B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1139/2015
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-1139/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 28. August 2014 beantragte der libanesische Gesuchsteller bzw. Ein-
geladene (geb. 1962) bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut ein
Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt (vom
15. September 2014 bis 14. Oktober 2014) bei einem Freund (im Folgen-
den: Beschwerdeführer) in X._______/LU (Akten des SEM [nachfolgend:
SEM act.] 36-39). Dieser hatte zuvor ein Einladungsschreiben an die
Schweizer Botschaft gerichtet (SEM act. 35).
B.
Mit Formularentscheid vom 29. August 2014 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Beirut ab, das gewünschte Visum auszustellen (SEM act. 31-32).
Sie führte aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Be-
dingungen des beabsichtigten Aufenthalts des Gesuchstellers erschienen
nicht glaubhaft. Zudem fehle die Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Vi-
sums.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. September 2014 beim Amt für Migration des Kantons Luzern Einspra-
che (SEM act. 26). Die kantonale Behörde übermittelte die Akten in der
Folge an die Vorinstanz (SEM act. 27).
D.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Beschwerdefüh-
rer ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz die Einsprache am 28. Januar 2015 ab (SEM act. 70-
73). Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Ge-
suchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert
betrachtet werden könne. Dieser lebe in einer Region, aus welcher als
Folge der insbesondere in politischer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest-
zustellen sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen,
sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Dabei
gelte vor allem Europa als Wunschdestination. Im Falle der Schweiz werde
dabei nicht selten versucht, sich ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte,
Bekannte, Freunde) zunutze zu machen, wo ein solches bereits bestehe.
Dies führe angesichts der restriktiven Zulassungsregelung der Schweiz
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nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Beim Ge-
suchsteller handle es sich zudem um einen 52 Jahre alten Mann, der ledig
und kinderlos sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er keine Verant-
wortlichkeiten gegenüber der eigenen Familie habe. Ebenso wenig seien
gesellschaftliche Verpflichtungen in den Akten zu erkennen. Bezüglich sei-
ner beruflichen Situation bestünden widersprüchliche Angaben. Womit er
seinen Lebensunterhalt tatsächlich finanziere, gehe aus den Akten nicht
hervor bzw. es würden in den Akten keine entsprechenden Nachweise über
seine angeblichen Erwerbstätigkeiten und über dadurch regelmässig ge-
neriertes Erwerbseinkommen vorliegen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2015 (Datum des Poststempels)
beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung bzw. Bewilli-
gung des bei der Schweizer Vertretung eingereichten Visumsgesuchs.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellung-
nahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2015
zugestellt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-zwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines libanesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
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Seite 5
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
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2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als libanesischer
Staatsangehöriger der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Die Schweizer Vertretung ist
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vorliegend der Ansicht, das beantragte Schengen-Visum könne nicht erteilt
werden, da die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Ge-
suchstellers nicht als hinreichend gesichert erscheine und der Zweck des
Aufenthalts nicht glaubhaft sei. Aufgrund der Akten kann als erstellt gelten,
dass die Schweizer Botschaft den Sachverhalt – entgegen den beschwer-
deweisen Vorbringen – genügend abgeklärt hat. Immerhin gelangte auch
das SEM – nachdem es ergänzende Auskünfte beim Gastgeber einholen
liess – zum gleichen Schluss. So führte es aus, der allgemeine und per-
sönliche Hintergrund des Gesuchstellers in seinem Heimatland biete keine
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Wie an
obiger Stelle ausgeführt (vgl. E. 4.4 - 4.5) stellt dies denn auch einen Grund
dar, um die Erteilung eines Schengen-Visums zu verweigern. Nachfolgend
gilt es somit die Lebensumstände des Gesuchstellers im Libanon zu prü-
fen. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, son-
dern nur Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfal-
les zu würdigen.
5.2 Libanon hat eine lange Tradition als Handelsnation. Dabei kommt dem
Land eine liberale Wirtschaftsordnung ebenso zustatten wie die vielfältigen
Verbindungen ins Ausland – vor allem aufgrund der zahlreichen Auslands-
libanesen. Der Bürgerkrieg und die Kampfhandlungen infolge der Ausei-
nandersetzung mit Israel im Jahre 2006 haben erhebliche wirtschaftliche
Schäden verursacht und die Rolle des Landes als Drehscheibe für Handel
und Dienstleistungen im Nahen Osten nachhaltig beeinträchtigt. Spuren
sind – trotz teilweise gelungenen Wiederaufbaus der Innenstadt von Beirut
– bis heute deutlich zu sehen und haben sich in das kollektive Bewusstsein
der Bevölkerung eingegraben. Nach wie vor florieren aber die libanesi-
schen Banken und Finanzdienstleister. Von den Folgen der Weltwirt-
schaftskrise waren die libanesischen Banken nicht in gleichem Maß betrof-
fen wie die europäischen und nord-amerikanischen Unternehmen. Im Zuge
des Bürgerkriegs in Syrien brach der Tourismussektor, bis dahin ein wich-
tiger Pfeiler der Wirtschaft, deutlich ein. Außerdem brach mit Syrien ein
wichtiger Absatzmarkt weg, und der Transit in die Golfstaaten, die haupt-
sächlichen Abnehmer von landwirtschaftlichen Produkten, wurde er-
schwert. Kapitalüberweisungen von Auslandslibanesen (rund acht Milliar-
den US-Dollar pro Jahr) sorgen trotz schwacher Binnenwirtschaft für eine
gewisse Stabilität. Derzeit liegt das libanesische BIP bei 48,8 Milliarden
US-Dollar (2014 nominal; 2013: 47,2 Milliarden US-Dollar). Das Wachstum
betrug trotz der gegenwärtigen Flüchtlingskrise noch real 2,0 Prozent. Für
2015 wird mit 3 Prozent gerechnet. Der Dienstleistungssektor (insb. Tou-
rismus, Kreditwirtschaft, Bausektor) trägt traditionell etwa Dreiviertel zum
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BIP bei, gefolgt von der Industrie (ca. 20 Prozent) und der Landwirtschaft
(ca. 5 Prozent; vgl. > Reise & Sicherheit >
Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Libanon > Wirtschaft bzw.
Innenpolitik, Stand: März 2015, besucht im Mai 2015).
Noch immer wagen viele Libanesen den Schritt zur Auswanderung (siehe
dazu > Publications > Migration Profiles and
Fact Sheets > Lebanon's Fact Sheet; Stand: April 2013, besucht im Mai
2015). Diese Tendenz wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder – wie in casu – Bekannten
selbst ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten aus-
länderrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist –
versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder fakti-
sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entzie-
hen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Er-
teilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder
einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (vgl. Urteil
des BVGer C-2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.4). So besteht denn auch
für libanesische Staatsangehörige durchaus die Möglichkeit, eine Einreise-
bewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine frist-
gerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss
bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein ausländerrecht-
lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 1962 geborenen, ge-
schiedenen Mann (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der Beschwerdeführer
macht in dieser Hinsicht in seiner Rechtsmittelengabe geltend, sein Gast
sei zwar nicht verheiratet, er sei hingegen entgegen der Meinung des SEM
sozial eingebunden. Sein Lebensmittelpunkt sei im Libanon und es käme
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ihm nie in den Sinn, seine Heimat zu verlassen. Er habe dort seine Familie
mit vielen Geschwistern und sei im Libanon verwurzelt.
Das Vorhandensein eines sozialen Netzes allein stellt hingegen erfah-
rungsgemäss noch keinen Umstand dar, der eine Person von einer
Emigration abzuhalten vermag. Vielmehr müssen Verpflichtungen ersicht-
lich sein, die auf eine gewisse Unabkömmlichkeit im Heimatland schliessen
lassen (vgl. E. 5.3). Zwar macht der Beschwerdeführer pauschal geltend,
sein Gast habe verwandtschaftliche und tatsächliche Unter-stützungs-
pflichten gegenüber seinen Familienangehörigen, allerdings führt er diese
bezüglich Umfang und Art nicht näher aus. Auch dem vom Beschwerde-
führer ins Recht gelegten Auszug aus dem Familienbuch lassen sich hierzu
keine Angaben entnehmen, ist doch daraus ersichtlich, dass die Eltern des
Gesuchstellers verstorben und seine Geschwister allesamt verheiratet sind
(vgl. Beschwerdebeilage 4).
6.2 Bezüglich der beruflichen Situation des Gesuchstellers weist die Vor-
instanz auf widersprüchliche Angaben hin: Gemäss den im Visumsformular
gemachten Ausführungen sei dieser als "Diesel Mechanic" tätig. Laut Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers handle er hingegen mit Immobilien und
Antiquitäten und habe auch mit Treuhandgeschäften zu tun. Die Vorinstanz
führt weiter aus, aus den Akten gehe nicht hervor, womit der Gesuchsteller
seinen Lebensunterhalt tatsächlich finanziere bzw. es würden in den Akten
keine entsprechenden Nachweise über seine angeblichen Erwerbstätigkei-
ten und über dadurch regelmässig generiertes Erwerbseinkommen vorlie-
gen. Mangels anderer Belege und Umstände könne daher vorliegend nicht
von gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegan-
gen werden. Der Bankkontoauszug der Jammal Trust Bank vermöge diese
Einschätzung nicht zu ändern (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2015).
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, sein Gast sei im Libanon ein aner-
kannter Geschäftsmann und besitze Immobilien und Grundstücke. Es be-
stünden keine widersprüchlichen Aussagen bezüglich der beruflichen Tä-
tigkeit. Die Angabe (seines Gastes) "Diesel Mechanic" betreffe die Grund-
ausbildung. Heute sei er wie angegeben vorab in der Immobilienbranche
tätig. Er statte die von ihm verkauften Immobilien gelegentlich mit Antiqui-
täten aus und leiste Treuhanddienste. Anders als vom SEM angenommen,
generiere sein Gast ein regelmässiges Erwerbseinkommen, wobei er auf
die mit Beschwerde eingereichte Liste der wichtigsten Vermögensbestand-
teile des Gesuchstellers verweist (vgl. Beschwerdebeilage 5). Daraus sei
ersichtlich, dass sein Gast im Libanon neben einer Eigentumswohnung
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Seite 10
mehrere Grundstücke sein eigen nenne. Es handle sich um Grundstücke
von bedeutendem Wert. Auch die beigelegten Bankauszüge (vgl. Be-
schwerdebeilage 6) würden aufzeigen, dass der Gesuchsteller ein wohlha-
bender Mann sei und es nicht nötig habe, hier in der Schweiz als Asylant
anzuklopfen. Es handle sich damit um einen Mann mit gefestigten berufli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Beschwerde vom 24. Februar
2015).
Im Hinblick auf den von der Vorinstanz ins Feld geführten Widerspruch be-
züglich den unterschiedlichen Tätigkeitsangaben des Gesuchstellers ist zu
bemerken, dass im Visumsgesuch klar nach der "derzeitigen beruflichen
Tätigkeit" ("Current occupation") und nicht nach der Grundausbildung bzw.
allfälligen früheren Tätigkeiten gefragt wird. Der Gesuchsteller gab denn
auch an, er sei "Diesel Mechanic" und führte des Weiteren aus, er sei selb-
ständig erwerbend (vgl. Visumsgesuch vom 28. August 2014, Antworten
auf Fragen 19 und 20). Identische Angaben bezüglich seiner Erwerbstätig-
keit machte er bereits in einem früheren Visumsgesuch, datiert vom 23.
November 2010. Gastgeber war damals ein hier ansässiges Unternehmen,
welches Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreibt (vgl.
/[...]). Einem Einladungsschreiben vom 4. Oktober 2010 ist zu
entnehmen, dass der Gesuchsteller sich dazumal in die Schweiz habe be-
geben wollen, um hier Geräte einzukaufen, die für den Export bestimmt
waren (vgl. SEM act. 6). In diesem Kontext kann nicht ganz ausser Acht
gelassen werden, dass auch die hier in der Schweiz lebende Familie, wel-
che den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gesuchsteller
hergestellt hat und für die der Beschwerdeführer seit Jahren als Rechtsan-
walt tätig ist, ebenfalls im Autohandel tätig ist (vgl. SEM act. 57 sowie Be-
schwerde vom 25. Februar 2015 S. 4). Vorliegend sind somit gewisse Wi-
dersprüche und Unklarheiten bezüglich der beruflichen Verhältnisse des
Gesuchstellers nicht von der Hand zu weisen.
Des Weiteren sind die vom Beschwerdeführer geschilderten wirtschaftli-
chen Verhältnisse in der sein Gast lebt, wie folgt zu relativieren: So ergeben
sich aus der in deutscher Übersetzung eingereichten Vermögensliste keine
Angaben bezüglich Wert, Art und Grösse der Wohnung und der diversen
Grundstücke, die im Besitz des Gesuchstellers sind (vgl. Beschwerdebei-
lage 5). Unbehelflich sind dabei die in arabischer Sprache eingereichten
Grundbuchauszüge. Seine beiden bei der Jammal-Bank geführten Spar-
konten weisen ein Guthaben von LBP 61'500.00 (ca. SFR 37.50) sowie
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Seite 11
USD 10'026.00 (ca. SFR 9'284.00) auf. Sie lassen jedoch keinerlei Rück-
schlüsse auf sein (Immobilien-)Unternehmen zu. Ein Handelsregisteraus-
zug oder anderes offizielles Dokument wurde zudem nicht eingereicht.
6.3 Vor diesem Hintergrund sind beim Gesuchsteller keine gesellschaftli-
chen und familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland auszumachen.
Auch lassen die unklaren Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit keine Rück-
schlüsse auf eine berufliche Verankerung im Libanon zu. In diesem Zusam-
menhang sind auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu relativieren. Es
kann somit nicht davon ausgegangen werden, die Gefahr eines Verblei-
bens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeit-
raum hinaus erscheine als unwahrscheinlich. Besondere Zweifel kommen
zudem auch am Zweck des Aufenthaltes auf.
6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Be-
urteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer eine Ver-
pflichtungserklärung (SEM act. 68) abgegeben und damit sein Vertrauen in
ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat.
Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindli-
cher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE
2009/27 E. 9).
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden nicht geltend gemacht und solche sind
auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
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Seite 12
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: