B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
10.12.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten
Abteilung III
C-1131/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Serbien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente
(Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1928 in Serbien geborene C._______ (im Folgenden: Ehe-
mann oder Versicherter) ging am 26. November 1950 mit der am (…) 1929
geborenen A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ehe ein. Er
arbeitete von April 1974 bis Dezember 1983 mit Unterbrüchen in der
Schweiz und leistete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
1984 kehrte er in seine Heimat zurück (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der
Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 2
– 4, 22).
A.a Mit Formular vom 27. Mai 1994 (Eingang bei der Vorinstanz am
14. März 1995; SAK-act. 1, 5) beantragte der Versicherte die Ausrichtung
von Leistungen aus der AHV. In der Folge machte die Vorinstanz ihn mit
Schreiben vom 10. April 1995 (SAK-act. 26, act. 1, Beilage 2) auf die Wahl-
möglichkeit zwischen der Auszahlung einer monatlich ausgerichteten
Rente von Fr. 367.- und einer einmaligen Abfindung von Fr. 50'589.- auf-
merksam und wies darauf hin, dass nach Auszahlung einer Abfindung we-
der er noch seine Hinterlassenen gegenüber der schweizerischen AHV An-
sprüche aus Beträgen, welche als Berechnungsgrundlage für die Abfin-
dung dienten, geltend machen könnten. Am 13. September 1995 verfügte
die Vorinstanz über die Auszahlung einer einmaligen Abfindung von
Fr. 50'589.- (SAK-act. 7); die entsprechende Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
A.b Mit E-Mail vom 3. Februar 2015 stellte der Versicherte bei der Vor-
instanz eine Anfrage, ob Guthaben auf seinem Konto vorhanden seien. Er
wurde gleichentags darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Zusprache
einer einmaligen Abfindung im Jahr 1995 keinerlei Ansprüche geltend ma-
chen könne (SAK-act. 10 f.). Am 5. Februar 2016 stellte er bei der
D._______ Schweiz, Fachstelle Sozialberatung und Information, eine An-
frage betreffend Rentenansprüche; am 10. Oktober 2016 (Eingang bei der
Vorinstanz am 2. November 2016) reichte er das Formular "Anmeldung für
eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" ein
(SAK-act. 22, 12). Nachdem die Vorinstanz erneut Ansprüche verneint
hatte, machte er mit E-Mail vom 26. Februar 2017 geltend, er sei gezwun-
gen worden, die einmalige Abfindung zu wählen; er habe nicht genügend
Mittel zum Leben (SAK-act. 13 – 19). Am 8. Mai 2017 trat die Vorinstanz
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schliesslich auf sein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht
ein (SAK-act. 21).
A.c Mit E-Mail vom 12. Mai 2018 (SAK-act. 37) wandte sich die Beschwer-
deführerin an die SAK und machte geltend, ihr Ehemann sei verstorben,
sie lebe allein und habe nicht genügend Mittel zum Leben. Aufgrund politi-
scher und wirtschaftlicher Verhältnisse sei der Ehemann 1995 gezwungen
gewesen, eine einmalige Abfindung zu beantragen. Sie zitierte Art. 16 "der
Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern" und machte einen An-
spruch auf eine aussergewöhnliche Familienpension geltend. Am 17. Sep-
tember 2018 meldete sie sich schliesslich für eine Hinterlassenenrente an;
das entsprechende Formular ging am 12. November bei der Vorinstanz ein
(SAK-act. S. 23). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Novem-
ber 2018 das Leistungsgesuch der Versicherten aufgrund der bereits aus-
bezahlten Abfindung im Jahr 1995 abgelehnt und die Beschwerdeführerin
dagegen Einsprache eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 7. Feb-
ruar 2019 einen abweisenden Leistungsentscheid (SAK-act. 40, 42 f.;
act. 1, Beilage 2). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz am 20. Februar 2019 ein als "Berufung" bezeichnetes Schreiben
ein (act. 6; Beilage 1), welches von dieser mit Schreiben vom 3. Juni 2019
(act. 6) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet wurde.
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2019 reichte die Be-
schwerdeführerin am 21. Februar 2019 auch beim Bundesverwaltungsge-
richt eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe ein und verlangte die Zu-
sprechung einer Witwenrente. Sie machte zusammengefasst geltend, ihr
am (…) 2016 verstorbener Ehemann habe 1995 aufgrund politischer resp.
administrativer Hürden die einmalige Abfindung wählen und damit auf eine
monatliche Rente verzichten müssen. Es liege eine Verletzung internatio-
naler Vereinbarungen vor.
B.b Mit Schreiben vom 14. März 2019 sowie vom 2. Mai 2019 (act. 2, 4, 5)
wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b VwVG aufgefor-
dert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Kor-
respondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam sie mit
Eingabe vom 4. Juni 2019 nach (act. 8 – 10). Sie wiederholte ausserdem
die bereits im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge und vorgebrachten
Argumente.
