B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1140/2010
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 13. Januar 2010.
C-1140/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 15. September 1958 geborene, verheiratete und in seiner Heimat
wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) arbeitete gemäss dem Auszug aus seinem Individuel-
len Konto (IK) – mit Unterbrüchen – von 1980 bis 1988 in der Schweiz
und leistete dabei während insgesamt 85 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vgl. act. 6 sowie 44). Anschliessend kehrte er in den Kosovo zu-
rück und war seither nicht mehr arbeitstätig (vgl. act. 3 f. sowie 10).
B.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2008 über die Mög-
lichkeit der Erlangung einer Schweizer Invalidenrente erkundigt hatte,
wurde er von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA , im Folgen-
den auch: Vorinstanz) mit Schreiben vom 28. August 2008 unter anderem
darauf aufmerksam gemacht, die Anmeldung habe mittels offiziellem
Formular beim heimatlichen Versicherungsträger zu erfolgen. Am 7. Ja-
nuar 2009 reichte er das Rentengesuch mittels schweizerischem Formu-
lar direkt bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 1-3). Zur Begründung machte er
Herz- sowie psychische Beschwerden geltend (vgl. act. 3).
C.
In der Folge holte die Vorinstanz den Fragenbogen für den Versicherten,
den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten sowie diverse
medizinische Berichte aus dem Zeitraum vom 16. September 2002 bis
zum 10. Oktober 2008 ein, die dem Beschwerdeführer eine arterielle Hy-
pertonie, eine chronische obstruktive Bronchitis, eine Diabetes mellitus,
eine Hyperlipidämie, eine Koronarsklerose mit proximaler Okklusion der
linken intraventrikulären LAD, eine Stenose von 50% der rechten Koro-
nararterie (RCA) und einen Status nach Operation aufgrund eines Myo-
kardinfarkts attestierten (vgl. act. 12-43).
D.
Im Wesentlichen gestützt auf die medizinische Stellungnahme des Re-
gionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD) vom 29. Oktober 2009 (act.
45) wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 3. November
2009 (act. 46) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 13. Januar
2010 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels ausrei-
chender durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres bzw.
infolge eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ab (vgl. act. 47).
C-1140/2010
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 (Poststempel 18. Februar 2010) erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. Januar 2010 sei aufzu-
heben und es sei ihm eine Rente zu gewähren; eventualiter sei eine Be-
gutachtung im Kosovo oder in der Schweiz durchzuführen. Zur Begrün-
dung führte er im Wesentlichen aus, sein Gesundheitszustand habe sich
zwischenzeitlich rapid verschlechtert. Dies werde durch die verschiede-
nen medizinischen Unterlagen dokumentiert, die von der Vorinstanz nicht
genügend berücksichtigt worden seien.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die be-
schwerdeweise eingereichten ärztlichen Bescheinigungen wiederholten
lediglich bereits bekannte Diagnosen und Therapien und seien bereits
vom RAD im Rahmen seiner Beurteilung mitberücksichtigt worden. Der
RAD Arzt habe sich aufgrund der umfangreichen und nachvollziehbaren
medizinischen Dokumentation ein umfassendes und präzises Bild der
Beschwerden bilden können. Die koronaren Leiden vermöchten demnach
keine Arbeitsunfähigkeit in haushälterischen Tätigkeiten zu bewirken.
G.
Am 30. Oktober 2010 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischen-
verfügung vom 11. Oktober 2010 einverlangten Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 300.-. Nachdem er innert der gesetzten Frist keine Replik
eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer
Instruktionsmassnahmen geschlossen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die am 18. Februar 2010 der Post übergegebene Be-
schwerde vom 16. Februar 2010, mit der die rentenabweisende Verfü-
gung der Vorinstanz vom 13. Januar 2010 angefochten worden ist.
C-1140/2010
Seite 4
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen ge-
hört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
ohne Zweifel beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs.
