Abtei lung III
C-1143/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Segessenmann.
O._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464,
8020 Zürich 1,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer reiste am 13. April 1991 in die Schweiz ein und
stellte hier ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde vom damaligen Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am
19. Juli 1994 abgelehnt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die
Schweiz bis zum 15. November 1994 zu verlassen.
B. Am 16. September 1994 heiratete er die Schweizer Bürgerin X._______.
Gestützt auf diese Ehe reichte er am 16. September 1997 ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
unterzeichneten die Ehegatten am 21. Januar 1999 gemeinsam eine Erklä-
rung, wonach sie in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft
zusammenleben würden und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich-
ten hätten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 7. Mai 1999 er-
leichtert eingebürgert.
C. Die Ehe wurde am 4. September 2001 geschieden. Am 30. April 2002 hei-
ratete der Beschwerdeführer die nigerianische Staatsangehörige
Y._______, mit welcher er vor der Ehe mit der Schweizer Bürgerin das
Kind A._______, geboren 20. November 1990, und während der Ehe die
zwei weiteren Kinder, B._______, geboren 25. Dezember 1995, und
C._______, geboren 29. Januar 2000, gezeugt hatte.
D. Aus diesem Grund leitete das damalige Bundesamt für Ausländerfragen
(BFA; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 19. Februar 2002 gegen
den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung ein.
E. Mit Eingabe vom 21. März 2002 (Eingang bei der Vorinstanz: 24. Juni
2002) nahm der Beschwerdeführer ein erstes Mal Stellung zu dem von
Seiten der Vorinstanz erhobenen Vorwurf, die erleichterte Einbürgerung
erschlichen zu haben.
F. Im Auftrag der Vorinstanz führte die Stadtpolizei Zürich mit der Ex-Ehefrau
am 25. November 2003 eine Befragung zur Sache durch. In der Folge
erhielt der Beschwerdeführer am 7. Januar 2004 nochmals Gelegenheit
zur Stellungnahme, wobei ihm eine Kopie des Befragungsprotokolls zuge-
stellt wurde.
G. Mit Eingabe vom 12. Februar (recte: März) 2004 verlangte der Beschwer-
deführer, dass die Zeugenbefragung der Ex-Ehefrau zu wiederholen sei
und ihm ein Teilnahme- und Fragerecht einzuräumen sei. Gleichzeitig be-
antragte er eine Befragung seiner aktuellen Ehefrau als Zeugin.
H. Am 30. März 2004 erteilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich auf Ge-
such der Vorinstanz vom 24. März 2004 die Zustimmung zur Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers.
I. Mit Verfügung vom 16. April 2004 erklärte die Vorinstanz die am 7. Mai
1999 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
3Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwer-
deführer vor und während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin mit seiner
heutigen Ehefrau drei aussereheliche Kinder gezeugt habe. Im Einbürge-
rungsgesuch seien keine Kinder aufgeführt und auch im Erhebungsbericht
der Stadtpolizei Zürich vom 2. April 1998 bestünden keine entsprechenden
Hinweise. Das jüngste Kind sei zudem in der Zeit um die erleichterte Ein-
bürgerung gezeugt worden. Anlässlich der Scheidungsverhandlung vom
11. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er im Ausland
aus einer früheren Ehe ein Kind habe. Zudem habe er noch zwei weitere
Kinder, welche bei seiner Mutter in Nigeria leben würden und welchen er
auf freiwilliger Basis regelmässig Geld schicke. Er stehe mit diesen Kin-
dern in regelmässigem telefonischen Kontakt. Die Vorinstanz weist zudem
darauf hin, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin, die während immer-
hin sieben Jahren bestanden habe, kinderlos geblieben sei. Aus diesen
Umständen schliesst das BFM, dass die Beziehung zur heutigen Ehefrau
mindestens seit anfangs 1990 bestehe, während der Ehe mit der Schwei-
zer Bürgerin fortgeführt worden sei und der Beschwerdeführer seinen fami-
liären Schwerpunkt bei der Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau gesetzt
habe. Indem der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Lebensverhältnis-
se gegenüber der Einbürgerungsbehörde und wohl auch gegenüber seiner
schweizerischen Ehefrau verheimlicht habe, habe er die Einbürgerung er-
schlichen.
J. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 16. Mai 2004
Beschwerde ein beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD). In der Beschwerde wird beantragt, die erfolgte Einbürgerung sei
ordnungsgemäss zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden
die in der Parteieingabe vom 12. Februar 2004 gestellten prozessualen
Anträge wiederholt.
K. In der Vernehmlassung vom 21. Juli 2004 hält die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik
vom 23. September 2004 hält der Beschwerdeführer ebenfalls an seinen
Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in
Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0) Verfügungen des BFM, die sich auf
Art. 41 Abs. 1 BüG stützen.
41.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung (vgl. Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die frist- und
formgerecht beim EJPD eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt
hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemein-
schaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Einbürgerung setzt gemäss
Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie die schweizerische Rechtsord-
nung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsver-
fügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an
der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus-
gesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis).
2.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft. Eine solche
Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige Wille zu einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Der Gesetzgeber wollte auslän-
dischen Ehepartnern von schweizerischen Staatsangehörigen die erleich-
terte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind
beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung das
Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit
Hinweisen). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der
Schaffung der Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für ausländische
Ehegatten von Schweizer Bürgern von einem traditionellen Verständnis
der Ehe ausging, bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen und die Be-
gründung einer Lebensgemeinschaft, wenn nicht gar die Gründung einer
Familie bezweckt wird. Gemäss Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) schulden die Ehe-
gatten einander Treue und Beistand. Trotz gewandelter Moral- und Sexual-
vorstellungen umfasst die eheliche Treue grundsätzlich immer noch die
5ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft (Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 67.104 E. 16).
2.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert fünf
Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs.
1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt
nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr
voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschen-
den Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Be-
trugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in
falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen).
2.4 Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge-
rung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in ei-
ner stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwir-
kungs- bzw. Auskunftspflicht von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG unaufgefor-
dert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von
der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung
entgegensteht (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
2.5 Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Ver-
mutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, in-
dem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestehende tatsächliche ungetrennte eheliche Gemeinschaft in
der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Schei-
dung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
3. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, es sei ihm kei-
ne Gelegenheit gegeben worden, an der Zeugenbefragung seiner Ex-Ehe-
frau ordnungsgemäss teilzunehmen und Ergänzungsfragen stellen zu las-
sen. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör gerügt.
3.1 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG (als solche wur-
de die Ex-Ehefrau angehört und nicht als Zeugin) hat in sinngemässer An-
wendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu
erfolgen, wobei Letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen
stellen zu lassen. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die
Parteien stattfinden, wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder pri-
vater Interessen notwendig erscheint (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 mit
Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August
2006, E. 3.2). Auskünfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen
erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5
am Anfang).
6Diesbezügliche formelle Rügen sind verspätet, wenn die betroffene Partei
nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gehalten
gewesen wäre, ihren Anspruch auf Teilnahme an der Befragung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004, E. 2.3, und 5A.30/2004 vom 15. De-
zember 2004, E. 2.2).
Eine allfällige Gehörsverletzung ist zudem als geheilt zu betrachten, wenn
einer im erstinstanzlichen Verfahren von der Befragung ausgeschlossenen
Partei von der Beschwerdeinstanz, welche über die gleiche Kognition wie
die instruierende Behörde verfügt, nachträglich Gelegenheit gegeben wird,
eine schriftliche Eingabe der Auskunftsperson einzureichen, die Partei die
eingeräumte Frist jedoch ungenutzt verstreichen lässt (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006, E. 3.2).
3.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Vorinstanz die Ex-Ehefrau
des Beschwerdeführers am 25. November 2003 durch die Stadtpolizei Zü-
rich als Auskunftsperson befragen lassen. Am 7. Januar 2004 stellte das
BFM dem Beschwerdeführer das Befragungsprotokoll zur Stellungnahme
zu, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar (recte:
März) 2004 die Wiederholung der Befragung in seiner Anwesenheit unter
Einräumung eines Fragerechts beantragte. Die Vorinstanz liess die Einver-
nahme in der Folge zwar nicht wiederholen, verzichtete jedoch in der an-
gefochtenen Verfügung auf eine Verwertung der Aussagen der Ex-Ehefrau
des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 25. November 2003.
