B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-113/2014
U r t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, XZ-Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue
Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IVG-Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom
8. Oktober 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Ver-
fügung vom 25. Februar 2008 dem kosovarischen Staatsangehörigen
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine halbe
Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 zusprach, mit der Begründung,
er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 59% invalid
(Akten der Vorinstanz [doc.] 42, 45),
die Vorinstanz am 4. November 2011 eine Rentenrevision einleitete und
mit Verfügung vom 18. April 2012 die Rente des Versicherten mit Wirkung
ab dem 1. Juni 2012 einstellte, nachdem er trotz entsprechenden Auffor-
derungen die verlangten Unterlagen nicht einreichte (doc. 46, 50),
die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 8. Oktober 2013 ihre Ver-
fügung vom 18. April 2012 ersetzte und den Anspruch des Versicherten auf
eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2012 bestätigte (doc. 88), nachdem er die
verlangten Unterlagen eingereicht hatte und der RAD-Arzt in seiner Stel-
lungnahme vom 23. September 2013 feststellte, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe
(doc. 85),
der Versicherte unter Beilage etlicher medizinischer Unterlagen am 16. No-
vember 2013 (Datum Poststempel) dagegen Beschwerde erhob und eine
Erhöhung seiner Rente beantragte, mit der Begründung, sein Gesund-
heitszustand habe sich wesentlich verschlechtert (B-act. 1),
der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Mai
2014 (B-act. 7) und erfolgter Notifikation im Bundesblatt vom 13. Mai 2014
(B-act. 10) verlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 30. Mai 2014 be-
zahlt wurde (B-act. 13),
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 die Abweisung
der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung bean-
tragte (B-act. 18),
das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Septem-
ber 2014 und Notifikation im Bundesblatt vom 7. Oktober 2014 den Schrif-
tenwechsel abschloss (B-act. 22, 24), nachdem es dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 (B-act. 19) und Notifikation im
Bundesblatt vom 22. Juli 2014 (B-act. 21) vergeblich Gelegenheit zur Ab-
gabe einer Replik einräumte,
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das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
vorliegend von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist, zumal
die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ohne Rückschein eröffnete
(doc. 88) und der Nachweis der verspäteten Beschwerdeführung ihr ob-
läge,
die Beschwerde zudem frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig ein-
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde, weshalb auf die Beschwerde einzu-
treten ist,
der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist und er laut Ak-
ten seit der Rückkehr in seine Heimat im Jahr 1993 im Kosovo (Y._______)
lebt,
gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG ausländische Staatsangehörige nur anspruchs-
berechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
in der Schweiz haben, sofern keine abweichende zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht,
die Schweizerische Eidgenossenschaft am 8. Juni 1962 mit der damaligen
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Sozialversicherungsabkom-
men abgeschlossen hat (SR 0.831.109.818.1),
das Bundesgericht in BGE 139 V 263 (vom 19. Juni 2013) befand, dass
das Sozialversicherungsabkommen ab 1. April 2010 nicht weiter auf ko-
sovarische Staatsangehörige anwendbar sei,
deshalb ein Rentenexport für Renten von Staatsangehörigen des Kosovos,
die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, nicht
mehr möglich ist,
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das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid erkannte, laufende Renten
würden gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitz-
stand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3686/2013 vom 20. November 2014, E. 2.1.1),
vorliegend im Rahmen eines Revisionsverfahrens umstritten ist, ob die
halbe Rente des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertels- oder auf eine
ganze Rente zu erhöhen ist (Streitgegenstand), was der Beschwerdeführer
wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht
und die Vorinstanz unter anderem wegen der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zum Rentenexport in den Kosovo ablehnt,
die Bundesgerichtspraxis, wonach ein Rentenexport ab dem 1. April 2010
nicht mehr möglich ist (vgl. auch IV-Rundschreiben des BSV Nr. 322 vom
24. September 2013), auch für allfällige Rentenerhöhungen gilt, worauf die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinwies (B-act. 18 S. 2),
somit vorliegend zum Vornherein feststeht, dass auch bei einer allfälligen
wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers keine Rentenerhöhung möglich wäre,
anderseits von keiner Partei geltend gemacht wird, der Anspruch auf eine
halbe Rente sei nicht mehr gegeben, was angesichts der eingereichten
medizinischen Unterlagen nicht zu beanstanden ist,
deshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober
2014 zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer weiterhin An-
spruch auf eine halbe Rente hat (doc. 88),
die obenstehenden Erwägungen auch für die vom Beschwerdeführer nicht
explizit angefochtene, das Kind Adelina betreffende Verfügung vom 29. No-
vember 2013 gelten würden (doc. 96),
deshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG, wobei das
Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrens-
kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrens-
kosten, welche auf Fr. 200.- festgesetzt werden, zu tragen hat,
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der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- geleistet hat,
weshalb ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
Fr. 200.- auf eine von ihm zu nennende Zahlungsadresse zurückzuerstat-
ten sind,
weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vo-
rinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und sind vom Be-
schwerdeführer zu tragen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils Fr. 200.- auf eine von ihm zu nennende Zahlungsadresse zu-
rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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