Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1132/2010
Urteil vom 18. Februar 2011
Besetzung Richter Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien G._______,
vertreten durch Mag. iur. Antonius Falkner, Advokaturbüro
Jelenik & Partner AG,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige G._______ (geb. 1972; nachfolgend:
Beschwerdeführer) wurde in W._______ (SG) geboren, wuchs in der
Schweiz auf, war im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und bis
November 2009 in B._______ (SG) gemeldet. Aufgrund einer Erkrankung
zog er danach nach M._______ (SG) zu seinen Eltern. Gemäss
Bestätigungsschreiben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums
Sargans bezog der Beschwerdeführer noch im Februar 2010 Taggelder
der kantonalen Arbeitslosenkasse.
Bereits im Frühjahr 2009 hatte sich das Ausländeramt des Kantons St. Gallen auf den Standpunkt gestellt,
die Niederlassungsbewilligung sei von Gesetzes wegen erloschen, da sich der Beschwerdeführer seit mehr
als sechs Monaten im Ausland (Fürstentum Liechtenstein) aufgehalten habe. Am 3. Juli 2009 teilte die
kantonale Migrationsbehörde ihm dies mit, war hingegen bereit, ihm unter gewissen Voraussetzungen (u.a.
Wiederanmeldung des Wohnsitzes im Kanton St. Gallen) wieder eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden
erklärt hatte, verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen am 27. Juli 2009 das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Nach Ablauf
der letztmals bis 6. Oktober 2009 verlängerten Kontrollfrist besass der Beschwerdeführer keine
Niederlassungsbewilligung mehr. Zur Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung ist es in der Folge
jedoch nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer offenbar die daran verknüpften Bedingungen nicht
eingehalten hatte.
Am 13. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Fürstlichen Landgericht in Vaduz (FL) wegen
Betrugs (Zechprellerei) zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 200.- (20 Tagessätze à Fr. 10.-). verurteilt.
Gleichzeitig sprach ihn das Gericht vom Vorwurf, sich vom 29. Mai 2008 bis 26. Januar 2009 rechtswidrig
in Liechtenstein aufgehalten zu haben, frei. Aufgrund dieses Urteils verfügte das Ausländer- und Passamt
des Fürstentums Liechtenstein (APA) am 8. Februar 2010 die Wegweisung des Beschwerdeführers und
beantragte beim BFM die Verhängung eines Einreiseverbots. Am 10. Februar 2010 wurde der
Beschwerdeführer in einem Restaurant in T._______ (FL) von der liechtensteinischen Landespolizei bei
einer Kontrolle festgenommen, weil er keine gültige Aufenthaltsberechtigung vorweisen konnte. Zur
Sicherstellung der Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein ordnete das APA mit Verfügung vom
11. Februar 2010 die Ausschaffungshaft an, welche einen Tag später durch das Fürstliche Landgericht
bestätigt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Fürstliche Obergericht gut, wobei es die
über den Beschwerdeführer verhängte Haft für nicht rechtmässig und nicht angemessen erklärt hat.
B.
Bereits mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (eröffnet in Vaduz am
10. Februar 2010) verhängte die Vorinstanz gegenüber dem
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot bis 9. Februar 2013 mit Wirkung für
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die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457)
aus, es liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
wegen illegalen Aufenthalts sowie Betrugs (Zechprellerei) vor.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einreiseverbots sowie in verfahrensmässiger Hinsicht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In
seiner Begründung bestreitet er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und
macht im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2009 gegen die
Absicht der kantonalen Migrationsbehörde, seine
Niederlassungsbewilligung als erloschen zu erklären, zunächst gewehrt.
Erst mit der Zusicherung, ihm die Aufenthaltsbewilligung wieder zu
erteilen, habe er auf eine Beschwerde gegen die Verfügung, mit der das
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung festgestellt worden sei,
verzichtet. Im Herbst 2009 habe er dann das Gesuch zu der ihm
zugesicherten Aufenthaltsbewilligung einreichen wollen, wobei er die
Auskunft erhalten habe, dass dazu ein gültiger Reisepass erforderlich sei.
Seinen abgelaufenen Pass habe er bei der dafür zuständigen türkischen
Vertretung in Zürich jedoch nicht verlängern können, weil er keine gültige
Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz habe nachweisen können.
Angesichts dieses Sachverhalts sei die Verhängung eines
Einreiseverbots geradezu rechtsmissbräuchlich. Schliesslich erweise sich
das Einreiseverbot für den Beschwerdeführer als unangemessen, zumal
er sich seit seiner Geburt mit seiner Kernfamilie in der Schweiz aufhalte
und in der Türkei weder nahe Verwandte noch sonstige soziale
Anknüpfungspunkte habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, stellte jedoch klar, dass
die aufschiebende Wirkung dem Beschwerdeführer – nach einer
allfälligen Wegweisung – lediglich das Recht auf Einreise (als Tourist)
verschaffen würde.
