Abtei lung II I
C-1139/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
1. A._______ sowie ihre Töchter
2. B._______ und
3. C._______,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Dr. René Bussien, Rechtsanwalt,
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1139/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1962) ist türkischer Abstammung. Mit-
te 1989 gelangte sie ein erstes Mal in die Schweiz, wo sich ihr damali-
ger (und jetziger) Ehemann, der türkische Staatsangehörige
U._______ (geb. 1960), als Asylsuchender aufhielt, und stellte eben-
falls ein Asylgesuch. Im April 1991 zogen die Eheleute ihre Asylgesu-
che zurück und kehrten in die Türkei zurück. Dort wurde die Ehe der
Beschwerdeführerin 1 am 14. Februar 1995 geschieden, wobei die vier
aus der Ehe hervorgegangenen Töchter B._______ (geb. 1983),
C._______ (geb. 1986), D._______ (geb. 1991) und E._______ (geb.
1992) der Beschwerdeführerin zugesprochen wurden.
B.
Am 6. Juni 1995 heiratete die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei den
Schweizer Bürger V._______ (geb. 1966) und erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Die
beiden älteren Töchter folgten ihr spätestens im Dezember 1996, die
beiden jüngeren im Mai 1999 in die Schweiz nach.
C.
Gestützt auf die Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin 1 am 26. Janu-
ar 1998 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des
Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 21. Juni
1999 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammen lebten und
weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig
nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbür-
gerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungs-
verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean-
tragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr beste-
he. Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Ver-
heimlichung dieser Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen könne. In der Folge wurde die Be-
schwerdeführerin 1 am 8. Juli 1999 gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert
eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht die kanto-
nalen Bürgerrechte von Zürich und Aargau sowie die Gemeindebür-
gerrechte von Winterthur (ZH) und Küttingen (AG). In die erleichterte
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Einbürgerung mit einbezogen waren die beiden älteren Töchter der
Beschwerdeführerin 1, B._______ und C._______.
D.
Die Ehe der Beschwerderdeführerin 1 mit ihrem schweizerischen Ehe-
mann wurde am 30. August 2000 rechtskräftig geschieden. Ein Jahr
später, am 1. August 2001, verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1
in der Türkei wieder mit ihrem ersten Ehemann, U._______, der ihr
noch im gleichen Jahr im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz folgte.
E.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin 1 am 11. Februar 2003
mit, sie erwäge die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Artikel 41
Absatz 1 BüG für nichtig zu erklären. Die Chronologie der Ereignisse
lasse vermuten, dass sie die erleichterte Einbürgerung durch falsche
Angaben zum Zustand der Ehe bzw. durch Verschweigen von erhebli-
chen Tatsachen erschlichen habe. Die Beschwerdeführerin 1 erhielt
Gelegenheit zur Stellungnahme und sie wurde aufgefordert, ihr Einver-
ständnis zum Beizug der Scheidungsakten zu geben.
F.
Mit Anwortschreiben vom 4. März 2003 übermittelte die Beschwerde-
führerin die verlangte Einverständniserklärung und versicherte, dass
sie ihren zweiten Ehemann aus Liebe geheiratet habe und dass die
Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 21. Juni 1999 in-
takt gewesen sei. Die Ehe sei erst einige Monate später in eine Krise
geraten, die ihre Ursache vor allem in Konflikten um ihre vier Kinder
aus erster Ehe gehabt hätte. Diese Krise habe schliesslich zur Schei-
dung geführt. Nach der Scheidung sei es für sie sehr schwer gewesen,
allein alle Schwierigkeiten zu meistern. Sie habe unbedingt Unterstüt-
zung benötigt. Die Kontakte zum ersten Ehemann und dem Vater der
vier Kinder seien in dieser Zeit enger geworden. Schliesslich hätten sie
Gefühle füreinander entdeckt, die sie bewogen hätten, wieder zu hei-
raten.
G.