1 VwVG).
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Für die eingeschrieben ver-
sandte Verfügung vom 13. Januar 2010 ist kein Zustellnachweis akten-
kundig. Diesbezügliche Erkundigungen bei der Post sind zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr möglich, so dass nach Treu und Glauben (Art. 8 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) die Beschwerde als fristgerecht eingereicht zu gelten
hat. Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Das Bundes-
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Seite 5
verwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es ab-
hängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid – so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V
193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmen-
den Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismass-
nahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Be-
C-1140/2010
Seite 6
weiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialver-
sicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 111 und 320; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE
122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119
V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Bundesgericht]
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze dargestellt.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat
heute dort seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale
Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit dem Kosovo. Praxisgemäss fin-
den daher im vorliegenden Verfahren weiterhin das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie
die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchfüh-
rung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831. 109.818.12; im
Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) Anwendung (vgl. zum Ganzen Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-
4828/2010 vom 7. März 2011; BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1
und BGE 119 V 98 E. 3; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a Sozialversiche-
rungsabkommen).
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Seite 7
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage ob, und gegebenenfalls
ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). Fer-
ner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine
Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D.).
Anzufügen bleibt, dass in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verwal-
tungsvereinbarung die zuständige Landesanstalt die im Anmeldeformular
gemachten Angaben zu bestätigen und das Gesuch an die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse weiterzuleiten hat. Da eine formgerechte Anmel-
dung aus den Akten nicht ersichtlich ist, die Vorinstanz indes auf das Ge-
such eingetreten ist und dieses materiell geprüft hat, ist dieser Mangel
nach Treu und Glauben zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu be-
achten.
3.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Januar 2010)
eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V
64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
3.2.1 Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen
Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom 13. Januar 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
C-1140/2010
Seite 8
spruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129;
5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene 1. Massnahmenpaket der 6. IV-Revision
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11; in der entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) ent-
sprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi-
ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und
des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. Sep-
tember 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung [Mindestbeitragsdauer 1 Jahr ] und der seit dem In-
krafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geltenden Fassung
[Mindestbeitragsdauer 3 Jahre]). Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn
die andere erfüllt ist.
4.1 Der Beschwerdeführer arbeitete – mit Unterbrüchen – in der Zeit-
spanne von 1980 bis 1988 in der Schweiz und leistete gemäss dem Aus-
zug aus dem IK während insgesamt 85 Monaten Beträge an die AHV/IV
(vgl. act. 6), so dass er die Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbei-
tragsdauer sowohl nach den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewese-
nen als auch nach den seither geltenden Bestimmungen erfüllt. Zu prüfen
C-1140/2010
Seite 9
bleibt damit, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist
und Anspruch auf eine IV-Rente hat.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei-
bende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich [im Folgenden: KIESER, ATSG],
Rz. 7 zu Art. 8): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs-
fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
C-1140/2010
Seite 10
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen – was vorliegend nicht der Fall ist. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blos-
se Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Weiter ist zu beachten, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung ein Rentenanspruch frühestens sechs
Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen
kann. Diese Regelung ist vorliegend anwendbar, wurde die Anmeldung
zum Rentenbezug doch erst nach dem 31. Dezember 2008 eingereicht
(vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil
BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253
des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5.
IV-Revision und Intertemporalrecht]).
4.4 Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen
oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbs-
tätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG in der seit
dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung, Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs.
2ter IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Art. 28a
IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung]).
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Seite 11
Vorliegend ist unbestritten und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zur Feststellung des Invaliditätsgrades auf die spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbstätigen abstellte, war doch der
Beschwerdeführer gemäss den eigenen Angaben seit seiner Rückkehr in
den Kosovo nicht mehr erwerbs-, sondern ausschliesslich im Haushalt tä-
tig (vgl. act. 3 f. sowie 9 f.).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte im jeweils massgebenden Aufgaben-
bereich (Haushaltsbereich und/oder Erwerbsbereich) arbeitsunfähig ist.
Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 251 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
(sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.)
hat sich der Versicherte infolge seiner Schadenminderungspflicht anrech-
nen zu lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit
Hinweisen). Ebenso ist ein nicht oder nur teilweise erwerbstätiger Versi-
cherter gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhal-
tensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung
im ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren (vgl. BGE 133 V 504 E.
4.2 mit Hinweisen).
4.5.1 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder
von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt
werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen.
Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den
Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchun-
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Seite 12
gen vermag daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für sich
alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztli-
che Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilungen als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. Novem-
ber 2007 E. 3.1.1, sowie BGE 125 V 351 E. 3a ff.).
