Abtei lung III
C-1140/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richterin Elena Avenati-Carpani; Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
E._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Sintzel, Löwenstrasse 54, Postfach 6376,
8023 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus Nigeria stammende E._______ (geb. _______, nachfolgend Be-
schwerdeführer) heiratete am 11. Dezember 1992 in seinem Heimatland
die um fünf Jahre jüngere Schweizer Bürgerin K._______. Am 23. Mai
1993 reiste er in die Schweiz ein und nahm im Kanton Zürich Wohnsitz. In
der Folge erhielt er von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau.
B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 4. April 1998 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsver-
fahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 18. September 1999 ge-
meinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten,
stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten
und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge-
rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean-
tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht".
Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimli-
chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen
könne. Am 25. Oktober 1999 erhielt der Gesuchsteller daraufhin durch er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. Sep-
tember 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(BüG; SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht.
C. Wegen einer Fremdbeziehung verliess K._______ die eheliche Wohnung
im Mai 2000, worauf die Eheleute in gegenseitigem Einverständnis
beschlossen, sich zu trennen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7.
Februar 2001 (in Rechtskraft seit dem 20. März 2001) wurde die Ehe
geschieden. Am 18. Juni 2001 heiratete der Beschwerdeführer in seinem
Herkunftsland die nigerianische Staatsangehörige O._______. Mit dieser
Landsfrau hatte er noch während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein
Kind gezeugt, das am 5. Oktober 2000 zur Welt gekommen war.
D.
D.a Diese Vorfälle bewogen das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute
Bundesamt für Migration [BFM], hiernach: das Bundesamt) dazu, ein Ver-
fahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu eröff-
nen. Am 4. April 2003 forderte es den Gesuchsteller in diesem Zusammen-
hang auf, sich binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklä-
rung, zur Trennung und Scheidung von seiner schweizerischen Ehegattin
sowie zur Zeugung des ausserehelichen Kindes zu äussern. Der Parteiver-
treter nahm hierzu am 30. Mai 2003 erstmals Stellung. Dabei machte er
geltend, sein Mandant habe das Schweizer Bürgerrecht in keiner Weise
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen. Die Gründe, welche zur Scheidung geführt hätten, seien erst
nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten. Die Stellungnahme war
mit einer Erklärung von K._______ vom 27. März 2003 ergänzt.
D.b Auf Veranlassung des Bundesamtes wurde die schweizerische Ex-Ehefrau
3am 12. Juli 2003 von der Kantonspolizei Aargau rogatorisch einvernom-
men. Am 14. Oktober 2003 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit,
aufgrund der gesamten Umstände seien die Voraussetzungen für eine
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt zu betrachten
und übermittelte ihm das Einvernahmeprotokoll. Bezug nehmend auf
dieses bestritt der Parteivertreter mit Eingabe vom 14. November 2003 die
vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Am 9. Dezember 2003
ersuchte die Vorinstanz den Heimatkanton St. Gallen in der Folge um Zu-
stimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zu-
stimmung lag am 11. Dezember 2003 vor.
D.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 erklärte das Bundesamt die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde
ausgeführt, beide Ehegatten hätten innerhalb weniger Wochen nach der
erleichterten Einbürgerung aussereheliche Beziehungen zu Personen auf-
genommen, mit denen sie heute verheiratet seien. Unter diesen Umstän-
den müsse davon ausgegangen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Un-
terzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und in dem-
jenigen der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr gelebt wor-
den sei. Trennung und Scheidung seien das Ergebnis eines längeren Pro-
zesses des Auseinanderlebens. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers
habe anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt, dass in der Ehe ab Ende
des Jahres 1999 Schwierigkeiten bestanden hätten. Diese seien auf die
Sprache und die grosse Verantwortung, die ihr damals oblegen habe, zu-
rückzuführen gewesen. Es sei anzunehmen, dass diese Schwierigkeiten
seit Anbeginn der Ehe bestanden und sich seither auf die Beziehung aus-
gewirkt hätten. Angesichts der zeitlichen Abfolge der Vorkommnisse er-
scheine unglaubhaft, dass den Ehegatten die beidseitige Entfremdung bis
nach der erleichterten Einbürgerung verborgen geblieben sei. Vielmehr
hätten sie die Einbürgerungsbehörde im falschen Glauben gelassen, sie
würden in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben.
