Abtei lung III
C-1141/2006
{T 0/2}
Urteil vom 1. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vuille und Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Mäder.
C._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1963 in Peru geborene Beschwerdeführer gelangte im Juni 1993 in die
Schweiz. Am 4. Dezember 1993 verheiratete er sich in Zürich mit der 1970
geborenen Schweizer Bürgerin J._______.
B. Gestützt auf seine Ehe reichte der Beschwerdeführer am 6. August 1998
ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Verfah-
rens erstellte der Leumundsdienst der Stadtpolizei Zürich am 1. April 1999
einen Bericht. Am 23. August 1999 unterzeichnete der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Ehefrau eine Erklärung, wonach sie beide in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel-
ben Adresse leben würden und keine Trennungs- oder Scheidungsabsich-
ten bestünden; sie weiter zur Kenntnis nähmen, dass "die erleichterte Ein-
bürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungs-
verfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt
hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Am
29. September 1999 erhielt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des
Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht.
C. In einem an die Adresse des Bundesamtes für Ausländerfragen (heute:
Bundesamt für Migration; nachfolgend Vorinstanz) gerichteten Bericht vom
22. Dezember 1999 hielt der Leumundsdienst der Stadtpolizei Zürich fest,
dass im Zusammenhang mit einem anderen Einbürgerungsverfahren neue
Erkenntnisse über den Beschwerdeführer gewonnen worden seien. Dem-
nach habe sich herausgestellt, dass die Gesuchstellerin in diesem Verfah-
ren, eine peruanische Staatsangehörige, seit mindestens April 1998 nicht
mehr mit ihrem Schweizerischen Ehemann zusammengelebt habe, sie
mindestens in der Zeit vom 16. November 1998 bis am 29. November
1999 in der Wohnung des Beschwerdeführers gemeldet gewesen und letz-
terer der Vater des von ihr am 3. Oktober 1999 geborenen Kindes sei.
Vom Leumundsdienst mit diesen Erkenntnissen telefonisch konfrontiert,
sei die Ehegattin vorerst über den Beschwerdeführer sehr aufgebracht ge-
wesen, habe wenige Tage später aber mitgeteilt, dass sie ihm verzeihe.
Zur mündlichen Auskunftserteilung vorgeladen, teilte die Ehegattin der Be-
hörde in einem Schreiben vom 9. Dezember 1999 im Wesentlichen mit, sie
liebe ihren Mann nach wie vor und erachte diese Angelegenheit als erle-
digt. Weitere Auskünfte über die ehelichen Verhältnisse gedenke sie keine
mehr zu geben. Am 2. März 2000 hat der Beschwerdeführer seinen Sohn
anerkannt.
D. Laut einer von der Vorinstanz eingeholten Auskunft des Personenmelde-
amtes Zürich wohnte die Ehefrau ab dem 1. Mai 2001 vom Beschwerde-
führer getrennt. Am 28. Dezember 2001 wurde ein gemeinsames Begeh-
ren auf Scheidung eingereicht und seit dem 17. Mai 2002 ist die Ehe
rechtskräftig geschieden.
3E.
E.a In einem Schreiben vom 3. April 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, sie erwäge, die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG
nichtig zu erklären. Die Entwicklung in den persönlichen Verhältnissen
(Zeugung eines ausserehelichen Kindes während des Einbürgerungsver-
fahrens und nachträgliche Scheidung) lasse vermuten, dass er die Einbür-
gerung erschlichen habe.
E.b In der Stellungnahme vom 4. September 2003 liess der inzwischen vertre-
tene Beschwerdeführer beantragen, es sei von einem Widerruf der Einbür-
gerung abzusehen. Er habe im Einbürgerungsverfahren weder falsche An-
gaben gemacht, noch Tatsachen verheimlicht. Zur Mutter seines Kindes
habe er nie eine engere Beziehung unterhalten. Er und seine damalige
Ehefrau hätten ihr Unterkunft gewährt, weil sie von ihrem Ehemann aus
der Wohnung gewiesen worden sei. Der Seitensprung sei aufgrund der
Opfer-/Rettersituation und der gemeinsamen Herkunft nachvollziehbar. Er
habe zwar verständlicherweise zu einer "gewissen Verstimmung" geführt,
die Ehefrau habe ihm aber ausdrücklich verziehen. Im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung und auch danach habe eine echte, ungetrennte
Ehe bestanden. Die Scheidung sei mehr als zweieinhalb Jahre nach der
Einbürgerung erfolgt.