4.5.2 Allerdings sind Berichte der behandelnden Ärzte – obschon deren
Erkenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist – aufgrund ihrer auf-
tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür-
digen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für
den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/
2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil
des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen). Ferner
müssen versicherungsinterne Ärzte oder solche eines RAD über die zur
Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zu-
verlässigkeit ihrer Expertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Ur-
teile des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 32.3 ff. und
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
5.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster
Linie zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig erhoben und korrekt gewürdigt hat.
5.1 Die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2010 beruht im Wesent-
lichen auf der Stellungnahme des RAD vom 29. Oktober 2009 (Dr. med.
B._______, Facharzt für innere Medizin). Dr. med. B._______ lagen ins-
besondere zwei EKG's (Erstellungsdatum nicht lesbar, vgl. act. 12 und
41), mehrere ärztliche Berichte des den Beschwerdeführer behandelnden
Kardiologen Dr. med. M._______ aus dem Zeitraum vom 16. September
2002 bis zum 10. Oktober 2008 (vgl. act. 13-22, 30-38, 40 sowie 43), me-
dizinische Unterlagen des in S._______ gelegenen Spitals V._______
(insbesondere ein Austrittsbericht vom 26. Januar 2003; vgl. act. 23-29),
Ergebnisse einer Laboruntersuchung vom 12. Juli 2008 (vgl. act. 39), ein
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Seite 13
ärztlicher Kurzbericht vom 7. Oktober 2008 (vgl. act. 42) sowie die vom
Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen für Versicherte bzw. für die
im Haushalt tätigen Versicherten jeweils vom 26. August 2009 (vgl. act. 9
f.) zur Beurteilung vor.
In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen führte Dr. med.
B._______ aus, infolge einer arteriellen Hypertonie, einer Diabetes melli-
tus sowie einer Hyperlipidämie habe der Beschwerdeführer am 8. Sep-
tember 2002 einen Myokardinfarkt erlitten. Aufgrund des residualen
ischämischen Herzleidens sei der Beschwerdeführer am 21. Januar 2003
erneut hospitalisiert worden und es sei eine Brustwandarterie als Bypass
eingesetzt worden. Die Kontrolle durch eine Echokardiographie vom 13.
März 2007 zeige eine gute Auswurffraktion von 50%. Der Versicherte
werde seither regelmässig kontrolliert. Am 7. Juni 2008 habe der Be-
schwerdeführer über Erschöpfung geklagt, die klinische Untersuchung sei
jedoch unauffällig gewesen. Trotz einer Insulinbehandlung werde die Dia-
betes schlecht kontrolliert. Die darauf folgende sowie die letzte Kontrolle
vom 10. Oktober 2008 hätten gezeigt, dass die Angina Pectoris stabil sei.
In der Folge nannte Dr. med. B._______ als Hauptdiagnose eine stabile
chronische ischämische Herzkrankheit (ICD-10 I 25.9; Status nach By-
passoperation aufgrund eines im Jahre 2002 erlittenen Myokardinfarkts);
als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers erwähnte er eine arterielle Hypertonie, eine Diabetes
mellitus sowie eine Hyperlipidämie. Hinsichtlich des Leistungskalküls
führte Dr. med. B._______ schliesslich aus, dass keine medizinischen
Hinweise bestünden, die genügten, die Leistungsfähigkeit des Beschwer-
deführers bei Tätigkeiten im Haushalt zu mindern (vgl. act. 45).
5.2 Wie bereits dargelegt wurde, kann auf ärztliche Stellungnahmen nur
unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen be-
weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und
zudem die Bericht erstattenden Ärztinnen oder Ärzte über die im Einzel-
fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl.
E. 4.5 ff. hiervor). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Verfahren
indes nicht erfüllt. Zwar ist die Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 in-
sofern nicht zu beanstanden, als die Diagnosen von Dr. med. B._______
mit denjenigen des den Beschwerdeführer behandelnden Kardiologen
Dr. med. M._______ übereinstimmen, doch erweist sich die auf reinem
Aktenstudium basierende Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit
des RAD Arztes als nicht nachvollziehbar und schlüssig, entbehrt sie
doch einer aufschlussreichen Begründung. Angesichts des Umstands,
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Seite 14
dass die Vorinstanz nicht über eine eigentliche erforderliche Haushalts-
abklärung, sondern lediglich über einen vom Beschwerdeführer ausgefüll-
ten Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten verfügte (vgl.
act. 9), versäumt es Dr. med. B._______, fundiert auszuführen, weshalb
dem Beschwerdeführer eine volle Leistungsfähigkeit in haushälterischen
Tätigkeiten attestiert werden kann. Die kurze Begründung, es gäbe keine
medizinischen Anhaltspunkte, die auf eine Minderung der Leistungsfähig-
keit hinweisen würden (vgl. act. 45), ist nicht ausreichend, zumal in den
zahlreichen medizinischen Berichten keine fachärztliche Beurteilung
betreffend die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
enthalten ist, weisen diese doch lediglich Diagnosen bzw. Testergebnisse
aus (vgl. act. 12-43) und werden deshalb den an den Beweiswert eines
Arztberichts gestellten Anforderungen nicht gerecht.
Des Weiteren verfügt Dr. med. B._______ als Facharzt für innere Medizin
– obschon die Kardiologie einen Teilbereich der inneren Medizin darstellt
(vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Stichwort "Kar-
diologie", S. 906) – nicht über die vorliegend notwendige ärztliche Qualifi-
kation, um eine anforderungsgemässe Leistungsbeurteilung vorzuneh-
men, handelt es sich doch bei der Kardiologie um eine Spezialisierung,
deren Ausbildung sechs Jahre dauert (vgl. /public/
weiterbildung/deutsch.asp?l=de, zuletzt besucht am 21. September
2012). Unter diesen Umständen erweist sich der medizinische Sachver-
halt hinsichtlich der Herzbeschwerden als ungenügend abgeklärt.
Darüber hinaus kann den Akten entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer mit Anmeldung vom 7. Januar 2009 nebst seinem Herz-
leiden auch psychische Beschwerden geltend gemacht hat. Offenbar be-
fand er sich deshalb beim Psychiater Dr. med. P._______ des Regional-
spitals in X._______ in Behandlung (vgl. act. 3 Punkt 7 sowie 7.5.1). Al-
lerdings sind einzig medizinische Unterlagen aktenkundig, die sich mit
seinen somatischen Beschwerden auseinandersetzen (vgl. act. 12-43).
Die Vorinstanz hat es offensichtlich versäumt, diese Angaben im Rahmen
ihrer Abklärungspflicht zu überprüfen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. auch E.
2.2 hiervor). Sie hätte – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht – den
Beschwerdeführer zumindest dazu anhalten sollen, medizinische Unter-
lagen nachzureichen, die seine Angaben bezüglich der geltend gemach-
ten psychischen Beschwerden belegen könnten. Demnach hat die Vorin-
stanz den rechtserheblichen Sachverhalt auch in dieser Hinsicht unvoll-
ständig abgeklärt.
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Seite 15
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der RAD Arzt entgegen der
von der Vorinstanz vernehmlassungsweise vorgebrachten Behauptung
kein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden bilden konnte.
Mangels einer zuverlässigen, sämtliche relevanten Leiden umfassenden
medizinischen Gesamtbeurteilung und infolge einer unvollständigen Ab-
klärung des Ausmasses der Betätigung des Beschwerdeführers im Haus-
halt ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Ak-
ten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls
in welcher Höhe, in welchem Umfang und ab wann der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Ver-
fahren sind demnach infolge unvollständiger Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) ent-
scheidwesentliche, medizinische Aspekte vollständig ungeklärt geblieben,
weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt (vgl. BGE
137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 13. Januar 2010 aufzuheben und die Sache ge-
stützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist, eine umfassende, bidisziplinäre fachärztliche Begutach-
tung (in kardiologischer sowie in psychiatrischer Hinsicht) des Beschwer-
deführers durchführen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen.
7.
Bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi-
gung zu befinden.
7.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht vertretenen Beschwer-
deführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1140/2010
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter fachärztlicher Be-
gutachtung im Sinne der Erwägung 6 über den Rentensanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
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Seite 17
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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