Abtei lung III
C-1133/2006
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan;
Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Gerichtsschreiber Segessenmann.
1. W._______,
2. C._______,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Georg Engeli,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, geboren am 19. Mai 1966, stammt ursprünglich
aus dem Senegal und reiste am 26. August 1992 in die Schweiz ein. Nach
einer ersten Ehe mit einem schweizerischen Staatsangehörigen heiratete
sie am 25. Juni 2003 den Schweizer Bürger A._______. Der Beschwerde-
führer, geboren am 1. September 1990, ist das erste Kind der Beschwer-
deführerin aus einer vorehelichen Beziehung und lebt bei den Grosseltern
im Senegal. Die Beschwerdeführerin hat zwei weitere minderjährige Kin-
der, geboren am 2. November 1992 bzw. am 4. Januar 2004, die über das
Schweizer Bürgerrecht verfügen.
B. Am 14. Juli 2004 stellte die Beschwerdeführerin beim damaligen Bundes-
amt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bun-
desamt für Migration [BFM]) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung
gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG,
SR 141.0). Im entsprechenden Gesuchsformular wurde unter der Rubrik
"Unverheiratete ausländische Kinder unter 18 Jahren" auch der Beschwer-
deführer aufgeführt mit dem Vermerk, dass dieser im Ausland lebe.
C. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich beantragte am 7. Oktober 2005,
dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin zu ent-
sprechen. Im diesbezüglichen Schreiben wurde zudem festgehalten, dass
der Beschwerdeführer gemäss Telefongespräch mit der Beschwerdeführe-
rin vom 16. August 2005 nicht im Gesuch miteinbezogen sei, da er Wohn-
sitz im Senegal habe.
D. Am 24. November 2005 reichte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine
Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Unterlagen des Einbürge-
rungsverfahrens. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin seines Wissens für sich und ihren Sohn C._______ die Einbürgerung
beantragt habe.
E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 - vor Ablauf der dreijährigen Frist
von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG - erteilte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rern die erleichterte Einbürgerung. In der Folge wurde der Beschwerdefüh-
rerin am 27. Dezember 2005 eine "berichtigte Verfügung" zugestellt, wel-
che ebenfalls das Datum vom 12. Dezember 2005 trägt, auf welcher je-
doch der Beschwerdeführer nicht mehr aufgeführt ist.
F. Am 31. Januar 2006 erhoben die Beschwerdeführer beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Darin beantragen sie,
die abgeänderte Verfügung vom 12. Dezember 2005 sei aufzuheben, die
ursprüngliche Verfügung vom gleichen Tag sei für rechtskräftig zu erklären
und der Beschwerdeführer sei einzubürgern.
G. In der Vernehmlassung vom 16. März 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
H. Mit Schreiben vom 22. April 2006 beantragen die Beschwerdeführer, die
3Einbürgerung der Beschwerdeführerin sei für rechtskräftig zu erklären und
das Verfahren sei lediglich bezüglich der Einbürgerung des Beschwerde-
führers weiterzuführen. Gleichzeitig ersuchten die Beschwerdeführer noch-
mals um Einsicht in das vorinstanzliche Dossier.
I. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2006 gewährte das EJPD antragsge-
mäss Einsicht in die vorinstanzlichen Akten.
J. In der Replik vom 30. Juni 2006 halten die Beschwerdeführer betreffend
die Einbürgerung des Beschwerdeführers an ihren Anträgen und deren Be-
gründung fest.
K. Am 15. Januar 2007 wurde eine schriftliche Erklärung des inzwischen 16-
jährigen Beschwerdeführers nachgereicht, in welcher dieser erklärte, die
schweizerische Staatsbürgerschaft erwerben zu wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM, die sich
auf dieses Gesetz stützen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG), weil ihm mit dieser behördlichen Anordnung die in
der ursprünglichen Verfügung vom 12. Dezember 2005 erteilte erleichterte
Einbürgerung wieder entzogen wurde. Die Beschwerdeführerin ist als Mut-
ter des Beschwerdeführers durch den nachträglichen Entzug von dessen
erleichterter Einbürgerung ebenfalls besonders berührt und daher sowohl
im eigenen Namen als auch als gesetzliche Vertreterin des Beschwerde-
führers (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) zur Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht beim EJPD eingereichte Beschwerde ist daher ein-
zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Schreiben vom 22. April 2006 haben die Beschwerdeführer ihre
4Rechtsbegehren insofern präzisiert, als nicht mehr die vollumfängliche Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, sondern lediglich
noch deren teilweise Aufhebung, soweit der Beschwerdeführer darin nicht
mehr aufgeführt bzw. ihm die Erteilung des Bürgerrechts verweigert wird.