In der Folge zog die Vorinstanz die Scheidungsakten bei und beauf-
tragte am 21. Mai 2003 die Behörden des Kantons Zürich, eine polizei-
liche Einvernahme von V._______ zu veranlassen.
Seite 3
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H.
Am 13. Juni 2003 wurde V._______ durch die Kantonspolizei Zürich
einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er zuerst U._______,
den damaligen (und jetzigen) türkischen Ehemann der Be-
schwerdeführerin, kennen gelernt habe. Beide hätten sie im gleichen
Restaurationsbetrieb zusammengearbeitet und in der Freizeit sehr viel
miteinander unternommen. Auf diese Weise habe er schliesslich auch
mit der Beschwerdeführerin 1 Bekanntschaft geschlossen. Im Jahr
1988 oder 1989 sei die Familie in die Türkei zurückgekehrt. Danach
habe er sie jedes Jahr besucht. Es sei ungefähr 1994 gewesen, als er
die Beschwerdeführerin 1 gefragt habe, ob sie mit ihm zusammen
leben wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe sie von ihrem Ehemann
getrennt gelebt. U._______ habe damals eine Freundin gehabt, was
die Beschwerdeführerin 1 nicht ertragen habe. Nach einiger
Bedenkzeit – der Beschwerdeführerin 1 sei der Entschluss wegen der
vier Kinder sehr schwer gefallen – habe sie einer Heirat zugestimmt.
Die Ehe sei dann bis im Frühjahr 1999 gut verlaufen. Auf diesen Zeit-
punkt hin seien die zwei jüngeren Töchter der Beschwerdeführerin in
die Schweiz gekommen. Daraus hätten sich Probleme ergeben, ob-
schon er an und für sich ein gutes Verhältnis mit den beiden Kindern
gehabt habe. In der Wohnung sei immer Unordnung gewesen, und die
Kinder hätten Lärm verursacht. Er könne kleine Kinder grundsätzlich
nicht ertragen. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung habe er je-
doch immer noch daran geglaubt, dass man einen Weg finden werde,
das „Kinderproblem“ zu lösen. Ungefähr im Oktober 1999 schliesslich
habe er eine eigene Wohnung bezogen. Er sei es gewesen, der den
Bezug separater Wohnungen vorgeschlagen, und er sei es auch gewe-
sen, der die Beschwerdeführerin 1 danach zur Einreichung der Schei-
dungsklage gedrängt habe. V._______ bestätigte schliesslich, dass
ihm die Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin 1 mit ihrem ersten
Ehemann bekannt sei. Die Beschwerdeführerin 1 hätte ihm anvertraut,
dass sie mit ihren vier Kindern nicht allein fertig werde. Er selbst und
der alte bzw. neue Ehemann der Beschwerdeführerin 1 arbeiteten
wiederum in derselben Firma.
I.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 gab die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin 1 Kenntnis von den Aussagen ihres geschiedenen schwei-
zerischen Ehemannes, vom Inhalt der beigezogenen Scheidungsakten
sowie von weiteren Erkenntnissen und lud sie zur Stellungnahme ein.
Aus den Scheidungsakten ergebe sich, dass die gerichtliche Trennung
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der Ehe bereits am 15. Oktober 1999 erfolgt sei und dass es die Be-
schwerdeführerin 1 gewesen sei, die am 2. November 1999 beim Frie-
densrichteramt Winterthur auf Scheidung der Ehe geklagt habe. Weiter
wies die Vorinstanz darauf hin, dass der türkische Ehemann der Be-
schwerdeführerin 1 am 19. Juni 1999 mit einem Visum in die Schweiz
gelangt sei, das er zum Zwecke des Besuchs der Beschwerdeführerin
1 und der gemeinsamen Kinder erwirkt habe, wobei die Beschwerde-
führerin 1 als Garantin aufgetreten sei. Anschliessend habe der Ehe-
mann allerdings sein zweites Asylgesuch eingereicht. Auf Grund der
gesamten Umstände äusserte die Vorinstanz ihre Überzeugung, dass
das ganze Vorgehen von Anfang an abgesprochen gewesen sei und
das Ziel verfolgt habe, der Beschwerdeführerin 1 möglichst rasch zum
Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen.
