Abtei lung II I
C-1142/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
S._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1142/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) ge-
langte Ende Mai 1993 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das
zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom
31. Januar 1994 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Zur Ausreise wurde Frist angesetzt bis zum 15. März 1994. Der Be-
schwerdeführer focht diese Verfügung nicht an, kam aber auch der
Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 29. Juli 1994 heiratete er eine
Schweizer Bürgerin (geb. 1965) und erhielt in der Folge eine Aufent-
haltsbewilligung.
B.
Am 11. Juni 1998 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleu-
te am 12. Februar 1999 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie bei-
de in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein-
schaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche ehe-
liche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kennt-
nisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss
Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 1999 ge-
stützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert, und er erwarb nebst
dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Bern und
das Gemeindebürgerrecht von B._______.
C.
Am 27. Mai 1999 reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht
gemeinsam einen Scheidungsantrag ein und am 27. August 1999 wur-
de die Ehe geschieden.
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D.
Am 3. Dezember 1999 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit ei-
ner Landsfrau (geb. 1972). Fünf Tage später, am 8. Dezember 1999,
gebar diese ein gemeinsames Kind.
E.
Auch die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers heiratete am
30. Mai 2000 in Bern erneut, diesmal einen Bürger aus Montenegro.
F.
In einem Schreiben vom 17. Juli 2003 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sie erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41
Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. Es bestehe Grund zur Annahme, dass
er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Indizien dafür
seien die Zeugung eines ausserehelichen Kindes unmittelbar nach
Gewährung der Einbürgerung, die Scheidung von der schweizerischen
Ehefrau sechs Monate später und die rasche Wiederverheiratung,
diesmal mit einer Frau aus seinem Kulturkreis, der Kindsmutter. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt
und er wurde gebeten, sein Einverständnis zum Beizug der Schei-
dungsakten zu erteilen.
G.
Der Beschwerdeführer nahm in einer Eingabe vom 13. August 2003
wie folgt Stellung: Er habe seine heutige Gattin während der Ehe mit
der Schweizer Bürgerin nur zweimal getroffen und sei von ihr erst kurz
nach der Scheidung über die Schwangerschaft informiert worden. Die
Scheidung sei vor allem auf Wunsch seiner damaligen Ehefrau einge-
reicht worden, nicht aufgrund seiner Bekanntschaft mit der nachmali-
gen Ehefrau.
H.
In einem Schreiben vom 3. September 2003 wies die Vorinstanz den
Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich noch nicht zu den Gründen
geäussert habe, die zur Scheidung nur gerade sechs Monate nach
seiner Einbürgerung geführt hatten.
I.
Mit einer Eingabe an die Vorinstanz vom 3. Oktober 2003 liess der in-
zwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragen, das
Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
sei einzustellen. Der Eindruck, den die Vorinstanz aus den Umständen
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und Geschehnisabläufen gewonnen habe, sei falsch. Die Ehe sei aus
gegenseitiger Liebe eingegangen worden. Davon zeuge auch die nach
der Scheidung noch vorhandene freundschaftliche Verbundenheit un-
