B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
25.11.2016 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_758/2016)
Abteilung III
C-1136/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Verfügung vom 8. Januar 2015.
C-1136/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1965 geborene, mazedonische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war zwischen 1989 und 1995
als Bauhilfsarbeiter (Saisonnier) in der Schweiz erwerbstätig und entrich-
tete während 47 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz
[act.] 3, 55). Nach der Rückkehr in die Heimat arbeitete er auf dem Bau,
dies bis zum Verkehrsunfall am 27. September 2003 (act. 80-2, 90-3, 91-
1, 140-6).
A.b Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wies die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das erste Leistungsbe-
gehren des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2007 bei einer Arbeitsun-
fähigkeit in einer Verweistätigkeit von 0 % und einem Invaliditätsgrad von
17 % ab (act. 67).
A.c Die gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des BVGer C-265/2009 vom 25. Februar 2011
in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklä-
rung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wurde
(act. 80).
A.d Im Rahmen ergänzender medizinischer Abklärungen liess die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführer im Institut C._______ in Y. _______ inter-
disziplinär begutachten (act. 140).
A.e Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wies die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 6. Januar 2014
ab. Im Einzelnen führte sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Ge-
sundheitsbeeinträchtigung mit funktionellen Einschränkungen bei körper-
lich schwer belastenden und vorwiegend stehenden Tätigkeiten. Die Ar-
beitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf dem Bau betrage
70 %. Hingegen betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheits-
zustand angepassten Tätigkeit nach Ablauf einer sechsmonatigen Hei-
lungszeit 25 %, woraus eine Erwerbseinbusse von 41 % resultiere
(act. 146). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
C-1136/2015
Seite 3
A.f Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz mit Eingabe vom
10. September 2014 neue medizinische Unterlagen ein und stellte damit
sinngemäss ein zweites Leistungsbegehren (act. 149 ff.). Er machte gel-
tend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er habe psychi-
sche Probleme, sei ständig in Behandlung und müsse mehrere Medika-
mente einnehmen. In der letzten Zeit habe er auch andere gesundheitliche
Probleme. So zittere er am ganzen Körper und könne nicht aufrecht gehen.
Sollten die von ihm eingereichten Berichte nicht berücksichtigt werden, bat
er um erneute Untersuchung in der Schweiz. Aufgrund seines sehr
schlechten Gesundheitszustands sei er sicher, dass das Ergebnis auf mehr
als 50 % kommen werde.
A.g Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Vorinstanz mit
Verfügung vom 8. Januar 2015 mangels Glaubhaftmachung einer erhebli-
chen Änderung des Invaliditätsgrads auf das zweite Leistungsgesuch nicht
ein (act. 165).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2015 reichte der Beschwerdefüh-
rer bei der Vorinstanz mit E-Mail vom 17. Februar 2015 in englischer Spra-
che Beschwerde ein. Dieses E-Mail wurde dem Bundesverwaltungsgericht
am 25. Februar 2015 überwiesen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer
act.] 1). Zudem reichte er mit Schreiben vom 17. Februar 2015 (mazedoni-
scher Poststempel: 20. Februar 2015; Eingang beim Bundesverwaltungs-
gericht: 4. März 2015) ebenfalls in englischer Sprache beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Prüfung
seines Rentengesuchs. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, sein
Gesundheitszustand verschlechtere sich von Tag zu Tag (BVGer act. 2).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 wurde die Vorinstanz auf-
gefordert bis zum 20. April 2015 eine vorerst auf die Frage der Fristwah-
rung beschränkte Vernehmlassung einzureichen (BVGer act. 3).
B.c Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 mit, dass
gemäss postalischer Nachforschung die Verfügung vom 8. Januar 2015
dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 ausgehändigt worden sei. So-
fern die Beschwerde spätestens am 25. Februar 2015 der Post übergeben
worden sei, sei sie rechtzeitig eingereicht worden (BVGer act. 4).
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Seite 4
B.d Mit Verfügung vom 21. April 2015 gab der Instruktionsrichter zur
Kenntnis, dass gemäss dem Poststempel die Postaufgabe am 20. Februar
2015 erfolgt sei (BVGer act. 5).
C.
Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, ihr ärztli-
cher Dienst sei bei der Prüfung der im August 2014 erstellten neuen medi-
zinischen Unterlagen zur Feststellung gelangt, dass sich daraus in objekti-
ver Hinsicht keine neuen Aspekte ergäben. Weder hinsichtlich der Kniesi-
tuation, der Herzsituation noch aus psychiatrischer Sicht würden relevante
Veränderungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in leichten Verwei-
sungstätigkeiten ersichtlich. Die subjektiv angegebene Verschlechterung
werde objektiv nicht belegt. Entsprechend wurde die Abweisung der Be-
schwerde beantragt (BVGer act. 6).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 vom Beschwerdeführer ein-
verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– ging fristgerecht bei
der Gerichtskasse ein (BVGer act. 7 f.).
E.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 gab der Instruktionsrichter zur Kenntnis,
dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet
hatte und schloss unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den
Schriftenwechsel ab (BVGer act. 10).
F.
F.a Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 übermittelte die Vorinstanz eine Ko-
pie des am 2. Oktober 2015 von der mazedonischen Versicherung erhal-
tenen Gutachtens vom 19. Februar 2015 von Dr. D._______ und
Dr. E._______ (BVGer act. 12).
F.b Der Instruktionsrichter gab den Parteien mit Verfügung vom 21. Okto-
ber 2015 und Frist bis zum 20. November 2015 Gelegenheit, zum Gutach-
ten vom 19. Februar 2015 Stellung zu nehmen (BVGer act. 15).
F.c Die Vorinstanz übermittelte mit Eingabe vom 9. November 2015 die bei
ihrem ärztlichen Dienst eingeholte Stellungnahme vom 2. November 2015,
wonach sich aus dem Gutachten vom 19. Februar 2015 keine neuen As-
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Seite 5
pekte entnehmen liessen, insbesondere nicht solche, die eine höhere Ar-
beitsunfähigkeit zu belegen vermöchten. Entsprechend hielt die Vorinstanz
an ihrem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, fest (BVGer act. 16).
F.d Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichte der Beschwerdeführer
den Arztbericht von Dr. F._______ vom 17. September 2015 ein (BVGer
act. 18).
G.
Mit Vollmacht vom 19. November 2015 (Eingang: 1. Dezember 2015) liess
der Beschwerdeführer seine Vertretung durch B._______ in Z._______
(Mazedonien) anzeigen (BVGer act. 19).
H.
Innert angesetzter Frist reichte die Vorinstanz am 7. Januar 2016 Schluss-
bemerkungen samt einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom
31. Dezember 2015 zum Arztbericht vom 17. September 2015 ein und hielt
an ihren bisherigen Feststellungen und Anträgen fest (BVGer act. 25).
I.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 wurde zur Kenntnis genommen, dass
der Beschwerdeführer auf die Einreichung von Schlussbemerkungen ver-
zichtet hatte und wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer In-
struktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 28).
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die am 20. Februar 2015 bei
der mazedonischen Post aufgegebene, in englischer Sprache verfasste
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Seite 6
Beschwerde vom 17. Februar 2015 erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG, Art. 32 und Art. 38 Abs. 1
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999
[SR 0.831.109.520.1]; nachfolgend auch: Abkommen Schweiz-Mazedo-
nien; vgl. auch E. 3.1 nachstehend). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde vom 17. Februar 2015
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHIN-
DLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und war
in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig. Aktuell lebt er in Mazedonien.
Damit gelangt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom
9. Dezember 1999 zur Anwendung. Namentlich sind mazedonische
Staatsangehörige grundsätzlich in ihren Rechte und Pflichten aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften den Schweizerischen Staatsangehö-
rigen gleichgestellt (Art. 4 Ziff. 1 Abkommen Schweiz-Mazedonien). Im Üb-
rigen richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung nach schweizerischem Recht (Art. 1b und 6 IVG).