J.
Mit Schreiben vom 19. März 2004 versicherte die Beschwerdeführerin
1 erneut, dass sie ihren früheren Ehemann aus Liebe geheiratet habe
und die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt ge-
wesen sei. Gegen die „Unterstellung“ einer abgesprochenen Ehe ver-
wahrte sie sich. Sie sei sogar von ihrem früheren Ehemann schwanger
geworden und habe ihm zuliebe abtreiben lassen – eine für sie trau-
matische Erfahrung – weil er keine Kinder hätte haben wollen. Die
Scheidung der Ehe – die nur von ihm angestrebt worden sei – habe
sie ebenfalls bis heute nicht verkraftet. Deswegen befinde sie sich im-
mer noch in psychiatrischer Behandlung. Als Beweismittel reichte die
Beschwerdeführerin 1 eine Bestätigung des Kantonsspitals Winterthur
vom 12. März 2004 ein, wonach sie im September 1997 einen
Schwangerschaftsabbruch veranlasst habe.
K.
Am 7. Mai 2004 gelangte die Vorinstanz an die zuständigen Behörden
der Kantone Zürich und Aargau und ersuchte um Zustimmung zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Entsprechende Erklä-
rungen wurden am 25. Mai bzw. 8. Juni 2004 abgegeben.
L.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2004 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung der Beschwerdeführerin 1 für nichtig. Zur Begründung
verwies die Vorinstanz einerseits auf die zeitliche Nähe zwischen der
erleichterten Einbürgerung, der gerichtlichen Trennung und der Einlei-
tung des Scheidungsverfahrens. Andererseits hob sie hervor, dass der
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deklarierte Grund für das Scheitern der Ehe – die fehlende Verträglich-
keit des schweizerischen Ehemannes, was kleine Kinder anbetrifft –
nicht als nachträglich eingetretenes und unvorhersehbares Ereignis
gelten könne, das eine intakte Ehe innert weniger Monate zerstört
habe. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass bereits
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr
bestanden habe. Die Vorinstanz äusserte darüber hinaus den Ver-
dacht, dass ein gemeinsamer Ehewille in Wahrheit ohnehin nie exis-
tiert habe, weil das ganze Vorgehen zwischen der Beschwerdeführerin
1, ihrem geschiedenen schweizerischen Ehemann und ihrem aktuellen
türkischen Ehepartner abgesprochen gewesen sei. Den Verdacht be-
gründete die Vorinstanz mit den besonderen, seit Jahren bestehenden
persönlichen Beziehungen zwischen den drei Personen und dem Um-
stand, dass die beiden Ehemänner der Beschwerdeführerin 1, die sich
Ende der 80er Jahre als Arbeitskollegen kennen gelernt hätten, nun
wieder im gleichen Betrieb zusammenarbeiten würden. Abschliessend
hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Nichtigerklärung gemäss Art. 41
Abs. 3 BüG auf die in die Einbürgerung einbezogenen älteren Töchter
der Beschwerdeführerin 1, B._______ und C._______, erstrecke.
M.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin 1 mit ihren
Töchtern B._______ (Beschwerdeführerin 2) und C._______
(Beschwerdeführerin 3) am 18. Juni 2004 und 9. Juli 2004 an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und erhob
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde mit den folgenden
Rechtsbegehren: Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, und das Verfahren sei zu
ergänzenden Beweiserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei vom Einbezug in
die Nichtigerklärung Abstand zu nehmen.
N.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. August
2004 die Abweisung der Beschwerde.
O.