3.3 Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Befragung der Ex-Ehe-
frau in Anwesenheit des Beschwerdeführers wesentliche öffentliche oder
private Interessen entgegengestanden hätten. Die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist zudem zweifellos rechtzeitig vorgebracht wor-
den.
Als entscheidend erweist sich vorliegend indessen, dass der rechtserhebli-
che Sachverhalt schon vor der Befragung der Ex-Ehefrau hinreichend er-
stellt war. Im damaligen Zeitpunkt lagen dem BFM nämlich bereits die voll-
ständigen Einbürgerungs- und Scheidungsakten vor. Aus den erwähnten
Unterlagen ergibt sich - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - eine erdrücken-
de Indizienlage, bei welcher die Vorinstanz gestützt auf den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung von vornherein auf die Anordnung dieser Beweis-
massnahme hätte verzichten dürfen (vgl. zu den Voraussetzungen der an-
tizipierten Beweiswürdigung: BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429 mit Hinweisen)
und sich stattdessen auf die Einräumung des rechtlichen Gehörs zum ak-
tenkundigen äusseren Ablauf der Ereignisse hätte beschränken können.
Hat die Vorinstanz nach dem Gesagten ein von vornherein nicht erforderli-
ches Beweismittel erhoben und dessen Inhalt in der angefochtenen Verfü-
gung weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ver-
wertet, so kann in der impliziten - auf Vernehmlassungsstufe ausdrücklich
7bestätigten - Weigerung des BFM, die Befragung der Ex-Ehefrau in Anwe-
senheit des Beschwerdeführers zu wiederholen, keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs gesehen werden.
4. In materieller Hinsicht ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Akten ei-
ne Vielzahl gewichtiger Hinweise, welche darauf schliessen lassen, dass
der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bürgerin keine stabile eheliche
Gemeinschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis führte und diesen
Umstand gegenüber den Einbürgerungsbehörden bewusst verheimlichte.
4.1 So erfolgte die Heirat des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin
zwei Monate nach der Ablehnung seines Asylgesuchs und stand damit in
einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Verpflichtung, die
Schweiz verlassen zu müssen. Bei der damaligen Ehegattin handelte es
sich um eine ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammende
Prostituierte, welche sich weniger als zwei Jahre zuvor nach kurzer Ehe-
dauer von ihrem früheren Ehegatten, durch den sie das Schweizer Bürger-
recht erlangt hatte, hatte scheiden lassen.
In zeitlicher Hinsicht fällt vorliegend zudem auf, dass der Beschwerdefüh-
rer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zum frühestmöglichen Zeit-
punkt, genau drei Jahre nach der Eheschliessung, eingereicht hatte. Den
Akten des Scheidungsverfahrens ist ferner zu entnehmen, dass die Auflö-
sung des gemeinsamen Haushalts bereits wenige Monate nach der er-
leichterten Einbürgerung vom 7. Mai 1999 erfolgte. Nachdem am 4. Sep-
tember 2001 die Scheidung ausgesprochen worden war, erklärte der Be-
schwerdeführer kurze Zeit später, am 19. Dezember 2001, in Zürich die
Anerkennung seiner drei Kinder. Im Januar 2002 wurde er sodann bei der
Gemeinde Bubikon vorstellig zwecks Vorbereitung der Eheschliessung und
Nachzugs der Familie. Weniger als acht Monate nach der Scheidung von
der Schweizer Bürgerin heiratete er schliesslich seine aktuelle Ehefrau und
zog seine Familie nach.
Bei der heutigen Gattin handelt es sich um die Mutter der drei Kinder des
Beschwerdeführers. Die Kinder wurden vor und während der Ehe mit der
Schweizer Bürgerin gezeugt. Gemäss dem Protokoll der Scheidungsver-
handlung unterstützte der Beschwerdeführer die Kinder während der Ehe
mit der Schweizer Bürgerin auf freiwilliger Basis mit regelmässigen Zahlun-
gen und unterhielt einen intensiven telefonischen Kontakt zu ihnen. Dem-
gegenüber blieb die Ehe mit der Schweizer Bürgerin kinderlos.
