B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1141/2013
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Argentinien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung AHV-Beiträge
(Einspracheentscheid vom 1. Februar 2013).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1964 geborene, in Argentinien wohnhafte X._______ (im Fol-
genden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) besitzt neben der argenti-
nischen auch die spanische Staatsbürgerschaft. Sie verlangte bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vo-
rinstanz) die Rückvergütung der in den Zeiträumen 1997/2002 und 2004
bis 2007 geleisteten Beiträge (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-
act.] 18) an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Der ent-
sprechende, am 17. Mai 2012 unterzeichnete, Formularantrag (SAK-
act. 3) ging am 24. Mai 2012 bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom
8. August 2012 (SAK-act. 12) wies die Vorinstanz den Antrag ab. Die da-
gegen am 2. September 2012 erhobene Einsprache (SAK-act. 14) wurde
mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (act. 1, Beilage 1) abgewiesen. Zur
Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund ihrer spanischen Staatsangehörigkeit keine Rückvergü-
tung der AHV-Beiträge verlangen, sondern nur eine Rente beanspruchen
könne.
B.
Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2013 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde, machte geltend, dass die Abweisung ihres Antrags zu
Unrecht erfolgt sei und beantragte die Rückvergütung der während ihres
Aufenthalts in der Schweiz einbezahlten AHV-Beiträge; eventualiter sei
eine entsprechende Rente zu leisten.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie
habe die Rückvergütung der Beiträge aufgrund ihrer Bedürftigkeit bean-
tragt. Sie sei erst seit dem 13. Juli 2009 spanische Staatsangehörige, habe
aber bereits zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in Buenos Aires gehabt. Sie
werde bestraft, da sie wohl mit argentinischer, jedoch nicht mit spanischer
Staatsbürgerschaft einen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge habe.
Dies bedeute, dass die Rückvergütung bei einem Verzicht auf die spani-
sche Staatsbürgerschaft möglich sei. Die Auslegung des AHV-Gesetzes
durch die Vorinstanz stelle eine unzulässige Diskriminierung der Bürger
dar. Manche Doppelbürger seien besser als andere gestellt, da gewisse
zwischenstaatliche Vereinbarungen die Rückerstattung von AHV-Beiträgen
zulasse. Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung
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einer Rente, falls sie die Rückforderung ihrer AHV-Beiträge nicht erhalten
könne.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2013 (act. 3) beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde abzuweisen und die Einspracheverfügung vom
1. Februar 2013 zu bestätigen.
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass die Beschwerde-
führerin neben der Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates Argen-
tinien) auch jene eines Vertragsstaates (Spanien) besitze. Da zwischen
Spanien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine zwischenstaat-
liche Vereinbarung bestehe, sei eine Rückvergütung der von der Be-
schwerdeführerin einbezahlten AHV-Beiträge nicht möglich. Alle Doppel-
bürger, welche sowohl die argentinische als auch die spanische Staatsan-
gehörigkeit besitzen und sich in derselben Lage wie die Beschwerdeführe-
rin befinden, würden gleich behandelt. Die Beschwerdeführerin habe je-
doch Anspruch auf eine Rente, welcher gemäss schweizerischem Recht
nach Vollendung des 64. Altersjahres vorliege. Die Beschwerdeführerin er-
reiche das gesetzliche Rentenalter erst am 29. Juli 2028; ihr Anspruch auf
die Altersrente entstehe somit erst am 1. August 2028.
D.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 (act. 4) wurde die Beschwerdeführerin un-
ter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32)
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizeri-
sche Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam
sie am 14. Juni 2013 nach (act. 5).
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde
einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG;
SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. Feb-
ruar 2013 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG,
vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – ein-
zutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art.
52 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an-
gefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich beson-
derer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres
allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse –
und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen
Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
2.4 Die Beschwerdeführerin ist argentinisch-spanische Doppelbürgerin
und lebt in Argentinien. Da sie auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft ist, ist grundsätzlich das Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit, zu beachten (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän-
dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR
0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönli-
chen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates.