C-1136/2015
Seite 7
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Januar
2015 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva-
lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be-
ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
C-1136/2015
Seite 8
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weni-
ger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte
ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 geltenden
Fassung), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Im vorliegenden Fall sieht Art. 5 Ziff. 2 des Abkom-
mens Schweiz-Mazedonien keine abweichende Regelung vor. Die Rege-
lung in Art. 29 Abs. 4 IVG stellt nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.
5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft ge-
macht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV [SR
831.201]). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prü-
fung so lange entgegen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in
der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass
C-1136/2015
Seite 9
sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprü-
fung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h.
keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen
muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung
dieser Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum. So wird
sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementspre-
chend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des BGer
8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).
5.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letz-
ten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt
sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis
zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die be-
schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der
Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass
dieser Verfügung massgeblich (Urteil des BGer 8C_244/2016 vom 21. Juni
2016 E. 2.1 m.H. auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
5.3 Die versicherte Person hat mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit
nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Mit dem Beweismass des Glaubhaftma-
chens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die
Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht
sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte be-
stehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstel-
len lassen (Urteil 8C_244/2016 E. 2.2 m.H.).
6.
Die letzte umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Be-
schwerdeführers erfolgte mit der rentenabweisenden Verfügung vom
6. Mai 2014. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaub-
haft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt zwischen dem 6. Mai 2014
und dem 8. Januar 2015, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung, rentenrelevant verändert hat.
C-1136/2015
Seite 10
6.1 Der für die Verfügung vom 6. Mai 2014 massgebliche Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem interdisziplinären Gut-
achten vom 6. Januar 2014 (act. 140) und präsentiert sich im Wesentlichen
wie folgt:
6.1.1 Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige
Episode (ICD-10 F 33.1/F 33.2); chronische Beschwerden der gesamten
rechten unteren Extremität (ICD-10 M 79.60/T 93.2/Z 98.8) und koronare
2-Ast-Erkrankung (ICD-10 I 25.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
nannten die Gutachter chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter
zervikaler und lumbaler Betonung (ICD-10 M 54.80); unspezifisches multi-
lokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R 52.9); Verdacht auf Medikamenten-
malcompliance (ICD-10 Z 91.1); fortgesetzter Nikotinabusus, schädlicher
Gebrauch (ICD-10 F 17.1); Dyslipidämie (ICD-10 E 78.0) und chronische
Gastritis (ICD-10 K 29.5; act. 140-18 f.).
6.1.2 In allgemeininternistischer Hinsicht stellte Dr. med. G._______, FMH
Allgemeine Innere Medizin, ein Schonhinken rechts und rezidivierende Epi-
soden mit ruckartigem Zittern des rechten Beines fest. Im Übrigen waren
die Befunde unauffällig bzw. wurde auf die weiteren spezialärztlichen Un-
tersuchungen verwiesen. Allgemeininternistisch wurde keine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit attestiert (act. 140-7).
6.1.3 Nach Dr. med. H._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
würden die objektiven Befunde einen Beschwerdeführer mit Tremor auf der
linken Körperhälfte mit monotoner Sprachgestaltung, Einsilbigkeit und star-
rer Affektlage zeigen. Der Beschwerdeführer wirke insgesamt verlangsamt.
Im Zusammenhang mit den Ängsten und der Schlafstörung könne daher
von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter bis mittelgradi-
ger Episode ausgegangen werden. Hinweise für eine mittelgradige oder
schwere depressive Episode seien hingegen eher nicht vorhanden, es be-
stehe kein Morgentief, kein umfassender sozialer Rückzug, kein Libidover-
lust, auch erweise sich der Beschwerdeführer als reisefähig. Weiter wurde
festgestellt, dass die gegenwärtige psychopharmakologische Behandlung
ungenügend erscheine. Die gemessenen Serumwerte würden unter der
Nachweisgrenze liegen, sodass vermutet werden müsse, der Beschwer-
deführer nehme die verordneten Medikamente nicht regelmässig ein. Bei
einer konsequenten Einnahme wäre mit einer Aufhellung der depressiven
C-1136/2015
Seite 11
Symptome zu rechnen. Medikamentös unbehandelt könne dem Beschwer-
deführer aufgrund seiner psychischen Störung eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit von 25 % attestiert werden (act. 140-10).