tereinander. Die Ehe sei auch völlig normal verlaufen. So hätten sie
beispielsweise einen gemeinsamen Freundeskreis gepflegt und Feri-
enreisen unternommen. Wie in jeder Beziehung habe es aber nicht nur
gute, sondern auch schlechte Zeiten gegeben. Bei der Ehegattin seien
es traumatisierende Erlebnisse in ihrer Kindheit gewesen, die die Be-
ziehung belastet hätten. Bei ihm selbst sei es die Kriegssituation im
Kosovo und die Angst um seine Angehörigen gewesen, die grosse
Sorgen verursacht hätten. Beide Ehegatten hätten unter ihren Proble-
men gelitten, und die Beziehung sei dadurch immer stärker unter
Druck geraten. Aber auch in den schwierigen Phasen der Ehe hätten
sie zusammengestanden und sich gegenseitig gestützt, so gut sie ge-
konnt hätten. Die gemeinsame Erklärung vom 12. Februar 1999 habe
uneingeschränkt der Wahrheit entsprochen. Im Frühjahr 1999 habe es
dennoch eine Phase gegeben, in der sich die Beziehung in einer Krise
befunden habe. Zu jener Zeit habe er an einem Fest in der Nähe von
Zürich eine Frau aus seiner Heimat kennen gelernt. Kurze Zeit später
habe er diese Frau ein zweites Mal getroffen, wobei es zu Intimitäten
gekommen sei. Nach der zweiten Begegnung habe er den Kontakt vor-
erst nicht weitergeführt. Er habe seine Ehe aufrecht erhalten und nicht
durch eine Drittbeziehung aufs Spiel setzen wollen. Trotz aller Versu-
che, die Ehe zu retten, habe sich aber „im Laufe der Zeit“ abgezeich-
net, dass sich die Partner auseinander gelebt hätten. So hätten sie
sich „im Sommer 1999“ im gemeinsamen Einvernehmen zur Schei-
dung entschlossen. Bis zum Zeitpunkt der Scheidung hätten sie noch
zusammen gewohnt. „Zu dieser Zeit“ habe er erfahren, dass seine Be-
kannte bei jenem einmaligen Verkehr schwanger geworden sei.
Der Stellungnahme beigelegt wurden u.a. diverse Fotos, eine Liste von
Verwandten und Bekannten und eine schriftliche Stellungnahme einer
Schwester der damaligen Ehefrau. Am 20. Oktober 2003 wurde ein
kurzer Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, ihres Zeichens
Fachärztin für innere Medizin in Biel, vom 14. Juli 2003 nachgereicht,
in dem diese bestätigt, den Beschwerdeführer in den Jahren 1995 bis
1998 wiederholt wegen körperlichen und psychischen Beschwerden
behandelt zu haben. Der Patient sei bei seinen Konsultationen von sei-
ner Ehefrau liebevoll begleitet und umsorgt worden. Im Folgenden be-
stätigte die Ärztin, dass es „nach längeren Eheschwierigkeiten, kurz
vor der offiziellen Trennung“ zu einer Beziehung mit einer Asylbewer-
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berin und dadurch zu einer ungewollten Schwangerschaft gekommen
sei.
J.
Am 1. Oktober 2003 richtete die geschiedene Ehefrau ein Schreiben
an die Vorinstanz, in welchem sie sich zu den Umständen ihres Ken-
nenlernens, ihrer beruflichen Tätigkeit, den beidseitig aufgetretenen
persönlichen Problemen und zur Qualität der ehelichen Beziehung
äusserte. Sie habe in ihrer Kindheit physische und psychische Miss-
handlungen in Form sexuellen Missbrauchs erleiden müssen. Bei ihrer
beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Flüchtlingszentrum sei
sie mit „Unmenschlichem“ konfrontiert worden, was ihr eigenes Trau-
ma wieder in den Vordergrund gerückt habe. Sie habe deshalb schon
bald nach ihrer Heirat psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müs-
sen. Die Therapie habe vieles in ihr ausgelöst, mit dem sie und ihr
Ehemann nicht hätten umgehen können. Trotzdem hätten sie zusam-
mengehalten. Der Beschwerdeführer habe sich stets bemüht, sie zu
verstehen und zu stützen. Als er ihr eröffnet habe, dass er eine andere
Frau kennen gelernt habe, habe sie ihm dies nach seiner
„Langzeitabstinenz“ nicht verübeln können. Weiter berichtete sie, sie
habe sich ein knappes halbes Jahr nach ihrer Scheidung erneut in ei-
nen ausländischen Mann verliebt und diesen geheiratet.
K.
Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veran-
lasste die Vorinstanz beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des
Kantons Bern eine Befragung der geschiedenen Ehefrau. Diese Befra-
gung, bei welcher die geschiedene Ehefrau die Sachverhaltsdarstel-
lung des Beschwerdeführers im Wesentlichen stützte und ansonsten
auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 1. Oktober 2003 verwies, wur-
de am 10. November 2003 durch die Kantonspolizei Bern durchge-
führt. Das dabei erstellte Protokoll wurde dem Beschwerdeführer an-
schliessend zur Kenntnis gebracht.
L.
Nach einem Wechsel in der Rechtsvertretung nahm der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 18. Februar 2004 Stellung zum Befragungs-
protokoll und äusserte sich abschliessend zur Sache. Dabei brachte er
vor, die gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau unterzeichnete Er-
klärung könne ihm nicht vorgehalten werden. Mit dieser sei - ihrem
Wortlaut entsprechend - lediglich bestätigt worden, dass die Ehe tat-
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sächlich gelebt werde und nicht bloss formell bestehe. Demgegenüber
sei die Frage, ob es im Eheleben Auseinandersetzungen und Proble-
me gebe, nicht Gegenstand der Erklärung gewesen. Dies wäre im Üb-
rigen auch nicht zulässig, weil damit in die Privat- und Intimsphäre der
Betroffenen eingegriffen würde. Die Ehegatten hätten in dem Zeit-
punkt, in dem sie ihre Erklärung abgaben, tatsächlich zusammen ge-
lebt und keine Scheidungs- oder Trennungsabsichten gehegt. Es sei
zwar unbestritten, dass in der Ehe „gewisse Schwierigkeiten“ bestan-
den. Angesichts der schweren Zeit, die beide „zu diesem Zeitpunkt“
durchgemacht hätten, könne dies auch nicht verwundern. Dennoch
hätten sie bei Abgabe ihrer Erklärung nicht daran gedacht, sich zu
trennen. Dass es dann doch zur Scheidung kam, habe „mit verschie-
denen Faktoren“ zusammengehängt. Die Therapien, namentlich jene
der Ehefrau, hätten sie zur Einsicht gebracht, dass sie doch nicht zu-
sammen passten. Das ergebe sich auf glaubhafte Weise aus dem At-
test der Hausärztin vom 14. Juli 2003 aber auch aus dem persönlichen
Schreiben der geschiedenen Ehefrau an die Vorinstanz vom
1. Oktober 2003. Wenn die Vorinstanz ihm den intimen Kontakt mit ei-
ner andern Frau einige Wochen nach Unterzeichnung der gemeinsa-
men Erklärung vorhalte, so scheine sie sich eher an moralischen statt
an rechtlichen Überlegungen zu orientieren. Die damit verbundene
Wertung sei zudem nicht mehr zeitgemäss. Eine eheliche Beziehung
könne durchaus auch dann intakt sein, wenn sich die Ehegatten in se-
xueller Hinsicht nicht immer treu seien. Beim Entscheid über den
nachträglichen Entzug des Bürgerrechts seien vorliegend die Interes-
sen der Betroffenen (also seine eigenen, aber auch diejenigen seiner
Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder) an einem Erhalt ihrer
Schweizerischen Staatsbürgerschaft höher zu gewichten als die be-
hördlich geäusserten Zweifel, die im Übrigen nicht über Behauptungen
hinausgingen.
M.
Am 11. Februar 2004 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
des Kantons Bern die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung.
N.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Umstände des Eheschlusses mit der Schweizer Bürgerin, die
schon kurz nach der Einbürgerung beantragte Scheidung und die an-
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schliessende erneute Heirat - dazu noch mit der Mutter eines gemein-
samen während der ersten Ehe gezeugten Kindes - legten den
Schluss nahe, dass es dem Beschwerdeführer bei der Ehe um zweck-
fremde Motive, vorab um die Sicherung des Aufenthaltsrechts und
später um Erreichung der erleichterten Einbürgerung gegangen sei.
Davon, dass die Zerrüttung erst nach der Einbürgerung entstanden
wäre, könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr spreche alles dafür,
dass die Probleme, an denen die Ehe letztlich scheiterte, bereits seit
längerer Zeit bestanden hätten.
