B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1131/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch MLaw Monica Frey,
Frey & Partner Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Einstellung der
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 19. Januar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 19. Januar 2019 den Rentenanspruch von A._______ (Be-
schwerdeführer oder Versicherter), serbischer Staatsbürger, revisions-
weise aufhob (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.], Beilage zu B-act.
1),
dass die IVSTA dabei feststellte, dass sich der Gesundheitszustand des
Versicherten seit 16. Juli 2015 gesamthaft verbessert habe und bei einer
Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten sowie in angepassten Tä-
tigkeiten resp. einem Invaliditätsgrad von 30% kein Anspruch auf eine In-
validenrente bestehe,
dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 durch seine Rechtsver-
treterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung erheben liess und unter anderem die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung zur Neube-
urteilung sowie zur Erstellung eines neuen Gutachtens beantragte (B-act.
1),
dass gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung beantragt wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2018 bean-
tragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wieder herzu-
stellen (B-act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. März
2018 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab-
wies (B-act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 19. April
2018 guthiess (B-act. 10),
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 18. April 2018 unter Be-
zugnahme auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes, Dr. med.
B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. und 15.
April 2018 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache im
Sinne der erwähnten Stellungnahme zur erneuten Abklärung zurückzuwei-
sen (act. 11),
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dass die Vorinstanz gleichzeitig beantragte, es sei ausdrücklich festzustel-
len, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der
neuen Verfügung fortdauere,
dass sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 mit der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und der beantragten Rückweisung einverstan-
den erklärte und weiter am Standpunkt festhielt, da die Beschwerde im
Eventualantrag anerkannt worden sei, lebe die Rechtskraft der ursprüngli-
chen Verfügung wieder auf, womit kein Grund mehr für die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gegeben sei (B-act. 13),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und hier keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in psychiatri-
scher Behandlung gewesen ist und seit Jahren eine antipsychotische The-
rapie erhält (Akten der Vorinstanz [act.] 2, 36, 72, 127) und im Verfahren
auf Erteilung einer Invalidenrente psychische Beschwerden geltend ge-
macht wurden,
dass sich die IVSTA im Revisionsverfahren in ihren Feststellungen zur Ar-
beitsfähigkeit und zur Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, auf
das Psychiatrisch-Psychotherapeutische Gutachten von Dr. med.
C._______, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni
2017 (act. 127) sowie auf die erfolgten Einschätzungen ihres medizini-
schen Dienstes, Dr. med. B._______, vom 9. August 2017 stützte (act.
158),
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dass Dr. med. B._______ sodann am 5. und 15. April 2018 von ihrer Ak-
tenbeurteilung wieder abrückte und ihre Stellungnahme dahingehend kor-
rigierte, dass sie eine definitive Festlegung einer veränderten, geringeren
Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage des psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Gutachtens vom 14. Juni 2017 als nicht abschliessend möglich er-
achte (Beilagen zu B-act. 11),
dass der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand, das psychiatrisch-
psychotherapeutische Gutachten vom 14. Juni 2017 sei unvollständig, da
die gestellten Fragen nicht konzis und vollständig beantwortet würden, zu-
treffend erscheint,
dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage
besteht und sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf
deren Arbeitsfähigkeit aufdrängen,
dass demnach ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten in der
Schweiz durch eine nicht vorbefasste Gutachterperson durchzuführen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Mai
2018 mit einer Rückweisung und mit einer Begutachtung in der Schweiz
einverstanden erklärte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass vorliegend die beschwerdeführende Partei mit dem Antrag der Vo-
rinstanz vom 18. April 2018 auf Rückweisung einverstanden ist und eine
offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt,
dass die IVSTA die notwendigen Abklärungen von Amts wegen vorzuneh-
men hat (Art. 43 ATSG) und sie sich dabei für die Feststellungen zur Ar-
beitsfähigkeit – je nach Sach- und Rechtslage (vgl. etwa die bundesgericht-
lich entwickelten Grundsätze zur Beurteilung von psychischen Leiden
[BGE 143 V 418]) – auf schlüssige medizinische Berichte stützen können
muss,
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dass folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte er-
sichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf
Rückweisung nicht entsprochen werden sollte,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 19. Januar 2018 aufzuheben und die Sache nach dem Gesagten zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach Rückweisung einer
Verfügung betreffend Revision der Invalidenrente praxisgemäss fortdauert
(BGE 129 V 370), weshalb es keiner ausdrücklichen diesbezüglichen Fest-
stellung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit die dem Beschwerde-
führer gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen kommt,
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE),
dass der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie-
rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) angemessen erscheint (Art. 9 Abs. 1,
Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei die Mehrwertsteuer vorliegend nicht geschul-
det ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 19. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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