Die Beschwerdeführerinnen sprachen mit Replik vom 7. Oktober 2004
dem EJPD die Eigenschaft eines unabhängigen Gerichts im Sinne von
Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ab und verlang-
Seite 6
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ten die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. In der
Sache hielten sie an den gestellten Rechtsbegehren fest und legten
als Beweismittel eine Reihe von Dokumenten ins Recht.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesver-
waltungsgerichts zum Zeitunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsge-
richtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren
in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrens-
rechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Artikel 37 VGG auf das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine
abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Ergreifung des Rechtsmittels
legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
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grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Die Beschwerdeführerinnen fordern gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK
die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Sie überse-
hen dabei allerdings, dass der sachliche Geltungsbereich des Art. 6
Abs. 1 EMRK auf Verfahren beschränkt ist, in denen zivilrechtliche An-
sprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorlie-
gende Verfahren, welches das Staatsbürgerrecht zum Gegenstand hat,
gehört weder in die eine noch die andere Kategorie (vgl. JOCHEN
ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskon-
vention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 52 zu Art. 6
bei N. 243; ferner ANDREAS KLEY-STRULLER, Art. 6 EMRK als Rechts-
schutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 46 bei N.
1). Die Beschwerdeführerinnen können somit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK
nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Nur der Vollständigkeit
halber sei darauf hingewiesen, dass sich damit auch der zwischenzeit-
lich gegenstandslos gewordene Einwand der Beschwerdeführerin als
unbehelflich erweist, wonach das EJPD als verwaltungsinterne
Rechtsmittelinstanz nicht den Anforderungen an ein unabhängiges
und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK entspre-
che.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gelebt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in
ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürge-
rung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie die
schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvor-
aussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht erteilt werden (BGE
130 II 482 E. 2 S. 484; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403.; BGE 128 II 97
E. 3a S. 99).
Seite 8
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4.2 Der Begriff der „ehelichen Gemeinschaft“ im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art.
159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den
Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann
nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete
Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II
482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte ausländischen Ehe-
partnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermög-
lichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hin-
blick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren
eingeleitet wird.
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung mit Zustim-
mung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem
unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es
genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli-
che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130
II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt
der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien-
tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrer-
seits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent-
sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
Seite 9
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5.
Die angefochtene Verfügung ist am 21. Mai 2004 ergangen, d.h. innert
der am 8. Juli 2004 endenden gesetzlichen Frist von fünf Jahren (p.a.
Art. 130 und Art. 132 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Zustimmungserklärungen der
Heimatkantone Zürich und Aargau sind zwar erst später, am 25. Mai
und 8. Juni 2004 erteilt worden. Da jedoch auch sie innert der fünfjäh-
rigen Frist abgegeben wurden, konnte die ursprüngliche Fehlerhaftig-
keit der angefochtenen Verfügung nachträglich behoben werden. Die
formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt.
6.
Vorweg ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die rogato-
rische Befragung des geschiedenen Schweizer Ehemannes V._______
vom 13. Juni 2003 sei nicht gerichtsverwertbar. Die Be-
schwerdeführerinnen beanstanden zweierlei. Zum einen sei nicht klar,
in welcher Eigenschaft V._______ einvernommen worden sei. Zum
anderen sei er befragt worden, ohne dass ihm irgendwelche Kon-
sequenzen für den Fall falscher Aussagen angedroht worden seien.
