Abtei lung II I
C-1134/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1134/2006
Sachverhalt:
A. X._______, geboren 1951 in Deutschland, heiratete im Jahr 1979
die Schweizer Bürgerin Y._______. Der Ehe entstammen zwei in den
Jahren 1980 und 1982 geborene Kinder. Seit dem 1. Januar 1984 hat
X._______ seinen Wohnsitz in der Schweiz; seit dem 16. März 1986
wohnt er in der Gemeinde Z._______ im Kanton Basel-Landschaft.
B. Gestützt auf seine Ehe reichte X._______ am 14. April 2000 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein, welches auch seine beiden
Kinder miteinschloss. Daraufhin beauftragte das damalige Bundesamt
für Ausländerfragen (BFA; heute: Bundesamt für Migration, BFM) am
25. Januar 2001 die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Basel-Landschaft mit der Erstellung eines Erhebungsberichts. Diese
erstellte den gewünschten Bericht am 14. September 2001. Die Frage,
ob der Bewerber während der letzten fünf Jahre die kantonalen und
kommunalen Steuern regelmässig bezahlt habe, wurde verneint. Zur
Frage der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse wurde
vermerkt, dass X._______ als Architekt das Geschäft B._______ in
Z._______ führe und dass sowohl er wie auch seine Kinder berufliche
und private Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegten.
Mit Schreiben vom 29. November 2002 teilte die kantonale Behörde
dem Bundesamt mit, dass X._______ sämtliche definitiv fälligen
Steuern beglichen habe.
C. Am 17. Februar 2003 wandte sich der Gemeinderat Z._______
schriftlich an das Bundesamt und machte gegen eine erleichterte Ein-
bürgerung von X._______ u. a. folgende Einwände geltend: Der
Gesuchsteller zeige keine Einsicht gegenüber Entscheiden der Ge-
meindebehörde und Fachspezialisten. Er habe in einem Schreiben
vom 23. Juli 2002 sogar wörtlich mitgeteilt, dass er sich „künftig wei-
gern werde, irgendeiner Aufforderung der Gemeinde, gleich welcher
Art, Folge zu leisten“. Gegenüber dem Gemeindeweibel habe er ein
absolutes Hausverbot ausgesprochen, welches es beispielsweise un-
möglich mache, Wahl- und Abstimmungsunterlagen für dessen Ehe-
frau in den Briefkasten einzulegen. X._______ lasse keine Möglichkeit
aus, Dienstleistungen oder die dafür zuständige Person der
Gemeindeverwaltung gegenüber dem Gemeinderat oder anderen Be-
hörden zu diffamieren. Er zeige kein demokratisches Verständnis, was
beispielsweise daran deutlich werde, dass er die Ausführung eines in
der Gemeinde demokratisch gefassten Beschlusses bekämpfe. Bezüg-
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lich seines Verhaltens sei auch keine Verbesserung in Sicht, da sich
der Gemeinderat bisher vergeblich um dessen Verständnis für seine
Entscheidungen bemüht habe.
D. Aufgrund dieses – von allen Mitgliedern des Gemeinderats unter-
zeichneten Schreibens – legte das Bundesamt dem Gesuchsteller am
20. März 2003 schriftlich nahe, sein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung zurückzuziehen. Nach Akteneinsichtnahme erklärte seine
Rechtsvertreterin, an dem Gesuch festhalten zu wollen. In ihrer
Eingabe vom 25. Juli 2003 machte sie unter Bezugnahme auf einzelne
vom Gemeinderat erwähnte Vorfälle geltend, ihr Mandant sei ein
Bürger, der sich interessiere und sich aktiv einsetze und dem das Wohl
seiner Mitmenschen und der Gemeinde am Herzen liege. Es könne
vorkommen, dass er die Gemeinde auf Ungereimtheiten, Ungleich-
behandlungen und Missstände aufmerksam machen müsse. Dass
solche Bürger anstrengender sein könnten als kritiklose, liege auf der
Hand, dürfe aber nicht zur Verweigerung der Einbürgerung führen.