Damit haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde teilweise zurückgezo-
gen, weshalb diese im entsprechenden Umfang als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben ist.
3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen
(noch) die Frage, ob die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom
12. Dezember 2005 nachträglich abändern durfte, indem sie der Be-
schwerdeführerin am 27. Dezember 2005 eine neue Version der Einbürge-
rungsverfügung zustellte, auf welcher der Beschwerdeführer nicht mehr
aufgeführt war.
4.
4.1 Mit einer Verfügung soll ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger
verbindlich geregelt werden; charakteristisch ist, dass sie einseitig von den
Behörden erlassen wird und darauf gerichtet ist, im Einzelfall konkrete
Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Ist gegen eine Verfügung ein ordentliches
Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig, wird sie formell rechtskräftig
und vollstreckbar. Materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass
diese unabänderbar ist, also auch von Seiten der Behörden nicht mehr wi-
derrufen werden kann. Während Urteile von Zivilgerichten mit Eintritt der
formellen Rechtskraft stets auch in materielle Rechtskraft erwachsen, wer-
den Verwaltungsverfügungen gemäss herrschender Lehre nicht materiell
rechtskräftig (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.124,
E. 4.a mit Hinweisen).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine inhaltlich unrich-
tige Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich unter be-
stimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Danach sind das In-
teresse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjeni-
ge an der Wahrung der Rechtssicherheit gegeneinander abzuwägen. In
der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse an der
Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht zuläs-
sig, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde
oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem
die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu unter-
ziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die
Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Auch in
diesen Fällen kann ein Widerruf jedoch ausnahmsweise in Frage kommen,
wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten
ist (BGE 121 II 273 E. 1.a/aa S. 276 f. mit Hinweisen). Im Bereich des
Bürgerrechts ist die Möglichkeit der Verwaltung, auf formell rechtskräftige
Einbürgerungen zurückzukommen stärker eingeschränkt; ein Widerruf
kann nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 41 BüG erfolgen (BGE
120 Ib 193 E. 4 S. 198), d.h. wenn die Einbürgerung durch falsche Anga-
5ben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.
4.3 Die nachträgliche Abänderung von angefochtenen, noch nicht formell
rechtskräftigen Verfügungen durch die verfügende Behörde ist demgegen-
über gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG grundsätzlich zulässig. Nach dieser
Bestimmung kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die an-
gefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Eine Anpassung zu Un-
gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich.
Wie im Rechtsmittelverfahren selber (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG) soll eine
beschwerdeführende Partei auch vor einer ungünstigen Änderung einer
angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz teilweise geschützt sein.
Einer sich für den Beschwerdeführer negativ auswirkenden Wiedererwä-
gungsverfügung kommt sodann lediglich der Charakter eines Antrags an
die Beschwerdeinstanz zu, vor der das Verfahren infolge Devolutiveffekts
hängig ist. Sie entscheidet letztlich über eine allfällige reformatio in peius
(VPB 63.79, E. 2 mit Hinweisen).
4.4 In Anlehnung an die Regelung von Art. 58 VwVG kann die Verwaltung ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesgerichts während der Rechtsmittelfrist
auch auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen. Dabei muss die
Verfügung weder zweifellos unrichtig sein noch muss deren Berichtigung
erhebliche Bedeutung zukommen, da der Rechtssicherheit und dem Ver-
trauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die glei-
che Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt. Die Wiederer-
wägung dient der möglichst einfachen Durchsetzung des objektiven
Rechts und rechtfertigt sich umso mehr, wenn auf eine (noch) nicht ange-
fochtene Verfügung zurückgekommen wird (BGE 107 V 191 E. 1 S. 192,
zuletzt bestätigt in BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111), zumal sich diesfalls
- anders als bei der reformatio in peius auf Rekursebene - das Problem ei-
ner faktischen Verkürzung des Instanzenzugs nicht stellt.
5. Auf Rekursebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin habe im Antrag für die erleichterte Einbürgerung keine falschen
Angaben gemacht. Somit sei die ursprüngliche Verfügung zu Recht ergan-
gen und der Beschwerdeführer zu Recht eingebürgert worden. Die nach-
trägliche Abänderung sei ohne Begründung erfolgt. Zudem sei der Be-
schwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme geboten und somit
das rechtliche Gehör verweigert worden. Unter diesen Umständen sei der
Erlass der abgeänderten Verfügung nicht zulässig gewesen. Im Übrigen
sei die Abänderung auch materiell falsch. Der Beschwerdeführer sei zwar
nicht in der Schweiz wohnhaft. Eine Einbürgerung im Sinne von Art. 33
BüG sei aber dennoch möglich. Dadurch, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, und seinen beiden Halbgeschwis-
tern in der Schweiz zusammenwohnen werde, sei er wohl ohnehin in sei-
ner Umgebung integriert. Zu beachten sei auch, dass er im Senegal auf
französisch unterrichtet worden sei und somit eine schweizerische Landes-
sprache beherrsche. Es würden ferner keine Hinweise dafür vorliegen,
dass er die Rechtsordnung nicht beachten oder die Sicherheit der Schweiz
gefährden würde. Die Beschwerdeführer würden sodann eine intakte fami-
liäre Beziehung unterhalten und der Beschwerdeführer habe sich bereits
6mehrfach in der Schweiz zu Ferienzwecken aufgehalten. Schliesslich liege
ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip vor. Dem Rechtsvertreter sei am
6. Dezember 2005 vom BFM telefonisch mitgeteilt worden, dass alles in
Ordnung sei und dem Einbürgerungsgesuch nichts entgegenstehe. Mit die-
ser Begründung seien die Akten in der Folge nicht zur Einsicht zugestellt
worden, nachträglich jedoch eine anderslautende Verfügung erlassen wor-
den. Zu dieser Zeit sei auch das Verfahren vor Bundesgericht hängig ge-
wesen, mit welchem die Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsbewilli-
gung für ihren Sohn ersucht habe. Da auf Grund der Auskunft der Vorin-
stanz habe angenommen werden müssen, dass die Einbürgerung ohnehin
erfolge, seien in jenem Verfahren keine weiteren Anträge mehr gestellt
bzw. Beweismittel eingereicht worden, was möglicherweise dazu beigetra-
gen habe, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen worden
sei.
6. Dem hält die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe entgegen, dass die
unmündigen Kinder zwar in der Regel in die Einbürgerung eines Elternteils
einbezogen würden. Setze eine Einbürgerung jedoch - wie bei der erleich-
terten Einbürgerung nach Art. 27 BüG - voraus, dass die gesuchstellende
Person ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, so werde gemäss der Praxis
des BFM auch für die in die Einbürgerung einzubeziehenden Kinder ein
Wohnsitz in der Schweiz verlangt. Für Kinder, welche beispielsweise man-
gels eines Wohnsitzes nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezo-
gen werden könnten, bestehe seit dem 1. Januar 2006 mit Art. 31a BüG
die Möglichkeit, nach einem Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der
Schweiz bis zur Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung zu stellen. Die Einführung dieser Bestimmung er-
gebe nur Sinn, wenn der Einbezug in die Einbürgerung eines Elternteils
mit einem Inlandsbezug nicht möglich sei, sofern das einzubürgernde Kind
keinen schweizerischen Wohnsitz habe. Im Weiteren sei das öffentliche In-
teresse an der richtigen Rechtsanwendung fraglos gegeben und sei nicht
davon auszugehen, dass durch die Anpassung der Verfügung die Rechts-
sicherheit und der Vertrauensschutz in schwerwiegender Weise tangiert
worden seien. Die Beschwerdeführerin sei innerhalb einer kurzen Zeit-
spanne und zu einem Zeitpunkt, da sie in Anbetracht der noch laufenden
Rechtsmittelfrist ohnehin noch nicht auf die Rechtsbeständigkeit des Ent-
scheides habe abstellen dürfen, über die Änderung des Entscheides be-
züglich des Kindes informiert worden. Es sei nicht davon auszugehen,
dass sie im Vertrauen auf den ersten, fehlerhaften Entscheid bereits Auf-
wendungen getätigt habe oder Verpflichtungen eingegangen sei.
7. Für die Frage der nachträglichen Abänderbarkeit der ursprünglichen Verfü-
gung vom 12. Dezember 2005 ist in einem ersten Schritt auf die Frage der
Rechtmässigkeit der darin verfügten erleichterten Einbürgerung des Be-
schwerdeführers einzugehen.
7.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Ehe-
schliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in
7ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer oder einer Schweizerin lebt.
Die unmündigen Kinder der gesuchstellenden Person werden in der Regel
in die Einbürgerung miteinbezogen (Art. 33 BüG). Unmündige können das
Einbürgerungsgesuch nur durch ihre gesetzliche Vertretung einreichen;
über 16 Jahre alte Personen haben zudem ihren eigenen Willen auf Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts zu erklären (Art. 34 BüG).
Gemäss ständiger Praxis erfolgt grundsätzlich kein Einbezug bei Gesu-
chen um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG, wenn die Kinder im
Ausland wohnen. Der Einbezug unmündiger Kinder in eine solche erleich-
terte Einbürgerung ist indessen auch bei fehlendem Wohnsitz der Kinder in
der Schweiz nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Der von der Vor-
instanz in diesem Zusammenhang angeführte neue Art. 31a BüG, der seit
dem 1. Januar 2006 die erleichterte Einbürgerung von nicht in die Einbür-
gerung eines Elternteils einbezogenen Kindern unter gewissen Vorausset-
zungen ermöglicht (vgl. auch Botschaft vom 21. November 2001 zum Bür-
gerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des
Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2001 1959), ist ein Hinweis auf die geübte Be-
hördenpraxis, wonach Kinder ohne Wohnsitz in der Schweiz in aller Regel
nicht in die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG einbezogen wer-
den. Damit ist - zumindest vom Wortlaut her - die Zulässigkeit des Einbe-
zugs trotz fehlendem Inlandwohnsitz nicht von vornherein ausgeschlossen.
7.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, führte die Beschwerdeführerin im
Antragsformular für die erleichterte Einbürgerung auch den im Senegal le-
benden Beschwerdeführer auf. Zudem wies der Rechtsvertreter in seinem
Schreiben vom 24. November 2005 die Vorinstanz kurz vor Erlass der ur-
sprünglichen Verfügung vom 12. Dezember 2005 ausdrücklich darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin die Einbürgerung seines Wissens sowohl für
sich selber als auch für ihren Sohn beantragt habe. Vor diesem Hinter-
grund ist davon auszugehen, dass dem BFM nicht nur betreffend die Be-
schwerdeführerin, sondern auch bezüglich des Beschwerdeführers ein Ge-
such um erleichterte Einbürgerung zur Behandlung vorlag.
7.3 Da jedoch den Akten keine besonderen Gründe entnommen werden kön-
nen, die geeignet wären, ein Abweichen von der geltenden Praxis hinsicht-
lich des Einbezugs unmündiger Kinder in die erleichterte Einbürgerung ei-
nes Elternteils zu rechtfertigen, hätte das entsprechende Gesuch des Be-
schwerdeführers von der Vorinstanz abgewiesen werden müssen. Diese
Schlussfolgerung rechtfertigt sich umso mehr, als sich der Beschwerdefüh-
rer in seinem bisherigen Leben nur besuchsweise in der Schweiz aufgehal-
ten hat und im Gesuchszeitpunkt schon 14 bzw. im Zeitpunkt der erleich-
terten Einbürgerung bereits 16 Jahre alt war. Unter diesen Umständen
sind hinsichtlich seiner Integrationsaussichten in die schweizerischen Ver-
hältnisse - ungeachtet der offenbar vorhandenen Kenntnisse einer schwei-
zerischen Landessprache und den geltend gemachten intakten familiären
Beziehungen - zumindest gewisse Zweifel anzubringen (vgl. Art. 26 Abs. 1
Bst. a BüG). Die vom BFM mit der ersten Verfügung vom 12. Dezember
2005 - anscheinend versehentlich - erteilte erleichterte Einbürgerung ist
8daher zu Unrecht erfolgt.
8. Da die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nach dem Ge-
sagten dem objektiven Recht widerspricht, ist im Folgenden zu prüfen, ob
in casu das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung oder
das private Interesse der Beschwerdeführer auf Schutz des durch die ur-
sprüngliche Verfügung vom 12. Dezember 2005 begründeten Vertrauens
überwiegt.