Dazu ist eingangs festzuhalten, dass die mündliche Befragung
V._______s durch die Kantonspolizei Zürich gestützt auf einen
schriftlichen Fragenkatalog der Vorinstanz, die schriftliche Erfassung
der Antworten in einem Protokoll und die Unterzeichnung des Proto-
kolls durch V._______ den gesetzlichen Anforderungen an eine
schriftliche Auskunftseinholung gemäss Art. 12 Bst. c VwVG sowie
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) genügte (vgl. dazu
BGE 130 II 169 2.3.4 S. 173 f.). Dass V._______ nicht auf seine Wahr-
heitspflicht aufmerksam gemacht wurde, liegt in seiner verfah-
rensrechtlichen Stellung als Auskunftsperson begründet und kann
nicht beanstandet werden. Dagegen wäre sicher wünschbar gewesen,
wäre V._______ ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden,
dass er als Auskunftsperson einvernommen werde. Allerdings machen
die Beschwerdeführerinnen nicht geltend, V._______ habe falsch
ausgesagt. Sie berufen sich ganz im Gegenteil auf seine Schilderung
der Vorgänge. Damit gehen die Rügen der Beschwerdeführerinnen je-
doch definitiv ins Leere.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Die Be-
schwerdeführerin 1 und ihr türkischer Ehemann heirateten im Jahr
Seite 10
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1983 ein erstes Mal. Im Jahr 1987 emigrierte der Ehemann in die
Schweiz und stelle ein Asylgesuch. Die Ehefrau folgte ihm im Jahr
1989 nach und ersuchte ebenfalls um Asyl. Nach dem Rückzug der
Gesuche kehrten die Eheleute im April 1991 in ihre Heimat zurück.
Während dieses ersten Aufenthaltes in der Schweiz lernte der Ehe-
mann den Schweizer Bürger V._______ kennen. Beide arbeiteten beim
gleichen Arbeitgeber und verkehrten auch auf privater Basis eng
miteinander. Dadurch schloss V._______ Bekanntschaft mit der
Beschwerdeführerin 1. Nach der Rückkehr der Eheleute wurde der
enge freundschaftliche Kontakt weiter aufrecht erhalten. V._______
besuchte die Familie alljährlich in der Türkei und unternahm mit ihr ge-
meinsame Reisen durch das Land. Am 14. Februar 1995 wurde die
Ehe in der Türkei geschieden, wobei die gemeinsamen vier Kinder der
Beschwerdeführerin 1 zugesprochen wurden. Bereits knapp vier Mo-
nate später, am 6. Juni 1995, verheiratete sie sich, ebenfalls in der
Türkei, mit V._______ und zog zu ihm in die Schweiz. Die zwei älteren
Kinder, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, folgten der Mutter
spätestens im Dezember 1996 und die zwei jüngeren im Mai 1999
nach. Am 26. Januar 1998, d.h. gut fünf Monate vor der Erfüllung der
zeitlichen Minimalvoraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst c BüG
ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um erleichterte Einbürgerung. Am
21. Juni 1999 unterzeichneten die Ehegatten die gemeinsame Erklä-
rung über den Zustand ihrer Ehe, und am 8. Juli 1999 wurde die Be-
schwerdeführerin 1 erleichtert eingebürgert. Bereits drei Monate spä-
ter, am 15. Oktober 1999, fand eine eheschutzrichterliche Verhandlung
statt, in deren Verlauf den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt wur-
de, und am 2. November 1999 klagte die Beschwerdeführerin 1 auf
Scheidung der Ehe. Die Scheidung erfolgte mit Urteil des Bezirksge-
richts Winterthur vom 19. Juni 2000, in Rechtskraft seit 30. August
2000. Anlässlich der Verhandlung vor dem Scheidungsrichter am 18.
Januar 2000 gaben beide Ehegatten in getrennten Anhörungen über-
einstimmend zu Protokoll, sie lebten seit sechs Monaten getrennt und
hätten eigene Wohnungen. Zur Trennung der Ehegatten ist es somit
noch im Juli 1999, d.h. im Monat der erleichterten Einbürgerung ge-
kommen, und nicht erst im Oktober 1999, wie die Beschwerdeführerin-
nen mit Unterstützung von V._______ geltend machen. Die ins Recht
gelegte Bescheinigung der zuständigen Einwohnerkontrolle, wonach
V._______ seit dem 20. September 1999 an einer neuen Wohnadresse
gemeldet sei, kann an dieser Feststellung nichts ändern. Dass in der
Replik versucht wird, die übereinstimmende Aussage beider Ehegatten
zum Trennungszeitpunkt als einen Irrtum V._______s in der zeitlichen
Seite 11
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Einordnung der Ereignisse darzustellen, muss als geradezu mutwillig
bewertet werden. Am 1. August 2001, also rund ein Jahr nach der
Scheidung vom Schweizer Ehegatten, verheiratete sich die
Beschwerdeführerin 1 in der Türkei wieder mit U._______, der ihr im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz folgte und in der Folge
erneut zusammen mit V._______ im gleichen Betrieb arbeitete.
7.2 Die dargestgellten Eckdaten, namentlich die Wiederverheiratung
der Beschwerdeführerin 1 mit U._______ nach Auflösung der Ehe mit
V._______ in Verbindung mit der sehr engen zeitlichen und sachlichen
Korrelation zwischen dem Bestand der beiden Ehen einerseits und ih-
rem fremdenpolizeilichen Nutzen andererseits sprechen eindeutig
gegen die Beschwerdeführerin 1. Sie rechtfertigen nicht nur die
natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung vom 21. Juni 1999 und der erleichterten Einbür-
gerung vom 8. Juli 1999 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Ge-
meinschaft lebten (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Ver-
mutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Wird die ei-
gentümliche, seit Jahren bestehende Dreiecksbeziehung zwischen den
Betroffenen in Betracht gezogen, erscheint darüber hinaus auch der
Verdacht der Vorinstanz durchaus als begründet, das gesamte Vorge-
hen sei unter den drei beteiligten Personen zum vornherein abgespro-
chen gewesen, und es habe demzufolge zwischen der Beschwerde-
führerin 1 und V._______ zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft bestanden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerinnen in der Lage sind, diese natürliche Vermutung
zu widerlegen. Dazu brauchen sie nicht den Nachweis zu erbringen,
dass die Ehe mit V._______ zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war,
denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweis-
last. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerinnen eine plausible Alter-
native zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren können. Sie
können den Gegenbeweis erbringen, sei es indem sie glaubhaft den
Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartun, das geeignet ist,
den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem sie
glaubhaft darlegen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 der ehelichen
Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass sie demzufolge zum
Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen
hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten
(vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts
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5A.13/2005 vom 6 September 2005 E. 4.2, und 5A.23/2005 vom 22.
November 2005 E. 5.2).
7.3 Die Beschwerdeführerin 1 beteuert, dass sie V._______ aus Liebe
geheiratet habe und macht geltend, Konflikte zwischen ihrem
Ehemann und den Kindern hätten nachträglich zum Scheitern der Ehe
geführt. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung seien sie und ihr
Ehemann noch von einer intakten Ehe ausgegangen. Sie selbst habe
die Scheidung nicht gewollt. Es sei ihr damaliger Ehemann gewesen,
der darauf gedrängt habe. Sie selbst habe sich damit nie abgefunden
und leide psychisch immer noch daran. Zu einer Wiederannäherung an
den ersten Ehemann und zur Wiederverheiratung sei es gekommen,
weil sie sich als alleinerziehende Mutter von vier Kindern überfordert
gefühlt habe. Die Darstellung der Beschwerdeführerin 1 wird von
V._______ anlässlich seiner Einvernahme im Wesentlichen bestätigt.
Erläuternd weist er darauf hin, dass er kleine Kinder grundsätzlich
nicht gut ertrage und dass ihn die Unordnung und der Lärm, den sie in
der ehelichen Wohnung verursacht hätten, massiv gestört habe. Zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung habe er aber noch daran ge-
glaubt, dass man einen Ausweg aus dem „Kinderproblem“ finden wer-
de. Er sei es gewesen, der die Trennung vorgeschlagen und nach Be-
zug einer separaten Wohnung auf Scheidung gedrängt habe.