E.c Die Vorinstanz veranlasste bei der Abteilung Einbürgerungen des Gemein-
deamtes des Kantons Zürich eine Befragung der schweizerischen Ex-Ehe-
frau, die am 19. Mai 2004 durch die Stadtpolizei Zürich erfolgte. Dabei gab
diese zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer im Sommer 1993 auf
dem Tanzschiff in Zürich kennen gelernt. Er habe sich als Tourist zu Be-
such bei seiner Schwester in der Schweiz aufgehalten. Ungefähr sechs
Monate später hätten sie geheiratet. Es sei eine Liebesheirat gewesen und
das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers habe nur insofern eine Rolle
gespielt, als sie nicht gewollt habe, dass er schon nach drei Monaten die
Schweiz wieder hätte verlassen müssen. Sie hätte ihn aber sowieso gehei-
ratet; allenfalls nur etwas später. Sie hätten das Tanzen als gemeinsames
Hobby gehabt und die Ferien immer zusammen verbracht. Verreist seien
sie wegen ihrer begrenzten finanziellen Verhältnisse aber selten. Sie sei
nie mit dem Beschwerdeführer in Peru gewesen und er sei nur einmal für
drei Wochen allein dorthin zu seiner Familie gereist. Seine Mutter sei wäh-
rend eines Aufenthaltes in der Schweiz gestorben; sein Vater wohne heute
in Zürich. Seine Schwester, die mit einem Schweizer verheiratet gewesen
und nun geschieden sei, wohne in der Nähe von Zürich. Von November
1998 bis November 1999 hätten sie eine peruanische Bekannte bei sich
aufgenommen, welche von ihrem Schweizer Ehemann aus der Wohnung
gewiesen worden sei. Sie könne sich nicht erklären, wieso der Beschwer-
deführer mit dieser Frau eine aussereheliche Beziehung gehabt habe, da
eigentlich vorher keine Eheprobleme bestanden hätten. Die Ehegatten hät-
ten sich zwar wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten nicht häufig gesehen,
was sich auch auf ihr Sexualleben ausgewirkt habe. Sie habe ihre Situati-
on aber durchaus noch als normal empfunden. Erst nach der Geburt des
Kindes habe sie erfahren, dass der Beschwerdeführer der Vater ist. Mit
4dieser Erkenntnis konfrontiert, sei sie für etwa vier Tage zu ihren Eltern ge-
zogen, danach aber in die eheliche Wohnung zurückgekehrt, weil sie die
Ehe nicht ohne weiteres habe aufgeben wollen. Der Beschwerdeführer
habe ihr auch versichert, dass dies ein einmaliger Ausrutscher gewesen
sei, den er bereue. Sie habe ihm geglaubt und verziehen. Ende 2001 habe
sie sich dann aber in einen anderen Mann - ihren heutigen Freund - ver-
liebt. Nachdem das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer immer
noch etwas getrübt gewesen sei, habe sie mit ihrem neuen Freund zusam-
men ziehen und sich scheiden lassen wollen. Zum Zeitpunkt der Erklärung
betreffend die eheliche Gemeinschaft vom 23. August 1999 und auch der
erleichterten Einbürgerung sei die Ehe aus ihrer Sicht noch vollkommen in-
takt gewesen.
E.d In einem Schreiben vom 12. Juli 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, sie gehe davon aus, dass er die erleichterte Einbürgerung er-
schlichen habe und somit die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung
gegeben seien. Gestützt auf die aussereheliche Beziehung und dem dabei
gezeugten Kind könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe im
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch stabil gewesen war. Die ge-
genteiligen Behauptungen beider Ex-Ehegatten überzeugten nicht. Die
Trennung sei im Mai 2001 definitiv erfolgt. Ihren neuen Freund wolle die
Ex-Ehefrau hingegen erst Ende des Jahres kennen gelernt haben; er kön-
ne also nicht Auslöser für die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gewe-
sen sein. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Ein-
bürgerungsbehörde in Bezug auf die Vaterschaft erhebliche Tatsachen
verschwiegen habe.