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E.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 wies das Ausländeramt des Kantons
St. Gallen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 2010 um
Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil dieser den Antrag
nicht – wie von der kantonalen Behörde verlangt – vom Ausland her
gestellt habe. Der dagegen erhobene Rekurs ist zurzeit beim Sicherheits-
und Justizdepartement des Kantons St. Gallen hängig.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 auf
Abweisung der Beschwerde und hält fest, dass sich der
Beschwerdeführer widerrechtlich in der Schweiz und im Fürstentum
Liechtenstein aufgehalten habe, da seine Niederlassungsbewilligung
aufgrund seines erstellten Auslandaufenthaltes ohne Abmeldung von
mehr als sechs Monaten erloschen sei. Zudem habe er sich nur
ungenügend und nach Juli 2009 gar nicht mehr um die weitere
ausländerrechtliche Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz
bemüht. Aufgrund der gesamten Umstände sei die Vorinstanz jedoch
bereit, die Fernhaltemassnahme um zwei Jahre zu reduzieren.
G.
Mit Replik vom 22. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde und deren Begründung fest und betont nochmals, dass er
sich zu keinem Zeitpunkt illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Sein
Aufenthalt basiere auf einer ihm bereits im Juli 2009 schriftlich
zugesicherten Aufenthaltsbewilligung. Nur der Umstand, dass diese
zugesicherte Bewilligung noch nicht formell ausgefertigt worden sei,
mache seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht illegal.
H.
Auf die übrigen Vorbringen und den weiteren Akteninhalt (u.a. die
beigezogenen Akten des Ausländeramts des Kantons St. Gallen und des
APA) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer
1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird
diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
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Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS
(vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur
Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten
Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet
der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, Abl. L 105 vom 16. April 2006, S. 1-32]).
4.
4.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung des in Art. 67 AuG
geregelten Einreiseverbots in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und
AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom
BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen
Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art.
64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs.
2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den
obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896). Da der bisherige Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG mit
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dem neuen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG identisch ist und vorliegend kein Einreiseverbot mit einer Dauer von
mehr als drei Jahren zur Diskussion steht, ändert sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis ohnehin
nichts.
4.2. Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG (seit dem 1. Januar 2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG) bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren
Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten
Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a
und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1
Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden
Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein
Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern
als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer u.a.
illegaler Aufenthalt vorgeworfen. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai
2010 führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass er sich sowohl in der
Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein widerrechtlich aufgehalten
habe. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet unter Hinweis auf die
ihm durch die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen schriftlich
zugesicherte Aufenthaltsbewilligung, sich jemals illegal in der Schweiz
aufgehalten zu haben. Folglich sei auch der Besuch eines Gastlokals in
Liechtenstein nicht als illegaler Aufenthalt zu qualifizieren. Im Übrigen
könne ihm die Einreise gar nicht verboten werden, solange er sich im
Raum Schweiz/Liechtenstein aufhalte.
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5.2. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz bis zum mit Verfügung vom 27. Juli 2009 festgestellten
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bzw. bis zur letztmals bis
6. Oktober 2009 verlängerten Kontrollfrist legal war. Allfällige
Besuchsaufenthalte in Liechtenstein in diesem Zeitraum waren demnach
ebenfalls legal. Mit der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz hatte
der Beschwerdeführer nämlich ein gesichertes Aufenthaltsrecht, welches
ihm Besuchsaufenthalte in sämtlichen EU/EFTA-Staaten ohne Visum
ermöglichte. Nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung hatte
der Beschwerdeführer in der Schweiz zwar kein geregeltes
Aufenthaltsrecht mehr, durfte aber aufgrund der vom Kanton St. Gallen
signalisierten Bereitschaft, den Aufenthalt wieder zu regeln, davon
ausgehen, das diesbezügliche Verfahren in der Schweiz bzw. im
Kantonsgebiet abzuwarten, zumal er aufgefordert worden war, sich beim
entsprechenden Einwohneramt anzumelden (vgl. Schreiben der
Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen vom 27. Juli 2009 an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers). Erst am 11. bzw. 12. Februar
2010 – und somit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung – war
zum ersten Mal davon die Rede, dass der Beschwerdeführer das Gesuch
um Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung vom Ausland her (über die
Schweizer Botschaft im Heimatland) einzureichen habe (vgl. E-Mail der
Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2010 an die
Kantonspolizei und Aktennotiz derselben Behörde über eine
Besprechung mit dem Bruder des Beschwerdeführers vom 12. Februar
2010). Demnach kann dem Beschwerdeführer für den in Bezug auf die
angefochtene Verfügung massgebenden Zeitraum nicht vorgehalten
werden, er habe sich in der Schweiz illegal aufgehalten und damit gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.