O.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2004 beantragte der Beschwer-
deführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz, die von der
Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben. Zur Begründung
werden im Wesentlichen die bereits mit der Stellungnahme vom
18. Februar 2004 erhobenen Einwände erneuert und ergänzt. Die Vor-
instanz habe ihren Entscheid offensichtlich aus sachfremden Gründen
getroffen - insbesondere deshalb, weil auch der jetzige Gatte seiner
damaligen Ehefrau einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung gestellt
habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm die Einverständniser-
klärung des kantonalen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes erst
nach Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei.
P.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2004 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in einer Rep-
lik vom 28. April 2004 an seinen Begehren und deren Begründung
festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
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runter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Inkrafttreten des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurtei-
lung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ihm die
Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe zu-
kommen lassen.
2.2 Diese Zustimmung des Heimatkantons ist formelle Voraussetzung
für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, bindet die Vor-
instanz aber nur in negativer Hinsicht, wenn sie verweigert wird. Der
Heimatkanton muss seine Zustimmung nicht begründen; der Zivil-
stands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern hat dies denn auch
nicht getan. Dem Beschwerdeführer ist keinerlei Nachteil daraus er-
wachsen, dass er die Zustimmungserklärung nicht vorher einsehen
konnte. Er hat sich zur Zustimmung im Übrigen auch nicht materiell
geäussert. Ohnehin wäre eine Verletzung des Gehörsanspruchs als
mittlerweile geheilt zu betrachten, nachdem der Beschwerdeführer im
nun durchgeführten Rechtsmittelverfahren, welches eine Prüfung im
gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt, hatte Stellung nehmen
können (vgl. u.a. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135 und 122 II 274 E. 6
S. 285).
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3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 ll 113
E. 3.2 S. 115; 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403; 128 II 97
E. 3a S. 99).
3.2 In seiner inhaltlichen Auslegung unterscheidet sich der Begriff der
"ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes von
demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Septem-
ber 1907 (ZGB; SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159 ZGB ver-
wendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand ei-
ner tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht
werden, wenn der beidseitige, auf Zukunft gerichtete Wille zu einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der
Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Bot-
schaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes [Gleichstellung von
Mann und Frau, Bürgerrecht der Ehegatten in national gemischten
Ehen, Anpassung von weiteren Bestimmungen an die Rechtsentwick-
lung] vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Ein Hinweis
auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft
aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass nur kurze Zeit nach
der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130
ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.
4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlaute-
ren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge-
nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
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Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache
zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; 130 II 482 E. 2 S. 484;
128 II 97 E. 3.a S. 99, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass
die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeit-
punkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un-
aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orien-
tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sich einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei
passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben
(BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.2 Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine
Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Bern als Heimat-
kanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen
Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen.
4.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen
für eine Nichtigerklärung gegeben sind; d.h. ob der Beschwerdeführer
seine Einbürgerung erschlichen hat.
5.
5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung
gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei
ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte
starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei-
ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis-
wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu
den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein
Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in
seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von
der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeit-
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punkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich ge-
lebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es
dabei um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächliche Vermutungen (auch als
natürliche Vermutungen oder 'praesumptio hominis' bezeichnet) kön-
nen sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, nament-
lich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen wer-
den (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es
ist daher an ihm (zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrens-
rechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein
erhebliches Eigeninteresse haben muss), die Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestandene tatsächliche, ungetrennte, eheliche Gemein-
schaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass
es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2, S. 485 ff. mit weiteren
Hinweisen und Quellenangaben; anstelle vieler vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1163/2006 vom 4. April 2008).