7.4 Die Darstellung der Beschwerdeführerin 1 überzeugt nicht. Dage-
gen spricht bereits der zeitliche Ablauf der Ereignisse auf der Grundla-
ge ihrer eigenen Schilderungen und der von ihr inhaltlich nicht bestrit-
tenen Akten. So ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann zweiein-
halb Monate nach der erleichterten Einbürgerung polizeilich an einer
anderen Wohnadresse registriert war und dass rund drei Monate nach
der erleichterten Einbürgerung die gerichtliche Trennung der Ehegat-
ten im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verfügt wurde. In Anbe-
tracht des Umstands, dass das Erkennen des Scheiterns einer Ehe,
der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung einige Zeit brau-
chen, kann nicht angenommen werden, die Ehe sei aus der Sicht der
Beteiligten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung am
21. Juni 1999 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 8. Juli 1999
noch intakt gewesen. Noch weniger rechtfertigt sich eine solche An-
nahme, nachdem – wie oben dargelegt – als erwiesen betrachtet wer-
den muss, dass die Eheleute die eheliche Gemeinschaft bereits im Juli
1999, also im Monat der erleichterten Einbürgerung aufgegeben ha-
ben. Die Angaben der Beteiligten zum Scheidungsentschluss und sei-
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ner Umsetzung, die das Bild einer gegen ihren Willen verlassenen
Ehefrau und Mutter von vier Kindern zeichnen sollen, sind entspre-
chend verworren. Die einseitige Zuweisung der Verantwortlichkeit an
V._______ lässt sich schwer mit dem Umstand vereinbaren, dass es
die Beschwerdeführerin 1 war, die auf Scheidung klagte. Dazu führt
V._______ in einem Schreiben vom 6. September 2004 aus, er habe
die Beschwerdeführerin 1 gebeten, das Notwendige vorzukehren, weil
er dazu „aus zeitlichen Gründen“ nicht gekommen sei. Die
Beschwerdeführerin 1 ihrerseits behauptet in der Replik, die
Scheidungsklage sei ihr vom Sozialamt „befohlen“ worden. Denn ohne
gerichtliche Verpflichtung des Ehemannes zu Alimentenzahlungen hät-
te sie keine wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten. Bloss vergisst die Be-
schwerdeführerin 1 mit dieser Argumentation, dass gegenseitiger Un-
terhalt nie Gegenstand des Eheschutz- und des nachfolgenden Ehe-
scheidungsverfahrens war. Die Ehegatten waren sich von Anfang an
darin einig, dass sie auf gegenseitige Unterhaltsleistungen verzichten.
Im Übrigen wusste V._______ sehr wohl, dass er mit der Be-
schwerdeführerin 1 die Mutter von vier (kleinen) Kindern heiratet, und
er konnte bereits einige einschlägige Erfahrungen sammeln, weil die
zwei älteren Kindern, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, schon seit
Dezember 1996 in der ehelichen Wohnung lebten. Zudem machte die
Beschwerdeführerin 1 selbst geltend, dass sie im September 1997 ei-
nen Schwangerschaftsabbruch habe durchführen lassen, gerade weil
ihr damaliger Ehemann keine Kinder gewollt habe, und deswegen trau-
matisiert sei. Sollten die durch die Kinder ausgelösten Konflikte tat-
sächlich zum Scheitern der Ehe geführt haben, wie die Beschwerde-
führerin 1 geltend macht, dann bestanden sie mit Sicherheit bereits
geraume Zeit vor der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung.
In Wirklichkeit wird die Ehe wohl deshalb aufgegeben worden sein,
weil ihr einziger Zweck, die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts,
vermeintlich erreicht worden war. Dass die Beschwerdeführerin 1 im
September 1997 auf Wunsch des Ehemannes einen Schwanger-
schaftsabbruch und eine Sterilisation hat durchführen lassen, ist je-
denfalls kein Beleg für das Bestehen einer echten ehelichen Bezie-
hung, wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik argumentieren.
8.
Der Beschwerdeführerin 1 ist es somit nicht gelungen, die gegen sie
sprechende natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen,
dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 21. Juni 1999
und der erleichterten Einbürgerung am 8. Juli 1999 zwischen ihr und
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V._______ keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete ehelichen
Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände
muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille,
falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erloschen
war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um der
Beschwerdeführerin 1 zu einer erleichterten Einbürgerung zu verhel-
fen. Indem die Beschwerdeführerin 1 in der gemeinsamen Erklärung
den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die
Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleich-
terte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen.
Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene
Verfügung ist soweit zu Recht ergangen.
9.
9.1 Im Sinne eines Eventualantrags machen die Beschwerdeführerin-
nen geltend, zumindest den in der Zwischenzeit volljährigen Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 sei das Schweizer Bürgerrecht zu belas-
sen. Da sie an den Vorgängen um die erleichterte Einbürgerung der
Beschwerdeführerin 1 anerkanntermassen in keiner Weise beteiligt ge-
wesen seien, sei es nicht einzusehen, weshalb sie in die Nichtigerklä-
rung einbezogen worden seien. Ein solches Vorgehen sei als „Sippen-
haft“ zu werten, die nach rechsstaatlichen Massstäben unhaltbar sei.
9.2 Art. 41 Abs. 3 BüG hält in diesem Zusammenhang fest, dass sich
die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder er-
streckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbür-
gerung beruht, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich verfügt.
Daraus folgt, dass die Ausdehnung den gesetzlichen Regelfall und der
Nichteinbezug die zu rechtfertigende Ausnahme darstellt. Indem der
Gesetzgeber die Erstreckung solchermassen ohne weitere Vorausset-
zungen zur gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung der Einbür-
gerung eines sich unredlich verhaltenden Ausländers erklärt, schliesst
er eine Anknüpfung an unredliches Verhalten seiner reflexhaft betroffe-
nen Familienmitglieder zum vornherein aus. Ganz offensichtlich geht
der Gesetzgeber davon aus, dass Einbürgerungen, die letztlich auf
Täuschung der Behörden beruhen, keinen Bestand haben dürfen. Es
tritt hinzu, dass reflexhaft betroffene Familienmitglieder in den aller-
meisten Konstellationen an der initialen Täuschungshandlung nicht
mitgewirkt haben, sodass die Anknüpfung an ihr eigenes unredliches
Verhalten das in Art. 41 Abs. 3 BüG zum Ausdruck kommende Verhält-
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nis zwischen Regelfall und Ausnahme in ihr Gegenteil verkehren wür-
de, wollte man es als Rechtfertigung für einen Nichteinbezug gelten
lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann in
diesem Zusammenhang von einer Sippenhaft nicht die Rede sein.
Denn die reflexhaft betroffenen Familienmitglieder verlieren mit ihrem
Schweizer Bürgerrecht einen privilegierten Rechtsstatus, den sie nicht
hätten, hätte sich die Person, von der sie ihren Status ableiten, ge-
setzeskonform verhalten.
9.3 Der Einwand der Beschwerdeführerinnen erweist sich somit als
unbegründet. Andere Gründe, die es rechtfertigen würden, die Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3 von der Nichtigerklärung auszunehmen,
sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht aus dem
Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 20. Juli 2004, in dem sie auf
eigene Integrationsleistungen verweist und den Verlust eines wesentli-
chen Teils ihrer Identität beklagt, sollte sie ihr Schweizer Bürgerrecht
verlieren. Die letztere Folge ist jeder Nichtigerklärung mit Reflexwir-
kungen eigen, und die geltend gemachte gute Integration wird ihr im
Rahmen eines Verfahrens auf ordentliche Einbürgerung von Nutzen
sein. Die Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts, das sie auf Grund
des unredlichen Verhaltens ihrer Mutter im privilegierten Verfahren er-
hielt, wird dadurch nicht gerechtfertigt. Es ist deshalb nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, die Beschwerdeführe-
rinnen 2 und 3 von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung auszunehmen.
10.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz gegen Empfangsbestätigung (Akten Ref-Nr. K 298
885 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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