E.e In einer abschliessenden Stellungnahme vom 31. August 2004 liess der
Beschwerdeführer entgegnen, die Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung widerspreche dem Vertrauensgrundsatz. Sowohl er selbst als
auch seine Ex-Ehefrau hätten bestätigt, dass die Erklärung zur ehelichen
Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Unterzeichnung am 23. August 1999 der
Wahrheit entsprochen habe. Aus dem Einvernahmeprotokoll der Stadtpoli-
zei Zürich gehe hervor, dass sie keine Scheinehe eingegangen seien und
die Ex-Ehefrau ihm seinen Seitensprung verziehen habe. Der Grund für
die später erfolgte Scheidung sei die neue Beziehung der Ex-Ehefrau ge-
wesen.
E.f Am 6. bzw. 7. September 2004 erteilten die Sektion Bürgerrecht und Per-
sonenstand im Departement des Innern des Kantons Aargau und das Ge-
meindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, als zuständige
Behörden der betroffenen Heimatkantone ihre Zustimmung zur Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung.
E.g Mit Verfügung vom 17. September 2004 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung nichtig. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwer-
deführer habe sich die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichung
wesentlicher Tatsachen und durch falsche Angaben erschlichen. Der Ab-
lauf der Ereignisse lege den Schluss nahe, dass es ihm bei der Ehe mit
der Schweizer Ehefrau um die Verfolgung zweckfremder Interessen, vorab
5der Sicherung des Aufenthaltsrechtes und später der Erhältlichmachung
der erleichterten Einbürgerung gegangen sei. Die Behauptung, wonach die
Scheidung eingereicht worden sei, weil die Ex-Ehefrau Ende 2001 eine
neue Beziehung angefangen habe, ändere nichts am Umstand, dass die
Trennung schon im Mai 2001 erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung habe offensichtlich keine stabile eheliche Gemeinschaft
mehr bestanden. Dies sei aus der Zeugung und Verheimlichung des aus-
serehelichen Kindes ersichtlich. Gegen eine stabile Ehe spreche auch,
dass die Ex-Ehefrau nach der Einbürgerung eine neue Beziehung einge-
gangen sei, obwohl sie dem Beschwerdeführer verziehen haben wolle.
E.h Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2004 beantragte der Beschwer-
deführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als
der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und das Schweizer Bürgerrecht sei ihm zu belassen.
In formeller Hinsicht macht er geltend, die erleichterte Einbürgerung könne
nicht mehr für nichtig erklärt werden, da seit seiner Einbürgerung mehr als
fünf Jahre vergangen seien. Materiell lässt er einwenden, er habe weder
falsche Angaben gemacht, noch die Einbürgerung erschlichen. Erst recht
habe keine Scheinehe vorgelegen. Vielmehr sei die Ehe noch lange nach
der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen. Zur Scheidung sei es nur
gekommen, weil seine Ex-Ehefrau sich in einen anderen Mann verliebt
habe. Ein einmaliger, verziehener Seitensprung sei nicht Grund genug,
nach Jahren das Bürgerrecht wieder abzuerkennen.
E.i Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 25. November
2004 auf eine eingehende Stellungnahme und schloss auf Abweisung der
Beschwerde.
F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklä-
rung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfah-
rensrecht (Art. 53 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwal-
6tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer - unter Vorbehalt der wei-
teren Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG - nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichter-
te Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wort-
sinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver-
fügung erfüllt sein. Fehlt es insbes. im Zeitpunkt des Entscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge-
sprochen werden (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484;
129 II 401 E. 2.2 S. 403).
2.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilge-
setzbuch (Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im
Sinne von Art. 27 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b
S. 51 mit Hinweisen auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne
des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe,
sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Ge-
meinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer
stabilen ehelichen Beziehung besteht und diese auch künftig aufrecht er-
halten bleiben soll (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 II 97 E. 3a S. 98;
121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegat-
ten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen,
um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre ge-
meinsame Zukunft zu fördern (Botschaft zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes [Gleichstellung von Mann und Frau, Bürgerrecht der Ehegatten in
national gemischten Ehen, Anpassung von weiteren Bestimmungen an die
Rechtsentwicklung] vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310; vgl.
auch BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen
der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der
Umstand sein, dass nur kurze Zeit nach der Einbürgerung das Schei-
dungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 ll 97
E. 3a S. 98 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung von der Vorinstanz mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheb-
7licher Tatsachen erschlichen worden ist.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass vorliegend die fünfjähri-
ge Frist nicht gewahrt sei. Er vertritt die Meinung, über eine Nichtigerklä-
rung müsse innert fünf Jahren seit der Einbürgerung rechtskräftig entschie-
den sein. Vorliegend sei die Fünfjahresfrist bereits abgelaufen, weil durch
das Anheben der Beschwerde die Verfügung der Vorinstanz betreffend die
Nichtigerklärung nicht rechtskräftig werden konnte.