6.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass sowohl im Zeitpunkt der
abgegebenen Erklärung zur Qualität der Ehe als auch im Zeitpunkt
des Entscheides über die erleichterte Einbürgerung beim Beschwerde-
führer und seiner damaligen Ehefrau kein auf die Zukunft gerichteter
uneingeschränkter Ehewille mehr habe bestehen können. Die Ehe sei
an schon seit langem bestehenden Problemen gescheitert und der
Entfremdungsprozess der Ehegatten sei bei der Unterzeichnung be-
sagter Erklärung für beide erkennbar schon sehr weit fortgeschritten
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gewesen. Der Beschwerdeführer habe durch das Verschweigen dieser
Umstände den unzutreffenden Anschein erweckt, die Ehe sei nach wie
vor stabil.
6.1 Aus den Akten ergeben sich folgende Auffälligkeiten: Der Be-
schwerdeführer hatte im Mai 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch ge-
stellt, welches von der zuständigen Behörde mit Verfügung vom
31. Januar 1994 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet und dem Beschwerdeführer zur frei-
willigen Ausreise Frist bis zum 15. März 1994 angesetzt. Er reiste aber
nicht aus, sondern heiratete am 29. Juli 1994 eine Schweizer Bürgerin.
Am 11. Juni 1998, d.h. unmittelbar nach Erfüllung der zeitlichen Vor-
aussetzungen des Art. 27 Abs. 1 BüG, stellte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und am
12. Februar 1999 unterzeichnete er zusammen mit seiner schweizeri-
schen Ehefrau die Erklärung, wonach sie in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft lebten und sich bewusst seien, dass eine erleichterte
Einbürgerung nicht möglich sei, wenn während des Einbürgerungsver-
fahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantrage
oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Mit Ver-
fügung vom 23. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer erleichtert
eingebürgert. Am 27. Mai 1999 und damit nur gerade gut drei Monate
später reichten die Ehegatten einen gemeinsamen Scheidungsantrag
ein und nach weiteren drei Monaten, am 27. August 1999, wurde die
Ehe geschieden. Am 3. Dezember 1999 heiratete der Beschwerdefüh-
rer eine Frau aus seinem Kulturkreis, mit der er vermutungsweise zwi-
schen Anfang und Mitte März 1999, also noch während der Ehe mit
der Schweizer Bürgerin und unmittelbar nach Abschluss des Einbürge-
rungsverfahrens ein Kind gezeugt hatte. Die geschiedene Ehefrau ging
ihrerseits am 30. Mai 2000 eine neue Ehe ein.
6.2 Allein schon diese äusseren Umstände, insbesondere die Zeu-
gung eines ausserehelichen Kindes und die Einreichung eines ge-
meinsamen Scheidungsbegehrens gerade drei Monate nach Erhalt
des Bürgerrechts begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bzw. der persönlichen Er-
klärung des Ehepaares beiderseits keine intakte, gelebte eheliche Be-
ziehung und damit auch kein echter Wille mehr bestanden haben
kann, die Ehe tatsächlich aufrecht zu erhalten (zur tatsächlichen Ver-
mutung vgl. oben Ziff. 5.1 bis 5.3). Im Zusammenhang mit dem ge-
meinsamen Scheidungsgegehren gilt zu berücksichtigen, dass ein sol-
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ches (insbesondere im Falle einer Zerrüttung) nicht als spontaner, zeit-
lich isolierter Akt betrachtet werden kann, sondern vielmehr letzte Kon-
sequenz einer längeren Phase bildet, in der ernsthafte Probleme ent-
stehen, als solche erkannt werden, Lösungen gesucht und nicht gefun-
den werden, und in der schliesslich alle Nebenpunkte einer Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft gemeinsam geregelt werden müssen.
6.3
6.3.1 Weder der Beschwerdeführer noch die von ihm geschiedene
Ehefrau bestreiten, dass ihre Ehe schon früh ernsthaften Belastungen
ausgesetzt war. Sie machen allerdings geltend, die Ursachen für diese
Belastungen hätten nicht in der ehelichen Beziehung, sondern in den
persönlichen Prädispositionen gelegen und sie hätten als Ehepaar
trotz dieser Probleme zusammengehalten. Die Krise, die den Ehewil-
len zerstört habe, sei erst nach der Einbürgerung eingetreten.