8.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 12. Dezember 2005 wurde der Be-
schwerdeführerin nicht vor dem 13. Dezember 2005 zugestellt und hätte
somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Weih-
nachtsfeiertage frühestens am 27. Januar 2006 in formelle Rechtskraft er-
wachsen können (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG in der damals gelten-
den Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Oktober 1991 [AS
1992 288]). Die mit Begleitschreiben vom 27. Dezember 2005 versandte
neue Version der vorinstanzlichen Verfügung, in welcher der Beschwerde-
führer nicht mehr als erleichtert eingebürgert aufgeführt war, ging der Be-
schwerdeführerin indessen spätestens am 3. Januar 2006 zu, mithin lange
vor Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die ursprüngliche, materiell fehlerhafte
Verfügung des BFM war folglich im Zeitpunkt des Zugangs der nachträg-
lich korrigierten Fassung noch nicht formell rechtskräftig. Die Möglichkeit
der nachträglichen Berichtigung der Verfügung war vorliegend somit nicht
beschränkt auf die in Art. 41 BüG aufgeführten Konstellationen (vgl. BGE
120 Ib 193 E. 4 S. 198) . Vielmehr war es der Vorinstanz unter den gege-
benen Umständen praxisgemäss grundsätzlich erlaubt, zur Durchsetzung
des objektiven Rechts während der Rechtsmittelfrist auf die fälschlicher-
weise erteilte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zurückzu-
kommen (vgl. BGE 107 V 191 E. 1 S. 192).
8.2 Daran vermögen auch die von Seiten der Beschwerdeführer geltend ge-
machten privaten Interessen am Schutz des durch die ursprüngliche Verfü-
gung geweckten Vertrauens nichts zu ändern. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass das Gemeindeamt des Kantons Zürich der Beschwerde-
führerin bereits am 16. August 2005 telefonisch mitgeteilt hatte, der Be-
schwerdeführer sei im Einbürgerungsgesuch nicht miteinbezogen. Diese
Auffassung hat das Gemeindeamt auch der Vorinstanz kommuniziert, so
beispielsweise im Schreiben vom 7. Oktober 2005. Damit brachte die zur
Abgabe einer Stellungnahme nach Art. 32 BüG zuständige kantonale Be-
hörde - sowohl gegenüber dem BFM als auch gegenüber den Beschwer-
deführerin - klar zum Ausdruck, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzun-
gen beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt betrachtete.
Bei dieser Sachlage kann dem allenfalls geweckten Vertrauen in die
Rechtsbeständigkeit der ursprünglichen Verfügung keine grosse Bedeu-
tung zukommen. Selbst wenn die Vorinstanz den Fehler nicht bemerkt und
diesen nicht sogleich während noch laufender Rechtsmittelfrist korrigiert
hätte, wäre die erleichterte Einbürgerung aller Voraussicht nach nicht for-
mell rechtskräftig geworden. Dem Kanton Zürich wäre gestützt auf Art. 51
Abs. 2 BüG die Möglichkeit offen gestanden, gegen die erleichterte Einbür-
9gerung des Beschwerdeführers beim damals zuständigen EJPD Beschwer-
de zu erheben. Auf Grund der Aktenlage bestehen keine ernsthaften Zwei-
fel daran, dass der Kanton von seinem Beschwerderecht auch tatsächlich
Gebrauch gemacht hätte, wenn die Vorinstanz nicht bereits selber auf ihre
offensichtlich fehlerhafte Verfügung zurückgekommen wäre.
8.3 Im Weiteren können die Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass ihr
Rechtsvertreter - gestützt auf die telefonische Auskunft des BFM vom
6. Dezember 2005, wonach der Einbürgerung nichts entgegenstehe, bzw.
im Vertrauen auf die ursprüngliche Verfügung vom 12. Dezember 2005 -
im damals gleichzeitig hängigen Verfahren vor Bundesgericht betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten des Beschwerdeführers
keine weiteren Anträge mehr gestellt bzw. Beweismittel eingereicht habe,
was möglicherweise dazu beigetragen habe, dass die Beschwerde abge-
wiesen worden sei. Hätten die Beschwerdeführer nämlich tatsächlich auf
den Einbezug des Beschwerdeführers in die erleichterte Einbürgerung der
Beschwerdeführerin vertraut, so hätten sie das entsprechende Verfahren
vor Bundesgericht wegen weggefallenen Rechtsschutzinteresses zurück-
ziehen müssen. Dass sie dies nicht getan haben, deutet darauf hin, dass
sie selber Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Auskunft an der
Rechtmässigkeit der ursprünglichen Verfügung hatten. Da sie die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht im fraglichen Zeitpunkt nicht
zurückgezogen haben, hätten sie bei gebotener Sorgfalt konsequenter-
weise nicht darauf verzichten dürfen, allenfalls notwendige zusätzliche
Vorkehrungen zu treffen, um im entsprechenden Verfahren zu einer Gut-
heissung zu gelangen. Im Übrigen wird von Seiten der Beschwerdeführer
nicht weiter substantiiert, welche konkreten weiteren Begehren bzw. Be-
weismittel sie vor Bundesgericht noch hätten einbringen wollen. Ferner un-
terlassen es die Beschwerdeführer auch darzulegen, inwiefern sich das
Verfahren vor Bundesgericht während der kurzen Zeitspanne vom 6. De-
zember 2005 bis zum 3. Januar 2006 - mithin zu einem grossen Teil wäh-
rend der Feiertage von Weihnachten und Neujahr - in einer entscheiden-
den Phase befunden haben sollte.
