Abtei lung II I
C-1135/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Lisa Etter-Steinlin,
Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1135/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist 1959 geboren und dominikanische Staats-
angehörige. Am 3. Juli 1998 heiratete sie den Schweizer Bürger Ro-
land B._______ (geb. 1952) und erhielt im Rahmen des Familien-
nachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. Heute ist
sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
B.
Am 23. Januar 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigen-
schaft als Ehefrau eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürge-
rung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0).
C.
C.a Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens holte die Vorinstanz
schriftliche Auskünfte ein bei den Referenzpersonen, welche die Be-
schwerdeführerin auf Aufforderung hin bezeichnet hatte. Ferner gab
die Vorinstanz bei den Behörden des Kantons St. Gallen zwei Erhe-
bungsberichte in Auftrag. Da die Untersuchungsmassnahmen Hinwei-
se auf das Fehlen einer stabilen ehelichen Beziehung und mögliche
Scheidungsabsichten ergaben (in diese Richtung äusserte sich eine
Referenzperson gegenüber der Vorinstanz sowie eine nicht genannt
sein wollende Quelle gegenüber der Wohngemeinde, wobei dort als
Problempunkt der Sohn der Beschwerdeführerin genannt wurde), ver-
anlasste die Vorinstanz am 18. November 2005 getrennte Einvernah-
men der Ehegatten. Die Einvernahmen wurden von der Kantonspolizei
St. Gallen am 13. bzw. 15. Dezember 2005 durchgeführt.
C.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vom
13. Dezember 2005 zu Protokoll, sie habe drei voreheliche Kinder. Ihr
jüngstes Kind, ein 21-jähriger Sohn, wohne hier in der Schweiz bei ihr.
Ein weiterer Sohn und eine Tochter lebten bei ihrer Mutter in der Domi-
nikanischen Republik. Ihr Eheleben bezeichnete die Beschwerdeführe-
rin als intakt. Sie lebe und arbeite gemeinsam mit ihrem Ehemann auf
dem Bauernhof. Auf das Verhältnis zwischen ihrem Sohn und ihrem
Ehemann angesprochen meinte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann
sei nicht der leibliche Vater. Da liege es auf der Hand, dass nicht im-
mer alles zum Besten stehe. Die Probleme seien aber nicht schwer-
wiegend. Manchmal komme es zu verbalem Streit wie in jeder anderen
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normalen Familie. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie und
ihr Ehemann würden öfters gemeinsam in den Ausgang gehen und
Verwandte und Bekannte ihres Ehemannes besuchen. Auf ausdrückli-
che Nachfrage stellte die Beschwerdeführerin Eheprobleme oder eige-
ne Scheidungsabsichten in Abrede. Die Beschwerdeführerin wurde
schliesslich damit konfrontiert, dass die Behörden über Eheprobleme
und Scheidungsabsichtigen informiert worden seien, und gefragt, ob
ihr jemand schlecht gesinnt sei. Darauf wusste die Beschwerdeführerin
keine Antwort zu geben.
C.c Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2005 bezeich-
nete der Ehemann sein Verhältnis zum Sohn der Beschwerdeführerin
als "gar nicht gut". Deshalb wohne er auch nicht bei ihnen. Seit Som-
mer 2004, dem Beginn der Probleme mit dem Sohn, gestalte sich auch
das Verhältnis zur Beschwerdeführerin als "nicht mehr so schön". Zur
Zeit würden sie mehr oder weniger aneinander vorbei leben, es sei
keine richtige Beziehung mehr. Auf die Aussage der Beschwerdeführe-
rin angesprochen, mit dem Eheleben stehe alles zum Besten, meinte
er, das stimme überhaupt nicht. Bevor er sich zur Einvernahme auf
den Polizeiposten begeben habe, hätte ihm die Beschwerdeführerin
noch gesagt, er müsse zu Protokoll geben, dass zwischen ihnen alles
in Ordnung sei. Er könne nicht ausschliessen, dass das Verhalten der
Beschwerdeführerin mit der Einbürgerung zu tun habe. Bereits im
Sommer 2004 habe er sich scheiden lassen wollen, die Scheidung sei
ihm aber ausgeredet worden. Scheidungsgedanken habe er nach wie
vor, könne sich einen solchen Schritt jedoch finanziell nicht leisten. Er
und die Beschwerdeführerin würden seit eineinhalb Jahren praktisch
nicht mehr gemeinsam in den Ausgang gehen. Auf die abweichende
Darstellung (punkto gemeinsame Aktivitäten) durch die Beschwerde-
führerin angesprochen gab er zu Protokoll, je länger je mehr hege er
den Verdacht, dass seine Ehefrau tatsächlich nur noch bei ihm bleibe,
bis sie eingebürgert sei und ihn danach verlassen werde.