Immerhin seien einige seiner Bemühungen von der Gemeinde auch
geschätzt worden; beispielsweise habe man auf seine Initiative hin
geplant, vier Verkehrstafeln mit dem Hinweis auf reduzierten Winter-
dienst aufzustellen.
E. Das Bundesamt übersandte dieses Schreiben am 29. August 2003
an den Gemeinderat Z._______ mit der Bitte um Stellungnahme. Der
Gemeinderat erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 3. November
2003 die in seiner Eingabe vom 17. Februar 2003 im Einzelnen
erhobenen Vorwürfe. Diesen Vorwürfen trat die Rechtsverteterin
X._______s mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 entgegen, wobei
sie insbesondere darauf hinwies, dass das gegenüber dem Gemeinde-
weibel ausgesprochene Hausverbot in der Praxis gar kein Problem
darstelle. In der Folge hielt die Vorinstanz an ihrer bisherigen Ansicht
fest, dass X._______ die Voraussetzungen der erleichterten
Einbürgerung nicht erfülle und forderte ihn am 27. Oktober 2005 auf
mitzuteilen, ob er sein Gesuch zurückziehe oder einen beschwerde-
fähigen Entscheid verlange. Dieser bat mit Schreiben seiner Rechts-
vertreterin vom 24. November 2005 um Letzteres.
F. Das BFM lehnte daraufhin mit Verfügung vom 7. Februar 2006 die
erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers ab. Es bezog sich in der
Begründung seines Entscheids auf die Stellungnahme des Gemeinde-
rats Z._______ und den zwischen X._______ und der Gemeinde-
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verwaltung geführten umfangreichen Schriftwechsel. Auch wenn der
Gesuchsteller für sich in Anspruch nehme, ein am Wohl der Gemeinde
interessierter, aktiver Mitbürger zu sein, so gehe aus diesem Schrift-
wechsel hervor, dass ihm das Verständnis für das – vor allem in
kleinen ländlichen Gemeinden – vom Milizsystem geprägte Gemein-
wesen weitgehend abgehe; dies zeige beispielsweise das gegenüber
dem Gemeindeweibel ausgesprochene Hausverbot. Eine solche
Verhaltensweise gehe weit über das hinaus, was noch als adäquate
Massnahme im Rahmen einer aktiven Partizipation eines Bürgers
angesehen werden könne. Da es dem Gesuchsteller obliege, den
Nachweis für seine Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse
zu erbringen, genüge es nicht zu behaupten, er habe gute Gründe für
sein Verhalten gehabt und die von ihm gegenüber der Gemeinde
ergriffenen Schritte seien berechtigt gewesen. Angesichts der unisono
vom Gemeinderat Z.______ vertretenen gegenteiligen Auffassung be-
stünden beim Bundesamt erhebliche Zweifel an der Eingliederung des
Gesuchstellers in die schweizerischen Verhältnisse, weshalb sein Ge-
such um erleichterte Einbürgerung abzulehnen sei.
G. Gegen die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2006 erhob
X._______ am 10. März 2006 Beschwerde beim damals zuständigen
Justiz- und Polizeidepartement. Er bestreite nicht, dass es in den
vergangenen Jahren zu diversen Auseinandersetzungen mit der
Gemeinde Z._______ gekommen sei, da er sich nicht davor scheue,
auf Missstände und Ungleichbehandlung der Bürger hinzuweisen. Es
sei ihm auch bewusst, dass die Behandlung solcher Nachfragen und
Beanstandungen für die Gemeinde einen Mehraufwand bedeute; er
habe damit aber lediglich von seinen demokratischen Rechten Ge-
brauch gemacht. Die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid einseitig auf
die Empfehlungen der Gemeinde Z._______ und damit auf die persön-
lichen Meinungen einzelner Behördenmitglieder – welche zum Teil
nicht mehr im Amt seien – abgestellt und damit ihr Ermessen unsach-
gemäss und missbräuchlich ausgeübt. Es sei zudem willkürlich, wenn
ihm in Anbetracht seines engagierten Verhaltens die Einbürgerung ver-
weigert werde. Letztlich hätten beide Seiten dazu beigetragen, dass es
zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei, die nicht mehr kon-
struktiv hätten gelöst werden können. Mit der Frage der Integration
habe dies jedoch nichts zu tun. Er, X._______, sei selbständig
erwerbender Geschäftsmann und mit seiner in der Gemeinde
Z._______ ansässigen Firma wirtschaftlich unabhängig. Nach all den
Jahren in der Schweiz verbinde ihn nichts mehr mit seinem
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Heimatland Deutschland. Demgegenüber fühle er sich der Schweiz
sehr verbunden und sei auch mit den hiesigen Lebensgewohnheiten
und Sitten vertraut. Er sei in diversen Vereinen aktiv und führe ein
normales, den hiesigen Verhältnissen angepasstes gesellschaftliches
Leben. Die Schweiz sei sein Zuhause und er fühle sich nunmehr
aufgrund der Ablehnung seines Einbürgerungsgesuchs heimatlos.
H. In ihrer darauffolgenden Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 bean-
tragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das für die
erleichterte Einbürgerung allein zuständige Bundesamt sei bei der
Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen auf die Mitwirkung kanto-
naler und kommunaler Behörden angewiesen, vor allem, wenn es um
die Frage der Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse gehe.
Das Bundesamt könne die Stellungnahme des Gemeinderats von
Z._______ nicht einfach übergehen. Diese Stellungnahme und die ein-
gereichten Dokumente legten nahe, dass es dem Beschwerdeführer
an der Bereitschaft zur Integration fehle. Mit seiner Sachverhalts-
darstellung stehe er allein da, zumal er hinsichtlich der behaupteten
Eingliederung weder Stellungnahmen Dritter eingereicht noch Refe-
renzpersonen benannt habe.
I. Replikweise macht die Parteivertreterin geltend, dass der Be-
schwerdeführer eine erleichterte Einbürgerung beantragt habe und
deshalb seine Eingliederung in ein gesellschaftliches Umfeld gar nicht
zur Frage stehen dürfe. Aus diesem Grunde sei bewusst darauf ver-
zichtet worden, Referenzpersonen zu benennen bzw. Stellungnahmen
Dritter einzureichen.
J. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
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Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Erteilung oder
Verweigerung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 32 i.V.m.
Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR
141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichts-
gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts-
mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfech-
tung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Artikel 27 Absatz 1 BüG kann ein Ausländer nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine
Einbürgerung setzt zudem gemäss Artikel 26 Absatz 1 BüG voraus,
dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische
Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicher-
heit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungs-
voraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver-
fügung erfüllt sein (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die auf Seiten des
Beschwerdeführers vertretene Rechtsansicht, bei einer erleichterten
Einbürgerung dürfe die Eingliederung in ein gesellschaftliches Umfeld
gar nicht zum Prüfungsgegenstand gemacht werden, trifft nicht zu.
2.2 Die gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG für einen Ausländer in quantitativer
Hinsicht geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen (Wohnsitzdauer,
Dauer der ehelichen Gemeinschaft) werden im Fall von X._______
nicht bestritten und liegen zweifelsohne vor. Nach Ansicht der Vor-
instanz ist X._______ jedoch nicht in die schweizerischen Verhältnisse
eingegliedert.
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2.3 Der von der Vorinstanz verwendete Begriff des Eingegliedert-
Seins ist gleichbedeutend mit dem moderneren Begriff des Integriert-
Seins, der sich in der seit 1. Januar 2006 gültigen Fassung von Art. 26
Abs. 1 Bst. a BüG befindet. Er bedeutet die Aufnahme der auslän-
dischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereit-
schaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen,
ohne deswegen ihre Eigenart und Staatsangehörigkeit preiszugeben.