5.3. In Bezug auf Liechtenstein ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum am 28. Januar 2010 und
dann nochmals am 10. Februar 2010 in einer Bar in T._______ (FL) ohne
gültige Ausweispapiere angetroffen worden ist. Anlässlich der
Einvernahme durch die Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein
vom 10. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, für den
Zeitraum vom 13. Januar bis 15. Februar 2010 Hotelzimmer für
Tänzerinnen organisiert zu haben. Gleichzeitig führte er aus, immer noch
bei seinen Eltern in M._______ (SG) zu wohnen. Somit ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung – bis auf wenige Tage, die er
nachgewiesenermassen in Liechtenstein verbracht hat – immer in der
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Schweiz aufgehalten hat, wo er sich offenbar noch heute aufhält (wenn
auch nirgends offiziell angemeldet). In welchem Ausmass er mit seinen
vorübergehenden Aufenthalten in Liechtenstein gegen die dortigen
gesetzlichen Bestimmungen verstossen hat, kann letztlich aber offen
gelassen werden. Zu Recht hat ihm die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung vorgeworfen, mit dem von ihm begangenen Betrug
(Zechprellerei) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
zu haben, worauf der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit
keinem Wort eingegangen ist.
5.4. Allein mit dieser Straftat hat der Beschwerdeführer einen Grund für
die Verhängung eines Einreiseverbots gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
in der Fassung vom 1. Januar 2011). Sein Einwand, die Verhängung
eines Einreiseverbots sei gar nicht möglich, solange er die Schweiz nicht
verlassen habe, ist unzutreffend. Richtig ist, dass das Einreiseverbot
seine Wirkung erst entfaltet, wenn die betreffende Person die Schweiz
verlassen hat. Für den Erlass einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG genügt jedoch nach ständiger Praxis ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine ausländische
Person, die – wie im vorliegenden Fall – kein Aufenthaltsrecht (mehr) in
der Schweiz hat (Ablauf der entsprechenden Bewilligung, des Visums
oder des maximal zulässigen Besuchsaufenthaltes). Eine formelle
Wegweisung bzw. das Nichtbefolgen einer Ausreiseverpflichtung nach
Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2011 ist nicht
erforderlich. Dass die Schweiz das Einreiseverbot auch für das Gebiet
von Liechtenstein erlassen kann, ergibt sich im Übrigen aus Art. 3 der
Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für
Drittausländer und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (SR
0.142.115.143).
6.
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
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persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH
HAEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
6.2. Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten
(Zechprellerei) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.
Allein schon das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die
gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis
gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig, auch
wenn die Deliktsumme bei der begangenen Straftat relativ gering ist.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer an persönlichen Interessen
geltend, das er sich seit seiner Geburt in der Schweiz aufhalte und in der
Türkei weder nahe Verwandte noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte
habe. Diesbezüglich gilt es allerdings festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer – solange er nicht im Besitze einer entsprechenden
Aufenthaltsbewilligung ist – ohnehin nur zu Besuchszwecken in der
Schweiz aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots würde nur
bewirken, dass er den allgemeinen, für türkische Staatsangehörige
geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht)
unterstehen würde. Im Falle einer Ausreise oder Wegweisung könnte er
somit nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die durch das
Einreiseverbot verursachte Beeinträchtigung in der Lebensführung des
Beschwerdeführers erweist sich damit als geringfügig. Im Übrigen hat er
die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Regelung seines
Aufenthaltes nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
weitgehend selbst zu verantworten (abgelaufener heimatlicher
Reisepass).
6.3. Ein wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und
privaten Interesen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot zwar dem
Grundsatz nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von drei
Jahren jedoch als unangemessen lang erscheint. In Würdigung der
gesamten Umstände (Deliktsumme von Fr. 1'000.- wieder zurückerstattet,
Lebensmittelpunkt seit Geburt in der Schweiz) ist davon auszugehen,
dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot von einem Jahr hinreichend
Rechnung getragen wird.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre bemessene
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Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer
verhängte Einreiseverbot auf ein Jahr, rückwirkend auf den 9. Februar
2011, zu befristen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich
festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot
rückwirkend bis zum 9. Februar 2011 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 12. April 2010 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.-
wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (MwSt. und Auslagen inkl.)
zugesprochen.
4.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein mit den
entsprechenden Akten
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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