D.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin über ihres Erachtens bestehende erhebliche Zweifel
am Vorhandensein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft und stellte
die Ablehnung des Einbürgerungsgesuches in Aussicht. Es lägen In-
formationen vor, wonach Scheidungsabsichten bestehen würden. Hin-
zu komme, dass sie und ihr Ehemann anlässlich der getrennten Ein-
vernahmen teilweise widersprüchlich ausgesagt hätten. Die Beschwer-
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deführerin wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, das Gesuch ohne
Kostenfolge zurückzuziehen oder eine anfechtbare Verfügung zu ver-
langen. Ohne einen Gegenbericht innert zweier Monate werde davon
ausgegangen, dass sie auf eine Weiterbehandlung ihres Gesuchs ver-
zichte. Mit Erklärung vom 27. März 2006 ersuchte die Beschwerdefüh-
rerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
E.
Mit Verfügung vom 27. April 2006 wies die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab. Zur Begründung
führte sie aus, zwei der fünf angeschriebenen Auskunftspersonen hät-
ten das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft bestätigt, eine habe
nicht geantwortet. Zwei Personen hätten ausgesagt, die Ehegatten
würden in der Öffentlichkeit nicht gemeinsam als Ehepaar in Erschei-
nung treten; eine Person habe zusätzlich angegeben, sie habe Kennt-
nis von bestehenden Scheidungsabsichten. Die Ehegatten hätten an-
lässlich der getrennten Einvernahmen teilweise sich widersprechende
Aussagen gemacht und die negativen Feststellungen in den Refe-
renzauskünften in einigen Punkten bestätigt. Selbst wenn somit zum
gegenwärtigen Zeitpunkt latent bestehende Scheidungsabsichten
nicht in die Tat umgesetzt würden, so sei momentan die Stabilität der
Ehe dennoch ernsthaft in Frage gestellt. Unter diesen Umständen kön-
ne die erleichterte Einbürgerung nicht erteilt werden.
F.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit einer
Eingabe vom 26. Mai 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz.
Sie stellte das Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und das Ge-
such um erleichterte Einbürgerung sei gutzuheissen.
G.
In ihrer Beschwerdeergänzung vom 16. August 2006 rügt die Be-
schwerdeführerin in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, da sie sich zu den negativen Referenzaus-
künften und den Aussagen ihres Ehemannes nie habe äussern kön-
nen. Materiell wendet sie ein, aus ihrer Sicht sei die Ehe intakt gewe-
sen und sei es immer noch. Scheidungsabsichten habe sie nie gehegt.
Die vom Ehemann anlässlich seiner Befragung erwähnten Eheproble-
me seien auf Reibereien wegen des Verhaltens des Sohnes zurückzu-
führen. Der Sohn sei jedoch zwischenzeitlich aus dem gemeinsamen
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Haushalt ausgezogen und die Streitigkeiten hätten sich gelegt. Sie und
ihr Ehegatte hätten noch nie getrennt gewohnt. Bei den negativen Re-
ferenzauskünften handle es sich um blosse Behauptungen. Die in der
angefochtenen Verfügung vorgebrachten Gründe seien in der Zwi-
schenzeit weggefallen, die Ehe könne momentan als stabil und gut be-
zeichnet werden und es bestünden weder bei ihr noch bei ihrem Ehe-
mann Scheidungsabsichten.
Der Beschwerdeergänzung wurden unter anderem ein Schreiben des
Ehemannes vom 5. Juli 2006 sowie zwei weitere Referenzschreiben
von Bekannten des Ehepaares vom 20. bzw. 21. Juni 2006 beigelegt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei bestreitet sie, gegenüber
der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
zu haben. Die Beschwerdeführerin sei mit den vom Ehemann ge-
äusserten und von Drittpersonen bestätigten Scheidungsabsichten so-
wohl anlässlich ihrer Befragung als auch mit dem Schreiben vom
20. Februar 2006 konfrontiert worden und habe dazu Stellung nehmen
können. Die Erhebungen hätten in klarer Weise ergeben, dass in der
ehelichen Gemeinschaft gravierende Schwierigkeiten bestehen. Es sei
zwar möglich, dass sich die eheliche Situation in der Zwischenzeit ent-
schärft habe. Dies ändere aber nichts daran, dass die eheliche Ge-
meinschaft im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht als stabil
bezeichnet werden konnte und die Ablehnung des Gesuchs daher zu
Recht erfolgt sei. Sie (die Vorinstanz) sei jedoch bereit, nach Ablauf
von zwei Jahren und einer Stabilisierung der ehelichen Gemeinschaft
auf Ende April 2008 ein neues Einbürgerungsgesuch entgegenzuneh-
men.
I.
Mit Replik vom 2. November 2006 hält die Beschwerdeführerin an ih-
ren Anträgen fest. Sie habe eingeräumt, dass es wegen des Verhal-
tens ihres Sohnes zwischen ihr und ihrem Ehemann zu Unstimmigkei-
ten gekommen sei. Sie habe jedoch nie Scheidungsabsichten gehabt.
Die damaligen Probleme bei der Kindererziehung hätten nichts mit der
ehelichen Beziehung zu tun gehabt. Es habe nun in dieser Hinsicht
eine Lösung zur beidseitigen Zufriedenheit gefunden werden können.
Dies zeige gerade auf, dass die Ehe intakt sei. Wenn sich Dritte den-
noch in eine andere Richtung geäussert hätten, so sei dies blosses
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Gerede. An der Auffassung, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt habe, halte sie fest.
J.
In einer Eingabe vom 21. Juli 2009 bestätigt die Beschwerdeführerin
auf Anfrage, dass sie nach wie vor mit ihrem Ehemann zusammen
wohne und ein intaktes Eheleben führe.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, die gestützt auf das BüG erlassen wurden,
können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts
wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergrei-
fung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nie mit der Aus-
kunft einer der Referenzpersonen konfrontiert worden, wonach Schei-
dungsabsichten bestünden, und habe sich dazu nie äussern können.
Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Eine
weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdefüh-
rerin darin, dass ihr das Protokoll der Einvernahme ihres Ehemannes
vom 15. Dezember 2005 nicht zugestellt worden sei und sie keine Ge-
legenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen. Den Einwand der
Vorinstanz, wonach eine Konfrontation anlässlich der protokollarischen
Einvernahme vom 13. Dezember 2005 und mit Schreiben vom 20. Feb-
ruar 2006 erfolgt sei, lässt die Beschwerdeführerin nicht gelten. Es sei
ihr nicht mitgeteilt worden, dass die Vorinstanz über Scheidungsab-
sichten informiert worden sei. Sie sei lediglich gefragt worden, ob sie
Scheidungsabsichten hege. Weiter sei sie mit dem Schreiben vom
20. Februar 2006 nicht zur Stellungnahme eingeladen worden. Die
Vorinstanz habe ihr stattdessen die Abweisung des Gesuchs in Aus-
sicht gestellt und ihr die Wahl gelassen, entweder das Gesuch kosten-
frei zurückzuziehen oder eine kostenpflichtige Verfügung zu verlangen.