8.4 Schliesslich vermag auch das Argument, die Rücknahme der ursprüngli-
chen Verfügung sei für die Beschwerdeführerin ein Schock gewesen, da
sie davon ausgegangen sei, ihre jahrelangen Bemühungen, mit ihrem
Sohn zusammenleben zu können, seien endlich erfolgreich gewesen, die
Interessenabwägung im vorliegenden Fall nicht entscheidend zu Gunsten
der Beschwerdeführer zu beeinflussen. Zwar ist es durchaus nachvollzieh-
bar, dass die nachträgliche Korrektur der Verfügung vom 12. Dezember
2005 für die Beschwerdeführerin eine grosse Enttäuschung gewesen sein
muss. Es fehlt indessen an konkreten Hinweisen, dass die Beschwerde-
führerin im Anschluss an die erleichterte Einbürgerung ihres Sohnes ir-
gendwelche für sie nachteilige Dispositionen getätigt hätte. Selbst wenn im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auch die durch die
Rücknahme der Einbürgerungsverfügung erlittene seelische Unbill berück-
sichtigt wird, kann diesem Umstand - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
der Beschwerdeführerin bekannten ablehnenden Haltung des beschwerde-
10
berechtigten Kantons bezüglich der erleichterten Einbürgerung ihres Soh-
nes - kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
8.5 Da somit die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Zustellung der korrigierten Verfügung noch nicht in formelle
Rechtskraft erwachsen war und die Würdigung der auf dem Spiel stehen-
den Interessen ergibt, dass dem öffentlichen Interesse an der Durchset-
zung des objektiven Rechts im vorliegenden Fall keine überwiegenden pri-
vaten Interessen der Beschwerdeführer an der Rechtsbeständigkeit der
ersten Verfügung entgegenstanden, kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz berechtigt - und letztlich auch verpflich-
tet - war, ihre ursprüngliche Verfügung vom 12. Dezember 2005 durch den
Erlass einer neuen Verfügung nachträglich zu korrigieren.
9. In einem letzten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den Be-
schwerdeführern angefochtene geänderte Version der Verfügung vom
12. Dezember 2005 auch in formeller Hinsicht korrekt berichtigt hat.
9.1 Die Beschwerdeführer wenden zu Recht ein, dass die nachträgliche Abän-
derung der ursprünglichen Verfügung ohne Begründung erfolgt sei. In der
Tat enthält die korrigierte Fassung der vorinstanzlichen Verfügung keine
inhaltliche Begründung der (faktischen) Abweisung des Einbürgerungsge-
suchs des Beschwerdeführers. Damit hat die Vorinstanz ihre Begrün-
dungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), welcher den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert, of-
fensichtlich verletzt (vgl. zu den verfassungsmässigen Anforderungen an
die Begründungspflicht: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f. mit Hinweisen).
Das Fehlen einer Begründung ist in casu jedoch als geheilt zu betrachten,
da diese in der Vernehmlassung der Vorinstanz enthalten war, die Be-
schwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten und das Bundesverwal-
tungsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3
S. 135 mit Hinweis). Die Heilung der Verfahrensrechtsverletzung rechtfer-
tigt sich vorliegend namentlich auch vor dem Hintergrund, dass der Vorin-
stanz angesichts der ständigen Praxis, im Ausland lebende minderjährige
Kinder in aller Regel nicht in die erleichterte Einbürgerung eines Elternteils
nach Art. 27 BüG miteinzubeziehen, nur ein geringer Ermessensspielraum
zustand (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 239 mit Hinweisen).