4.2 Auf Grund einer Gesamtwürdigung dieser einzelnen Sachverhaltselemente
besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Rekurrent durch das Einge-
hen der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht beabsichtigte, eine dem
schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Aus-
schliesslichkeit ausgerichetete Lebensgemeinschaft zu begründen. Viel-
mehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass er seinen familiären
Schwerpunkt stets bei seiner nigerianischen Partnerin und den gemeinsa-
men Kindern behalten hat und die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im We-
sentlichen nur zur Verfolgung seiner persönlichen (ausländerrechtlichen)
8Ziele eingegangen ist und dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich ver-
schwiegen hat.
5.
5.1 Dem hält der Beschwerdeführer auf Rekursebene entgegen, er habe nie
unwahre Angaben machen oder wesentliche Tatsachen verschweigen wol-
len. Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass er auf dem Einbürgerungsfor-
mular alle ausserehelichen Kinder hätte angeben müssen. Er sei vielmehr
davon ausgegangen, dass dort nur die Kinder, welche in die Einbürgerung
miteinbezogen werden sollten, aufzuführen seien. Da er das Sorgerecht
nicht gehabt habe, sei ein Einbezug der Kinder von vornherein nicht in Fra-
ge gekommen. Ausserdem habe er seiner damaligen Ehefrau - auch wenn
sie gegenseitig aussereheliche Beziehungen für die Dauer der Ehe be-
wusst zugelassen hätten - die Seitensprünge mit seiner Jugendfreundin
verschweigen wollen, um ihr keine unnötigen Sorgen zu machen, denn er
habe fest an eine gemeinsame Zukunft geglaubt. Eine eheliche Beziehung
und Gemeinschaft habe vor und bis zum Abschluss des Einbürgerungsver-
fahrens bestanden. Aus dem Protokoll der Scheidungsverhandlung gehe
hervor, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe und dass der
Beschwerdeführer den gemeinsamen Haushalt erst kurz vor der Schei-
dungsverhandlung aufgegeben habe.
5.2 Das Vorbringen, das Einbürgerungsformular nicht bzw. falsch verstanden
zu haben, ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wäre dem Be-
schwerdeführer effektiv nicht klar gewesen, ob er unter der Rubrik "Unver-
heiratete ausländische Kinder unter 18 Jahren" auch seine aussereheli-
chen Kinder hätte angeben müssen, obwohl deren Einbürgerung nicht zur
Diskussion gestanden sei, so hätte er sich bei pflichtgemässer Sorgfalt
entsprechend erkundigen müssen. Eine Mitteilungspflicht seitens der Ein-
bürgerungsbehörde kann diesbezüglich nicht angenommen werden. Dass
es sich beim Verschweigen der ausserehelichen Kinder nicht um ein blos-
ses Missverständnis handelte, geht auch aus dem Erhebungsbericht zur
erleichterten Einbürgerung hervor, gab der Beschwerdeführer doch gegen-
über der Stadtpolizei Zürich bezüglich seiner Personalien ebenfalls zu Pro-
tokoll, keine Kinder zu haben.
Wenn der Beschwerdeführer das Verschweigen der Kinder schliesslich da-
mit zu begründen versucht, dass er die eheliche Beziehung nicht habe be-
lasten wollen, ist darauf hinzuweisen, dass das erste der drei Kinder offen-
sichtlich nicht aus einem "Seitensprung" heraus entstanden ist, sondern
bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz gezeugt
wurde. Das Verheimlichen dieses vorehelichen Kindes kann folglich nicht
mit dem angeblichen Bestreben des Beschwerdeführers, seiner damaligen
Gattin die ausserehelichen Sexualkontakte mit seiner "Jugendliebe" zu
verschweigen, erklärt werden.