Mit diesem Vorgehen sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und
durch Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkreti-
sierte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass der Partei Gele-
genheit gegeben wird, sich vor dem Erlass einer Verfügung zu allen
entscheidserheblichen Sachfragen und Beweisergebnissen zu äussern
(Art. 30 Abs. 1 VwVG). Unerlässliche Vorbedingung für eine wirksame
Inanspruchnahme des Äusserungsrechts bilden diverse Informations-
zugangsrechte. Dazu gehören das im VwVG nicht explizit erwähnte
Recht auf Orientierung und das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff.
VwVG). Während die Akteneinsicht in der Regel auf Gesuch hin zu ge-
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währen ist (vgl. BERNHARD WALDMANN / MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard
Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich usw. 2009, N. 69
ff. zu Art. 26 VwVG), hat die Behörde aktiv über einen von Amtes we-
gen ermittelten Sachverhalt zu orientieren und der Partei Gelegenheit
zur Stellungnahme einzuräumen. Der Umfang der Orientierung hängt
vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die Partei in die Lage versetzt
wird, ihr Äusserungsrecht angemessen, wirksam und effizient wahrzu-
nehmen (MICHELE ALBERTINI, Der Verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 220). Gleichem Leitgedanken hat die Ausgestaltung der
Anhörungsmodalitäten zu folgen, sofern das massgebliche Verfahrens-
recht keine besondere Ordnung vorsieht. Eine ausdrückliche Einla-
dung zur Stellungnahme ist in aller Regel nicht erforderlich (ALBERTINI,
a.a.O., S. 332).
3.3 Entgegen ihrer Darstellung wurde die Beschwerdeführerin wäh-
rend der Einvernahme vom 13. Dezember 2005 damit konfrontiert,
dass der Behörde Informationen über Scheidungsabsichten zugetra-
gen worden seien (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 2 in fine). Dieselbe In-
formation erhielt die Beschwerdeführerin ein zweites Mal mit Schrei-
ben der Vorinstanz vom 20. Februar 2006. Spätestes aufgrund dieses
Schreibens wusste sie ferner, dass auch ihr Ehemann zum Zustand
der ehelichen Gemeinschaft einvernommen worden war und von ihr
abweichende Aussagen gemacht hatte. Zwar genügt der blosse Hin-
weis auf Widersprüche zwischen zwei Einvernahmen den Anforderun-
gen an eine rechtsgenügliche Orientierung in aller Regel nicht. In An-
betracht der Umstände des vorliegenden Falles – Beschränkung der
Einvernahme auf einige wenige Fragen zu einem eng umrissenen The-
ma, dem Zusammenleben der Beschwerdeführerin und ihres Eheman-
nes im gemeinsamen Haushalt – kann jedoch kein Zweifel daran be-
stehen, dass die Beschwerdeführerin wusste, auf welche Punkte sich
die Widersprüche bezogen. Etwas anderes macht sie nicht geltend.
Somit verfügte die Beschwerdeführerin über alle für eine wirksame
Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte notwendigen Informationen.
Ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand ebenfalls. Wohl
enthält das Schreiben vom 20. Februar 2006 keine ausdrückliche Ein-
ladung zur Stellungnahme. Als Ausschluss einer Äusserungsmöglich-
keit kann es jedoch in guten Treuen nicht verstanden werden. Im Übri-
gen stellte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einbürgerungsver-
fahrens verschiedentlich unter Beweis, dass sie zu Interventionen
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auch ohne ausdrückliche Einladung in der Lage ist (vgl. Eingaben vom
10. November 2005, 14. April 2005 und 23. September 2004). Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als un-
begründet.
4.
Sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 26 BüG erfüllt sind,
kann eine ausländische Person, die mit einem Schweizer Bürger ver-
heiratet ist, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 BüG um erleichterte Einbürge-
rung ersuchen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt
hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in
ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Dabei
bedeutet der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" mehr als nur das
formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebens-
gemeinschaft, getragen vom Willen beider Ehegatten, die Ehe auch
künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 128 II 97 E. 3a S. 99 mit Hinwei-
sen). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürge-
rungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Die Be-
weislast dafür trägt der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008
E. 3.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung den Stand-
punkt, dass am Bestehen einer beidseitig intakten, auch auf die Zu-
kunft gerichteten Ehewillens erheblich zu zweifeln sei, was eine er-
leichterte Einbürgerung ausschliesse. Sie stützt sich dabei auf den fol-
genden Sachverhalt:
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wurde die Beschwerdefüh-
rerin nach Personen gefragt, die bestätigen könnten, dass sie und ihr
Ehemann in der Öffentlichkeit als Ehepaar aufträten. Die fünf von der
Beschwerdeführerin bezeichneten Personen wurden von der Vorin-
stanz im Zeitraum von Mai bis September 2004 angeschrieben und um
schriftliche Auskunft gebeten. Eine Referenzperson gab an, dass das
Ehepaar gemeinsam an geselligen Anlässen teilnehme. Eine andere
Referenzperson antwortete, dass "man sich oft auch als Ehepaar tref-
fe". Zwei weitere Referenzpersonen verneinten kategorisch, dass die
Ehegatten in der Öffentlichkeit gemeinsam als Ehepaar auftreten wür-
den, wobei die eine anfügte, es sei ihr bekannt, dass sich der Ehe-
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mann von der Beschwerdeführerin scheiden lassen wolle (Schreiben
vom 11. Juni und 20. September 2004).
Die Referenzen veranlassten die Vorinstanz am 18. März 2005, einen
zweiten Erhebungsbericht in Auftrag zu geben, der am 19. Juli 2005
von der kommunalen Einbürgerungsbehörde der Wohngemeinde der
Beschwerdeführerin erstellt wurde. Der Bericht kommt zum Schluss,
dass eine stabile eheliche Gemeinschaft nicht besteht und verweist
auf ein Schreiben des Gemeindepräsidenten vom 17. Juni 2005 an
den Kanton. Der Gemeindepräsident führt darin aus, es sei ihm aus
zuverlässiger Quelle, die nicht genannt werde wolle, zugetragen wor-
den, dass nach wie vor Scheidungsabsichten bestünden. Die Eheprob-
leme seien insbesondere wegen des Konflikts zwischen dem Ehemann
und dem Sohn der Beschwerdeführerin entstanden. Im Weiteren pfleg-
ten die Eheleute zur Zeit kaum gemeinsame Aktivitäten.
Anlässlich der in der Folge durchgeführten getrennten Einvernahmen
vom 13. und 15. Dezember 2005 gaben die Ehegatten bezüglich der
Qualität der ehelichen Beziehung voneinander diametral abweichende
Einschätzungen zu Protokoll. Während die Beschwerdeführerin jedwel-
che Eheprobleme in Abrede stellte und die Beziehung als stabile Ehe
mit normalen Aussenkontakten beschrieb, berichtete der Ehemann von
tiefen Konflikten und eigenen Scheidungsabsichten, die er aus finanzi-
ellen Gründen leider nicht verwirklichen könne.
5.2 Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Zu-
stand der ehelichen Beziehung aus der Sicht des Ehemannes schlecht
war und er sich seit längerem mit Scheidungsgedanken trug, wie aus
dessen Einvernahme vom 15. Dezember 2005 mit aller Deutlichkeit
hervorgeht. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den Informatio-
nen, welche die Vorinstanz von dritter Seite erhielt, sodass das Bemü-
hen der Beschwerdeführerin unverständlich ist, diese Informationen
als unbegründete Behauptungen zu disqualifizieren. Die Beschwerde-
führerin beruft sich stattdessen auf ihre persönliche Sicht der Dinge.