6.3.2 So gab die geschiedene Ehefrau bei ihrer Befragung vom
10. November 2003 zu Protokoll, die Ehe sei bis rund ein halbes Jahr
vor der Scheidung gut verlaufen (Antwort auf Frage 6). Ab diesem Zeit-
punkt seien in der Ehe Schwierigkeiten aufgetreten (Antwort auf Frage
7). Erstmals von Trennung und Scheidung sei anfangs Mai 1999 die
Rede gewesen (Antwort auf Frage 16). Man könne nicht sagen, dass
sich zwischen der Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Ein-
reichung des Scheidungsbegehrens etwas Unvorhersehbares ereignet
hätte, das den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zerstört hätte
(Antwort auf Frage 22). Dass ihr Ehemann ein aussereheliches Kind
gezeugt hatte, habe er ihr erst kurz vor der Scheidung gesagt (Antwort
auf Frage 29). Im Übrigen verwies die geschiedene Ehefrau bei ihrer
Einvernahme in pauschaler Form auf den Inhalt ihres Briefes an die
Vorinstanz vom 1. Oktober 2003. In diesem Schreiben hatte sie festge-
halten, es seien rückblickend „Langzeitgründe“ gewesen, die „schluss-
endlich“ zum Scheitern der Ehe geführt hätten. Durch ihren berufsbe-
dingten Kontakt zu bosnischen Flüchtlingen sei ein Kindheitstrauma
wieder aufgebrochen und sie habe deshalb „parallel“ zu der „damals
noch frischen ersten Ehe“ psychologische Unterstützung gesucht. Das
Erlebte mache das ganze Leben öfters unerträglich; so komme es vor,
dass sie sich gegenüber Dritten „unerträglich verhalte“. Die Inhalte der
Therapie hätten bei ihr unter anderem zu einer „nachhaltigen, absolu-
ten sexuellen Lustlosigkeit“ geführt. Weder sie noch ihr Ehemann hät-
ten mit all dem, was die Therapie bei ihr ausgelöst habe, umgehen
können. Trotzdem hätten sie zusammengehalten. Der Beschwerdefüh-
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rer habe sich stets bemüht, sie zu verstehen und zu stützen. In der
Folge habe sie auch ihre Stelle in der Flüchtlingsbetreuung gekündigt.
Als der Beschwerdeführer sie über seine neue Bekanntschaft infor-
miert habe, habe sie ihm dies nach seiner „Langzeitabstinenz“ nicht
verübeln können. Er sei immer zu ihr gestanden, auch als es ihr „aus-
gesprochen schlecht“ gegangen sei und sie teilweise eher funktioniert
als gelebt habe. So habe sich „gegen Ende“ der Ehe aus der gegen-
seitigen Liebe eine „gute, echte Freundschaft“ entwickelt. Von der
ausserehelichen Vaterschaft habe sie „kurz nach der Einsendung des
Gesuchs“ (gemeint ist offensichtlich der Scheidungsantrag) erfahren.
6.3.3 Der Beschwerdeführer seinerseits hielt in seiner Stellungnahme
vom 3. Oktober 2003 immerhin fest, sie hätten unter ihren Problemen
gelitten und die Ehe sei dadurch immer stärker unter Druck geraten.
Aber auch in den schwierigen Phasen seien sie zusammengestanden
und hätten sich gegenseitig gestützt, so gut sie dies gekonnt hätten.
Im Frühling 1999 habe es dennoch eine Phase gegeben, in der sich
die Beziehung in einer Krise befunden habe. Zu jener Zeit habe er bei
einem Fest seine spätere Ehefrau kennen gelernt. Zwar habe er diese
Verbindung nach einem zweiten Zusammenkommen wieder aufgege-
ben, dennoch habe sich „im Laufe der Zeit“ abgezeichnet, dass sie
sich „trotz aller Versuche, die Ehe zu retten“, „endgültig auseinander-
gelebt“ hätten.