6.1.4 In orthopädischer Hinsicht hielt Dr. med. I._______, FMH Orthopädi-
sche Chirurgie, fest, der Beschwerdeführer hätte sich geweigert, einen ein-
zigen Schritt ohne Stock zu überwinden, hätte sich aber mit dessen Hilfe
flüssig fortbewegt. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine
gute Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. An den oberen und unteren Ext-
remitäten bestehe mit Ausnahme von Hüft-, Knie- und Schultergelenk der
rechten Seite eine freie Beweglichkeit. Auf neurologischer Ebene würden
sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich
des peripheren Nervensystems zeigen. Weiter hätten sich die Anam-
neseerhebung sowie die gesamte ausführliche Untersuchung aufgrund der
schleppenden Angaben des Beschwerdeführers langwierig gestaltet. Zahl-
reiche Fragen und Widersprüche hätten kaum aufgelöst werden können.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerde-
führer beklagten, völlig diffusen Beschwerden durch die klinischen und ra-
diologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Nachvoll-
ziehbar sei ein gewisser Leidensdruck am rechten Kniegelenk, kaum aber
die übrigen Beschwerden. Die deutlichen Inkonsistenzen, das fehlende An-
sprechen auf wiederholte Infiltration, anamnestisch weiterhin durchgeführt
konservative Therapiemassnahmen sowie langjährige körperliche Scho-
nung und Arbeitskarenz könnten als klarer Hinweis für eine erhebliche
nicht-organische Beschwerdekomponente angesehen werden. Für die Tä-
tigkeit als Maurer sowie für jede andere körperlich mittelschwere und
schwere Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körper-
lich leichte, überwiegend sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung
liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungs-
mässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg, das Überwinden von Treppen, Leitern und
unebenem Grund sowie der repetitive Einsatz der rechten oberen Extremi-
tät oberhalb Schulterniveau sollte dabei vermieden werden (act. 140-14 f.).
6.1.5 Gemäss Dr. med. J._______, FMH Kardiologie, bestehe beim Be-
schwerdeführer eine chronische koronare Herzkrankheit. Bei der aktuellen
klinischen Untersuchung sei er kardio-pulmonal kompensiert, im Sinus-
rhythmus und normoton. Die Echokardiographie zeige eine leicht redu-
zierte LV-Pumpfunktion mit diffuser LV-Hypokinesie, inferior betont. Auf-
grund der koronaren Herzkrankheit sei der Beschwerdeführer für eine kör-
perlich belastende Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Hingegen sei er für eine
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Seite 12
körperlich nicht belastende Tätigkeit vornehmlich sitzend mit gelegentli-
chem Laufen weiter einsetzbar (act. 140-17 f.).
6.1.6 Aus polydisziplinärer Sicht sei insgesamt eine vollständige Arbeitsun-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich
mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit festzustellen. Für körper-
lich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit von 75 %, vollschichtig umsetzbar bei vermindertem Rende-
ment und erhöhtem Pausenbedarf. Durch adäquate psychiatrische Be-
handlung sollte eine annähernd uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adap-
tierten Tätigkeiten erreichbar sein (act. 140-20).
6.2 Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2015
stellte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund
neuer medizinischer Akten im Wesentlichen wie folgt dar:
6.2.1 Im Bericht vom 1. August 2014 hält der Orthopäde Dr. K._______
fest, beim Beschwerdeführer sei nach einer Verletzung im September 2003
die rechte Kniescheibe operativ entfernt worden. Aktuell habe er eine
starke Kontraktur im rechten Knie mit schmerzhaft reduzierter Bewegung
sowie Schmerzen im linken Knie bei Bewegung. Das Treppensteigen sei
erschwert. Weiter liege eine konsekutive Arthrose links wegen der vergrös-
serten Last vor. Der Beschwerdeführer gehe an Stöcken. Die Funktion des
rechten Beines habe er verloren. Gemäss der Invalidentabelle liege eine
Invalidität von 40 % vor (act. 152-1 f.).
