Auch ihr Ehemann hat in
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einem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 17. März 2004 (Beila-
ge 13 der Beschwerde) erklärt, ihm und seiner Ehefrau sei nicht bekannt,
woher dieses Datum stamme; zum fraglichen Zeitpunkt hätten sie beide
zusammen an der _______strasse in Biel gewohnt. Allerdings hat weder
die Vorinstanz die Wohnsitzverhältnisse der Ehegatten abgeklärt noch hat
der Rechtsvertreter einen Nachweis über eine gemeinsame eheliche Woh-
nung vorgelegt. Es lassen sich daher keine Schlussfolgerungen ziehen, ob
überhaupt und gegebenenfalls wann eine Trennung der Eheleute erfolgte.
Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen kommt es vor
allem darauf an, ob eine zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft auch
nach dem 22. Juli 2003 fortbestanden hat. Wäre eine solche Lebens-
gemeinschaft im heutigen Zeitpunkt aufgegeben, dürfte die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin nicht ausgesprochen werden.
7. Um abzuklären, ob ein Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen er-
füllt, kann das Bundesamt den Einbürgerungskanton mit den entspre-
chenden Erhebungen beauftragen (Art. 37 BüG). Im vorliegenden Fall
müsste dies im Hinblick auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemein-
schaft noch geschehen. Der Vorinstanz obliegt es daher, dieses Erforder-
nis sowohl für die Vergangenheit wie auch für den gegenwärtigen Zeit-
punkt abzuklären. Wie diese Ermittlungen durchgeführt werden bzw. wel-
che Mittel dafür eingesetzt werden, steht im Ermessen des Bundesamtes.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zeitraum bis zum 22. Juli
2003 (Rechtskraft der Scheidung zwischen M.X._______ und
C.Z._______) nicht auf die nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG massgebliche
Ehedauer der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Das nach diesem Zeit-
punkt von C. Z._______ angestrengte Wiedereinsetzungsverfahren führte
zwar dazu, dass mit Wiedereinsetzungsentscheid vom 5. Januar 2004 die
Ehe von M.Y._______ und L.X._______ erneut in einen faktisch
bigamischen Zustand zurückversetzt wurde. Dieser verfahrensrechtliche
Vorgang hat jedoch nicht zur Folge, dass die Zeit nach dem 5. Januar
2004 nicht für die Berechnung der nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG mass-
geblichen Ehedauer berücksichtigt werden könnte. Nicht geklärt ist hin-
gegen, ob eine Trennung der Eheleute erfolgte und damit noch eine tat-
sächliche eheliche Lebensgemeinschaft vorhanden ist. Dies ist im Sinne
der vorhergehenden Erwägungen von der Vorinstanz abzuklären.
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neu-
em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren teilweise unterliegt, sind
ihr ermässigte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700.-- aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG); sie sind mit dem einbezahlten Kostenvor-
schuss zu verrechnen. Der Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz eine
gekürzte Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 2. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 4. Februar 2005 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird
zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 800.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben), Dossier Ref-Nr. K 380 600 retour
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.
82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das
angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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