Abtei lung II I
C-1142/2008/koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV; Altersrente, Betreuungsgutschriften
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1142/2008
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am (...) 1944 als deutsche
Staatsangehörige, heiratete im Jahr 1968 Herrn B._______, wodurch
sie die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangte. Sie wohnt in Spanien.
Am 21. Juni 2001 beantragte sie eine provisorische Rentenberechn-
ung (act. 2). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) antwortete
mit Schreiben vom 25. Juli 2001, dass die voraussichtliche Rente mo-
natlich CHF 749.- betragen werde (act. 3).
Am 20. März 2007 (eingegangen am 26. März 2007) sandte die Versi-
cherte das ausgefüllte Formular zur Anmeldung für eine Altersrente für
Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an die SAK. Sie gab
an, sie habe in den Jahren 1986 bis 1993 in der Schweiz gewohnt und
sei hier keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihr Ehemann habe von
1948 bis 1961, von 1986 bis 1993 und von 1995 bis 1998 Wohnsitz in
der Schweiz gehabt (act. 7). In ihrem Begleitschreiben führte die Versi-
cherte aus, dass sie sich bezüglich des Beschäftigungsverlaufs im
Ausland nicht mehr an die Einzelheiten erinnern könne. Seit ihrer Hei-
rat im Jahr 1968 habe sie nicht mehr in ihrem Beruf (Krankenschwes-
tergehilfin) gearbeitet. Hingegen habe sie während 5 Jahren ihre kran-
ke Mutter betreuen müssen, bis diese im Januar 1999 an Leberkrebs
gestorben sei. Sie hoffe, dass dies bei der Berechnung der Rente be-
rücksichtigt werden könne (act. 9).
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2007 sprach die SAK der Versicher-
ten eine ordentliche Altersrente von monatlich CHF 777.- ab 1. Okto-
ber 2007 zu. Die anrechenbare Beitragsdauer betrage 29 Jahre und 4
Monate bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von CHF 11'934.- (act. 13).
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. Oktober 2007
Einsprache. Sie beantragte, es seien ihr Betreuungsgutschriften für die
fünf Jahre (von 1994 bis 1999) dauernde Pflege ihrer Mutter
anzurechnen. Zudem seien ihr von 1990 bis 1997 die gleiche Anzahl
Beitragsjahre und -monate gutzuschreiben wie ihrem Ehemann. Des
Weiteren seien zu Unrecht für das Jahr 1989 nur 7 Monate und das
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Jahr 1998 nur 11 Beitragsmonate berücksichtigt worden. Schliesslich
bat sie, es sei ihr der Einspracheentscheid per Einschreiben zuzustel-
len (act. 14).
D.
Auf Nachfrage der SAK teilte die Versicherte mit Schreiben vom
19. Januar 2008 mit, dass ihr Mann in der Zeit von 1989 bis 1998 eini-
ge Jahre in N._______ unter der Adresse seines Bruders angemeldet
gewesen sei. Sie selber sei jedoch nur einige Wochen dort gewesen,
da ihre Mutter bereits krank gewesen sei. Ab 1993 habe sie immer in
O._______/Spanien gewohnt, um ihre Mutter zu pflegen. Obwohl sie in
Spanien wohnten, seien sie dort nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewil-
ligung gewesen, da dies sehr schwierig für nicht EWG-Bürger gewe-
sen sei. Sie seien als Touristen oder zeitweise nur beim Schweizer
Konsulat in Barcelona angemeldet gewesen (act. 16).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2008 wies die SAK (nachfol-
gend: Vorinstanz) die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung
führte sie aus, dass Betreuungsgutschriften für eine Pflege in der
Schweiz nicht rückwirkend angerechnet werden könnten, da solche
Zeiten jedes Jahr direkt bei der Ausgleichskasse angemeldet werden
müssten. Diese Stelle entscheide, ob die Bedingungen erfüllt seien
und veranlasse die Eintragung dieser Zeiten im individuellen Beitrags-
konto. Bezüglich der Beitragszeiten von 1989 bis 1998 wäre die Mitver-
sicherung durch ihren Ehemann nur möglich gewesen, sofern sich ihr
gesetzlicher Wohnsitz in der Schweiz befunden hätte (act. 17).
F.
Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob - vertreten
durch ihren Ehemann - am 16. Februar 2008 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Da ihr die Einspracheverfügung nicht wie ge-
wünscht per Einschreiben zugestellt worden sei, verbleibe ihr nun zu
wenig Zeit, um die Angelegenheit einem Sachverständigen für AHV-
Fragen vorzulegen. In ihrer Beschwerde bemängelt die Beschwerde-
führerin insbesondere, dass sie nie informiert worden sei, dass
Betreuungsgutschriften überhaupt existierten und wann diese anzu-
melden seien. Zudem seien ihr und ihrem Mann die angeforderten
Merkblätter und Gesetzesgrundlagen nie zugestellt worden. Wenn nur
Betreuungsgutschriften für Pflege in der Schweiz angerechnet würden,
so sei dies eine Diskriminierung der Auslandschweizer. Man müsse
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davon ausgehen, dass die Information verheimlicht worden sei. Bezüg-
lich der Mitversicherung durch den Ehemann könne ihr Mann be-
stätigen, dass sie als Ehepaar in den massgebenden Jahren immer
den gleichen Wohnsitz gehabt hätten. Sie seien immer gleichzeitig
entweder beim schweizerischen Konsulat in Barcelona oder an der
Adresse des Bruders des Ehemannes in N._______ angemeldet
gewesen. Ihr Ehemann habe in diesen Jahren nicht gearbeitet und
seine AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger oder freiwillig Versicherter
bezahlt. Es sei daher klar, dass die Beiträge auch für die Ehefrau ge-
golten hätten. Sie seien der Meinung gewesen, dass sie Anspruch auf
eine Ehe(paar)rente hätten und das Splitting erst später eingeführt
worden sei. Wenn nach Gesetz tatsächlich die Betreuung im Ausland
nicht anerkannt würde, so seien ihr wenigstens die gleichen Beitrags-
zeiten wie ihrem Ehemann anzurechnen.
G.
Die Vorinstanz reichte am 19. März 2008 (eingegangen am 26. März
2008) ihre Vernehmlassung ein. Sie hielt darin fest, weil die Mutter der
Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bis zum Tod in Spanien gehabt
habe, sei ihr keine Hilflosenentschädigung zugestanden. Demzufolge
sei auch der Erwerb von Betreuungsgutschriften durch die Beschwer-
deführerin nicht möglich gewesen. Des Weiteren habe sich die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben in den Jahren 1989
bis 1998 nur einige Wochen in der Schweiz aufgehalten. Eigene Versi-
cherungszeiten habe sie erst ab Februar 1998 mit dem Beitritt zur frei-
willigen AHV/IV erworben. Die Beitragszeit könne nicht identisch mit
derjenigen des Ehemannes sein, da ihr dauernder Wohnsitz in der
fraglichen Zeit nicht in der Schweiz gewesen sei. Der Ehemann hinge-
gen habe mit Ausnahme von 1992 zwischen 1989 und 1998 jedes Jahr
Beiträge bezahlt.
H.
Innerhalb der mit Verfügung vom 14. April 2008 gesetzten Frist ging
beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme der Beschwer-
deführerin ein. Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 schloss der Instrukti-
onsrichter den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Januar
2008 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige. Ihr
Anspruch auf eine Rente der AHV bestimmt sich ausschliesslich nach
dem internen schweizerischen Recht.
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2.1 In formeller Hinsicht ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der
Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin korrekt zugestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Vorinstanz aufgrund
der langen Zustellungsdauer bei der spanischen Post gebeten, den
Entscheid per Einschreiben zu senden. Ihrem Ersuchen sei jedoch
nicht stattgegeben worden.
Die Einspracheverfügung enthält im Adresskopf in der Tat keinen Hin-
weis auf die Eröffnung mittels eingeschriebenem Brief. Auch ist in den
Akten kein Rückschein enthalten. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Verfügung per normaler Post zugestellt wurde. Damit hat die
Vorinstanz den Formerfordernissen jedoch genügt. Art. 34 Abs. 1
VwVG sieht nämlich einzig vor, dass die Behörde eine Verfügung den
Parteien schriftlich eröffnet, was vorliegend der Fall war und auch von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Der Versand einer
Verfügung per Einschreiben ist demgegenüber kein Formerfordernis,
sondern dient vorab der Gewährleistung der Kontrolle im Hinblick auf
die Wahrung einer (Beschwerde-)Frist.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die dreissig-
tägige Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Immerhin gibt sie aber an,
durch die Zustellung mit normaler Post sei ihr insoweit ein Nachteil er-
wachsen, als ihr keine Zeit verblieben sei, vor Ablauf der Beschwer-
defrist einen Sachverständigen für AHV-Fragen zu kontaktieren. Dazu
ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist unabhängig von der Art des
Versandes (Einschreiben oder normale Post) erst ab dem Datum der
Eröffnung zu laufen beginnt; sie betrug vorliegend also so oder anders
dreissig Tage, nachdem die Beschwerdeführerin die Verfügung in Em-
pfang genommen hatte (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Versandart der Ver-
fügung hatte demnach keinen Einfluss auf den Zeitraum, der der
Beschwerdeführerin für die Kontaktnahme mit einer Beratungsperson
zur Verfügung stand. Der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Nachteil ist zu verneinen.
3.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beitragszeit der Beschwerdeführerin
korrekt berechnet und zu Recht die Anrechnung von Betreuungsgut-
schriften abgelehnt hat.
4.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Bei-
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tragszeit für die Jahre 1989 bis 1998 müsse nochmals überprüft und
der Beitragszeit ihres Ehemannes angepasst werden. Sie habe das
Anrecht auf die identische Beitragszeit für diese Zeitperiode wie ihr
Mann, da sie immer den gleichen Wohnsitz gehabt habe.
4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert die na-
türlichen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben (Bst. a)
und/oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) sowie
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland im Dienst der Eid-
genossenschaft, von internationalen Organisationen oder von privaten,
vom Bund namhaft subventionierten Hilfsorganisationen (Bst. c) tätig
sind. Schweizer Bürgerinnen und Bürger können sodann unter gewis-
sen Voraussetzungen auch der freiwilligen Versicherung beitreten
(Art. 2 AHVG).
Die Beitragspflicht der Versicherten ist in Art. 3 AHVG geregelt.
Danach sind sie beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende
des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr
vollendet haben (Abs. 1). Die eigenen Beiträge gelten unter anderem
für nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als
bezahlt, sofern der versicherte Ehegatte Beiträge von mindestens der
doppelten Höhe des Mindesbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 Bst. a).
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
4.2 Gemäss dem für die Beschwerdeführerin geführten individuellen
Konto sind Beitragsleistungen für die Jahre 1971 bis 1989, 1993 bis
1995 sowie 1997 bis 2006 ausgewiesen (act. 12). Diese Beitragszeiten
konnten ihr bis 1989 aufgrund ihres damaligen schweizerischen Wohn-
sitzes und den Beitragszahlungen ihres Ehemannes gutgeschrieben
werden. Für die anschliessende Zeit fällt eine Versicherteneigenschaft
bzw. Beitragszahlung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Erwerbs-
tätigkeit oder einer Dienstleistung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG
(oben E. 4.1) von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen ist indes, wo
die Beschwerdeführerin ab 1989 Wohnsitz hatte.
4.3 Als AHV-rechtlicher Wohnsitz gilt gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG
derjenige des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Nach Art. 23 ZGB be-
findet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der
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Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an
mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal
begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe
eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Als Wohnsitz gilt derjenige Ort, wo sich eine Person mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält und wo sich der Schwerpunkt - oder
der Mittelpunkt - ihrer Beziehungen befindet. Für die Begründung ei-
nes Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objekti-
ves äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab-
sicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es
nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht
die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Zu beachten
sind sämtliche Lebensumstände. Entscheidend ist, ob eine Person den
Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittel-
punkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsich-
tigt. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiä-
ren Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind (BGE 119
II 65 E. mit Hinweisen).
4.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann führten in der Ein-
sprache und im Schreiben vom 19. Januar 2008 aus, dass sich die Be-
schwerdeführerin in der Zeit von 1989 bis 1998 nur einige Wochen in
der Schweiz aufgehalten habe und ab 1993 immer in Spanien gewohnt
habe, um ihre Mutter zu pflegen. Der Lebensmittelpunkt der Beschwer-
deführerin war in dieser Zeit demnach offensichtlich in Spanien und
nicht in der Schweiz. Sie hatte demnach Wohnsitz in Spanien. Auch
wenn sie in der fraglichen Zeit verheiratet war, so war sie aufgrund ih-
res Wohnsitzes in Spanien und mangels Beitritt zur freiwilligen Versi-
cherung in diesen Jahren nicht versichert und konnte ihr auch keine
Beitragszeit angerechnet werden, da die oben erwähnten Vorausset-
zungen nicht gegeben waren.