9.2 Im Weiteren trifft es zu, dass die Beschwerdeführer erst auf Rekursebene
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erhielten, obwohl ein entsprechender
Antrag bereits am 24. November 2005 ein erstes Mal gestellt worden war.
Dieser Verfahrensmangel ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls
einer Heilung zugänglich. Den Beschwerdeführern wurde das Einbürge-
rungsdossier auf Rekursebene zur Einsicht zugestellt und es wurde ihnen
Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Die im erst-
instanzlichen Verfahren unterlassene Einsichtsgewährung durch das BFM
ist vorliegend auch deshalb als von geringer Tragweite zu betrachten, als
sich die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens praktisch ausschliesslich
11
auf die Beschwerdeführerin beziehen, deren Einbürgerung nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bildet.
9.3 Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung bestand
indessen kein Anspruch darauf, vor Erlass der angefochtenen Verfügung
nochmals von der Vorinstanz angehört zu werden. Auf Grund der gefestig-
ten Praxis des BFM zu Art. 33 BüG betreffend den grundsätzlichen Nicht-
einbezug von im Ausland lebenden Kindern in die erleichterte Einbürge-
rung eines Elternteils nach Art. 27 BüG und mangels Anhaltspunkten, die
im konkreten Fall eine Ausnahme von dieser Praxis unter Umständen hät-
ten rechtfertigen können, durfte die Vorinstanz darauf verzichten, hinsicht-
lich des Beschwerdeführers Abklärungen tatsächlicher Natur zu treffen.
Die Behandlung seines Einbürgerungsgesuchs beschränkte sich daher auf
die Frage der rechtlichen Würdigung des mit dem Gesuch vorgetragenen
Sachverhalts. Da die Beschwerdeführer zudem damit rechnen mussten,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf die erwähnte ständige
Praxis zu Art. 33 BüG stützen würde, bestand in casu kein Anspruch auf
vorgängige Anhörung (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz,
3. Aufl., Bern 1999, S. 521 mit Hinweisen).
Angesichts der kurzen Zeitdauer, welche zwischen der ursprünglichen Ver-
fügung vom 12. Dezember 2005 und der mit Schreiben vom 27. Dezember
2005 zugesandten korrigierten Version verstrichen war, sowie unter Be-
rücksichtigung des Umstandes, dass das Zurückkommen lediglich der Kor-
rektur eines offensichtlichen Versehens diente und nicht auf einer Neube-
urteilung des Falles gründete, ist ferner davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer hinsichtlich der korrigierten Verfügung über keinen weiter-
gehenden Anspruch auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verfügten als
bezüglich der ursprünglichen Entscheidung. In dieser Konstellation durfte
das BFM demnach darauf verzichten, die Beschwerdeführer zur beabsich-
tigten Korrektur der ursprünglichen Verfügung Stellung nehmen zu lassen.
9.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz die
beiden Verfügungen vom 12. Dezember 2005 fälschlicherweise nicht dem
Rechtsvertreter zugestellt hat, sondern direkt der Beschwerdeführerin (vgl.
Art. 11 Abs. 3 VwVG). Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift wird von
den Beschwerdeführern nicht gerügt, da ihnen daraus offenbar kein
Rechtsnachteil entstanden ist (vgl. Art. 38 VwVG) und sie dadurch insbe-
sondere nicht an der Ausübung ihres Beschwerderechts gehindert wurden.
9.5 Nach dem Gesagten ist die Berichtigung der ursprünglichen Verfügung
vom 12. Dezember 2005 mit verschiedenen formellen Mängeln behaftet.
Diese Mängel erweisen sich jedoch in casu bei genauerer Betrachtung
nicht als derart gewichtig, als dass sie eine Aufhebung der korrigierten
Verfügung zu rechtfertigen vermöchten, und können auf Grund nachträg-
lich gewährter Akteneinsicht und der auf Rekursebene nachgelieferten Be-
gründung der angefochtenen Verfügung als geheilt betrachtet werden (vgl.
MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör
im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 454 ff. mit
Hinweisen).
12
9.6 Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darauf ist je-
doch im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten, zumal die
Einreichung der vorliegenden Beschwerde massgeblich auf die Unsorgfalt
des BFM bzw. die Verletzung von Verfahrensvorschriften beim Erlass so-
wohl der ursprünglichen als auch der nachträglich berichtigten Verfügung
vom 12. Dezember 2005 zurückzuführen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde; Akten retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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