6.3.4 Nebst dem bereits erörterten zeitlichen Faktor lässt auch die
Wortwahl in gewissen Schilderungen der Betroffenen ohne weiteres
erkennen, dass die Prozesse, die schliesslich zur Aufgabe der Ehe
führten, sich nicht innerhalb von drei Monaten abgespielt haben kön-
nen. Diese Annahme wird gestützt vom Attest der Hausärztin vom
14. Juli 2003. Darin wird festgehalten, es sei „nach längeren Ehe-
schwierigkeiten, kurz vor der offiziellen Trennung“ zur Fremdbeziehung
gekommen. Schliesslich hielten die Ehegatten auch in ihrer Eheschei-
dungskonvention vom 27. Mai 1999 fest, sie hätten „seit längerer Zeit
mit einer äusserst belastenden Lebenssituation fertig werden müssen“
und könnten sich deshalb gegenseitig nicht mehr unterstützen. Sie
hätten sich beide „über einen längeren Zeitraum bemüht“, die Ehe
trotz den „erwähnten Erschwernissen“ weiter zu führen, und seien ge-
meinsam zum Schluss gekommen, sich scheiden zu lassen. Aus dem
Parteiverhör der klagenden Ehefrau ist Folgendes protokolliert: „Der
gemeinsame Haushalt wurde vor 3 Monaten, d.h. Ende Mai 1999 auf-
gehoben. [...] Mit meinem Mann habe ich noch unregelmässigen Kon-
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takt. Wir telefonieren uns ab und zu. Ich habe von früher her Probleme
und bin deshalb in therapeutischer Behandlung. Mein Mann bekam
Probleme wegen seinen Eltern im Heimatland. Wir hatten beide mit
Depressionen zu kämpfen und konnten uns gegenseitig nichts mehr
geben. Die ersten Probleme begannen 1996. Ich hatte meine Proble-
me schon immer. Die Krise begann jedoch 1996/1997. Wir suchten
stets eine Lösung zu finden und sprachen viel zusammen. Seit der
Trennung kam es zu keiner Annäherung mehr zwischen uns. Unsere
Liebe ist irgendwie erloschen. Obwohl wir uns beide noch gut verste-
hen, können wir die Ehe nicht weiterführen.“ Der Beschwerdeführer
bestätigte anschliessend die Richtigkeit dieser Aussagen.
6.3.5 Im Zusammenhang mit seinem ausserehelichen Verhältnis wen-
det der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz lasse sich von überhol-
ten Moralvorstellungen leiten. Damit kann jedoch nicht ernsthaft in Fra-
ge gestellt werden, dass solche Umstände selbst nach einem permis-
siv-liberalen Massstab westeuropäischer Prägung den gängigen Vor-
stellungen über Ausgestaltung und Tragweite einer intakten ehelichen
Lebensgemeinschaft widersprechen. Der Beschwerdeführer kann sich
umso weniger auf die angeblich überholten Moralvorstellungen beru-
fen, als er selbst und seine heutige Ehefrau einem Kulturkreis ent-
stammen, der den Umgang der Geschlechter miteinander wesentlich
strengeren Normen unterwirft. Im Übrigen wurde das aussereheliche
Verhältnis von der Vorinstanz nur als eines von mehreren Indizien für
die Tatsachenvermutung herangezogen.