3.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen für die Ein-
haltung der Fünfjahresfrist, dass die erstinstanzlich zuständige Behörde
eine Verfügung in der Sache trifft. Nur so ist gewährleistet, dass der Be-
hörde überhaupt der vollständige zeitliche Handlungsspielraum zur Verfü-
gung steht. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines (letztinstanzli-
chen) Entscheides abgestellt, würde sich die Zeitspanne, in der die zustän-
dige Behörde überhaupt Nichtigkeitsgründe prüfen und gegebenenfalls ge-
stützt darauf verfügen könnte, angesichts notorischer Verzögerungsmög-
lichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren in nicht sachgerechter
Weise massiv reduzieren (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerichts
5A.11/2002 vom 23. August 2002, E. 3 und dort zitiertes Urteil 5A.3/2002
vom 29. April 2002, E. 3b, 3c und 3d).
3.2.3 Die Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte am 29. September
1999. Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung am 17. Septem-
ber 2004. Damit wurde die Fünfjahresfrist eingehalten.
3.3 Die zweite formelle Voraussetzung von Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtig-
erklärung ist vorliegend erfüllt: Am 6. September 2004 erteilte die Sektion
Bürgerrecht und Personenstand beim Departement des Innern des Kan-
tons Aargau und am 7. September 2004 das Gemeindeamt des Kantons
Zürich (Heimatkantone) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung.
3.4 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine
Nichtigerklärung gegeben sind; ob der Beschwerdeführer seine Einbürge-
rung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvorausset-
zung genügt nicht für die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürge-
rung. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Ein-
bürgerung "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden
Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist
notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht oder die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf
sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche
Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2
S. 484).
84.
4.1
4.1.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweis-
würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Be-
weiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweis-
regeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger
Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweis-
mittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130
II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall
- zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweis-
last bei der Behörde.
4.1.2 Im Verfahren um Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von
der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE
130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vor-
gänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und die schwierig zu beweisen
sind. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tat-
sachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schlie-
ssen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutun-
gen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) können sich in allen Bereichen
der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentli-
chen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff.,
S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Be-
rücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich
1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
4.1.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung we-
der die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Un-
tersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch
nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen
sucht. Nun liegt es beim vorliegend zur Diskussion stehenden Thema in
der Natur der Sache, dass solche der Verwaltung nicht bekannt sein dürf-
ten und nur der Betroffene darüber Bescheid weiss. Es ist daher am Be-
troffenen, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse
haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebli-
che Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt,
die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestandene, tatsächliche, ungetrennte,
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegan-
gen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2, S. 485 ff. mit
9Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass sowohl im Zeitpunkt der abge-
gebenen Erklärung zur Qualität der Ehe als auch im Zeitpunkt des Ent-
scheides über die erleichterte Einbürgerung zumindest beim Beschwerde-
führer kein auf die Zukunft gerichteter uneingeschränkter Ehewille mehr
bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe durch das Verschweigen der
ausserehelichen Zeugung eines Kindes den unzutreffenden Anschein er-
weckt, die Ehe sei nach wie vor stabil.
4.3
4.3.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer gelangte
am 25. Juni 1993 als Tourist bzw. zum Besuch seiner Schwester in die
Schweiz. Anschliessend verblieb er hier und heiratete am 4. Dezember
1993 eine Schweizer Bürgerin. Am 6. August 1998 stellte er ein Gesuch
um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und am 23. August 1999 un-
terzeichnete er zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau die Erklä-
rung, wonach sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Mit Ver-
fügung vom 29. September 1999 wurde der Beschwerdeführer erleichtert
eingebürgert. Am 3. Oktober 1999 wurde von einer Landsfrau, die mit den
Ehegatten mindestens seit dem 16. November 1998 im gemeinsamen
Haushalt zusammen lebte, der aussereheliche Sohn des Beschwerdefüh-
rers geboren. Spätestens seit dem 1. Mai 2001 wohnten die Ehegatten ge-
trennt. Am 28. Dezember 2001 reichten sie einen gemeinsamen Schei-
dungsantrag ein. In der Scheidungsverhandlung vom 8. Februar 2002 ga-
ben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu Protokoll, dass sie einein-
halb Jahre zuvor (also ca. Mitte 2000) eine Krise gehabt und das erste Mal
an eine Scheidung gedacht hätten. Nach all den Jahren ihrer Beziehung
hätten sie sich auseinander gelebt. Der Versuch, die Ehe zu retten sei ge-
scheitert. Zur Scheidung entschlossen hätten sie sich ein halbes Jahr zu-
vor. Die Ehe wurde am 17. Mai 2002 geschieden.