Im Übrigen ist es - in der Annahme, der Beschwerdeführer habe mit seiner
damaligen Schweizer Gattin eine tatsächliche eheliche Beziehung geführt -
als eher unwahrscheinlich zu betrachten, dass es ihm gelungen wäre, die
9Existenz seiner drei Kinder während Jahren zu verheimlichen. Dies umso
mehr, als auf Grund der Scheidungsakten davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer auch während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ei-
nen intensiven telefonischen Kontakt zu seinen Kindern pflegte und diese
regelmässig finanziell unterstützte. Vor diesem Hintergrund ist das angebli-
che Interesse an der Geheimhaltung der "Seitensprünge" ernsthaft in
Zweifel zu ziehen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer anführt, die Ehe mit der Schweizer Bürgerin
sei eine Liebesheirat gewesen, handelt es sich sodann um eine Behaup-
tung, welche in den Akten keine überzeugende Stütze findet. Zwar sind
den Einbürgerungsunterlagen drei schriftliche Referenzen von angeblichen
Bekannten beigelegt. Diese Schreiben sind jedoch derart oberflächlich und
kurz gehalten, dass ihnen vor dem Hintergrund der im heutigen Zeitpunkt
bestehenden erdrückenden Indizienlage kein entscheidender Beweiswert
zugemessen werden kann.
5.4 Als schlicht tatsachenwidrig ist im Übrigen die Behauptung zu bezeichnen,
wonach sich aus dem Protokoll der Scheidungsverhandlung ergebe, dass
der gemeinsame Haushalt erst kurz vor der Scheidungsverhandlung auf-
gelöst worden sei. Vielmehr ist im erwähnten Protokoll die - unwiderspro-
chen gebliebene - Aussage des Rechtsvertreters der Ex-Ehefrau festge-
halten, dass die Parteien bereits seit zwei Jahren getrennt gelebt hätten.
5.5 Vor diesem Hintergrund sind auch die auf Beschwerdeebene gestellten
Beweisanträge auf (erneute) Befragung der Ex-Ehefrau sowie der aktuel-
len Ehepartnerin abzuweisen, zumal sich der vom Beschwerdeführer be-
hauptete Umstand, dass er und seine Ex-Ehefrau aussereheliche Bezie-
hungen bewusst zugelassen hätten, in casu als letztlich unerheblich er-
weist. Ferner kann auch auf eine Einvernahme der heutigen Ehefrau ver-
zichtet werden. Selbst wenn Letztere - wie in der Beschwerde geltend ge-
macht - im Rahmen einer persönlichen Befragung erklären würde, die
während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin gezeugten Kinder seien le-
diglich das Ergebnis sogenannter "Seitensprünge", wäre eine solche Aus-
sage angesichts der erdrückenden Indizienlage, welche gegen diese Sach-
verhaltsdarstellung spricht, aller Voraussicht nach nicht geeignet, die Be-
weislage in erheblicher Weise zu beeinflussen. Schliesslich wird in der
Beschwerde nicht weiter substantiiert, welche weiteren Aussagen die er-
wähnten Personen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu machen imstan-
de sein sollen.
5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet erscheinen, die tatsächliche Vermutung
des Bestehens einer "Bürgerrechtsehe" umzustossen. Folglich ist es als
hinreichend erstellt zu betrachten, dass er die erleichterte Einbürgerung
durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli-
chen hat im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich schliesslich auch als verhältnis-
mässig. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein langjähriger Auf-
enthalt in der Schweiz und der lange Zeitablauf seit der erleichterten Ein-
10
bürgerung liessen die Nichtigerklärung der Einbürgerung im heutigen Zeit-
punkt als unverhältnismässig erscheinen. Diesbezüglich ist hingegen zu
beachten, dass die Nichtigerklärung innerhalb der gesetzlichen Frist von
fünf Jahren erfolgte und das erstinstanzliche Verfahren nicht zuletzt auch
durch das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters
in die Länge gezogen wurde. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen fest-
zuhalten, dass die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht
zwingend die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers und sei-
ner Familie in der Schweiz zur Folge hat. Darüber wird vielmehr im Rah-
men des ausländerrechtlichen Verfahrens zu befinden sein.
7. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. April
2004 als bundesrechtskonform. Die Beschwerde vom 16. Mai 2004 ist da-
her abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 700.-
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 10. Juni 2004 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 700.- aufer-
legt. Diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Dossier retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer-
den (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: