B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1134/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung von
Beiträgen, Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2014.
C-1134/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Oktober 2010 (Eingangstempel) liess der 1948 geborene, in seiner
Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen
stellen (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse
[im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 4). Daraufhin wurde er am 1.
Dezember 2010 aufgefordert, für den Zeitraum von 1979 bis 1986 alle Ar-
beitsperioden und Arbeitgeber mit den genauen Arbeitsdaten und -orten
anzugeben (act. 8). Nachdem der Versicherte auf zwei Erinnerungsschrei-
ben vom 17. Februar und 14. April 2011 (act. 10 und 11) nicht reagiert
hatte, wurde ihm am 17. Mai 2011 eine Erklärung betreffend die beantragte
Rückvergütungsleistung zugestellt (act. 12); die ausgefüllte, unterschrie-
bene und durch die Wohnsitzgemeinde bestätigte Erklärung ging am 31.
Mai 2011 bei der SAK ein (act. 13 und 14). Nach einer weiteren Erinnerung
vom 31. Mai 2011 hinsichtlich der fehlenden Angaben teilte der Versicherte
mit Schreiben vom 15. Juni 2011 mit, er habe geschrieben, dass er keine
Nachweise habe. Er wisse nicht, ab wann er gearbeitet habe, aber er sei
in einer Möbelfabrik und als Zimmermann bei "B._______" beschäftigt ge-
wesen (act. 16 S. 3). In der Folge erliess die SAK – gestützt auf den Auszug
aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK resp. IK-Auszug) vom 18.
Februar 2014 resp. die von 1987 bis 1992 erzielten Einkommen (act. 17) –
am 28. Juni 2011 eine Beitragsrückvergütungsverfügung über den Betrag
von Fr. 12'580.85 (act. 19).
B.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 machte der Versicherte die SAK
auf die gemäss seinen eigenen Angaben erhobene Einsprache "seit 2012
Jahr" aufmerksam. Weiter führte er aus, es würden die Beitragsjahre 1978
bis 1985 fehlen (act. 21). Daraufhin erliess die SAK am 19. Februar 2014
eine Nichteintretensverfügung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe im
Jahr 2012 keine Zuschrift des Versicherten erhalten. Die Eingabe vom 11.
Dezember 2013 werde als Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juni
2011 betrachtet. Da die Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Ein-
sprachefrist und somit verspätet erfolgt sei, könne darauf nicht eingetreten
werden. Die Verfügung vom 28. Juni 2011 sei in Rechtskraft erwachsen
(act. 23).
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C.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2014 (act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung machte
er zusammengefasst geltend, er habe keine Nachweise, Lohnabrechnun-
gen etc. mehr, da sein Haus im Kosovo abgebrannt sei. Er habe die SAK
schon im Jahre 2010 gebeten, hinsichtlich seiner Beitragszeiten Nachfor-
schungen anzustellen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Zur Begründung wurde zusammen-
gefasst ausgeführt, die Verfügung sei per Einschreiben an den damaligen,
gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter geschickt worden. Ein direkter
Beweis der Zustellung sei nicht möglich. Es sei allerdings davon auszuge-
hen, dass die Verfügung vom 28. Juni 2011 dem damaligen Rechtsvertreter
spätestens im Juli 2011 zugestellt worden sei. In seiner Einsprache vom
11. Dezember 2013 erkläre der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2012
Einsprache erhoben. Daraus werde geschlossen, dass er aussage, er
habe die Verfügung vom 28. Juni 2011 erhalten, ohne jedoch den genauen
Zeitpunkt zu präzisieren. Tatsache sei allerdings, dass die SAK 2012 keine
Einsprache und auch keine andere Eingabe vom Beschwerdeführer erhal-
ten habe. Eine Kopie der vom Beschwerdeführer erwähnten Einsprache
aus dem Jahr 2012 sei auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt wor-
den. Er lege lediglich eine Kopie seines Schreibens vom 22. Dezember
2010 bei. Dieses könne allerdings nicht als Einsprache gegen die Verfü-
gung vom 28. Juni 2011 gewertet werden, da das Schreiben zeitlich vor
dem Verfügungserlass datiere. Der Beschwerdeführer habe somit mit sei-
nem Schreiben vom 11. Dezember 2013 erstmals die Verfügung vom 28.
Juni 2011 bemängelt. Da die Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Ein-
sprachefrist und somit verspätet erfolgt sei, könne darauf nicht eingetreten
werden. Die Verfügung vom 28. Juni 2011 sei in Rechtskraft erwachsen.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2014 wurde der Beschwerde-
führer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Eröffnung künftiger Anord-
nungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt) – aufgefordert,
innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 6 bis 8);
diesbezüglich liess sich der Versicherte in der Folge nicht vernehmen.
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F.
In seiner Replik vom 12. August 2014 führte der Beschwerdeführer zusam-
mengefasst aus, es sei wahr, sein Vertreter habe ihm damals gesagt, es
müsse eine "Beschwerde" eingereicht werden. Die von Familienangehöri-
gen getätigten Abklärungen betreffend Arbeitgeber/Nachweis hätten länger
gedauert, weshalb eine "Beschwerde" ohne Nachweise erhoben worden
sei. Vielleicht habe er "schwarz" gearbeitet, was er aber nicht glaube. Er
habe damals nicht wissen können, ob seine Arbeitgeber die Beiträge ab-
gerechnet hätten (B-act. 11).
G.
In ihrer Duplik vom 28. August 2014 hielt die Vorinstanz an den vernehm-
lassungsweise gemachten Ausführungen fest und führte aus, der Be-
schwerdeführer bringe in seiner Replik vom 12. August 2014 keine Argu-
mente vor, die eine Änderung der Nichteintretensverfügung vom 19. Feb-
ruar 2014 zur Folge hätten (B-act. 13).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2014 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 14).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]); BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet auf-
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grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.4 Als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom
19. Februar 2014 (act. 23) ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert
(Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.5
1.5.1 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vor-in-
stanz vom 19. Februar 2014 (act. 23). Streitig und zu prüfen ist, ob die
Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung über die Rück-
vergütung vom 28. Juni 2011 (act. 19) verspätet erfolgt ist resp. ob die Vo-
rinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist.
1.5.2 Mangels Anfechtungsobjekt nicht Streitgegenstand bildet die Frage,
ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt und zu Recht
eine Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von
Fr. 12'580.85 zugesprochen hat (zum Grundsatz des Anfechtungsgegen-
stands vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Be-
gehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn
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sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu be-
zeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen
im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik Kosovo
besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerdeführer auch
nach förmlicher Aufforderung vom 9. Mai 2014 (B-act. 6 bis 8) kein Zustell-
domizil in der Schweiz bezeichnet hat, erfolgt die Eröffnung dieses Urteil –
im Dispositiv – gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundes-
blatt.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V
445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im
Kosovo. Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich ver-
neint (act. 2 S. 1 Ziff. 1 unten). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1.
April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar
(BGE 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb sich der An-
spruch des Beschwerdeführers allein nach schweizerischem innerstaatli-
chem Recht beurteilt.
4.
Um die Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Einsprache beantworten zu
können, ist vorab zu prüfen, ob resp. wann der Beschwerdeführer Kenntnis
der Rückvergütungsverfügung vom 28. Juni 2011 erhalten hat.
4.1 Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam
des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adres-
sat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des
Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in sei-
nem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter da-
von Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b). Eine eingeschriebene
Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem
die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die
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Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren
Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt
als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht
das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung
als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zu-
stellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E.
2a). Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung erheb-
lich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies
bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem
Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahr-
scheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den
blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen
(BGE 121 V 5 E. 3b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Der Nachweis für die
Zustellung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf
die gesamten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR
2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).
4.2 Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten,
dass die Rückerstattungsverfügung vom 28. Juni 2011 (act. 19) dem da-
maligen, gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit eingeschriebener Post zugestellt worden ist (act. 1, 3 und 19). Es trifft
zu, dass die Vorinstanz den Beweis der Zustellung nach mehreren Jahren
nicht mehr durch postalische Angaben erbringen kann, denn die Daten von
Briefen, Paketen, Express- und Auslandssendungen sind bloss 180 Tage
lang abrufbar (vgl.
dienste/od7-1-sendungen-verfolgen; zuletzt abgerufen am 2. Juli 2015).
Wie in vorstehender Erwägung 4.1 am Schluss erwähnt, kann der Nach-
weis für die Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die
gesamten Umstände erbracht werden. Dieser Nachweis gelingt der Vo-
rinstanz ohne weiteres durch das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl.
hierzu ZAK 1984 S. 124 E. 1b in fine; vgl. auch die Urteile des BGer I
218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1 und C 192/02 vom 29. August 2003 E.
2.1). Indem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. August 2014
ausgeführt hat, sein damaliger Vertreter habe ihm gesagt, er müsse eine
"Beschwerde" – der korrekte Terminus lautet Einsprache – machen, ist da-
von auszugehen, dass die Verfügung vom 28. Juni 2011 dem damaligen,
in der Schweiz wohnhaften Rechtsvertreter zugestellt worden ist und so-
wohl dieser als auch der Beschwerdeführer davon Kenntnis genommen
haben. Da jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist, die von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist,
wurde die Verfügung vom 28. Juni 2011 über die Rückvergütung dem
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Rechtsvertreter C._______ mit Sitz in D._______ mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sommer 2011 zugestellt. Aus dem
Umstand, dass sich das genaue Empfangsdatum der Verfügung nicht mehr
eruieren lässt, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig
eine Einsprache erhoben hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die Einsprache innerhalb von 30 Tagen
nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diese gesetzliche Frist
kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG).
Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die
Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger
eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post über-
geben worden ist. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen
Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG).
Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechts-
kraft mit der Wirkung, dass die Einsprachebehörde auf die verspätet ein-
gereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 mit Hin-
weisen).
5.2 Der Versicherte legte seiner Beschwerde vom 3. März 2014 ein Schrei-
ben vom 22. Dezember 2010 bei, worin er Angaben zu seinen früheren
Arbeitgebern gemacht hatte (B-act. 1 Beilage 1). Da die Rückerstattungs-
verfügung vom 28. Juni 2011 datiert, kann dieses, einige Monate früher
verfasste Schreiben von vorneweg nicht als eine gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache qualifiziert werden. Dasselbe gilt aus demselben
Grund auch für die Eingabe des Versicherten vom 15. Juni 2011 (act. 16
S. 3).
5.3 Mit Blick auf die gesamten Akten ergibt sich weiter, dass die vom Be-
schwerdeführer in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2013 (act. 21 S. 1)
erwähnte Einsprache im Jahr 2012 nicht aktenkundig und diese auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden ist. Dieser Um-
stand ist jedoch von untergeordneter Bedeutung, da der Beschwerdeführer
und dessen damaliger Rechtsvertreter mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit bereits im Sommer 2011 Kenntnis von der Rückerstattungsverfügung
vom 28. Juni 2011 gehabt hatten und demnach eine im Jahr 2012 erho-
bene Einsprache selbst unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art.
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Seite 9
22a Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) verspätet gewe-
sen wäre. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Au-
gust 2014 (B-act. 11) aus, die von Familienangehörigen getätigten Abklä-
rungen betreffend Arbeitgeber/Nachweis hätten länger gedauert, weshalb
eine Einsprache (vgl. E. 4.2 hiervor) ohne Nachweise erhoben worden sei.
Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Rückerstat-
tungsverfügung vom 28. Juni 2011 zu einem früheren Zeitpunkt eine Ein-
sprache innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben hätte, liegen je-
doch keine vor. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdefüh-
rer – bei dem die objektive Beweislast liegt – zu tragen (vgl. BGE 138 V
218 E. 6 und 121 V 204 E. 6a).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass das Schreiben vom 22. Dezember 2010 nicht als Einsprache ge-
wertet werden kann und selbst eine im Jahr 2012 erhobene Einsprache als
verspätet eingereicht zu gelten hätte. Unter diesen Umständen kann offen-
gelassen werden, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom
11. Dezember 2013 tatsächlich um die erste Einsprache gegen die Rück-
erstattungsverfügung vom 28. Juni 2011 handelt. Demnach hat die Vo-
rinstanz die Nichteintretensverfügung vom 19. Februar 2014 zu Recht er-
lassen, weshalb die dagegen am 3. März 2014 erhobene Beschwerde ab-
zuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende
Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]).
C-1134/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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