4.3.2 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht ohne weiteres die glei-
che Beitragszeit wie ihrem Ehemann gutgeschrieben werden. Dessen
Beitragszeiten werden unabhängig von denjenigen der Beschwerde-
führerin ermittelt. Die Bemessung seiner Beitragszeit ist sodann nicht
im vorliegenden Verfahren, in welchem es einzig um die Rente der
Beschwerdeführerin geht, vorzunehmen, sondern wird Gegenstand im
Rentenverfahren des Ehemannes bilden.
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4.3.3 Auch aus dem sogenannten Splittingverfahren kann die Be-
schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten; das Splitting um-
fasst gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG einzig die von Ehegatten wäh-
rend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen,
nicht jedoch die Beitragszeit.
4.3.4 Angerechnet werden können der Beschwerdeführerin nach 1989
die Beitragszeiten von Juni 1993 bis Juli 1995, als ihr Ehemann Bei-
träge an die freiwillige Versicherung einzahlte. Für diesen Fall bejaht
die Rechtsprechung die Anrechnung von Beitragszeit zugunsten des
anderen Ehegatten (vgl. BGE 107 V 1 E. 1; Entscheid der Eidg. Re-
kurskommission AHV/IV für Versicherte im Ausland AHV 55258 vom
5. März 2005 E. 3c).
Ab Februar 1998 war die Beschwerdeführerin sodann selber der frei-
willigen Versicherung angeschlossen und können ihr die entsprechen-
den Beitragszeiten gutgeschrieben werden. In diesem Sinne hat die
Vorinstanz auch verfügt.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass ihr für die
Pflege ihrer Mutter während fünf Jahren Betreuungsgutschriften anzu-
rechnen seien.
5.1 Im Zuge der 10. AHV-Revision wurden am 1. Januar 1997 die Re-
gelungen für Betreuungsgutschriften in Kraft gesetzt. Anspruch auf An-
rechnung einer Betreuungsgutschrift haben gemäss Art. 29septies Abs. 1
AHVG Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in
auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere
Hilflosigkeit betreuen. Sie müssen diesen Anspruch auf eine Betreu-
ungsgutschrift jährlich schriftlich anmelden.
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben gemäss
Art. 43bis Abs. 1 AHVG Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleis-
tungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die
in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre Mutter ihren
Wohnsitz während den Jahren 1993 bis 1999 in Spanien hatte und so-
mit nicht berechtigt war, eine Hilflosenentschädigung der AHV zu be-
ziehen. Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin auch nie einen
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Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV erwerben. Unter diesen
Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerde-
führerin über die Einführung der Betreuungsgutschriften hätte infor-
miert werden müssen.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor,
dass es einer Diskriminierung der Auslandschweizer gleichkäme,
wenn keine Betreuungsgutschriften für Pflege ausserhalb der Schweiz
ausgesprochen würden. Dazu ist indessen vorab auf Art. 191 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) hinzuweisen, wonach Bundesgesetze für
die rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind; das Bundesverwal-
tungsgericht könnte daher der dargestellten gesetzlichen Regelung die
Anwendung selbst dann nicht verwehren, wenn eine Ungleichbehand-
lung vorliegen würde. Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin auch
im Lichte des bilateralen Rechts zwischen der Schweiz und der EU
nicht durch. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Ex-
port von Hilflosenentschädigungen gestützt auf die klaren gesetzlichen
Bestimmungen (nämlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681], das Protokoll zu Anhang II
zum FZA wie auch den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-
Schweiz Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs II
zum FZA) ausgeschlossen (vgl. BGE 132 V 423 ff.). Ist demnach im
Ausland keine Hilflosenentschädigung auszurichten, entfällt auch ein
Anspruch auf Betreuungsgutschriften (vgl. auch oben E. 5. 1 f.).
6.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin
als unbegründet. Die Vorinstanz hat der angefochtenen Verfügung eine
korrekte Beitragszeit zugrunde gelegt. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 85bis Abs. 2
AHVG).
8.
Der unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe-
rin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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