6.2.2 Dr. L._______, Internist, stellte in seinem Bericht vom 1. August 2014
das Vorhandensein eines Implantates oder Transplantates nach koronarer
Gefässplastik (Z 95.5) fest. Er hielt als Diagnosen zudem eine Dislipidämie
und ein kompensiertes Herz fest und merkte schliesslich an, der Patient
sei arbeitsunfähig (act. 152-3 f.).
6.2.3 Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. M._______ vom 4. August
2014 sei der Beschwerdeführer chronisch krank und leide unter folgenden
Diagnosen nach ICD-10 Code: Angina Pectoris (I 20), Hypertensio arteria-
lis (I 10), Spondylosis (M 47), Coxarhtrosis (M 16), Gonarthrosis (M 17),
chronische Gastritis (K 29.5), Hypercholesterinämie (E 78.0), rezidivie-
rende depressive Störung (F 33.2), Morbus Parkinson (G 20) sowie Kardi-
omyopathie (I 25.5). Sein Gesundheitszustand habe sich dieses Jahr sicht-
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bar verschlechtert, insbesondere sei er psychisch instabil. Der psychophy-
sische Zustand vermittle den Eindruck eines trägen, 100 %-igen Invaliden,
der für keine Arbeit eingesetzt werden könne (act. 150, 162).
6.2.4 Dr. F._______, Fachärztin für Psychiatrie, diagnostizierte in ihrem
Bericht vom 6. August 2014 eine rezidivierende depressive Störung
(F 33.3) bei gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen.
Trotz mehr als zehnjähriger regelmässiger psychotherapeutischer und me-
dikamentöser Behandlung sei kein Erfolg erzielt worden. Während der ak-
tuellen Untersuchung seien im Zusammenhang mit der primären psychiat-
rischen Diagnose auch ein Zustand mit intensiver psychomotorischer Un-
ruhe („Syndrom unruhige Beine“), eine depressive Stimmung, eine depres-
sive Ideenfindung, die von episodischen Wahrnehmungstäuschungen be-
gleitet sei und sein Benehmen diktiere, wesentliche Veränderungen der
Willens- und Antriebsdynamiken, die in Form von Schlaf- und Appetitlosig-
keit sowie von Hypobulie ausgedrückt seien, zum Vorschein getreten. Auf-
grund des vergangenen und aktuellen psychischen Gesundheitszustands
sei der Beschwerdeführer nicht bereit und nicht in der Lage, berufliche Ver-
pflichtungen auf sich zu nehmen und diesen nachzukommen. Ferner
müsse er weiterhin die regelmässige Einnahme der Medikamente sowie
psychotherapeutische Behandlung fortsetzen. Anlässlich einer Kontrollun-
tersuchung am 26. Oktober 2014 wurde angemerkt, der Beschwerdeführer
befinde sich im Anfangsstadium eines Neuroleptika-Syndroms (act. 151,
163).
6.2.5 Gemäss Stellungnahme von Dr. N._______, FMH Allgemeine Medi-
zin, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz vom 29. September 2014
würden die Berichte von August 2014 (d.h. acht Monate nach der Begut-
achtung in Z._______) aus objektiv-ärztlicher Sicht keine neuen Aspekte
zeigen. Sowohl die Kniesituation als auch die Herzsituation hätten sich
nicht relevant verändert, insbesondere ganz sicher nicht mit Bezug auf die
Restarbeitsfähigkeit in den angepassten, vorwiegend sitzenden Verweistä-
tigkeiten. Auch aus psychiatrischer Sicht sehe er keine neuen Aspekte. Die
subjektiven Angaben betreffend eine Verschlechterung seit Januar 2014
seien objektiv mit den medizinischen Berichten nicht belegt (act. 156).
6.3 Im Beschwerdeverfahren wurden weitere ärztliche Berichte einge-
reicht:
6.3.1 Gemäss dem Bericht des Fonds für Pensions- und Invaliditätsversi-
cherung Mazedoniens vom 19. Februar 2015 von Dr. D._______ und
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Dr. E._______, bestehe in kardiologischer Hinsicht eine rhythmische Akti-
vität mit deutlichen Tönen und ohne Geräusche. Betreffend die unteren
Extremitäten sei das linke Bein ohne Beschwerden. Im Bereich des rechten
Knies habe es eine Narbe und die Bewegungen seien leicht eingeschränkt,
ohne Schwellung im Bereich des Knies, mit leicht veränderten Konturen
und Auftreten subjektiver Schmerzen bei Bewegung bis zum maximalen
Ausmass. Ferner wurde eine auffällige leichte Hypotrophie am Unterschen-
kel genannt. Das Gehen werde mit einer Stützkrücke unterstützt, obwohl
es eigenständig möglich sei. In psychiatrischer Hinsicht werde ein allge-
mein gemindertes Befinden festgestellt, ein subdepressiver Affekt. Die Ar-
beitsfähigkeit sei um 40 % gemindert (BVGer act. 14).
6.3.2 Die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers,
Dr. F._______, hielt in ihrem Bericht vom 17. September 2015 zusammen-
fassend fest, der Krankheitsverlauf sei chronisch, fluktuierend und sei in
eine dauerhafte Veränderung der Persönlichkeit übergegangen, mit einer
dominant ausgeprägten depressiven Symptomatik und schizoidem Verhal-
ten, sodass ungeachtet der lang andauernden und geänderten therapeuti-
schen Behandlung kein zufriedenstellendes Tauglichkeitsniveau erreicht
worden sei; es bestehe eine Therapieresistenz infolge häufig auftretender
depressiver Episoden, die sich als familiäre, beruflich und soziale Nicht-
funktionalität und Isolation auswirkten. Als Diagnosen nannte sie eine re-
zidivierende depressive Störung (F 33.2), eine schizoide Persönlichkeits-
störung (F 60.1) und hypertensio arterialis essentialis (I 10). Die eingangs
im Bericht unter den Arbeitsdiagnosen noch genannte posttraumatische
depressive Störung (F 43.1) wurde nicht mehr erwähnt. Im Einzelnen führte
sie aus, die Störung des Beschwerdeführers lasse sich anhand der Chro-
nizität erheben und manifestiere sich in wiederholten depressiven Episo-
den, welche drei bis sechs Monate andauern könnten, wobei dieses klini-
sche Bild häufig von einem hohen Grad an Ängstlichkeit, Unruhe und de-
pressiver Phänomenologie begleitet sei mit depressiver Stimmung, de-
pressivem Gedankengut, verringertem Aufrechterhalten der Aufmerksam-
keit, geminderter Konzentration, verringertem Selbstvertrauen und Selbst-
achtung. Der Beschwerdeführer leide häufig an Schlafstörungen und ge-
mindertem Appetit (BVGer act. 23).
6.3.3 Gemäss Stellungnahme von Dr. O._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz vom 31. De-
zember 2015 seien aufgrund der vorhandenen Unterlagen weder die Kri-
terien der Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung noch die einer
posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Die verabreichte Medikation
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spreche nicht für das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Eine
schwere depressive Episode sei gekennzeichnet durch eine innere Leere
und Interessenlosigkeit. Die mehrmals beschriebene Nervosität, die
Ängste, die Reizbarkeit und das aggressive Verhalten würden nicht in den
Kriterienkatalog einer schweren depressiven Episode passen. Da die be-
handelnde Psychiaterin von einem chronischen Verlauf spreche, müsse
eher davon ausgegangen werden, dass der Zustand nicht schlechter sei
als zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Schweiz. Der Versicherte habe
bereits damals für sich keine Arbeitsfähigkeit mehr gesehen. Die Medika-
mentencompliance sei nirgends belegt. Es lasse sich nur sagen, dass der
Versicherte zum Zeitpunkt der Begutachtung in der Schweiz die Medikation
nicht in ausreichender Dosierung eingenommen habe. Im Verlauf seien
keine Medikamentenblutspiegel beigelegt worden. Aus rein medizinischer
Hinsicht lasse sich nicht mehr sagen, da die Berichte aus Mazedonien sehr
kurz gehalten seien. Subjektive Angaben und die Beurteilung seien ver-
mengt und ein Psychostatus nach AMDP fehle. Auffällig sei auch die Dis-
krepanz des Berichts der behandelnden Psychiaterin im Vergleich zur Be-
schreibung der Stimmungslage durch die Invalidenkommission. Symptome
einer schweren depressiven Episode würden nicht mit Unlust oder subde-
pressivem Zustand beschrieben. Aus ihrer Sicht könne mit den Unterlagen
eine Verschlechterung nicht belegt werden (BVGer act. 25).