6.3.6 Die tatsächliche Vermutung, wonach im entscheidenden Zeit-
raum keine intakte, auf Zukunft ausgerichtete Ehe mehr bestanden ha-
ben kann, lässt sich auch mit dem sonstigen eingereichten Beweisma-
terial nicht ernsthaft in Frage stellen. Die eingereichten Fotos sind - so-
weit sie überhaupt Rückschlüsse auf ihren Entstehungszeitpunkt zu-
lassen - auf den Beginn bzw. einen frühen Zeitraum der Ehe zurückzu-
führen. Im am 1. Oktober 2003 datierten Schreiben einer Schwester
der geschiedenen Ehefrau lässt sich diese einleitend lobend über gute
Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers und eine von den
Ehegatten gelebte partnerschaftliche Rollenteilung aus, um abschlies-
send festzuhalten, sie wisse aus langen und intensiven Gesprächen
mit den Ehegatten, dass diese sich sehr darum bemüht hätten, die
Ehe zu retten, als Probleme in der Beziehung aufgetaucht seien. Den
Schritt zur Scheidung hätten sich beide nicht leicht gemacht und sie
hätten unter der Trennung gelitten, die letztlich doch unvermeidlich
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geworden sei. Das Schreiben ist insofern nicht aufschlussreich, als es
keine Angaben zur zeitlichen Einordnung der Entwicklungsschritte ent-
hält. Die vom Beschwerdeführer als Auskunftspersonen anerbotenen
sonstigen Verwandten und Bekannten wären möglicherweise in der
Lage gewesen, sich zum Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit,
nicht aber zu den hier interessierenden inneren Vorgängen zu äus-
sern.
6.3.7 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen
ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, dass zum
Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 12. Februar 1999 und der
erleichterten Einbürgerung am 23. Februar 1999 zwischen ihm und
seiner damaligen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete
ehelichen Gemeinschaft mehr bestand. Dementsprechend gilt das
Fehlen einer solchen Beziehung zum massgeblichen Zeitpunkt als er-
stellt.
7.
Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG
setzt - wie bereits erwähnt - voraus, dass diese "erschlichen" worden
ist. (vgl. dazu oben Ziff. 4.1).
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der von ihm unterzeich-
neten Erklärung habe er - ihrem Wortlaut entsprechend - nur bestätigt,
dass die Ehe tatsächlich gelebt werde und nicht bloss formell bestehe.
Die Frage, ob es im Eheleben Auseinandersetzungen und Probleme
gebe, sei nicht Gegenstand des fraglichen Erklärungstextes gewesen.
Der Einwand geht jedoch ins Leere, nachdem sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt, dass eine tatsächlich gelebte Ehe im ent-
scheidenden Zeitraum gerade nicht bestand. Im Übrigen verkennt der
Beschwerdeführer die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht. Der Ge-
suchsteller ist nach dem bereits Gesagten gehalten, die Behörden von
sich aus über Tatsachen zu informieren, von denen er weiss oder wis-
sen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid massgebend sind
(vgl. oben Ziff. 4.1). Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den
Gesuchsteller im Einbürgerungsverfahren selbst dann, wenn sich die
Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113
E. 3.2 S. 115). Dass die vom Beschwerdeführer eingestandenen Prob-
leme zum Kreis solcher entscheidswesentlichen Tatsachen gehören,
kann vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden.
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7.2 Eventualiter wendet der Beschwerdeführer ein, es habe von ihm
nicht erwartet werden können, dass er seine ehelichen Probleme ge-
genüber der Einbürgerungsbehörde offen lege. Solches würde unzu-
lässig in seine durch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ge-
schützte Privatsphäre eingreifen und seine Persönlichkeitsrechte ver-
letzen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdefüh-
rer übersieht, dass Art. 49a BüG das Bundesamt ermächtigt, zur Erfül-
lung seiner gesetzlichen Aufgaben auch besonders schützenswerte
Daten zu bearbeiten. Es bedarf keiner Erläuterung, dass die Abklärung
der Tatbestandsvoraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung sich
als zentraler Teil der gesetzlichen Aufgaben des Bundesamtes dar-
stellt. Schon aus diesem Grund war die Vorinstanz berechtigt, Fragen
zum Zustand der Ehe zu stellen, und der Beschwerdeführer verpflich-
tet, wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen.
7.3 Indem der Beschwerdeführer somit eine Erklärung zum Zustand
der Ehe abgab, die den Tatsachen nicht entsprach, und die Vorinstanz
auch ansonsten nicht informierte, hat er die erleichterte Einbürgerung
im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 18)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten K 305 540 re-
tour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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