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B.c Mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheids (act. 12).
B.d In ihrer Replik vom 10. September 2019 sowie dem Schreiben vom 16.
September 2019 (act. 14 f.) hielt die Beschwerdeführerin an den bereits
gemachten Anträgen und Ausführungen fest.
C.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Ab-
änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2017 ist
daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.1 Die in ihrer Heimat wohnhafte Beschwerdeführerin hat die serbische
Staatsangehörige. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugos-
lawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b; BGE 122 V 382 E. 1; BGE
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Si-
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cherheit abgeschlossen, so auch mit Serbien. Das entsprechende Abkom-
men ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten (im Folgenden: schweizerisch-
serbische Abkommen).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbe-
hältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich die-
jenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin gibt an, ihr Ehemann
sei am (…) 2016 verstorben. Demnach wäre – bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen – der Anspruch auf eine Witwenrente am (…) 2016 ent-
standen (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG). Massgebend sind daher die Rechts-
normen, welche im (…) 2016 in Kraft standen. Das schweizerisch-serbi-
sche Abkommen ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht an-
wendbar; folglich findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawi-
sche Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung.
2.3 Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsan-
gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in
Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3 des hier
massgebenden Staatsvertrags werden AHV-Renten an jugoslawische –
bzw. heute serbische – Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Serbien
wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag
sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG
vor. Nach Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens wird ferner ei-
nem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält,
und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel
der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente
eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente ge-
währt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchs-
tens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der
serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder
diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer
Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizeri-
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sche Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlasse-
nen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den
durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente zu Recht abgewiesen
hat.
3.1 Es steht unbestrittenermassen fest, dass die SAK dem Versicherten mit
Verfügung 13. September 1995 eine Leistung in Form einer einmaligen Ab-
findung im Betrag von Fr. 50'589.- zugesprochen hat (SAK-act. 29).
Ebenso wird nicht bestritten, dass die Verfügung unangefochten in Rechts-
kraft getreten ist und in der Folge vollstreckt wurde; die Zahlung wurde an
den Versicherten ausgerichtet. Er machte in den folgenden Jahren auch
keine Revisionsgründe (vgl. Art. 66 VwVG) geltend, aufgrund welcher die
Vorinstanz auf die Verfügung vom 13. September 1995 hätte zurückkom-
men müssen. Erst im Februar 2015 – 20 Jahre später – erkundigte er sich
bei der SAK, ob er weitere Ansprüche auf Leistungen habe. Zu diesem
Zeitpunkt behauptete er nicht, eine einmalige Abfindung unter Zwang ge-
wählt zu haben, sondern er wies lediglich auf seine schwierige finanzielle
Situation hin. Nachdem die Vorinstanz ihm aufgrund der bereits ausgerich-
teten Abfindung weitere Leistungen verweigert hatte, machte er mit E-Mail
vom 26. Februar 2017 geltend, keine andere Möglichkeit gehabt zu haben,
als eine einmalige Abfindung zu wählen (SAK-act. 19).
3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte zwei Jahre später die Ausrichtung
einer Hinterlassenenrente. Sie macht mit Hinweis auf ihre prekäre finanzi-
elle Situation beschwerdeweise geltend, ihr Ehemann habe die Absicht ge-
habt, eine Rente zu beantragen. Er sei gezwungen worden, die einmalige
Abfindung zu wählen. Da er am (…) 2016 verstorben sei, stehe ihr nun
aufgrund der internationalen Vereinbarungen eine Witwenrente zu. Sie hat
bereits im Verfahren vor der SAK auf Grundlage von Art. 16 des schweize-
risch-serbischen Abkommens eine Rente verlangt (SAK-act. 37 f.). Offen-
sichtlich ist sie der Meinung, daraus einen Anspruch ableiten zu können.
Wie bereits dargelegt, ist vorliegend das schweizerisch-serbische Abkom-
men jedoch noch nicht anwendbar (E. 2.2), weshalb die Voraussetzungen
für Leistungsansprüche basierend darauf nicht zu prüfen sind. Im Weiteren
geht aus den Akten nicht hervor, dass der Versicherte sich unter Zwang für
eine einmalige Abfindung entschieden hätte. Im Weiteren reichte die Be-
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schwerdeführerin keine Beweismittel wie eine Sterbeurkunde zu den Ak-
ten, welche belegen, dass der Versicherte am (…) 2016 verstorben ist.
Dies ist vorliegend für das Ergebnis unerheblich, denn die Auszahlung der
Abfindung ist im Oktober 1995 rechtmässig erfolgt. Deshalb kann die Be-
schwerdeführerin nun gegenüber der SAK keine Rechte mehr geltend ma-
chen. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz nicht zu
bemängeln ist; sie ist zu Recht ergangen. Die gegen den Einspracheent-
scheid vom 7. Februar 2019 erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2019
erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterli-
chen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis
Abs. 3 AHVG).
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 21. Februar 2019 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben, Beilage: Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 16.9.2019)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
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Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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