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Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Alters-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht,
insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem
ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf Rückerstattung der von ihr in den Zeiträumen von 1997/2002 und
2004 bis 2007einbezahlten AHV-Beiträge verneint und den entsprechen-
den Antrag vom 17. Mai 2012 abgelehnt hat.
4.
4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können Ausländern, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht, die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden.
4.2 Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden
Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichte-
ten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen (Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rück-
vergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]). Massgebend ist die
Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-
AHV). Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person al-
ler Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und
sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch
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nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1
RV-AHV).
4.3 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei versicherten Per-
sonen, die Leistungen der AHV beanspruchen und mehrere Staatsange-
hörigkeiten haben, Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internati-
onale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anzuwenden.
Dieser besagt, dass für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Per-
sonen, welche mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, die Angehörigkeit
zu dem Staat massgebend ist, mit dem die Person am engsten verbunden
ist, dies unter Vorbehalt der Regelungen des IPRG (vgl. BGE 112 V 89
E. 2b). In BGE 119 V 2 ff. E. 2b f. hat das Bundesgericht diese Praxis inso-
fern präzisiert, als dass es ausführte, sofern die versicherte Person meh-
rere Staatsangehörigkeiten besitze, darunter die schweizerische oder die-
jenige eines Staates, welcher mit der Schweiz ein Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen habe, so sei immer diese letztere Staatsange-
hörigkeit als massgebend zu betrachten, und zwar zurzeit der Entrichtung
der AHV-Beiträge oder zurzeit der Entstehung des Rentenanspruchs.
Diese Praxis hat das Bundesgericht im Urteil 9C_577/2009 vom 11. Sep-
tember 2009 bestätigt. Danach ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen
ausgeschlossen, wenn die versicherte Person mehrere Staatsangehörig-
keiten besitzt, wobei mit einem dieser Staaten eine zwischenstaatliche Ver-
einbarung besteht (siehe zum Ganzen: UELI KIESER, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 18, Rz. 7 f. und 12).
5.
5.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während
mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet (SAK-act. 18) und noch keinen
Rentenanspruch begründet hat. Die Beschwerdeführerin hat sich und ihre
Tochter am 17. September 2009 beim Personenmeldeamt der Stadt
A._______ abgemeldet (SAK-act. 4) und ist nach Argentinien gezogen, wo
sie seit ihrem Wegzug von der Schweiz wohnt (SAK-act. 5, S. 20). Sie ist
demnach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden. Es bleibt somit
die hier entscheidende Frage nach der massgebenden Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführerin und dem damit zusammenhängenden Rück-
forderungsanspruch zu prüfen (Art. 1 Abs. 1 RV-AHV).
5.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben der
argentinischen auch die spanische Staatsbürgerschaft besitzt. Sie hat
denn auch den Antrag zur Rückerstattung der geleisteten Beiträge am
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17. Mai 2012 als argentinisch-spanische Doppelbürgerin gestellt (SAK-
act. 1; 3, S. 1).
5.1.2 Seit 1. September 1970 ist das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit in Kraft
(SR 0.831.109.332.2). Dieses wurde mit dem Inkrafttreten des FZA (in
Kraft getreten per 1. Juni 2002) ausgesetzt, soweit in diesem Abkommen
derselbe Sachbereich geregelt wird (vgl. Art. 20 FZA). Es bestand dem-
nach ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Spa-
nien, als die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2012 den Antrag auf Rücker-
stattung der AHV-Beiträge stellte.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie sei
erst seit 13. Juli 2009 spanische Staatsangehörige. Im Rahmen des Ver-
fahrens betreffend Antragstellung zur Rückforderung der AHV-Beiträge gab
sie an, noch nie in Spanien gelebt oder gearbeitet zu haben (SAK-act. 10).
Anlässlich des Einspracheverfahrens (SAK-act. 14) führte sie aus, die
AHV-Beiträge als argentinische Staatsangehörige geleistet zu haben; sie
habe zu dieser Zeit noch keinen spanischen Pass gehabt. Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.3) geht jedoch der Staatsvertrags-
heimatstaat auch in diesen Fällen vor, wenn versicherte Doppelbürger zum
Nichtstaatsvertragsstaat – wie die Beschwerdeführerin vorliegend geltend
macht – eine engere Bindung als zum Staatsvertragsheimatstaat haben.
Bei der Frage nach der massgebenden Staatsbürgerschaft ist einzig darauf
abzustellen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rückforderung
ihrer AHV-Beiträge Staatsbürgerin sowohl eines Nichtvertragsstaates als
auch eines Vertragsstaates war; dann ist nämlich die massgebende Staats-
angehörigkeit die des Vertragsstaates. Vorliegend hatte die Beschwerde-
führerin zum Zeitpunkt der Rückforderung sowohl die argentinische als
auch die spanische Staatsbürgerschaft inne. Da Spanien Mitgliedstaat der
Europäischen Union und somit Staatsvertragsstaat ist, ist die spanische
Staatsangehörigkeit die massgebende. Die geltend gemachte nähere Ver-
bindung zu ihrem ursprünglichen Heimatland Argentinien ist unter diesen
Umständen nicht entscheidend. Demnach ergibt sich, dass vorliegend auf
die für die Beschwerdeführerin betreffend ihrer Rechtsansprüche massge-
bende Staatsangehörigkeit Spanien abzustellen ist, weshalb ihr die in den
Jahren 1997/2002 und 2004 bis 2007 geleisteten AHV-Beiträge im Gegen-
zug nicht zurückerstattet werden können.
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5.1.4 Die Frage, ob bei einem Verzicht auf die spanische Staatsangehörig-
keit eine Rückerstattung möglich sei, ist im vorliegenden Verfahren nicht
zu beantworten.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die
Auslegung des AHVG durch die Vorinstanz eine unzulässigen Diskriminie-
rung von Bürgern darstelle. Gewisse Doppelbürger seien besser gestellt
als andere, da gewisse zwischenstaatliche Vereinbarungen die Rückerstat-
tung der AHV-Beiträge zuliessen. Dazu ist vorab auf Art. 190 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für
das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass-
gebend sind; das Bundesverwaltungsgericht könnte daher der dargestell-
ten gesetzlichen Regelung die Anwendung selbst dann nicht verwehren,
wenn tatsächlich eine Diskriminierung vorläge. Im Übrigen dringt die Be-
schwerdeführerin auch im Lichte des bilateralen Rechts zwischen der
Schweiz und der EU nicht durch. Die Vorinstanz hat sich in der angefoch-
tenen Verfügung auf die klaren gesetzlichen Bestimmungen (nämlich das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681],
das Protokoll zu Anhang II zum FZA wie auch der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR
0.831.109.268.1] sowie der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR
0.831.109.268.11]) gestützt. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend
eine diskriminierende Auslegung des anwendbaren Rechts durch die Vo-
rinstanz erweist sich als unbegründet.
5.3 Die Beschwerdeführerin verlangt im Eventualantrag die Auszahlung ei-
ner Rente. Die Ausrichtung von Rentenleistungen war nicht Gegenstand
der Verfügung vom 8. August 2012 und des Einspracheentscheids vom
1. Februar 2013, weshalb auf das Begehren in Ermangelung eines Anfech-
tungsobjekts nicht eingetreten werden kann.
6.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
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Seite 10
halten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer spanischen Staatsan-
gehörigkeit keinen Anspruch auf Rückerstattung der in den Zeiträumen von
1997/2002 und 2004 bis 2007 einbezahlten AHV hat. Eine Altersrente kann
aufgrund der heute geltenden gesetzlichen Grundlagen frühestens ab Au-
gust 2026 ausgerichtet werden. Die Vorinstanz hat zu Recht den Antrag
auf Rückvergütung der Beiträge abgewiesen. Der Einspracheentscheid
vom 1. Februar 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen
erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2013 abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs.
2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf das Gesuch um Ausrichtung von Rentenleistungen wird nicht eingetre-
ten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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