E. Mit Beschwerde vom 9. September 2004 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rechtsvertreter, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen. Am 12. Oktober
2004 reichte er eine kurze Aktualisierung des Rechtsmittels nach. Dazu
lässt der Beschwerdeführer vorab vorbringen, die Behörde trage die Be-
weislast dafür, dass ein eingebürgerter Ausländer die Einbürgerung er-
schlichen oder mit unlauterem Verhalten erwirkt habe. Er und seine Ex-
Ehefrau hätten die gemeinsame Erklärung vom 18. September 1999 in gu-
ten Treuen unterzeichnet und damals weder bewusst falsche Angaben ge-
macht noch irgend etwas Wesentliches verschwiegen. Besagte Erklärung
habe vielmehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Was die Vor-
instanz dagegen einwende, sei nicht stichhaltig und kein Beweis für die
ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Aus der Kontaktaufnahme der
schweizerischen Ex-Gattin mit ihrem Jugendfreund im Dezember 1999
dürfe nicht geschlossen werden, dass die Ehe schon zuvor in der Krise ge-
wesen sei. Erst im März 2000 sei das Verhältnis von K._______ zu ihrem
4heutigen Partner enger geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe die
eigentliche Zerrüttung begonnen. Diese Fremdbeziehung hätte denn den
alleinigen Grund für die spätere Scheidung vom Gesuchsteller dargestellt.
Keine Rolle gespielt habe in dieser Hinsicht hingegen die Zeugung des
ausserehelichen Kindes im Januar 2000. Hierbei habe es sich lediglich um
einen einmaligen Seitensprung gehandelt. Davon habe die Ex-Gattin an-
fänglich gar nichts gewusst. Trennung und Scheidung seien zwar in vielen
Fällen das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens,
sehr oft resultierten sie aber auch aus kurzfristigen Erlebnissen, was vor-
liegend der Fall gewesen sei. Die Auslegung der Aussagen der Ex-Ehefrau
durch die Vorinstanz beinhalte zudem unzutreffende, nicht belegte Unter-
stellungen. Die in der rogatorischen Einvernahme erwähnten Schwierigkei-
ten charakterisierten sich als in einer normalen Ehe übliche Probleme und
die Annahme, dass der Prozess der beidseitigen Entfremdung lange vor
der Unterzeichnung der Erklärung betreffend erleichterter Einbürgerung
eingesetzt habe, sei eindeutig falsch. Die Ereignisse hätten sich erst nach-
her überstürzt. Die Mutmassungen und Rückschlüsse des Bundesamtes
entbehrten daher der nötigen Beweiskraft.
F. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 17. November
2004 auf Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2007 macht der Parteivertreter ergänzend gel-
tend, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG sei längst abgelaufen.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 51 Ab. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
5von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3. Der Parteivertreter ist der Auffassung, die Fünfjahresfrist des Art. 41 Abs.
1 BüG sei abgelaufen. Diese Rüge geht fehl. Die erleichterte Einbürgerung
ist in casu am 25. Oktober 1999 erfolgt und sie wurde von der Vorinstanz
am 23. Juli 2004 für nichtig erklärt. Wo das Gesetz einer Behörde die Mög-
lichkeit einräumt, durch rechtliche Vorkehren bestimmte Rechtswirkungen
zu erzielen oder im Falle von Art. 41 Abs. 1 BüG rückgängig zu ma-
chen, ist regelmässig anzunehmen, dass zur Einhaltung einer solchen Ver-
wirkungsfrist das Tätigwerden der erstinstanzlich zuständigen Behörde ge-
nügt. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines Rechtsmittelentschei-
des abgestellt, so würde sich die Zeitspanne für die zuständige Behörde
zum Eingreifen angesichts notorischer Verzögerungsmöglichkeiten in
mehrstufigen Rechtsmittelverfahren massiv reduzieren, was nicht der Sinn
der Regelung sein kann. Für die Fristberechnung ist daher in Nichtigkeits-
verfahren gemäss Art. 41 BüG der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent-
scheides der zuständigen Behörde massgebend (vgl. die Urteile des Bun-
desgerichts 5A.11/2002 vom 23. August 2002 E. 3 und 5A.3/2002 vom
29. April 2002 E. 3b). Diese Frist hat das erstinstanzlich zuständige BFM
eingehalten.