Von ihrem Standpunkt aus sei die Ehe intakt und ohne Probleme ge-
wesen und sei es immer noch, was sie so anlässlich ihrer Einvernah-
me vom 13. Dezember 2005 zu Protokoll gegeben habe. Die Wider-
sprüche zwischen den Aussagen der Ehegatten sind indessen derart,
dass sie nicht als Ausdruck unterschiedlicher subjektiver Sicht auf
denselben Lebensvorgang gewertet werden könnten. Zudem sagte der
Ehemann aus, die Beschwerdeführerin habe vor seiner Einvernahme
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versucht, ihn dazu zu bewegen, die Ehe als intakt darzustellen. Es
muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Einvernahme versuchte, den Zustand der Ehe
wahrheitswidrig zu beschönigen. Hauptsächlich aber verkennt die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Argumentation, dass es nicht genügt, wenn
sie die Ehe als intakt bewertet und sie keine Scheidungsabsichten
hegt. Die erleichterte Einbürgerung setzt vielmehr eine beidseitig in-
takte Ehe voraus. Am Element der Beidseitigkeit fehlte es aber offen-
sichtlich, wie sich aus der Einvernahme des Ehemannes ergibt. Ob die
Haltung des Ehemannes bei objektiver Betrachtung begründet war, ist
dabei ohne Belang. Mehr bleibt diesem Punkt nicht anzufügen.
5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung bestehende Aktenlage nicht nur erhebliche
Zweifel am Vorhandensein einer beidseitig intakten ehelichen Bezie-
hung rechtfertigte. Über erhebliche Zweifel hinaus, die als Folge der
Beweislastverteilung für sich allein zu einer Abweisung des Gesuchs
führen mussten, konnte aus der damaligen Aktenlage ohne Willkür der
Schluss gezogen werden, dass eine solche beidseitig intakte eheliche
Beziehung in Wahrheit nicht bestand. Mithin waren die Voraussetzun-
gen für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG klarer-
weise nicht erfüllt. Gestützt auf die damalige Aktenlage ist die ange-
fochtene Verfügung zu Recht ergangen.
6.
6.1 Im Rechtsmittelverfahren macht die Beschwerdeführerin eine
nachträgliche Änderung der Sachlage geltend. Sie führt in der Be-
schwerdeschrift aus, nach dem zwischenzeitlich erfolgten Wegzug des
Sohnes aus der ehelichen Wohnung sei die eigentliche Ursache für die
ehelichen Probleme dahingefallen. Heute betrachte auch ihr Ehemann
die eheliche Beziehung als intakt. Scheidungsabsichten hege er nicht
mehr. Zum Beweis reicht sie ein Schreiben des Ehemannes vom 5. Juli
2006 zu den Akten, worin er den Wegzug des Sohnes sowie die Bes-
serung der ehelichen Beziehung bestätigt und ausführt, die Ehe könne
zur Zeit als gut bewertet werden. Er glaube nicht mehr, dass ihn die
Beschwerdeführerin nach erfolgter Einbürgerung verlassen werde. In
einer weiteren Eingabe vom 21. Juli 2009 bekräftigt die Beschwerde-
führerin diese Sachverhaltsentwicklung. Sie und ihr Ehemann wohnten
nach wie vor zusammen und führten ein intaktes Eheleben.
Seite 11
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6.2 Mit diesen Vorbringen werden echte Nova in das Verfahren einge-
führt. Das ist dem Grundsatz nach zulässig (vgl. oben E. 2). In der vor-
liegenden Konstellation eines zu Recht abgewiesenen Gesuchs jedoch
ist die Zulassung echter Nova mit einem Eingriff in den funktionellen
Instanzenzug verbunden. Gründe der Verfahrensökonomie fallen als
Rechtfertigung dahin, denn die Entscheidreife kann nicht ohne grösse-
ren Aufwand herbeigeführt werden. Da aber die Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung ihre Bereitschaft erklärte, das Anliegen der Beschwerde-
führerin nach zwei Jahren neu zu prüfen, dieser Zeitpunkt bereits ver-
strichen ist und die Ehe der Beschwerdeführerin nach wie vor besteht,
erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als sinnvoll, die Be-
schwerde abzuweisen und die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit
zur Einreichung eines neuen Einbürgerungsgesuchs zu verweisen.
Stattdessen ist die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zur Abklärung des aktuellen Sachverhalts und zum neuen Ent-
scheid zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu-
heissen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemes-
sene Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv S. 13
Seite 12
C-1135/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. April 2006 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Seite 13
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 14