4.3.2 Allein schon diese äusseren Umstände - vor allem die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ein aussereheliches Kind zeugte und dies sowohl seiner
Ehefrau als auch den Behörden verschwieg - bilden klare Anhaltspunkte
(Vermutungsbasis) dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
bzw. der persönlichen Erklärung des Ehepaares keine stabile eheliche Be-
ziehung und damit zumindest beim Beschwerdeführer auch kein echter
Wille mehr bestanden haben kann, die Ehe tatsächlich aufrecht zu erhal-
ten (Vermutungsfolge). Die tatsächliche Vermutung, dass keine eheliche
Gemeinschaft vorlag, hat zur Folge, dass es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken er-
heblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2
S. 485 f.).
4.4
4.4.1 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer geleb-
ten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich hier am ehesten wi-
derlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein
10
unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen
hätte oder wenn der Verfügungsadressat konkrete Anhaltspunkte für die
Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus Sicht der Beteiligten
im Herbst 1999 wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft aus-
gerichtet war (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006
vom 23. August 2006, E. 2.3; 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006, E. 2.3;
5A.18/2006 vom 28. Juni 2006, E. 3.3; 5A.13/2005 vom 6. September
2005, E. 4.2 und 4.3; 5A.23/2005 vom 22. November 2005, E. 5.2 und
5.3).
4.4.2 Nach Darstellung des Beschwerdeführers und seiner schweizerischen Ex-
Ehegattin soll Letztere ihm den einmaligen Seitensprung kurze Zeit nach
dessen Bekanntwerden verziehen haben. Erst lange nach der erleichterten
Einbürgerung sei es zu einer Zerrüttung gekommen. Als Grund für die
Scheidung wird angegeben, die Ehefrau habe sich Ende 2001 in einen an-
deren Mann verliebt und nur noch mit diesem zusammen sein wollen.
In der von der Stadtpolizei Zürich rogatorisch durchgeführten Befragung
gab die Ex-Ehefrau zu Protokoll, sie könne sich nicht erklären, wieso der
Beschwerdeführer mit der peruanischen Bekannten, welche ein Jahr lang
im gleichen Haushalt lebte, eine aussereheliche Beziehung gehabt habe.
Eigentlich hätten keine Eheprobleme bestanden. Die Ehegatten hätten sich
zwar wegen ihrer verschiedenen Arbeitszeiten nicht allzu viel gesehen,
was sich auch auf ihr Sexualleben ausgewirkt habe. Sie habe ihre Situa-
tion aber durchaus noch als normal empfunden. Als sie nach der Geburt
des Kindes vom Seitensprung erfahren habe, sei sie für etwa vier Tage zu
ihren Eltern gezogen, danach aber in die eheliche Wohnung zurückge-
kehrt, weil sie die Ehe nicht ohne weiteres habe aufgeben wollen. Der Be-
schwerdeführer habe ihr auch versichert, dass dies ein einmaliger Ausrut-
scher gewesen sei, den er bereue. Sie habe dies geglaubt und ihm verzie-
hen.
4.5
4.5.1 Die Schilderungen von Ursache und Wirkung bzw. deren zeitliche Situie-
rung überzeugen solchermassen nicht und vermögen die natürliche Ver-
mutung nicht umzustossen. In Wirklichkeit muss die Zerrüttung schon viel
früher eingesetzt haben, als im Scheidungs- und im Nichtigkeitsverfahren
behauptet wurde. Auffällig sind schon die Wohnverhältnisse, in denen sich
die Beteiligten während des Einbürgerungsverfahrens befunden haben. So
lebte die Landsfrau des Beschwerdeführers während gut eines Jahres im
gemeinsamen Haushalt mit ihm und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer
versucht dies nachträglich als Hilfestellung in einer Notlage darzustellen,
was allerdings schon aufgrund der zeitlichen Dimension nicht überzeugen
kann. Weiter ist nicht glaubhaft, dass es der Ehefrau nichts ausgemacht
haben soll, eine Bekannte ihres Ehemannes, zu der sie selbst kein enge-
res Verhältnis hatte, ein Jahr lang in der ehelichen Dreizimmerwohnung
aufzunehmen. Jeglicher Lebenserfahrung widerspricht es auch, dass sie
nie nach dem Vater des Kindes gefragt haben soll, obwohl die Bekannte
des Ehemannes während der ganzen Schwangerschaft im gemeinsamen
11
Haushalt wohnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt ebenfalls
nicht auf eine gelebte, stabile eheliche Gemeinschaft schliessen. So will er
- obwohl es sich gemäss seiner Darstellung um einen einmaligen Ausrut-
scher gehandelt haben soll - den Seitensprung und die daraus erfolgte
Schwangerschaft seiner Ehegattin bis zum spätest möglichen Zeitpunkt
geheimgehalten haben. Hätte seinerseits tatsächlich ein Interesse an einer
Weiterführung der Ehe bestanden, so hätte er die Situation durch Offenle-
gung zu bereinigen versucht. Im Übrigen äussern sich der Beschwerdefüh-
rer und seine Ex-Ehefrau nicht einlässlich zu den Gründen, die schliesslich
zur Aufgabe einer inzwischen über siebenjährigen, angeblich immer intak-
ten ehelichen Gemeinschaft geführt haben sollen. Dass diese Gründe nicht
in der Bekanntschaft der Ex-Ehegattin mit einem neuen Mann bestanden
haben können, wurde bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt.
Aus den Scheidungsakten ergibt sich, dass sich die Ehe bereits im Som-
mer 2000 und damit lange bevor die Ehefrau eine neue Bekanntschaft
machte, in einer Krise befand, weil die Ehegatten sich auseinander gelebt
hatten.
4.5.2 Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend
dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung
der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung in-
takten ehelichen Gemeinschaft gelebt hatte und dass danach Umstände
eintraten, die geeignet sind, eine solche langjährige, intakte Ehe zu zerstö-
ren. Es kann beim Beschwerdeführer auch nicht angenommen werden, er
habe im Zeitpunkt der Erklärung zur Qualität seiner Ehe und im Zeitpunkt
der Einbürgerung noch den festen Willen gehabt, seine Ehe mit der
Schweizer Bürgerin auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten.
5.
5.1 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG setzt -
wie bereits erwähnt - voraus, dass diese "erschlichen" worden ist. Der Be-
troffene muss bewusst falsche Angaben gemacht bzw. die Behörde in ei-
nem falschen Glauben gelassen haben; die Behörde über eine erhebliche
Tatsache nicht informiert haben (vgl. BGE 128 II 97 E. 4 S. 101 f.). We-
sentlich sind dabei nicht nur Tatsachen, nach denen ausdrücklich gefragt
wird, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss,
dass sie für den Einbürgerungsentscheid massgebend sind. Dazu können
auch "innere Tatsachen" wie etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bis-
herigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe gehören (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 10. Juni 2002 2A.511/2002, E. 3.2).
5.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine stabile, auf die
Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand, weshalb der Be-
schwerdeführer mit seiner gegenteiligen Erklärung vom 23. August 1999
falsche Angaben gemacht hat. Er hat zudem im Einbürgerungsverfahren
die Zeugung seines Kindes und damit eine Tatsache verschwiegen, von
der er wissen musste, dass sie für das Einbürgerungsverfahren erheblich
sein könnte. Es muss ihm bewusst gewesen sein, dass die zuständigen
Behörden in Kenntnis des während des Einbürgerungsverfahrens ausser-
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ehelich gezeugten Kindes eine Einbürgerung - zumindest vorläufig - ver-
weigert hätten. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwer-
deführer im Sinne von Art. 41 BüG erhebliche Tatsachen verheimlicht und
falsche Angaben gemacht habe, ist daher nicht zu beanstanden.
6. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde-
führer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind
auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 13)
13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. November 2004 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Empfangsbestätigung, Akten K 307 498 retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer P. Mäder
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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