6.4 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer
namentlich in Bezug auf das rechte Knie, das Herz und die Psyche ge-
sundheitliche Beschwerden bestehen. Da für die Beurteilung der Frage, ob
eine rentenrelevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht wurde,
ausschliesslich die bis zum Verfügungszeitpunkt am 8. Januar 2015 vorlie-
genden Unterlagen massgebend sind, können die Arztberichte, die aus der
Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und erst im Be-
schwerdeverfahren eingereicht wurden, grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 464/06
vom 15. März 2007 E. 4.2).
6.4.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Neuanmeldung am
10. September 2014 nur gerade vier Monate nach Erlass der das erste
Leistungsgesuch abweisenden Verfügung vom 6. Mai 2014 erfolgte, womit
an die Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung
höhere Anforderungen gestellt werden können.
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6.4.2 In kardiologischer Hinsicht enthalten die ärztlichen Berichte von Au-
gust 2014 keine Anhaltspunkte für eine mögliche Veränderung des Ge-
sundheitszustands. Auf die von Dr. L._______ bloss pauschale und ohne
jegliche Begründung attestierte Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 6.2.2 vorste-
hend) kann jedenfalls nicht abgestellt werden. Im Übrigen ergeben sich
selbst aus dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom
19. Februar 2015 keine gegenteiligen Hinweise, zumal dort in kardiologi-
scher Hinsicht eine rhythmische Aktivität mit deutlichen Tönen und ohne
Geräusche festgestellt wurde (vgl. E. 6.3.1 vorstehend).
6.4.3 In orthopädischer Hinsicht entsprechen die Feststellungen von
Dr. K._______ vom 1. August 2014 (vgl. E. 6.2.1 vorstehend) denjenigen
in seinem früheren Bericht vom 17. März 2011 (act. 84). Dieser frühere Be-
richt wurde denn auch im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung be-
rücksichtigt (act. 140-3). Damit vermag der neuere Bericht vom 1. August
2014 keine Anhaltspunkte für eine allfällige Veränderung des Gesundheits-
zustands in orthopädischer Hinsicht zu liefern. Schliesslich ist anzumerken,
dass laut Bericht vom 19. Februar 2015 der Beschwerdeführer auch ohne
Krücken gehen könne (vgl. E. 6.3.1 vorstehend).
6.4.4 In psychiatrischer Hinsicht nannte die behandelnde Psychiaterin
Dr. F._______ im Bericht vom 6. August 2014 eine rezidivierende depres-
sive Störung (F 33.3) bei gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen
Symptomen (vgl. E. 6.2.4 vorstehend). Gemäss ICD-10-Code sind bei sol-
chen schweren depressiven Episoden Halluzinationen, Wahnideen,
psychomotorische Hemmung oder Stupor so schwer ausgeprägt, dass all-
tägliche soziale Aktivitäten unmöglich sind und Lebensgefahr durch Suizid
und mangelhafte Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme bestehen kann.
Weder aus dem Bericht vom 6. August 2014 noch aus dem späteren Be-
richt vom 17. September 2015 ergeben sich Hinweise für das Vorliegen
solch ausgeprägter Symptome beim Beschwerdeführer. Laut Stellung-
nahme der Psychiaterin Dr. O._______ vom medizinischen Dienst der Vo-
rinstanz passen die beschriebenen Symptome denn auch nicht in den Kri-
terienkatalog einer schweren depressiven Episode. Sodann geht die be-
handelnde Psychiaterin von einem chronischen Verlauf aus, was ebenfalls
gegen eine Zustandsveränderung spricht. Hinzu kommt, dass die verab-
reichte Medikation nicht für das Vorliegen einer schweren depressiven Epi-
sode spricht (vgl. E. 6.3.3 vorstehend). Zwar hielten Dr. M._______ und
Dr. F._______ in ihren Berichten vom 4. August 2014 bzw. 17. September
2015 fest, der Beschwerdeführer nehme seine Medikamente regelmässig
ein (act. 162-1; BVGer act. 23). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch
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anlässlich der interdisziplinären Begutachtung seine Medikamente nach-
weislich nicht regelmässig eingenommen hatte, ist fraglich, ob er dies spä-
ter tatsächlich getan hat. Eine erneute Laboruntersuchung des Medika-
mentenspiegels liegt jedenfalls nicht vor. Ausserdem wurde im Gutachten
vom 6. Januar 2014 festgehalten, dass durch eine adäquate psychiatrische
Behandlung mit einer Aufhellung der depressiven Symptome zu rechnen
und eine annähernd uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit erreichbar sein sollte (act. 140-20).
6.4.5 Vor diesem Hintergrund vermag auch der sehr allgemein gehaltene
hausärztliche Bericht vom 4. August 2014, wo nach Aufzählung der Diag-
nosen ohne nähere Begründung eine sichtbare Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands mit Fokus auf den psychischen Zustand angegeben
wird, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesund-
heitszustands zu geben.
6.4.6 Schliesslich wurde das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zit-
tern am Körper, welches von Dr. F._______ in ihrem Bericht vom 6. August
2014 als Zustand mit intensiver psychomotorischer Unruhe („Syndrom un-
ruhige Beine“) beschrieben wurde, bereits im Rahmen der interdisziplinä-
ren Begutachtung beobachtet (vgl. E. 6.1.2 f. vorstehend) und kann somit
keinen Anhaltspunkt für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
darstellen. Die vom Hausarzt aufgeführte Diagnose Morbus Parkinson
wurde sodann ohne jegliche fachärztliche Befundung gestellt und meint
wohl ebenfalls das im psychiatrischen Fachbereich bereits diskutierte Zit-
tern der Beine. Im Übrigen wurde bis zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung nirgends die Diagnose Morbus Parkinson fachärztlich festgehal-
ten und auch das interdisziplinäre Gutachten vom 6. Januar 2014 enthält
in neurologischer Hinsicht keine entsprechenden Hinweise. Deshalb ist
diese hausärztliche Diagnose für dieses Verfahren nicht weiter beachtlich.
Darüber hinaus fällt auf, dass Dr. F._______ im neusten Bericht vom
17. September 2015 kein Zittern mehr erwähnt. Soweit jedoch aus der vor-
erwähnten Symptomatik zu einem späteren Zeitpunkt eine erhebliche Ge-
sundheitsverschlechterung resultieren sollte, steht es dem Beschwerde-
führer selbstverständlich frei, mit einem neuen Gesuch an die Vorinstanz
zu gelangen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen
Berichten von August 2014 keine Anhaltspunkte für eine rentenrelevante
Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben.
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Selbst die Berücksichtigung der erst im Beschwerdeverfahren eingereich-
ten medizinischen Berichte würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Da-
mit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass sich der Grad der Invalidität zwischen dem 6. Mai 2014 (Erlass der
ursprünglichen materiellen Verfügung) und dem 8. Januar 2015 (Erlass der
vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung) in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert hat. Entsprechend ist die Vorinstanz
zu Recht nicht auf das neue Rentengesuch eingetreten und die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens sind die auf Fr. 400.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegen-
den Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
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3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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