4.
4.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit
einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen,
wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr
hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schwei-
zer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zu-
dem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraus-
setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2
S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a
S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der eheli-
chen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgespro-
chen werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
6langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S.
483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der
Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürge-
rin oder eines Schweizerbürgers die erleichterte Einbürgerung ermögli-
chen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze
Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung ein-
geleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Hei-
matkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvor-
aussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem un-
lauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich, wohl aber
dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht,
es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (BGE 132 ll 113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen).
5. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die fünf Jahre jün-
gere Schweizer Bürgerin K._______ im Januar 1992 in seinem Heimatland
kennen gelernt und sie am 11. Dezember des gleichen Jahres dort
geheiratet hat. Im Mai 1993 begab er sich in die Schweiz, wo das Paar im
Grossraum Zürich eine gemeinsame Wohnung bezog. Nach sieben
Ehejahren und rund sieben Monate nach der am 25. Oktober 1999 er-
folgten erleichterten Einbürgerung verliess die Ex-Ehefrau das eheliche
Domizil wegen einer Fremdbeziehung. Mit der fraglichen Person (es soll
sich um einen Jugendfreund handeln) ist sie heute verheiratet. Ihre Ehe
mit dem Beschwerdeführer wurde am 20. März 2001 auf gemeinsames Be-
gehren hin rechtskräftig geschieden. Letzterer wiederum hat noch während
der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau ein aussereheliches Kind ge-
zeugt. Die Mutter des am 5. Oktober 2000 geborenen Kindes ist seine jet-
zige nigerianische Ehegattin, welche er am 18. Juni 2001 in Nigeria ehe-
lichte. Die vom Bundesamt beigezogenen Scheidungsakten bestätigen,
dass die Eheleute seit dem Mai 2000 getrennt leben. Während des Schei-
dungsverfahrens (Winter 2000/2001) wohnte die Ex-Gattin bei ihren Eltern.
Am 27. Mai 2003 bekräftigte sie schriftlich, die am 18. September 1999 ab-
gegebene Erklärung betreffend erleichterter Einbürgerung entspreche den
Tatsachen und sei in guten Treuen erfolgt. Ihre erste Ehe sei erst in die
Krise gekommen, als sie mit ihrem Jugendfreund eine engere Beziehung
eingegangen sei. Anlässlich der rogatorischen Befragung durch die Kan-
tonspolizei Aargau äusserte sich K._______ eingehender zur Be-
kanntschaft mit dem Beschwerdeführer, zum Verlauf der Ehe und zu den
Gründen, welche zu deren Auflösung geführt haben sollen.
76.
6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisre-
geln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gülti-
ger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Be-
weismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln:
BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Ver-
waltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbür-
gerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgebli-
chen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesent-
lichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwie-
rig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekann-
ten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Berei-
chen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen
Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S.
485 f. mit Hinweisen).
6.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung we-
der die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet
zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung er-
schütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intak-
ten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Ele-
mente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen
darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürger-
ten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern
angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein
eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Ge-
genbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE
130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.3 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer geleb-
ten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich im vorliegenden Fall
am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten
Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkomm-
nis zugetragen hätte oder wenn der Verfügungsadressat konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus seiner
Sicht im September/Oktober 1999 wirklich noch stabil und auf eine ge-
meinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile
des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006
vom 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A.
13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 4.3 oder 5A.23/2005 vom
22. November 2005 E. 5.2 und 5.3).
87.
7.1 Der Beschwerdeführer hatte am 18. September 1999 unterschriftlich be-
stätigt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Ge-
meinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden. Am 25. Oktober 1999 erhielt er daraufhin das Schweizer Bür-
gerrecht. Die Tatsache, dass sich ein Paar vergleichsweise kurze Zeit
nach der Einbürgerung trennt bzw. ein Scheidungsverfahren einleitet, kann
wie angetönt einen Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten zur
Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft darstellen (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Dass zum massgebenden Zeitpunkt
keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe, schliesst das
Bundesamt aus verschiedenen Indizien und Ereignisabläufen.