Die Integration wird dabei als gegenseitiger Annäherungsprozess
zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung
betrachtet, welche bei beiden Seiten eine entsprechende Bereitschaft
voraussetzt. Vom Bewerber wird keineswegs verlangt, unter Aufgabe
seiner Identität „in eine andere Haut zu schlüpfen“ und die vorhan-
denen Beziehungen zum Herkunftsstaat aufzugeben (vgl. Botschaft
zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur
Revision des Bürgerrechts vom 21. November 2001, BBl 2002 1911 S.
1942 ff.). Das Bundesgericht sieht es – bezüglich der ordentlichen
Einbürgerung – als Indiz für die Integration an, wenn eine allmähliche
Annäherung und Angleichung an die Kultur der Bevölkerung des
Aufnahmelandes stattfindet, wobei diese Integrationswilligkeit vor einer
Einbürgerung klar ersichtlich sein sollte (BGE 132 I 167 E. 4.2 S. 171
f.).
3.
3.1 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt grundsätzlich das Unter-
suchungsprinzip, was bedeutet, das die Verwaltungs- und Justiz-
behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die
Beschaffung der Entscheidgrundlagen – nötigenfalls mit den in Art. 12
VwVG genannten Beweismitteln – verantwortlich sind.
Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien (Art. 13 VwVG). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz
oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben,
beispielsweise für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die
Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche
eine Partei besser kennt als die Behörden. Kann von einer privaten
Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so
haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht
aktenkundig sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 1625 ff.;
BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
Die aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierende subjektive
Beweislast bzw. Beweisführungslast ist von der objektiven Beweislast
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zu unterscheiden, die festlegt, zu welchen Lasten es sich auswirkt,
wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHL-
MANN, a.a.O. Rz.1623 sowie ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich
1998 Rz 105).
3.2 Um abzuklären, ob ein Bewerber die Einbürgerungsvorausset-
zungen erfüllt, kann das Bundesamt den Einbürgerungskanton mit den
entsprechenden Erhebungen beauftragen (Art. 37 BüG). Im Falle der
erleichterten Einbürgerung hört es den Kanton vor dem Erlass eines –
positiven oder negativen – Entscheids an (Art. 32 BüG).
4.
4.1 Das Bundesamt beauftragte die kantonale Einbürgerungsbehörde
am 25. Januar 2001 mit der im Rahmen der erleichterten Einbürgerung
üblichen Erstellung eines Erhebungsberichts. Dieser am 14.
September 2001 verfasste Bericht enthält zur Frage der Eingliederung
des Gesuchstellers nur sehr knappe Angaben: Zum einen wird dort
festgehalten, dass X._______ das Geschäft B._______ in Z._______
führe, zum anderen, dass er berufliche und private Kontakte zur
schweizerischen Bevölkerung pflege. Das Bundesamt hat es bei
diesen von kantonaler Seite getätigten Abklärungen – die durchaus
nicht gegen eine Eingliederung des Gesuchstellers sprechen – be-
wenden lassen.
4.2 Demgegenüber setzte sich das Bundesamt eingehend mit den
Schreiben des Gemeinderats Z._______ vom 17. Februar 2003 und
3. November 2003, die sich gegen eine Einbürgerung von X._______
wenden, auseinander. Letzterem gab sie hierzu Gelegenheit zur
Stellungnahme, stimmte jedoch im Ergebnis der Wohngemeinde, die
dessen Integration verneinte, zu und verweigerte infolgedessen die
erleichterte Einbürgerung. Angesichts des Umstands, dass die
Vorinstanz ihre Verfügung ausschliesslich auf die Ausführungen des
Gemeinderats Z._______ abstützt, stellt sich die Frage, ob sie den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat
und innerhalb ihres Ermessensspielraums entschieden hat (vgl. Art. 49
VwVG).
5.
5.1 Die beiden Eingaben des Gemeinderats Z._______ schildern den
Gesuchsteller als gegenüber der Behörde und ihren Mitarbeitern
schikanös und uneinsichtig, wobei mehrere einzelne Vorfälle, die zu
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Meinungsverschiedenheiten führten, insbesondere in der Eingabe vom
3. November 2003 erläutert werden. Genannt wird beispielsweise der
Umstand, dass X._______ beabsichtigte, ein öffentliches
Strassengrundstück zu kaufen und die Ablehnung des Verkaufs durch
die Gemeinde als „nachweislich falsch“ bezeichnete. Desweiteren
habe X._______ darauf hingewiesen, dass in den Strassenraum
ragende Sträucher und Bäume nicht überall geschnitten würden, und
sich über die angebliche Toleranz der Gemeinde gegenüber den
Fehlbaren beschwert. In der Folge habe er schriftlich bekannt
gegeben, dass er sich künftig weigere, „irgendeiner Aufforderung der
Gemeinde, gleich welcher Art, Folge zu leisten“. Nicht akzeptabel sei
das von ihm aus geringfügigem Anlass gegenüber dem Gemeinde-
weibel ausgesprochene Hausverbot. Seine ständige Verunglimpfung
der Gemeindeverwaltung sehe beispielsweise so aus, dass er dieser
„Überfordertheit, Schlamperei, Unregelmässigkeiten, widersprüch-
liches Verhalten bei eindeutigen Regelungen, Ignoranz und Untätig-
keit“ vorwerfe. Im steuerlichen Bereich gestalte sich die Zusammen-
arbeit mit X._______ als schwierig und zeitaufwendig, weil dieser sich
weigere, Vorauszahlungen auf die Gemeindesteuer zu entrichten und
statt dessen unzulässige Verrechnungen mit eigenen offenen
Positionen vornehme.
5.2 Mit seinen gegenüber der Vorinstanz dargelegten Ausführungen
versuchte der Gemeinderat zu verdeutlichen, dass sich X._______ –
jedenfalls nicht in einem für die Gemeinde wünschenswerten Masse –
in das Gemeindeleben integriert habe. Vor dem Hintergrund, dass
Integration als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet wird (vgl.
oben E. 2.3) und somit auf beiden Seiten ein gewisse Akzeptanz
erfordert, wirft das geschilderte Verhalten tatsächlich Zweifel auf,
inwieweit der Beschwerdeführer seinem gesellschaftlichen Umfeld sich
anzupassen bereit ist. Immerhin hat er selbst eingeräumt, dass
Auseinandersetzungen stattgefunden hätten und dass dazu beide
Seiten beigetragen hätten (siehe Seite 8 der Beschwerde). Er
bestreitet auch nicht die Richtigkeit seiner eigenen von der Gemeinde
im Schreiben vom 3. November 2003 zitierten Äusserungen bezüglich
„Überfordertheit, Schlamperei, Ignoranz und Untätigkeit“ der Ge-
meinde. Wenngleich er das Gewicht dieser Äusserungen dadurch zu
relativieren versucht, indem er sie als „aus dem Kontext“ gerissen
bezeichnet (siehe S. 6 der Beschwerde), so wird dennoch anhand der
Wortwahl offensichtlich, dass ihm nicht an einem entspannten
Verhältnis zu den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung gelegen ist.
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Trotz der aufgezeigten geäusserten Kritik nimmt der Beschwerdeführer
für sich jedoch in Anspruch, am Wohl der Gemeinde interessiert zu
sein und lediglich auf dortige Missstände hinweisen zu wollen, auch
wenn ihm bewusst sei, dass dies für die Gemeinde einen Mehr-
aufwand bedeute (siehe S. 7 der Beschwerde).
5.3 Aus dem Akteninhalt ergibt sich unmissverständlich, dass es
zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeindeverwaltung
Z._______ immer wieder zu Konfrontationen kam; dem Akteninhalt ist
allerdings auch zu entnehmen, dass nicht allein das Verhalten des Be-
schwerdeführers diese Konfrontationen auslöste. Insbesondere die von
beiden Seiten erwähnte Situation, die nach ihrer Eskalation zur
Erteilung des Hausverbots an den Gemeindeweibel führte (vgl.
Schreiben des Gemeinderats Z._______ vom 3. November 2003 und
Schreiben der Parteivertreterin vom 16. Dezember 2003), zeigt, dass
sich jede Seite durch das Verhalten der anderen provoziert fühlte. Der
Eskalation ging voraus, dass sich X._______ im Sommer 2001 bei der
Gemeindeverwaltung über das Fehlen von Hundekotsäcken im
entsprechenden Behälter beschwert hatte, woraufhin ihm vom Ge-
meindeweibel eine solche Rolle Säcke übersandt wurde. Den Um-
stand, dass die Gemeinde seiner Aufforderung nach Abholung der
Hundekotsäcke offensichtlich nicht nachkam, nahm X._______ zum
Anlass, das Hausverbot auszusprechen.
6.
6.1 Das Bundesamt hat bei der Begründung der angefochtenen
Verfügung insbesondere das ausgesprochene Hausverbot erwähnt
und es als Beispiel dafür genannt, dass dem Gesuchsteller das
Verständnis für das vom Milizsystem geprägte Gemeinwesen fehle.
Sein Verhalten sei völlig inadäquat und überschreite die Grenze
dessen, was in schweizerischen Verhältnissen als üblich angesehen
werde. Dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, den Nachweis für
seine Integration zu erbringen. Hierfür genüge es nicht, zu behaupten,
er habe gute Gründe für sein Verhalten gehabt und die von ihm gegen-
über der Gemeinde ergriffenen Schritte seien berechtigt gewesen.
Diese Begründung, die vor allem auf das dem Gemeindeweibel erteilte
Hausverbots abstellt, lässt ausser acht, dass – wie soeben dargelegt -
auch dessen Verhalten ganz offensichtlich zur Eskalation der Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinde Z._______ und dem
Gesuchsteller mitbeitrug. Dass die Integration X._______s ins-
besondere im Hinblick auf das ausgesprochene Hausverbot verneint
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wird, greift daher zu kurz und lässt mögliche andere Aspekte, die für
eine Integration sprechen könnten, unberücksichtigt. Zu Unrecht er-
folgt der Vorwurf, der Gesuchsteller selbst habe es an entsprechenden
Nachweisen fehlen lassen. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren
geltenden Untersuchungsmaxime wäre das Bundesamt nämlich selbst
gehalten gewesen, die für den Entscheid notwendigen Unterlagen zu
beschaffen bzw. die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorzu-
nehmen (siehe oben E. 3.1).
6.2 Im vorliegenden Fall gibt es durchaus Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Beschwerdeführer in die schweizerischen Lebensverhältnisse
eingegliedert hat. So hält zum einen der Erhebungsbericht des Kan-
tons Basel-Landschaft vom 14. September 2001 fest, dass der Be-
schwerdeführer berufliche und private Kontakte zur einheimischen
Bevölkerung pflege; zum anderen machte aber auch seine Rechts-
vertreterin mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 gegenüber dem
Bundesamt geltend, ihr Mandant könne Mitgliedschaften in Vereinen
und Einsatz für wohltätige Institutionen auflisten. Die Vorinstanz ist
hierauf nicht eingegangen und hat diesbezüglich auch keine weiteren
Abklärungen verlangt. Im Hinblick darauf, dass der Erhebungsbericht
zwar spärliche, aber durchaus nicht gegen eine Integration sprechen-
de Angaben enthält, wären weitere Abklärungen jedoch unerlässlich
gewesen, um den entscheiderheblichen Sachverhalt vervollständigen
und insbesondere einen negativen Entscheid begründen zu können.
Dies gilt vor allem auch deshalb, als sich die angefochtene Verfügung
vom 7. Februar 2006 auf Vorwürfe abstützt, welche die Gemeinde
Z._______ in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2003 erhoben hat und
welche sich somit auf Vorfälle beziehen, die damals bereits mehr als
drei Jahre zurücklagen.
6.3 Zudem spräche in einem Fall wie dem vorliegenden die allge-
meine Lebenserfahrung dafür, dass einem deutschen Gesuchsteller,
der seit 1984 mit seiner schweizerischen Ehefrau und zwei gemein-
samen Kindern in der deutschsprachigen Schweiz lebt, die hiesige
Integration gelungen sein dürfte. Die gleiche Sprache, ein ähnlicher
kultureller Hintergrund und auch der Umstand, dass die gemeinsamen
Kinder ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht und somit
ihren Vater zwangsläufig in das soziale Leben mit eingebunden haben,
machen – im Gegenteil – eine fehlende Eingliederung unwahrschein-
lich. Dass der Gesuchsteller im vorliegenden Fall ein eigenes Geschäft
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in seiner Wohngemeinde führt, was auch notwendigerweise berufliche
Kontakte entstehen lässt, kommt hinzu.
7.
7.1 Aus alledem erscheint eine Integration des Beschwerdeführers
nicht unwahrscheinlich. Abklärungen in diese Richtung hat das Bun-
desamt jedoch nicht unternommen. Es hat in seiner Vernehmlassung
geltend gemacht, es sei bei seiner Entscheidung auf die Mitwirkung
von Kantonen und Gemeinden angewiesen.
Eine dementsprechende Mitwirkungspflicht der Kantone ist in Art. 37
BüG statuiert. Sie dient der Vereinfachung der erforderlichen Abklä-
rungen, da die Kantone und involvierten Gemeinden sich ein besseres
bzw. genaueres Bild vom Bewerber machen können. Die Mitwirkung
der Kantone entbindet das Bundesamt jedoch nicht von der eigenen
Obliegenheit, den Sachverhalt vollständig abzuklären bzw. vom betrof-
fenen Kanton gegebenenfalls ergänzende Erhebungen zu verlangen.
7.2 Da das Bundesamt der negativen Beurteilung der Wohngemeinde
erhebliche Bedeutung beimass, wäre es gehalten gewesen, die sich
aus dem Akteninhalt ergebenden positiven Anhaltspunkte vertieft zu
überprüfen und hierzu eine Ergänzung des kantonalen Erhebungs-
berichts zu veranlassen. In diesem Rahmen wäre es beispielsweise
angebracht gewesen, zusätzliche Abklärungen zur Gestaltung des
Berufs- und Privatlebens, zur Mitgliedschaft in Vereinen und zum
sonstigen sozialen Engagement vorzunehmen.
7.3 Damit ist auf die Frage, ob der betreffende Kanton vor Erlass der
angefochtenen Verfügung noch gemäss Art. 32 BüG hätte angehört
werden müssen, nicht mehr näher einzugehen, zumal dies angesichts
der im vorliegenden Fall vom Kanton Basel-Land durchgeführten
Erhebungen unbedenklich erscheint. Zum einen hat die für das Ein-
bürgerungswesen zuständige Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
noch nach der Erstellung des Erhebungsberichts die Frage über offene
Steuerschulden X._______s abgeklärt und das Bundesamt hierüber
am 29. November 2002 abschliessend informiert; sie hat somit bis zu
diesem Zeitpunkt am Einbürgerungsverfahren mitgewirkt. Zum
anderen war die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion über die
Intervention des Gemeinderats Z._______ beim Bundesamt
unterrichtet, da der Gemeinderat ihr eine Kopie des entsprechenden
Schreibens vom 17. Februar 2003 übermittelt hatte; sie hat dennoch in
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der nachfolgenden Zeit bewusst auf eigene Ausführungen zur
Einbürgerung X._______s verzichtet.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz
getätigten Abklärungen nicht ausreichend sind, um die Integration
X._______s und damit das Vorliegen der Voraussetzungen der
erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 26 BüG verneinen zu können.
Aus diesem Grunde sind zusätzliche Abklärungen im Sinne der obigen
Erwägungen zu tätigen. Die angefochtene Verfügung ist daher auf-
zuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kosten-
vorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173. 320.2]).
Dispositiv nächste Seite
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 335 198)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Seite 14
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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