7.2 Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2003 und in ih-
rer Anfrage vom 9. Dezember 2003 an den Heimatkanton aus, sie sehe es
als erwiesen an, dass die seinerzeitige Heirat auch von zweckfremden Mo-
tiven geleitet gewesen sei. Dem vorliegenden Einbürgerungsverfahren
liegt von der Art und Weise, wie sich die Parteien kennen gelernt haben,
allerdings keine klassische Missbrauchskonstellation zu Grunde. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich offenbar um eine Ferienbekanntschaft von
K._______. Laut ihrer Darstellung sind sie sich im Januar 1992 auf einer
Party in Nigeria erstmals begegnet. Nach drei Monaten hätten sich die
beiden entschlossen zu heiraten (S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 12.
Juli 2003). Die Hochzeit selber fand am 11. Dezember 1992 statt, also
knapp ein Jahr, nachdem der Gesuchsteller Bekanntschaft mit seiner
Partnerin gemacht hatte. Der Anlass soll in kleinem Rahmen in Nigeria ge-
feiert worden sein. Zu bedenken gilt es in diesem Zusammenhang, dass
der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mit fünf Jahren (Ehemann:
Jahrgang 1965, Ehefrau: Jahrgang 1970) gering ist und der Beschwerde-
führer bis dahin stets in Nigeria gelebt hatte. Er befand sich mithin nicht in
einer Lage, in welcher ihm ohne Heirat fremdenpolizeiliche Massnahmen
des Gastlandes gedroht hätten. Die Ausführungen der schweizerischen
Ex-Ehefrau (S. 2 und 3 des Einvernahmeprotokolls) deuten von daher auf
eine Liebesheirat hin. In diesem Kontext ist auch ihre Aussage zu werten,
das Aufenthaltsrecht habe bei der Heirat eine Rolle gespielt, denn anders
wäre es für die damals 22-jährige Frau, die in der Schweiz ein Studium zu
absolvieren gedachte, kaum möglich gewesen, mit ihrer Ferienbekannt-
schaft dauernd zusammenzuleben. Solche Vorhaben allein können dem
Beschwerdeführer, wenn sie nicht von weiteren Umständen begleitet sind,
nicht angelastet werden (zur Bedeutung des Argumentes der Erlangung ei-
nes Aufenthaltsrechts vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom
6. September 2005 E. 3.2). Da die Situation der Betroffenen sich insoweit
in mehrfacher Hinsicht von den typischen Negativbeispielen unterscheidet,
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die diesbezügliche vorinstanz-
liche Einschätzung zu stützen vermöchte. Für die Gegenseitigkeit der Be-
ziehung sprechen ferner das Vorhandensein gemeinsamer Interessen und
die gepflegten sozialen Kontakte; die Ehe zeichnete sich mit anderen Wor-
ten durch eine gewisse Substanz aus und sie wurde immerhin rund sieben
9Jahre lang effektiv gelebt (vgl. S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Während
dieser Zeit hat der Beschwerdeführer, der ab Ende 1994 als Chemielabo-
rant einer Erwerbstätigkeit nachging, auch regelmässig einen Beitrag an
den familiären Unterhalt geleistet (vgl. den Erhebungsbericht der Stadtpoli-
zei Zürich vom 25. März 1999). Die aufgelisteten Aspekte reichen deshalb
nicht aus, um das frühere Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemein-
schaft ernsthaft in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind sie zur Bestätigung
der Vermutung geeignet, die Ehe sei von zweckfremden Motiven mitbe-
stimmt gewesen (Urteil 5A.13/2005 vom 6. September 2005, E. 3.2).
7.3
7.3.1 Ein zentrales Element stellen unter den vorliegenden Begebenheiten des
Weiteren die Gründe dar, warum eine Ehe, die rund sieben Jahre Bestand
hatte, nach der erleichterten Einbürgerung innert weniger Monate in die
Brüche ging. Spricht die Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer
gelebten Ehe im massgebenden Zeitpunkt, obliegt es entgegen der Auffas-
sung der Rechtsvertreters den Betroffenen, die Vermutung durch den Ge-
genbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtig-
keit umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). Hinweise für das Schei-
tern der Ehe liefern die rogatorische Einvernahme der schweizerischen Ex-
Gattin vom 12. Juli 2003, die Scheidungsakten und die schriftliche Erklä-
rung von K._______ vom 27. Mai 2003. Mit in Betracht zu ziehen sind
ferner Elemente wie die allgemeine Lebenserfahrung, die zeitliche Abfolge
von Vorkommnissen und allfällige Koinzidenzen.
7.3.2 Laut den Ausführungen der schweizerischen Ex-Frau verlief die Ehe bis
"ca. Ende 1999" gut. Danach im Dezember 1999 will sie einen Jugend-
freund wiedergetroffen haben. Ihre Beziehung zu ihm soll im Februar/März
2000 enger geworden sein, weshalb sie die eheliche Wohnung im Mai
2000 verlassen habe (S. 3 und 4 des Einvernahmeprotokolls). Dement-
sprechend erklärte sie wiederholt, die Ehe sei in die Krise gekommen, weil
sie sich im Frühjahr 2000 dem heutigen Ehemann zugewendet habe. Der
Beschwerdeführer bestätigte diesen Sachverhalt dem Grundsatze nach
(vgl. Stellungnahme vom 14. November 2003 und Rechtsmitteleingabe
vom 9. September 2004). Die Frage, ob sich zwischen der erleichterten
Einbürgerung und dem Einreichen der Scheidungsklage etwas Unvorher-
gesehenes zutrug, hat K._______ zwar verneint. Indessen scheint es sich
um ein befragungstechnisches Missverständnis zu handeln, denn aus den
übrigen Antworten geht hervor, dass das Eingehen einer Beziehung zum
Jugendfreund aus ihrer Sicht ein ebensolches, den Ehewillen in ziemlich
unerwarteter Weise zerstörendes Vorkommnis darstellte (vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006, E. 4.3). Es ist
daher prima vista ein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum der
gemeinsame Haushalt vergleichsweise kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung aufgelöst wurde.
7.3.3 Nach Ansicht des BFM sind Trennung und Scheidung erfahrungsgemäss
das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens. Die Ex-
Ehefrau des Beschwerdeführers scheint dem beizupflichten, wenn sie an-
gibt, es sei vermutlich schon so, dass man sich in der Ehe bereits ausein-
10
andergelebt habe, wenn einer der Partner mit jemand anderem eine Bezie-
hung aufnehme. Die Fragestellung der Kantonspolizei Aargau ist in diesem
Punkt allerdings suggestiv (S. 5 des Einvernahmeprotokolls) und die ent-
sprechende Antwort in der vorliegenden Form kaum verwertbar. Demge-
genüber hat K._______ nämlich mehrfach klar zum Ausdruck gebracht,
dass die Zerrüttung in dieser Ehe ihrer Meinung nach erst in den ersten
Monaten des Jahres 2000 eingetreten ist. Damit einher geht, dass
keinerlei Vorkommnisse aktenkundig sind, die dafür sprechen, dass die
Phase der beidseitigen Entfremdung schon vor der erleichterten Einbürge-
rung einsetzte. Man mag der Ex-Gattin zwar vorhalten, keine Versuche un-
ternommen zu haben, um die Ehe zu retten. Beim Eingehen von Fremdbe-
ziehungen kann dieses Argument indes nur bedingt zum Tragen kommen.
Zudem zügelte die Betroffene im Mai 2000 nicht direkt zum neuen Freund,
sondern sie wohnte noch während einiger Zeit (über das Datum des Schei-
dungsurteils vom 7. Februar 2001 hinaus) bei den Eltern im Kanton Aar-
gau, was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass die Ehe überstürzt aufge-
löst wurde und die Parteien im September/Oktober 1999 in einer nicht
mehr intakten Ehe gelebt haben. Insoweit erscheint glaubhaft, dass besag-
te Entwicklung nicht ohne weiteres voraussehbar war. Mit derart allgemei-
nen Überlegungen, wie sie in der angefochtenen Verfügung figurieren,
lässt sich zumindest im konkreten Fall eine zuvor stabile eheliche Gemein-
schaft nicht ausschliessen.
7.3.4 Die Vorinstanz argumentiert ferner, die Art der Schwierigkeiten, welche die
Ex-Ehefrau in der rogatorischen Einvernahme als Grund für die eheliche
Krise ab Ende 1999 anführe (Sprache, grosse Verantwortung), liessen an-
nehmen, dass besagte Probleme schon zu Beginn der Ehe bestanden und
zum sukzessiven Auseinanderleben geführt hätten. Hierzu gilt es aller-
dings zu bemerken, dass K._______ ihre diesbezügliche Aussage in einen
klaren Konnex zur sich anbahnenden Fremdbeziehung mit ihrem Jugend-
freund setzte (S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Auch vor dem Hintergrund
der übrigen mitzuberücksichtigenden Komponenten Ferien-
bekanntschaft, Heirat in Nigeria, siebenjähriges dauerndes Zusammenle-
ben, angeblich ähnliche Anschauungen vom Leben und der Religion, Feh-
len jeglicher Anzeichen für gröbere Krisen oder vorgespurte separate Le-
benswege vermag diese Interpretation nicht zu überzeugen. Die schwei-
zerische Ex-Gattin gab wie erwähnt zu Protokoll, dass die Ehe bis unge-
fähr Ende 1999 gut verlaufen sei. Ernsthafte Schwierigkeiten hätten sich
erst danach ergeben. Darüber kann nur schon deshalb nicht hinweg ge-
gangen werden, weil sich die Aussagen mit den Scheidungsakten sowie
ihrer eigenen Erklärung vom 27. Mai 2003 decken. Auch gegenüber den
Ausführungen des Beschwerdeführers divergieren sie nur in einem Neben-
punkt (Anlass für die Kontaktaufnahme mit Jugendfreund). Die unter-
schiedliche Herkunft und die Sprache spielten daneben zweifellos eine
Rolle. Sie charakterisieren sich unter den beschriebenen Umständen aber
als normale Begleiterscheinungen einer binationalen Partnerschaft. Der
Beschwerdeführer bringt mithin Aspekte vor, welche das Auseinanderbre-
chen der Ehe erklären können.
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7.3.5 Schliesslich gibt das BFM zu bedenken, auch der Beschwerdeführer habe
sich nach der erleichterten Einbürgerung innert kürzester Zeit einer neuen
Partnerin zugewendet. Die zeitlichen Koinzidenzen mögen in der Tat ver-
wundern. Beweismässig hinreichend erstellt ist jedoch einzig, dass er im
Winter 1999/2000 in Nigeria mit seiner heutigen Ehefrau ein Kind gezeugt
hat. Laut Darstellung des Rechtsvertreters handelte es sich um einen Sei-
tensprung. Zu weitergehenden Schlussfolgerungen berechtigt die aktuelle
Sach- und Aktenlage nicht, insbesondere darf ohne zusätzliche Abklärun-
gen oder sonstige Indizien nicht einfach davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer habe schon vor diesem Vorfall engere Kontakte zu die-
ser Frau unterhalten. Vielmehr bleibt es mangels anderweitiger Anhalts-
punkte bei der Annahme, die Beziehung zu seiner Landsfrau habe sich
erst ergeben oder zu vertiefen begonnen, nachdem K._______
Trennungsabsichten kund getan habe.
7.3.6 All diese Gegebenheiten weisen darauf hin, dass vor der Zeit der erleich-
terten Einbürgerung noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine sich an-
bahnende Zerrüttung bestanden. Der Beschwerdeführer hat hinreichend
dargetan, die gemeinsame Erklärung vom 18. September 1999 nicht wider
besseren Wissens abgegeben zu haben. Auch der vorinstanzliche Vor-
wurf, er und seine damalige Gattin hätten die Behörden im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung bewusst in einem falschen Glauben gelassen
bzw. es unterlassen, die Behörde über erhebliche Tatsachen zu informie-
ren, lässt sich aufgrund des Gesagten nicht belegen.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht er-
füllt sind und die Vorinstanz mit ihrer Verfügung somit Bundesrecht verletzt
hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE; SR 173.320.2) ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf
Fr. 1'500.- festzusetzen.
Dispositiv S. 12
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 12. Oktober 2004 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 303 448 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge-
führt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Be-
weismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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